Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2019, Az. 6 KSt 3/19, 6 KSt 3/19 (6 B 60/19)

6. Senat | REWIS RS 2019, 74

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz


Gründe

1

Das Schreiben des [X.] vom 8. Dezember 2019, mit dem er die Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 als "unzulässig" bezeichnet und den Kosten für Kopien "in vollem Umfang" widerspricht, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen [X.] 6 [X.] 60.19 geführte [X.]eschwerdeverfahren des [X.] zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem [X.]undesverwaltungsgericht dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit [X.]eschluss vom 28. November 2019 - 6 [X.] 60.19 - die [X.]eschwerde des [X.] gegen den [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom 8. Oktober 2019 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die [X.]eschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des [X.] eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, soweit die [X.]eschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden. Diese Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG der Kläger als derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.

5

Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 [X.]uchst. b) des [X.] ist ferner eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten zu erheben, die angefertigt worden sind, weil die [X.] oder ein [X.]eteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von [X.] beizufügen. Nach § 81 Abs. 2 VwGO sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen [X.]eteiligten beigefügt werden. Die Pauschale beträgt für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von [X.] A3 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €. Auch diese Pauschale ist zutreffend in Ansatz gebracht worden. Von den Schriftsätzen vom 29. Oktober 2019 (sieben Seiten) und vom 24. November 2019 (eine Seite) mussten jeweils für den [X.]eklagten und die [X.]eteiligte [X.] hergestellt werden. Hieraus ergeben sich die in der Kostenrechnung angesetzten [X.]eträge von 7 € bzw. 1 €. Diese Kosten schuldet der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG als derjenige, der es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von [X.] beizufügen.

6

Schließlich wird in der Kostenrechnung zu Recht eine Pauschale gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. [X.] des [X.] in Höhe von 3,50 € für die mit [X.] erfolgte Zustellung des Schreibens des Senats vom 5. November 2019 angesetzt.

7

Mit der Zurückweisung der Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 ist der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG gegenstandslos.

8

Die auf § 60, § 124, § 124a, § 153 VwGO, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 100 GG sowie auf [X.] Landesrecht gestützten weiteren Anträge des [X.]eschwerdeführers sind offensichtlich unzulässig.

9

Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist zugleich der Antrag des [X.]eschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Meta

6 KSt 3/19, 6 KSt 3/19 (6 B 60/19)

20.12.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Oktober 2019, Az: 2 S 2160/19

§ 3 Abs 2 GKG, § 1 Abs 2 Nr 1 GKG, § 1 Abs 1 S 1 GKG, § 28 Abs 1 S 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2019, Az. 6 KSt 3/19, 6 KSt 3/19 (6 B 60/19) (REWIS RS 2019, 74)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 74

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