Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2022, Az. 19 W (pat) 1/21

19. Senat | REWIS RS 2022, 3733

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache – "Halterahmen für einen Steckverbinder" – beschränkte Patentaufrechterhaltung – unzulässige Erweiterung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 113 975            

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie des [X.] Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] 1.34 des [X.] vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 975 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

        

Gründe

I.

1

Auf die am 12. [[X.].]ezember 2013 beim [[X.].] ([[X.].]) eingegangene Patentanmeldung ist die [[X.].]rteilung des Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. September 2018 veröffentlicht worden. [[X.].]s trägt die Bezeichnung „[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder“.

2

[[X.].]egen das Patent hat die [[X.].]insprechende mit Schreiben vom 27. [[X.].]ebruar 2019, beim [[X.].] eingegangen am 2. März 2019, [[X.].]inspruch erhoben mit der Begründung, der [[X.].]egenstand des Patents sei gegenüber dem vorliegenden Stand der [[X.].]echnik nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit.Mit am [[X.].]nde der Anhörung am 5. Oktober 2020 verkündetem Beschluss hat die [[X.].] 1.34 das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag 1 vom 21. September 2020 beschränkt aufrechterhalten.

3

[[X.].]egen diesen Beschluss hat die [[X.].]insprechende am 20. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt.

4

[[X.].]ie Patentinhaberin hat am 2. [[X.].]uni 2022 Anschlussbeschwerde eingelegt.

5

[[X.].], Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

6

1. den Beschluss der [[X.].] 1.34 des [[X.].]s vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 vollumfänglich zu widerrufen;

7

2. die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

8

[[X.].]er Bevollmächtigte der Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

9

1. den Beschluss der [[X.].] 1.34 des [[X.].]s vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;

2. die Beschwerde der [[X.].]insprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise, die Beschwerde der [[X.].]insprechenden zurückzuweisen,

weiter hilfsweise, das Patent im Umfang eines der nachfolgend aufgeführten [[X.].]ilfsanträge mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag A vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag B vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 20 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß [[X.].]ilfsantrag I vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag L vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß [[X.].]ilfsantrag M vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag N vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag O vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß [[X.].]ilfsantrag P vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß [[X.].]ilfsantrag R vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag S vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag U vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß [[X.].]ilfsantrag V vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag W vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag [X.] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß [[X.].]ilfsantrag [X.] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß [[X.].]ilfsantrag [X.] vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß [[X.].]ilfsantrag [X.]1 vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag [X.]2 vom 2. [[X.].]uni 2022

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag 2 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag 3 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag 4 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag 5 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag 6 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag 7 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß [[X.].]ilfsantrag 8 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß [[X.].]ilfsantrag 9 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag 10 vom 21. September 2020

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß [[X.].]ilfsantrag 11 vom 21. September 2020

Beschreibung und [X.]eichnungen zu allen [[X.].]ilfsanträgen wie Patentschrift.

[[X.].]ie erteilten Patentansprüche 1, 14, 15 und 18 ([[X.].]auptantrag) lauten:

Patentanspruch 1

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist, dadurch gekennzeichnet, dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´) aufweist, dass

der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist, dass

das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht, und dass

das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist.

Patentanspruch 14

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches [X.] und einen [[X.].]alterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der [[X.].]alterahmen in das metallische [X.] eingefügt ist.

Patentanspruch 15

Verfahren zur [[X.].]erstellung eines [[X.].]alterahmens nach einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der [[X.].]alterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet wird, wobei zumindest ein erster [[X.].]eil des [[X.].]alterahmens, nämlich der [[X.].]rundrahmen (1), in einem [[X.].]ruckgussverfahren hergestellt wird, wobei mindestens ein zweiter [[X.].]eil des [[X.].]alterahmens, nämlich das mindestens eine [X.] (2, 2´), in [X.] hergestellt wird, wobei das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus einem federelastischen Blech ausgestanzt und an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) um 180° gefaltet wird.

Patentanspruch 18

Verfahren zur [[X.].]erstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14, mit den folgenden Schritten:

a.) [[X.].]inführen von Modulen (3) in den [[X.].]alterahmen mit nur geringem Aufwand durch die federelastischen [[X.].]igenschaften der [X.] (2, 2´);

b.) stabiles [[X.].]alten der eingefügten Module (3) im [[X.].]alterahmen durch die Steifigkeit des [[X.].]rundrahmens (1);

c.) [[X.].]rdung des [[X.].]rundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell ausgeführten P[[X.].]-Modul (3´) oder durch einen P[[X.].]-[[X.].]ontakt des [[X.].]rundrahmens (1);

d.) [[X.].]infügen des [[X.].]alterahmens in ein metallisches [X.];

e.) Schutzerdung des metallischen [X.]s durch den [[X.].]alterahmen.

[[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen Umfang das Patent von der [[X.].] beschränkt aufrechterhalten worden ist, lautet:

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´) aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) ihre Breite überschreitet.

[[X.].]er jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den [[X.].]ilfsanträgen A bis R vom 2. [[X.].]uni 2022 lautet:

[[X.].]ilfsantrag A

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´) aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

[[X.].]ilfsantrag B

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist, aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32) jeweils eine Rastnase (31, 31’) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

wobei die Stege (122‘) eines [X.] (12‘) breiter sind als die Stege (122) des anderen [X.] (12).

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches [X.], einen in das metallische [X.] eingefügten [[X.].]alterahmen zur Schutzerdung des [X.]s, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens zwei [X.] (2, 2´), die jeweils zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass jedes [X.] (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

dass jedes [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31’) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123’) befinden,

wobei jedes [X.] (2, 2´) einen an einer ersten langen [[X.].]ante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen [X.] (21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen [[X.].]ante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige [X.]e (21, 21´) aufweist, wodurch die [X.] (22, 22’) im [X.] (2, 2´) als freistehende [X.] (22, 22´) gebildet sind.

[[X.].]ilfsantrag I

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2‘) durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am [[X.].]rundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung

des [X.]s (2, 2‘) eingreift,

wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2‘) an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

wobei sich die [X.] (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

wobei die zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32, 32‘) eines Moduls entspricht.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

[[X.].]ilfsantrag L

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist, aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

[[X.].]ilfsantrag M

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

[[X.].]ilfsantrag N

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

[[X.].]ilfsantrag O

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12’) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

wobei die Stege (122‘) eines [X.] (12‘) breiter sind als die Stege (122) des anderen [X.] (12).

[[X.].]ilfsantrag P

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches [X.], einen in das metallische [X.] eingefügten [[X.].]alterahmen zur Schutzerdung des [X.]s, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens zwei [X.] (2, 2´), das [sic!] zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass jedes [X.] (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

dass jedes [X.] (2, 2’) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

wobei jedes [X.] (2, 2´) einen an einer ersten langen [[X.].]ante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen [X.] (21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen [[X.].]ante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige [X.]e (21, 21´) aufweist, wodurch die [X.] (22, 22‘) im [X.] (2, 2´) als freistehende [X.] (22, 22´) gebildet sind.

[[X.].]ilfsantrag R

[[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen [X.] sind, wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2´), das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2´) gehörenden [X.] (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den [X.] verrastet (22, 22´),

dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

dass das mindestens eine [X.] (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2‘) durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am [[X.].]rundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des [X.]s (2, 2‘) eingreift,

wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2‘) an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

[[X.].]er Vortrag der beschwerdeführenden [[X.].]insprechenden nimmt auf folgende Unterlagen Bezug:

[[X.].]1 [X.] 4 032 209 A

[[X.].]2 [[X.].][[X.].] 298 12 500 [X.]

[[X.].]3 ILM[[X.].]: Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung [[X.].]N.12, Seiten 156, 157, 171, 194, 195, undatiert

[[X.].]4 [X.] 5 352 133 A

[[X.].]7 [[X.].] 8593-5 [[X.].]ertigungsverfahren [[X.].]ügen, [[X.].]eil 5: [[X.].]ügen durch Umformen, September 2003

[[X.].]8.1 Risse, [[X.].]: [[X.].]ertigungsverfahren der Mechatronik, [[X.].]einwerk- und Präzisionsgerätetechnik, Seiten 235, 237, 244, 245, Springer [[X.].]achmedien [X.] 2012.

[[X.].]8.2 [[X.].]locke, [[X.].]; [[X.].], [[X.].]: [[X.].]ertigungsverfahren 4, Umformen, Seiten 511 bis 514, [X.], [[X.].]eidelberg, 2006.

[[X.].]8.3 [[X.].]eldhusen, [[X.].]; [[X.].]rote, [[X.].]arl-[[X.].]einrich ([[X.].]rsg.): [X.]/[X.], [[X.].]onstruktionslehre, 8. Auflage, Seiten 638 bis 641, 689, 690; [X.], [[X.].]eidelberg 2013.

[[X.].]8.4 Steinhilper, [[X.].]; [[X.].], [[X.].] ([[X.].]rsg.): [[X.].]onstruktionselemente des Maschinenbaus 1, 7. Auflage, zwei Seiten Inhaltsverzeichnis, Seiten 187, 192, 193; [X.], [[X.].]eidelberg 2008.

[[X.].]8.5 Lang, [[X.].] ([[X.].]rsg.): Umformtechnik, [[X.].]andbuch für Industrie und Wissenschaft, Band 4 Sonderverfahren, Prozeßsimulation, Werkzeugtechnik, Produktion, 2. Auflage, Seiten 280, 283 bis 285, 291, 292; [X.], [[X.].]eidelberg 1993

[[X.].]9 [[X.].]NOBLAU[[X.].][[X.].], [[X.].] [u. a.]: [X.], Neue [[X.].]echnologien, Produkte und Management-[[X.].]onzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag [X.], 2006.

[[X.].]12 WO 2011/069 522 A1

[[X.].]13 [[X.].]arting: Industrie-Steckverbinder [[X.].]an, Seiten 25-01 bis 28-38.
[[X.].]ruckvermerk MO/2013-04-03/7.0 98 41 002 0101

[[X.].]14 [X.] 4 659 162 A

[[X.].]15 [[X.].][[X.].] 295 08 905 [X.]

[[X.].]16 [X.] [[X.].]ON[[X.].]A[[X.].][[X.].] – [[X.].]eavy [[X.].]uty [[X.].]onnectors, 2011-04, Version [[X.].]5 Part No B[[X.].]007

[[X.].]17 [[X.].]N 201 656 115 U

[[X.].]18 [[X.].]P 1 801 927 B1

Wegen der weiteren [[X.].]inzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15 und 18 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13, 16, 17 und 19 bis 23 nach [[X.].]auptantrag (erteilte [[X.].]assung), der neben dem jeweiligen Patentanspruch 1 geltenden weiteren Patentansprüche nach [[X.].]ilfsantrag 1 vom 21. September 2020 und den [[X.].]ilfsanträgen A bis R vom 2. [[X.].]uni 2022 sowie der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den nachrangigen [[X.].]ilfsanträgen S bis [X.]2 vom 2. [[X.].]uni 2022 und 2 bis 11 vom 21. September 2020, wird auf die Akte verwiesen.

II.

[[X.].]ie zulässige Beschwerde der [[X.].]insprechenden ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss der [[X.].] aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 in der gemäß [[X.].]ilfsantrag R vom 2. [[X.].]uni 2022 verteidigten [[X.].]assung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten ist. [[X.].]ie Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der [[X.].]insprechenden darüber hinaus beantragt, sind nicht erfüllt.

[[X.].]ie zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 Pat[[X.].], § 567 Abs. 3 [X.]PO) hat in der Sache keinen [[X.].]rfolg.

1. [[X.].]intergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die [[X.].]nergieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische [[X.].]ontakte für die Übertragung von [[X.].]aten aufweisen. [X.]usätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische [[X.].]ontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

Bei allen elektrischen [[X.].]eräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (englisch: Protection [[X.].]arth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. [[X.].]ür den [[X.].]all, dass das [[X.].]ehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene [X.]typen mit unterschiedlichen [[X.].]ontaktmodulen bestücken zu können. [[X.].]azu werden mehrere [[X.].]ontaktmodule von einem sogenannten [[X.].]alterahmen aufgenommen. [[X.].]er so bestückte [[X.].]alterahmen wird dann seinerseits in das [X.] eingeführt.

Bei den aus dem Stand der [[X.].]echnik bekannten zweiteiligen [[X.].]alterahmen sei nachteilig, dass die [[X.].]alterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. Beispielsweise müssten die [[X.].]alterahmen aus dem Steckverbinder [X.] und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. [[X.].]abei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren [[X.].]ntnahme gar nicht erwünscht war, aus dem [[X.].]alterahmen herausfallen und müssten dann vor dem [X.]usammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der [X.] wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem [X.]usammenfügen der [X.] alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim [X.]usammenfügen der [X.] endgültig im [[X.].]alterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absatz 0010).

Weiter sei aus dem Stand der [[X.].]echnik ein [[X.].]alterahmen bekannt, der als einteiliges [[X.].]unststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der [[X.].]echnik sei, dass ein aus [[X.].]unststoff gebildeter [[X.].]alterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den [[X.].]inbau in metallische [X.] geeignet sei.

[[X.].]ie Verwendung metallischer [X.], die wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer [[X.].]emperaturbeständigkeit und ihrer elektrisch schirmenden [[X.].]igenschaften in vielen [[X.].]ällen notwendig und daher vom [[X.].]unden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die [[X.].]erstellung von [[X.].]unststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die [[X.].]itzebeständigkeit eines [[X.].]unststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines [[X.].]ochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0011 und 0012).

2. [[X.].]avon ausgehend sei es Aufgabe der [[X.].]rfindung, eine Bauform für einen [[X.].]alterahmen anzugeben, die einerseits eine gute [[X.].]itzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim [[X.].]inbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine P[[X.].] („Protection [[X.].]arth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0014).

3. Als [[X.].]achmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein [[X.].]iplomingenieur ([[X.].][[X.].]) bzw. Bachelor oder [[X.].]echniker der [[X.].]achrichtung [[X.].]einwerk- oder [[X.].]ertigungstechnik anzusehen, der mechanische [[X.].]omponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt und über mehrjährige Berufserfahrung auf diesem [[X.].]ebiet verfügt.

4. [[X.].]ie Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß den einander nebengeordneten Patentansprüchen 1, 14, 15 und 18 des erteilten Patents ([[X.].]auptantrag), die der Senat wie folgt gegliedert hat:

Patentanspruch 1

1.1 [[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

1.2.1 wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.3 dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens ein [X.] (2, 2') aufweist,

1.4 dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

1.5 dass das mindestens eine [X.] (2, 2') aus federelastischem Blech besteht, und

1.6 dass das mindestens eine [X.] (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist.

Patentanspruch 14

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches [X.] und einen [[X.].]alterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der [[X.].]alterahmen in das metallische [X.] eingefügt ist.

Patentanspruch 15

15.1 Verfahren zur [[X.].]erstellung eines [[X.].]alterahmens nach einem der Ansprüche 1 bis 13,

1.2.1 wobei der [[X.].]alterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist,

1.2.2 wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet wird,

1.4 wobei zumindest ein erster [[X.].]eil des [[X.].]alterahmens, nämlich der [[X.].]rundrahmen (1), in einem [[X.].]ruckgussverfahren hergestellt wird,

15.5.1 wobei mindestens ein zweiter [[X.].]eil des [[X.].]alterahmens, nämlich das mindestens eine [X.] (2, 2'), in [X.] hergestellt wird,

15.5.2 wobei das mindestens eine [X.] (2, 2') aus einem federelastischen Blech ausgestanzt

15.5.3 und an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) um 180° gefaltet wird.

Patentanspruch 18

Verfahren zur [[X.].]erstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14, mit den folgenden Schritten:

a.) [[X.].]inführen von Modulen (3) in den [[X.].]alterahmen mit nur geringem Aufwand durch die federelastischen [[X.].]igenschaften der [X.] (2, 2');

b.) stabiles [[X.].]alten der eingefügten Module (3) im [[X.].]alterahmen durch die Steifigkeit des [[X.].]rundrahmens (1);

c.) [[X.].]rdung des [[X.].]rundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell ausgeführten P[[X.].]-Modul (3') oder durch einen P[[X.].]-[[X.].]ontakt des [[X.].]rundrahmens (1);

d.) [[X.].]infügen des [[X.].]alterahmens in ein metallisches [X.];

e.) Schutzerdung des metallischen [X.]s durch den [[X.].]alterahmen.

5. [X.]umindest werde die o. g. Aufgabe durch den jeweiligen [[X.].]egenstand des Patentanspruchs 1 und der dazugehörenden nebengeordneten Patentansprüche gemäß einem der nachfolgend aufgeführten [[X.].]ilfsanträge gelöst:

5.1 Im Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen Umfang das Patent im angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhalten wurde, sind über den Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]auptantrag hinaus folgende Merkmale genannt:

1.7 dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

1.9.1 dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

1.9.2 wobei die Länge der Stege (122, 122') ihre Breite überschreitet.

5.2 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag A vom 2. [[X.].]uni 2022 schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:

1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase (31, 31') aufweisen,

Weiter folgen auf das Merkmal 1.8 – unter Wegfall der Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 – die Merkmale:

1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

1.1A2 wobei sich die [X.] (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden.

5.3 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag B ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:

1.3B das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist,

5.4 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:

1.3[[X.].] das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,

5.5 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag B auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal:

1.3[[X.].] wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

 und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Weiter ist gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] das Merkmal 1.5 durch folgende [[X.].]assung ersetzt:

1.5[[X.].] dass das mindestens eine [X.] (2, 2') ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

5.6 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] dadurch, dass das Merkmal 1.3[[X.].] durch folgende [[X.].]assung ersetzt ist:

1.3[[X.].] wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

 und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

 indem das Modul (3) an den [X.] (22, 22') verrastet,

5.7 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] dadurch, dass am [[X.].]nde das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

1.9.3 wobei die Stege (122') eines [X.] (12') breiter sind als die Stege (122) des anderen [X.] (12).

5.8 [[X.].]egenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] ist ein Steckverbinder, der – außer einem [[X.].]alterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie Module aufweist. [[X.].]ementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber [[X.].]ilfsantrag [[X.].] folgende Angaben vorangestellt:

1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches [X.], einen in das metallische [X.] eingefügten

1.1[[X.].] [[X.].]alterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),

5.9 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] lautet in gegliederter [[X.].]assung:

1.1 [[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase (31, 31') aufweisen,

1.2.1 wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.3[[X.].] dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens zwei [X.] (2, 2'),

1.3[[X.].] die jeweils zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist,

1.3[[X.].] wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

 und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

 indem das Modul (3) an den [X.] (22, 22') verrastet,

1.4 dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

1.5[[X.].] dass jedes [X.] (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

1.6[[X.].] dass jedes [X.] (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

1.7 dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

1.1A2 wobei sich die [X.] (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden,

1.15[[X.].] wobei jedes [X.] (2, 2') einen an einer ersten langen [[X.].]ante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2') hinein verlaufenden geradlinigen [X.] (21, 21') oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen [[X.].]ante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2') hinein verlaufende geradlinige [X.]e (21, 21') aufweist, wodurch die [X.] (22, 22') im [X.] (2, 2') als freistehende [X.] (22, 22') gebildet sind.

5.10 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] dadurch, dass am [[X.].]nde die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

1.13I wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am [[X.].]rundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des [X.]s (2, 2') eingreift,

1.5.2I wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

5.11 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] dadurch, dass am [[X.].]nde das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

1.16[[X.].] wobei die zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32, 32') eines Moduls entspricht.

5.12 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:

1.1[[X.].] die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen einführbar sind,

[[X.].]erner ist in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:

1.3B das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist,

Weiter sind gegenüber [[X.].]ilfsantrag 1 die Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 durch folgende [[X.].]assungen ersetzt:

1.9.1[[X.].] dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

1.9.2[[X.].] wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12') überschreitet.

5.13 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag L ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag [[X.].] in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:

1.3[[X.].] das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,

5.14 [[X.].]emäß [[X.].]ilfsantrag M folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag [[X.].] auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal:

1.3[[X.].] wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

 und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Weiter ist gemäß [[X.].]ilfsantrag M das Merkmal 1.5 durch folgende [[X.].]assung ersetzt:

1.5[[X.].] dass das mindestens eine [X.] (2, 2') ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

5.15 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag N unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag M dadurch, dass das Merkmal 1.3[[X.].] durch folgende [[X.].]assung ersetzt ist:

1.3[[X.].] wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

 und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

 indem das Modul (3) an den [X.] (22, 22') verrastet,

5.16 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag O unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag N dadurch, dass am [[X.].]nde das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

1.9.3 wobei die Stege (122') eines [X.] (12') breiter sind als die Stege (122) des anderen [X.] (12).

5.17 [[X.].]egenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag P ist ein Steckverbinder, der – außer einem [[X.].]alterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag N genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie Module aufweist. [[X.].]ementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber [[X.].]ilfsantrag N folgende Angaben vorangestellt:

1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches [X.], einen in das metallische [X.] eingefügten

1.1[[X.].] [[X.].]alterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),

5.18 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] lautet – unter [[X.].]orrektur offensichtlicher [[X.].]ehler – in gegliederter [[X.].]assung:

1.1 [[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

1.1[[X.].] die entlang einer [[X.].]inführrichtung in den [[X.].]alterahmen einführbar sind,

1.2.1 wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.3[[X.].] dass der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen (1) und mindestens zwei [X.] (2, 2'),

1.3[[X.].] das die zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist sind, aufweist,

1.3[[X.].] wobei der [[X.].]alterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem [[X.].]rundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

 und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen [X.] (2, 2') gehörenden [X.] (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

 indem das Modul (3) an den [X.] (22, 22') verrastet,

1.4 dass der [[X.].]rundrahmen (1) als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist,

1.5[[X.].] dass jedes [X.] (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

1.6[[X.].] dass jedes [X.] (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist,

1.7 dass der [[X.].]rundrahmen (1) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

1.9.1[[X.].] dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') und entgegen der [[X.].]inführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

1.9.2[[X.].] wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der [[X.].]inführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12') überschreitet,

1.15[[X.].] wobei jedes [X.] (2, 2') einen an einer ersten langen [[X.].]ante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2') hinein verlaufenden geradlinigen [X.] (21, 21') oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen [[X.].]ante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen [[X.].]ante in das [X.] (2, 2') hinein verlaufende geradlinige [X.]e (21, 21') aufweist, wodurch die [X.] (22, 22') im [X.] (2, 2') als freistehende [X.] (22, 22') gebildet sind.

5.19 [[X.].]er Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag R unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag N dadurch, dass am [[X.].]nde die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

1.13I wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am [[X.].]rundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des [X.]s (2, 2') eingreift,

1.5.2I wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

6. [[X.].]er [[X.].]ntscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des [[X.].]achmanns von den Angaben in den Patentansprüchen zugrunde:

6.1 [[X.].]er [[X.].]egenstand des Streitpatents ist als [[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder bezeichnet. Aus dem Absatz 0004 der Patentschrift geht hervor, dass Steckverbinder beispielsweise elektronische oder elektrische [[X.].]ontakte aufweisen könnten, möglicherweise auch optische und/oder pneumatische [[X.].]ontakte. Besonders wichtig sei, dass eine „vorschriftsmäßige Schutzerdung gemäß der Steckverbinder-Norm [[X.].]N61984“ ermöglicht sei.

[[X.].]s soll aber nicht nur der [[X.].]alterahmen unter Schutz gestellt werden, sondern gemäß erteiltem Patentanspruch 14 jeder Steckverbinder mit einem solchen [[X.].]alterahmen, wenngleich die [[X.].]ontakte an sich nicht ausgestaltet sind.

6.2 Laut Merkmal 1.2.1 ist der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet.

Aus der weiteren Abfolge der im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale ergibt sich, dass der [[X.].]alterahmen aus zwei Arten von Bauteilen besteht:

- ([[X.].]enau) ein [[X.].]rundrahmen, der als [[X.].]ruckgussteil ausgeführt ist (Merkmal 1.4), wobei der [[X.].]achmann dabei mitliest, dass es sich um ein Metalldruckgussteil handelt, da vergleichbare [[X.].]unststoffteile mittels Spritzgussverfahren hergestellt werden (so auch Absatz 0069 der Streitpatentschrift). Im erteilten Patentanspruch 2 ist ausdrücklich [X.]inkdruckguss genannt, in Absatz 0033 zusätzlich Aluminiumdruckguss.

- [[X.].]emäß Merkmal 1.5 gibt es neben dem [[X.].]rundrahmen mindestens ein [X.] (also beliebig viele) aus federelastischem Blech.

6.3 [[X.].]emäß Absatz 0023 sei unter einem federelastischen Blech ein Blech zu verstehen, das federelastische [[X.].]igenschaften, wie beispielsweise eine reversible Verformbarkeit, insbesondere unter Aufbringung einer entsprechenden Rückstellkraft, aufweise, also beispielsweise ein Blech, das aus [[X.].]ederstahl oder einem vergleichbaren Material gefertigt sei. In den Absätzen 0032 sowie 0061 ist federelastisches Stahlblech genannt.

[[X.].]urch Merkmal 1.5[[X.].] wird das [X.] zusätzlich als Stanzbiegeteil konkretisiert. [[X.].]amit verbindet der [[X.].]achmann, dass aus einem anfänglich ebenen Blech die [[X.].]ontur des [X.]s und eventuelle Ausnehmungen ausgestanzt sind und zusätzlich zumindest ein [[X.].]eil durch einen Biegevorgang aus der anfänglichen [[X.].]bene [X.], dabei aber mit den übrigen Abschnitten des [X.]s weiterhin verbunden ist.

[[X.].]emäß Ausführungsbeispiel sind aus dem Ausgangsmaterial die [[X.].]ontur der beiden [X.] 2, 2' sowie die [X.]e 21, 21', die Befestigungsausnehmungen 24, 24' sowie die Rastfenster 23, 23' durch einen oder mehrere Stanzvorgänge entstanden. [[X.].]ie insbesondere in den [[X.].]iguren 2b sowie 2d gezeigten Umschläge der [X.] erkennt der [[X.].]achmann als [[X.].]rgebnis eines Biegevorgangs. [[X.].]abei schließt der [[X.].]achmann nicht aus, dass bei derartigen Stanzbiegeteilen weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, beispielsweise das [[X.].]ntfernen von [X.] oder das abschließende [X.]udrücken der Umschlagkante.

6.4 [[X.].]emäß Merkmal 1.6 sollen die [X.] „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ sein „und eine rechteckige [[X.].]rundform“ aufweisen. Welche Abweichungen jeweils unter diese Angaben fallen, ist weder den Patentansprüchen noch anderen [[X.].]eilen der Patentschrift zu entnehmen. [X.]umindest eine [[X.].]altung um 180° soll laut erteiltem Patentanspruch 8 auch noch unter „im Wesentlichen flächig“ zu verstehen sein. Als „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ kann aber nach fachmännischem Verständnis jede flache Bauform des [X.]s gelten, bei der die [[X.].]icke auch unter Berücksichtigung von Abkantungen oder hervorstehenden Bereichen wesentlich geringer ist als die Länge und die Breite.

Aufgrund der zeichnerischen [[X.].]arstellung, insbesondere in den [[X.].]iguren 2a bis 2d, verbindet der [[X.].]achmann im [[X.].]ontext des Streitpatents mit der Angabe „rechteckig“ die äußere [[X.].]ontur bei der [[X.].]raufsicht auf die [X.], wobei diese beliebige Ausschnitte haben können.

6.5 Auch der [[X.].]rundrahmen soll gemäß Merkmal 1.7 eine rechteckige [[X.].]orm besitzen, allerdings nicht in der selben Ansicht wie die [X.], sondern „im [[X.].]uerschnitt“. Welcher [[X.].]uerschnitt damit gemeint ist, erschließt sich nur aus der zeichnerischen [[X.].]arstellung ([[X.].]igur 1), da sich in allen drei zu einander senkrechtstehenden [[X.].]auptraumebenen ein rechteckiger [[X.].]uerschnitt des dargestellten [[X.].]rundrahmens ergibt, im Übrigen auch bei einem Schnitt durch die [[X.].]ckkanten des dargestellten [[X.].]rundrahmens.

6.6 [[X.].]ie Benennung von Länge und Breite der Stege in Merkmal 1.9.2 besagt mangels einer Bezugsrichtung lediglich, dass Länge und Breite unterschiedlich sind, da bei einem Rechteck – außer bei einem [[X.].]uadrat – immer zwei Seiten länger sind als die dazu senkrecht stehenden.

In Absatz 0049 steht zwar, „dass die in der [X.]eichnung nach oben verlaufende Länge der Stege 122, 122' deren Breite unterschreitet.“ [[X.].]ine derartige beschränkende Bezugsrichtung ist jedoch weder im erteilten Patentanspruch 11 noch in einem der Patentansprüche nach den [[X.].]ilfsanträgen 1 oder A bis [[X.].] genannt.

[[X.].]rst ab [[X.].]ilfsantrag [[X.].] ist im Patentanspruch 1 die Orientierung der Stege anhand der [[X.].]inführrichtung der Module konkretisiert.

Aufgrund der weiteren Angabe in Absatz 0049 („[[X.].]ie Stege 122, 122' könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“) gelangt der [[X.].]achmann zu dem [[X.].]rgebnis, dass die Relation von Länge und Breite der Stege beliebig ist, zumal der gesamten Patentschrift nicht zu entnehmen ist, welche technische [[X.].]unktion die Stege haben.

6.7 Unter einer Lasche (Merkmale 1.3[[X.].]; 1.3[[X.].]; 1.15[[X.].]) versteht der [[X.].]achmann einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen [[X.].]egenstand, der in der Regel an einem [[X.].]nde eines größeren [[X.].]egenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.

6.8 In Merkmal 1.5.2I soll wenigstens ein [X.] an zumindest einer Biegekante mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet sein.

[[X.].]a Bleche üblicherweise nicht – wie beispielsweise Papier – von [[X.].]and gefaltet werden, weiß der [[X.].]achmann im vorliegenden [[X.].]ontext, dass mit einer [[X.].]altung um 180° die [[X.].]ormung eines Umschlags, wie er in den [[X.].]iguren 2b und 2d gezeigt ist, gemeint ist, der bei Blechen zur [[X.].]rhöhung der Randstabilität (so auch in Absatz 0056 der Patentschrift) oder zur Ausbildung einer Schutzkante üblich und ihm – dem [[X.].]achmann – bekannt ist.

Weiter legt der [[X.].]achmann die Angabe „gefaltet“ aufgrund der [[X.].]ntlehnung dieses Begriffes aus der Umgangssprache in Übereinstimmung mit der zeichnerischen [[X.].]arstellung dahingehend aus, dass der umgefaltete [[X.].]eil möglichst dicht auf dem Ausgangsmaterial liegen soll.

Unter dem Mindestbiegeradius versteht der [[X.].]achmann den kleinstmöglichen Radius, um den ein Material gebogen werden kann, ohne dass es zum Bruch des Werkstücks kommt. [[X.].]e nach Materialart sowie Materialdicke und Verarbeitungsbedingungen, wie Werkstücktemperatur, verwendete Werkzeuge, Biegegeschwindigkeit, ergeben sich auch bei den [X.]n gemäß Streitpatent jeweils unterschiedliche Mindestbiegeradien, die der [[X.].]achmann beachtet, da er eine Beschädigung des Werkstücks pflichtgemäß vermeiden möchte.

[[X.].]ie [[X.].]altung um 180° gemäß Merkmal 1.5.2I bedeutet somit, dass

- der Umschlag des Blechrandes entweder geschlossen ist, wenn der Mindestbiegeradius des verwendeten federelastischen Bleches entsprechend klein ist (dies macht ein abschließendes [X.]udrücken der Biegekante nach dem Biegen erforderlich),

- oder ein offener Umschlag gebildet ist, bei dem das umgeschlagene [[X.].]nde parallel beabstandet zum Ausgangsmaterial angeordnet ist, wenn der Mindestbiegeradius größer ist als die [[X.].]icke des federelastischen Bleches.

7. Weder die Verteidigung des Patents durch die Patentinhaberin in der erteilten [[X.].]assung nach [[X.].]auptantrag noch in der beschränkt aufrechterhaltenen [[X.].]assung nach [[X.].]ilfsantrag 1 vom 21. September 2020 oder in den weiter beschränkten [[X.].]assungen nach den [[X.].]ilfsanträgen A bis [[X.].] vom 2. [[X.].]uni 2022 vermag hier zum [[X.].]rfolg führen.

7.1 [[X.].]er [[X.].]alterahmen gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ([[X.].]auptantrag) ergibt sich für den [[X.].]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [X.] 5 352 133 A [[[X.].]4] und ist damit mangels erfinderischer [[X.].]ätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Pat[[X.].]).

[[X.].]ie [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 (vgl. insbesondere [[X.].]igur 1) offenbart hinsichtlich des [[X.].]egenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß [[X.].]auptantrag einen

1.1teils [[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, [X.]eilen 5 bis 9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (14),

1.2.1 wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, [X.]eilen 53 bis 55: [X.], metal [X.])

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal [X.]) elektrisch leitfähig ist,

wobei

1.3 der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen ([X.]) und mindestens ein [X.] (metal [X.]) aufweist,

1.4teils der [[X.].]rundrahmen (12) als [[X.].]unststoffteil ausgeführt ist,

1.5 das mindestens eine [X.] (18) aus federelastischem Blech besteht (Spalte 1, [X.]eilen 59-63; Patentanspruch 4), und

1.6 das mindestens eine [X.] (18) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist ([[X.].]iguren 3 sowie 4)

[[X.].]er [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 ist zwar nicht ausdrücklich die Verwendung zum [[X.].]inbau des [[X.].]alterahmens in ein metallisches [X.] (Rest des Merkmals 1.1) sowie auch nicht die Ausgestaltung des [[X.].]rundrahmens als [[X.].]ruckgussteil (Rest des Merkmals 1.4) zu entnehmen.

[[X.].]ie Verwendung des [[X.].]alterahmens bei einem Steckverbinder mit einem metallischen [[X.].]ehäuse hat jedoch keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des [[X.].]alterahmens selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven [[X.].]inzelheiten. [[X.].]aher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische [X.] bei den hier in Rede stehenden Industriesteckverbindern dem [[X.].]achmann wohlbekannt.

[[X.].]benso ist es üblich, [[X.].]alterahmen für Steckverbinder aus [X.]inkdruckguss herzustellen und am [[X.].]alterahmen einen P[[X.].]-[[X.].]ontakt anzubringen (siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von [[X.].] [[X.].]noblauch [[[X.].]9], Seite 190, Ausführungen unter der [X.]wischenüberschrift „der starre [[X.].]alterrahmen“).

[[X.].]ie Verwendung von Metall statt [[X.].]unststoff bei dem [[X.].]rundrahmen gemäß [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 kann hier also keine erfinderische [[X.].]ätigkeit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform hinsichtlich der Materialauswahl.

Somit mag der [[X.].]egenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 bekannten [[X.].]alterahmen zwar neu sein, er beruht aber jedenfalls zur Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit.

7.2 [[X.].]er [[X.].]alterahmen gemäß beschränkt aufrechterhaltenem Patentanspruch 1 nach [[X.].]ilfsantrag 1 ergibt sich für den [[X.].]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 und ist damit nicht patentfähig.

Aus der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 sind zum [[X.].]eil auch die im Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag 1 über den [[X.].]auptantrag hinaus genannten Merkmale bereits bekannt (siehe insbesondere [[X.].]igur 1):

1.7 der [[X.].]rundrahmen (12) besitzt eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm und weist zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen auf, wobei

1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile, und

1.9.1teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene Ausnehmungen (54) (Spalte 4, [X.]eilen 13 bis 17) gebildet sind,

1.9.2 wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite (quer zur Steckrichtung) überschreitet.

Somit unterscheidet sich der [[X.].]egenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag 1 von dem aus der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 bekannten [[X.].]alterahmen hinsichtlich der Ausgestaltung des [[X.].]rundrahmens auch durch den Rest des Merkmals 1.9.1, wonach sich die Stege entlang der Seitenteile erstrecken.

[[X.].]a der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme, die ins Belieben des [[X.].]achmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit nicht begründen kann.

Vorbilder für eine entsprechende [[X.].]estaltung – auch mit sich entlang der Seitenteile erstreckenden [X.] – zu der es offenbar keinen Anlass braucht, gibt es aus den [[X.].]ruckschriften [[X.].][[X.].] 298 12 500 [X.] [[[X.].]2] ([[X.].]igur 2); ILM[[X.].] – Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung [[X.].]N.12 [[[X.].]3] (Seite 157); [[X.].]noblauch, [[X.].] – [X.] [[[X.].]9] (Seite 190); [[X.].]N 201656115 U [[[X.].]17] ([[X.].]igur 1) sowie [X.] [[X.].]ON[[X.].]A[[X.].][[X.].] – [[X.].]eavy [[X.].]uty [[X.].]onnectors [[[X.].]16] (Seite 07-01).

7.3 [[X.].]er [[X.].]ilfsantrag A ist unzulässig, da dessen [[X.].]egenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [[X.].]assung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Pat[[X.].]).

[[X.].]as Merkmal 1.1A2, wonach sich die [X.] (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden, ergibt sich allenfalls implizit aus dem Umstand, dass sich die Rastfenster der [X.], mit denen die [X.] zusammenwirken, im Bereich der offenen Ausnehmungen befinden.

[[X.].]ine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dieses Umstands als zur [[X.].]rfindung gehörend ist damit nicht gegeben.

[[X.].]abei ist unbeachtlich, dass der [[X.].]achmann in der Lage ist, anhand der [X.]eichnung gedanklich nachzuvollziehen, dass die [X.] der Module sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens mit einem [[X.].]eil ihrer Ausdehnung zwischen den [X.] und somit in den einander gegenüberliegenden Ausnehmungen befinden.

[[X.].]enn für die [[X.].]eststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung [[X.].]eil der [[X.].]rfindung ist, ist allein maßgeblich, ob der [[X.].]achmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform handelt.

[[X.].]as ist beim Merkmal 1.1A2 ersichtlich nicht der [[X.].]all, da dessen Wortlaut ursprünglich weder in einem Patentanspruch noch in der Beschreibung genannt war. Schon die Stege, die zwar in der [X.]eichnung zu erkennen sind, sind in der Beschreibung allerdings ohne [X.]weckangabe erwähnt, so dass der [[X.].]achmann keinen Anlass hatte, darin eine für die [[X.].]rfindung wesentliche Besonderheit zu sehen. [[X.].]aher lag es für ihn noch ferner, in der relativen Position der [X.] zu den Ausnehmungen zwischen den [X.] eine zur [[X.].]rfindung gehörende Ausgestaltung wahrzunehmen.

7.4 Aus den gleichen [[X.].]ründen gehen auch die [[X.].]egenstände der [[X.].]ilfsanträge B bis [[X.].], die im jeweiligen Patentanspruch 1 allesamt das Merkmal 1.1A2 enthalten, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [[X.].]assung hinaus und sind damit unzulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Pat[[X.].]).

7.5 [[X.].]er [[X.].]alterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] ergibt sich für den [[X.].]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [X.] 5 352 133 A [[[X.].]4] und ist damit nicht patentfähig.

Wie bereits zum [[X.].]auptantrag sowie zum [[X.].]ilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart die [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 (vgl. insbesondere [[X.].]igur 1) hinsichtlich des [[X.].]egenstandes des Patentanspruchs 1 einen

1.1teils [[X.].]alterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, [X.]eilen 5 bis 9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (14),

1.2.1 wobei der [[X.].]alterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, [X.]eilen 53 bis 55: [X.], metal [X.])

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal [X.]) elektrisch leitfähig ist,

wobei

1.3 der [[X.].]alterahmen einen [[X.].]rundrahmen ([X.]) und mindestens ein [X.] (metal [X.])

1.3B das zum [[X.].]ixieren eines im [[X.].]rundrahmen (12) aufgenommenen Moduls (14) ausgestaltet ist, aufweist,

1.4teils der [[X.].]rundrahmen (12) als [[X.].]unststoffteil ausgeführt ist,

1.5 das mindestens eine [X.] (18) aus federelastischem Blech besteht (Spalte 1, [X.]eilen 59-63; Patentanspruch 4), und

1.6 das mindestens eine [X.] (18) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige [[X.].]rundform aufweist ([[X.].]iguren 3 sowie 4)

1.7 der [[X.].]rundrahmen (12) eine im [[X.].]uerschnitt rechteckige [[X.].]orm besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (26) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen aufweist, wobei

1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile (26), und

1.9.1[[X.].] teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten [[X.].]ante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene Ausnehmungen (54) (Spalte 4, [X.]eilen 13 bis 17) gebildet sind,

1.9.2[[X.].] teils wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite (quer zur Steckrichtung) überschreitet.

[[X.].]benfalls zum [[X.].]auptantrag wurde bereits dargelegt, weshalb die Verwendung des [[X.].]alterahmens zum [[X.].]inbau in ein metallisches [X.] (Rest des Merkmals 1.1) sowie die Ausgestaltung des [[X.].]rundrahmens als [[X.].]ruckgussteil (Rest des Merkmals 1.4) das Vorliegen einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit nicht begründen können.

Im Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] ist zwar in den Merkmalen 1.9.1[[X.].] und 1.9.2[[X.].] eine Bezugsrichtung für Länge und Breite der Stege angegeben, sodass dem [[X.].]inwand einer unzulässigen [[X.].]rweiterung zwar Rechnung getragen sein mag. [[X.].]as ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, sodass es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme handelt, die ins Belieben des [[X.].]achmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit nicht begründen kann.

7.6 [[X.].]er [[X.].]ilfsantrag L ist unzulässig, da dessen [[X.].]egenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [[X.].]assung hinausgeht.

Während gemäß den ursprünglichen Unterlagen die [X.] mit [X.] ausgestaltet sein sollen, ist mit dem Merkmal 1.3[[X.].] ein beliebiges Rastelement beansprucht. [[X.].]ieser Begriff ist zwar in den Anmeldeunterlagen einmal genannt (Seite 9, zweiter Absatz: „Weiterhin kann in jeder dieser [X.] ein Rastfenster als Rastelement angeordnet sein.“), jedoch auch dort nur im [X.]usammenhang mit einem Rastfenster, so dass für den [[X.].]achmann hieraus nicht entnehmbar ist, dass die an den Modulen angeformten [X.] auch mit beliebigen anderen Rastelementen als mit den [X.] zusammenwirken könnten.

7.7 [[X.].]er [[X.].]alterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag M ergibt sich für den [[X.].]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 und ist damit nicht patentfähig.

[[X.].]enn der [[X.].]achmann kann dieser [[X.].]ruckschrift ohne weiteres auch die über den [[X.].]ilfsantrag [[X.].] hinaus im [[X.].]ilfsantrag M genannten Merkmale entnehmen, da die erwünschte Wirkung gemäß Merkmal 1.3[[X.].] auch durch den aus der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 bekannten [[X.].]alterahmen erzielt wird.

Weiter nimmt der [[X.].]achmann die dortigen „metal latches 18“ in Übereinstimmung mit Merkmal 1.5[[X.].] als Stanzbiegeteile wahr, da nicht nur die äußere [[X.].]ontur auf einen Stanzvorgang schließen lässt, sondern auch die Öffnungen 32 und 34 ([[X.].]igur 3). [[X.].]ie zweifachen Abkantungen bei den Spitzen der Bezugspfeile zur [X.]iffer 18 in der [[X.].]igur 2 sind zweifellos durch Biegevorgänge entstanden.

7.8 [[X.].]er [[X.].]alterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag N ergibt sich für den [[X.].]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 und ist damit nicht patentfähig.

[[X.].]enn auch die über den Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag M hinaus in Merkmal 1.3[[X.].] genannte Wirkung, dass das Modul an den [X.] verrastet, ist bereits durch die [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 vorweggenommen (Spalte 1, [X.]eilen 59 bis 62; Spalte 3, [X.]eilen 36 bis 38, 47 bis 51).

7.9 [[X.].]er [[X.].]ilfsantrag O ist unzulässig, da dessen [[X.].]egenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [[X.].]assung hinausgeht.

[[X.].]ie in Merkmal 1.9.3 genannte unterschiedliche Breite der Stege könnte allenfalls der zeichnerischen [[X.].]arstellung gemäß [[X.].]igur 1 entnehmbar sein. [[X.].]iesbezüglich ist der Beschreibung jedoch nichts zu entnehmen, hinzu kommt, dass die [[X.].]igur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat. [[X.].]amit ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur [[X.].]rfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

[[X.].]abei ist unbeachtlich, dass der [[X.].]achmann in der Lage ist, beispielsweise in der [[X.].]igur 1 nachzumessen, dass – wie beansprucht – die Stege tatsächlich unterschiedlich breit dargestellt sind.

[[X.].]ür die [[X.].]eststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung [[X.].]eil der [[X.].]rfindung ist, ist vielmehr allein maßgeblich, ob der [[X.].]achmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform handelt. [[X.].]ies ist vorliegend nicht der [[X.].]all.

7.10 [[X.].]er Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag P ergibt sich für den [[X.].]achmann in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 und ist damit nicht patentfähig.

[[X.].]er Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag P besteht aus einem [[X.].]alterahmen mit den im [[X.].]ilfsantrag N genannten Merkmalen, der – wie ausgeführt – nicht auf einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit beruht, sowie aus nicht im [[X.].]inzelnen ausgestalteten Modulen und einem metallischen [X.], in das der [[X.].]alterahmen eingefügt ist.

Wie auch in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absätze 0004 und 0012) erwähnt ist, besteht der bestimmungsgemäße Verwendungszweck eines elektrisch leitenden [[X.].]alterahmens im [[X.].]inbau in ein metallisches [X.].

Metallische [X.] sind auch durch die von der beschwerdeführenden [[X.].]insprechenden genannten Unterlagen hinlänglich belegt: [[X.].]ruckschrift [[X.].]3, Seite 156 Mitte: „Metallgehäuse“; [[X.].]ruckschrift [[X.].]13, Seite 25-16: „Aluminium-[[X.].]ruckguss“, „[X.]ink-[[X.].]ruckguss“; [[X.].]ruckschrift [[X.].]14, Spalte 2, [X.]eilen 54 bis 55: „[[X.].]he connector casing 1 is preferably made of an alloy of a light weight metal such as AS 13 aluminum alloy“. [[X.].]benso ist in der auf die Patentinhaberin zurückgehenden [[X.].]ruckschrift [[X.].][[X.].] 20 2013 103 611 [X.], die im [[X.].]rteilungsverfahren als [[X.].]ruckschrift [[X.].]5 entgegengehalten wurde, ein [X.] aus Aluminiumdruckguss als bekannt vorausgesetzt (Absatz 0020, letzter Satz).

[[X.].]er [[X.].]achmann hat im Übrigen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den [[X.].]inbau eines [[X.].]alterahmens, wie er aus der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 bekannt ist oder sich in naheliegender Weise aus dieser ergibt, in ein metallisches [X.]. Sollte sich aufgrund vorteilhafter Umgestaltungen ergeben, dass der [[X.].]alterahmen mit den eingesetzten Modulen gegenüber einer früheren Variante einen größeren Bauraum belegt, passt der [[X.].]achmann vielmehr auch das [X.] in entsprechender Weise an.

In diesem [X.]usammenhang weist der Senat darauf hin, dass weder in der der [[X.].]rfindung zugrundeliegenden Aufgabe verlangt ist, dass der erfindungsgemäße [[X.].]alterahmen ausschließlich in ganz bestimmte, insbesondere auf dem Markt befindliche oder in irgendeiner Weise genormte [[X.].]ehäuse passen müsse, noch ist in einem Patentanspruch ein Merkmal genannt, das einen [X.]usammenhang mit einer bestimmten Baugröße erkennen ließe.

7.11 [[X.].]er [[X.].]ilfsantrag [[X.].] ist unzulässig, da dessen [[X.].]egenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [[X.].]assung hinausgeht.

[[X.].]emäß Seite 9, 2. Absatz der ursprünglichen Beschreibung sowie ursprünglichem Anspruch 16 weist das [X.] mehr als einen [X.] auf. [[X.].]agegen soll durch Merkmal 1.15[[X.].] ausdrücklich auch ein [X.] unter Schutz gestellt werden, das nur einen einzigen [X.] aufweist.

Weder aufgrund der zeichnerischen [[X.].]arstellung, gemäß der ausnahmslos drei [X.]e je [X.] vorgesehen sind, noch aufgrund der Beschreibung hat der [[X.].]achmann Anlass zu vermuten, dass auch eine Variante mit einem [X.] je [X.], also im [[X.].]rgebnis mit zwei [X.]paaren für zwei Module, eine erfindungsgemäße Ausgestaltung sein könnte.

Im [[X.].]egenteil entnimmt der [[X.].]achmann der ursprünglichen Beschreibung (Seite 13, letzter Absatz), dass zwar je vier offene Ausnehmungen 123, 123' gezeigt sind, aber auch eine andere [X.]ahl von Ausnehmungen denkbar ist, beispielsweise drei, fünf, sechs, sieben oder acht, wobei dann auch eine entsprechende Anzahl von Modulen aufgenommen werden könnte. [[X.].]ine Ausprägung mit jeweils zwei offenen Ausnehmungen pro [X.] wird an dieser Stelle nicht erwähnt.

Somit geht das Merkmal 1.15[[X.].] in der Alternative, wonach nur ein [X.] je [X.] vorgesehen ist, über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.

8. [[X.].]er [[X.].]alterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag R vom 2. [[X.].]uni 2022 genannten Merkmalen ist gegenüber dem vorliegenden Stand der [[X.].]echnik neu und beruht auch auf einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Pat[[X.].]).

8.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag N hinaus, dessen [[X.].]egenstand sich für den [[X.].]achmann aufgrund seiner [[X.].]achkenntnisse in naheliegender Weise ausgehend von der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 ergibt (siehe oben unter 5.15), sind im [[X.].]ilfsantrag R folgende Merkmale genannt:

1.13I wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am [[X.].]rundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des [X.]s (2, 2') eingreift,

1.5.2I wobei das wenigstens eine [X.] (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, [X.]) mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

8.2 [[X.].]as Merkmal 1.13I geht auf den seitenübergreifenden Absatz von Seite 9 auf Seite 10 der ursprünglichen Unterlagen zurück, der unverändert in die Patentschrift als Absatz 0037 übernommen ist.

8.3 [[X.].]as Merkmal 1.5.2I geht, soweit die [[X.].]altung um 180° im Allgemeinen beansprucht ist, auf den ursprünglichen Patentanspruch 29 zurück. In der Patentschrift ist dieser Sachverhalt im Patentanspruch 8 genannt.

[[X.].]emgegenüber ist der Patentanspruch 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag R durch die Angabe beschränkt, dass der [X.] nicht geringer ist als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs.

[X.]um Wissen des [[X.].]achmanns im [X.]usammenhang mit dem [[X.].]alten von Blechen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter [[X.].]liederungspunkt 6.8 verwiesen.

[[X.].]ie [[X.].]ormulierung „mit einem [X.], der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist,“ ist zwar weder wörtlich noch inhaltlich den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. Insofern beruht der [[X.].]egenstand des Patentanspruchs 1 zwar auf einer unzulässigen [[X.].]rweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen. [[X.].]ies führt jedoch nicht dazu, dass die Verteidigung der Patentinhaberin mit [[X.].]ilfsantrag R unzulässig wäre.

[[X.].]enn nach der Rechtsprechung des [X.] zu [X.] Patenten und [[X.].]ebrauchsmustern müssen Schutzrechte, wenn ihr [[X.].]egenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [[X.].]assung hinausgeht, nicht widerrufen werden, sofern die Änderung in der [[X.].]infügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen [[X.].]inschränkung des angemeldeten [[X.].]egenstands führt (B[[X.].][[X.].], Beschluss vom 21. Oktober 2010 – [X.]a [X.]B 14/09, [[X.].]RUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 13; B[[X.].][[X.].], Urteil vom 17. [[X.].]ebruar 2015 – [X.] [X.]R 161/12, [[X.].]RUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 42).

[[X.].]in derartiger [[X.].]all liegt zur Überzeugung des Senats bei der [[X.].]infügung der nicht ursprünglich offenbarten [[X.].]ormulierung in den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 8 vor. Während durch den erteilten Patentanspruch 8 sämtliche Biegungen, die – unabhängig vom gewählten [X.] – zu einer [[X.].]altung eines [X.]s um 180° führen, unter Schutz gestellt sind, sind durch die [[X.].]ormulierung gemäß [[X.].]ilfsantrag R solche Biegungen ausgeschlossen, deren [X.] geringer ist als der für das verwendete federelastische Blech jeweils zu beachtende Mindestbiegeradius.

Wie der [X.] weiter klarstellt, dürfen aus den Änderungen, die den [[X.].]egenstand der Anmeldung erweitern, keine Rechte geltend gemacht werden (B[[X.].][[X.].], Beschluss vom 21. Oktober 2010 – [X.]a [X.]B 14/09, [[X.].]RUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 24; B[[X.].][[X.].], Urteil vom 17. [[X.].]ebruar 2015, B[[X.].][[X.].][X.] 204, 199 = [[X.].]RUR 2015, 573 – [X.] [X.]R 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 46). [[X.].]aher bleibt das im [X.]usammenhang mit der [[X.].]altung stehende Merkmal, dass diese mit einem [X.] erfolge, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius ist, bei der Beurteilung, ob der [[X.].]egenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [[X.].]ilfsantrag R patentfähig ist, unberücksichtigt.

8.4 [[X.].]emäß [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 weisen zwar die Seitenteile (26) wenigstens ein Befestigungsmittel (36) auf, das jeweils formschlüssig in eine Befestigungsausnehmung (32) der [X.] (18) eingreift (vgl. die [[X.].]iguren 2 und 3 i. V. m. Spalte 3, [X.]eilen 27 bis 35). Anders als in Merkmal 1.13I darüber hinaus bestimmt ist, sind die [X.] (18) jedoch nicht mit dem [[X.].]rundrahmen (12) verrastet, sondern heißverstemmt („heat staked“).

[[X.].]s ist für den [[X.].]achmann selbstverständlich, dass bei der Ausführung des [[X.].]rundrahmens als metallisches [[X.].]ruckgussteil ein [[X.].]eißverstemmen nicht möglich ist und er daher für die Befestigung der [X.] eine alternative Lösung finden muss.

[[X.].]s kann dahinstehen, ob er dabei ohne Weiteres ein Verrasten in Betracht zieht, da jedenfalls das Merkmal 1.5.2I aus der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 weder bekannt noch durch diese nahegelegt ist.

Ausweislich der zeichnerischen [[X.].]arstellung in der [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 (insbesondere [[X.].]iguren 1 und 2) sind die [X.] (18) in [X.] (24) des [[X.].]rundrahmens (12) eingelassen, schließen mit ihren den Modulen (14) abgewandten [[X.].]nden bündig mit dem [[X.].]rundkörper (12) ab und liegen in diesem Bereich (18a) flächig auf dem [[X.].]rundkörper (12) auf. [[X.].]aher sind die [X.] (18) nach [[X.].]inschätzung des [[X.].]achmanns in diesem Bereich (18a) hinreichend stabil; nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich (18a) zusätzlich vorgesehenen [X.] (28) an den [X.]n (18). [[X.].]in Umschlag an diesem [[X.].]nde würde in der [[X.].]ertigung einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, ohne dass damit eine Verbesserung verbunden wäre.

Auch für einen Umschlag der [X.] (18) an ihren den Modulen (14) zugewandten [[X.].]nden gibt es keinen Anlass, vielmehr würde ein Umschlag in diesem Bereich voraussichtlich zu einer Verminderung der [[X.].]ederwirkung führen. [[X.].]urch einen Umschlag der [X.] (18) um eine Biegekante längs der [[X.].]inführrichtung der Module (14) würde die [[X.].]ederwirkung sogar gänzlich verloren gehen.

Somit führt die [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 den [[X.].]achmann von einer [[X.].]altung der [X.] um eine Biegekante um 180° weg.

Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin entgegengehaltenen [[X.].]ruckschriften geben dem [[X.].]achmann keinen Anlass, bei den aus [[X.].]ruckschrift [[X.].]4 bekannten [X.]n eine [[X.].]altung um 180° vorzusehen.

[[X.].]er Umschlag eines Blechrandes um 180° ist zwar eine an sich bekannte Maßnahme, die auch in den Normen und in der [[X.].]achliteratur erwähnt ist ([[X.].]ruckschrift [[X.].]7, Seite 8, Bilder 22 und 23; [[X.].]ruckschrift [[X.].]8.1, Seite 245, Abb. 5.11; [[X.].]ruckschrift [[X.].]8.2, Seite 513, Abbildung 6.12; [[X.].]ruckschrift [[X.].]8.3, Seite 639, Abb. 13.48, Seite 690, Abb. 3.85 vorletzte [X.]eile; [[X.].]ruckschrift [[X.].]8.4 Seite 193, Abb. 4.28 vorletzte [X.]eile).

Somit ist der [[X.].]alterahmen mit den im [[X.].]ilfsantrag R genannten Merkmalen neu und erfinderisch.

8.5 Auch die jeweiligen [[X.].]egenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8, 9 und 12 gemäß [[X.].]ilfsantrag R sind patentfähig.

[[X.].]ntsprechendes gilt für die direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1, 8, 9 bzw. 12 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 10, 11 und 13 bis 15, die allesamt aufgrund ihres [X.] auf den sie jeweils tragenden nebengeordneten Patentanspruch als neu und auf einer erfinderischen [[X.].]ätigkeit beruhend gelten.

Auch im Übrigen erfüllen die Patentansprüche gemäß [[X.].]ilfsantrag R die an sie zu stellenden Anforderungen.

Von einer Überarbeitung der Beschreibung hat der Senat abgesehen, da die vorgenommene Beschränkung in der Neufassung der Patentansprüche gemäß [[X.].]ilfsantrag R hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und eine Änderung der Beschreibung zu deren Auslegung nicht erforderlich ist.

9. Im [[X.].]rgebnis war somit auf die Beschwerde der [[X.].]insprechenden das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Patentinhaberin gemäß [[X.].]ilfsantrag R verteidigten [[X.].]assung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten. [[X.].]ie weitergehende Beschwerde der [[X.].]insprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin waren zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 1/21

20.06.2022

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2022, Az. 19 W (pat) 1/21 (REWIS RS 2022, 3733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3733

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