Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. X ZR 80/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8308

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[X.]:[X.]:BGH:2018:050618UXZR80.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 80/16
Verkündet am:

5.
Juni 2018

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski und Dr.
Bacher, sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung wird das Urteil des 5.
Senats ([X.]) des [X.] vom 21.
Juli 2016 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
782
979 (Streitpatents), das ein [X.] für Kraftfahrzeuge betrifft und unter Inanspruchnahme einer Priori-tät vom 2.
November 2005 am 27.
Juli 2006 angemeldet wurde. Patent-anspruch
1, auf den sich 21 weitere Ansprüche zurückbeziehen, lautet
in der [X.]:
[X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist, mit einer drehbar gelagerten [X.] (22), mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen Schlitz (14) hindurch ausziehbar ist, mit einer [X.] (23), die an der von der [X.] (22) ablie-genden Kante der [X.] (19) befestigt ist und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine Funktionsstel-lung zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9,
10) des [X.] (1) aufgespannt ist,
mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumin-dest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19)
auf die [X.] (22) vorzu-spannen, mit [X.]n (18), die die [X.] (23)
längs des [X.] führen und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt, wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer Schwenkstellung und in der Funk-tionsstellung in
einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der [X.] Schwenkstellung gedreht ist, und mit einer [X.] (24), die an der [X.] (23) vorgesehen ist und von der ein Rand (25) konvex bom-biert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

1
-
4
-
Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 und 11 bis 22 wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weiterge-henden Klage für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über die mit Hilfsantrag
6 verteidigte Fassung der angegriffenen Patentansprüche hinausgeht. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die vollständige Abweisung der Klage anstrebt und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge 1 bis 4 verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
2
3
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Das Streitpatent betrifft ein [X.] für Kraftfahrzeuge.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift waren im Stand der Technik [X.] bekannt, die an der Heckscheibe von Kraftfahrzeugen ange-bracht werden können, um die Erwärmung des Innenraums zu vermindern.
Als Beispiel wird das in der [X.] [X.] 102
48
591 ([X.]) offenbarte [X.] angeführt. Dieses weise an der oberen Kante eine [X.] auf, die durch zwei in der C-Säule des [X.] Führungsschienen geführt werde. Der geradlinige
Verlauf der [X.] ermögliche optimale Einbau-
und Wickelverhältnisse. Wegen der [X.] und der gekrümmten Oberkante der Heckscheibe verbleibe im ausgefahrenen Zustand aber ein Lichtspalt zwischen der [X.] und der Oberkante der [X.].
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Rollo zur Verfügung zu stellen, das günstige Einbau-
und Wickelverhältnisse bietet, in ausgefahrenem Zustand aber keinen Lichtspalt an der Oberkante der Heckscheibe freilässt.

2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung von Patentanspruch
1 ein [X.] vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die Gliederung des Patentgerichts ist, soweit abweichend,
in eckigen Klammern wiedergegeben):
4
5
6
7
8
9
-
6
-
1.
Das [X.] (21) [1] ist geeignet für Fenster (9, 10) an [X.] (1), die eine Oberkante (8) aufweisen, insbesondere für Heckfenster [1a], und umfasst:
2.
eine drehbar gelagerte [2a] [X.] (22)
[2];
3.
eine [X.] (19),
die
a)
mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,
b)
eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist
und
c)
durch einen Schlitz (14) hindurch ausziehbar ist;
4.
eine [X.] (23),
die
a)
an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der
[X.] (19) befestigt und
b)
aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (1,
9)
längs eines
Auszugsweges in
eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist;
5.
eine Antriebseinrichtung (44, 53)
[5],
die zumindest mit der [X.]
(22) gekuppelt ist, um diese
zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzu-spannen
[5a];
6.
[X.] (18),
die
a)
die [X.] (23) längs des [X.] führen
und
b)
die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die
parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt, wobei sich die [X.] (23)
(1)
in
der Ruhestellung in einer Schwenkstellung
(2)
und in der [X.] in einer zweiten Schwenk-stellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenk-stellung gedreht ist
[6c];
7. eine
[X.] (24),

a)
die an der [X.] (23) vorgesehen ist
und
b)
von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart,
dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.
-
7
-
3.
Zentrale Bedeutung kommt der in [X.] 7 definierten [X.] zu.
a)
Diese Platte ist gemäß Merkmal 7
b an ihrem äußeren Rand so [X.], dass sie den Spalt zwischen der [X.] und der Oberkante des Fensters abdeckt. Dies ermöglicht es, die [X.] geradlinig [X.], um die daraus resultierenden Vorteile nutzen zu können.
b)
Um den Lichtspalt in der beschriebenen Weise abzudecken, muss sich die [X.] gemäß Merkmal 7
b in einer [X.] befinden. Dies
ist
die Stellung, die die [X.] einnimmt, wenn die [X.] vor dem Fenster des Kraftfahrzeugs vollständig aufgespannt ist.
Im Patentanspruch ist zwar nicht ausdrücklich festgelegt, dass der in den Merkmalen 4
b und 6
b
(2) in Bezug auf die [X.]
und
in Merkmal 7
b im Zusammenhang mit der [X.] verwendete Begriff "Funktionsstel-lung" jeweils in gleichem Sinne zu verstehen ist. Für dieses Verständnis spre-chen aber sowohl der Wortlaut der Merkmale 6
b
(2) und 7
b als auch die damit übereinstimmende Beschreibung.
In den Merkmalen 6
b
(2) und 7
b ist nur von "der [X.]" die Rede, ohne dass diese näher definiert wird. Dies spricht dafür, dass damit die in Merkmal 4
b definierte Stellung gemeint ist.
Dieses Verständnis deckt sich mit dem in der Beschreibung dargestellten Ausführungsbeispiel, dessen Anordnung in vollständig ausgefahrener Position in Figur
5 wie folgt dargestellt ist:

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15
-
8
-

Danach wird die [X.] (23) (in Figur
5
nicht gekennzeichnet) beim Ausfahren aus der Ruhestellung in die oberste Stellung aufgrund des kur-venförmigen Verlaufs der [X.] (18) aus einer im Wesentlichen waagerechten in eine im Wesentlichen senkrechte Position verschwenkt. Die [X.] (24) führt die gleiche Schwenkbewegung
aus (Abs.
49), weil sie an einer Flachseite des [X.] (26) der [X.] befestigt ist
(Abs.
32). Dadurch verläuft der bombierte Rand (25) der [X.] entlang der Oberkante des [X.], so dass er den Spalt zwischen dieser und der [X.] verdeckt (Abs.
31).
c)
Ob die Verbindung zwischen [X.] und [X.] nach der erteilten Fassung von Patentanspruch
1 [X.] ausgestaltet sein muss, kann dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit kann zu-gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine solche Ausgestaltung -
ob-wohl sie in den Ausführungsbeispielen dargestellt und dort für die Funktion des [X.] von zentraler Bedeutung ist -
nicht zwingend verwirklicht sein muss.
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17
-
9
-
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch
1 sei dem Fachmann, einem
an einer Hochschule ausgebildeten Ingenieur der Fachrich-tung Maschinenbau, durch [X.] und die [X.] [X.] 101
35
273 ([X.]) nahegelegt. In [X.] sei ein Blendenprofil zur Abdeckung des offenen Spalts zwischen einem Netz zur Abtrennung des Laderaums und dem [X.] des Fahrzeugs
offenbart, das die Merkmale 7 bis 7
b aufweise. Der Fachmann habe Anlass
gehabt, ein solches Profil auch an einer Zugsta-banordnung vorzusehen, wie sie in [X.] offenbart sei. Hierbei werde er das Pro-fil zwingend am Mittelstück der Zugstabanordnung ausbilden, weil eine Einbe-ziehung der seitlichen [X.]e deren Teleskopierbarkeit unterbinden würde. Die flächige Ausbildung des Blendenprofils und die Randbedingung, dass dieses in der [X.] den Lichtspalt zu verschließen habe, führ-ten den Fachmann ferner zwangsläufig dazu, die in [X.] offenbarten Verbin-dungen zwischen der Zugstabanordnung (21) und den [X.] (22) sowie zwischen dem Halsteil (37) und dem Führungskörper (38) [X.].
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem
entscheidenden Punkt nicht
stand.
1.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch
1 durch [X.] und [X.] nicht nahegelegt.
a)
In der bereits in der Anmeldung des Streitpatents zitierten Entgegen-haltung [X.] ist ein [X.]
mit den Merkmalen 1
bis 6
a offenbart.

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-
10
-
aa)
In [X.] ist ein [X.] für die Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs offenbart, das in Figur
2 wie folgt dargestellt wird:

Nach der Beschreibung umfasst dieses Rollo eine unterhalb der [X.] (11) drehbar gelagerte [X.] (19) mit einem Federmotor (20) und eine [X.] (18), die mittels einer Zugstabanordnung (21) in zwei Führungs-schienen (16) geführt wird.
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-
11
-

Einzelheiten der Zugstabanordnung sind unter anderem in Figur
4 dar-gestellt:

Danach ist an jeder Seite der Zugstabanordnung (21) ein Führungsele-ment (22) angebracht. Dieses ist teleskopartig ausgebildet, weil der Abstand zwischen den beiden Führungsschienen sich entlang des [X.] [X.].
Das [X.] (22) weist an der Außenseite ein verjüngtes Halsteil (37)
auf. Auf diesem "sitzt" ein zylindrischer Führungskörper (38), der innerhalb der [X.] (34) verschiebbar angeordnet ist
([X.] Abs.
28).
bb)
Damit sind, wie auch die Berufung
nicht in Zweifel zieht, die [X.] 1 bis 6 offenbart.
[X.])
Ebenfalls offenbart ist Merkmal 6
a.

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-
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-
Bei der
in [X.] offenbarten Vorrichtung führen die Führungsschienen
(16) die Zugstabanordnung (21) mittels der [X.]e (22) längs des [X.].
dd)
Nicht offenbart ist die [X.] 6
b.
(1)
Die Frage, ob die Zugstabanordnung (21) beim Ausfahren des [X.] parallel zu ihrer Längsachse verschwenkt wird, wird in [X.] nicht ausdrücklich behandelt. Damit bleibt die Ausgestaltung, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit dem Fachmann überlassen.
Die in der Beschreibung erwähnte und in Figur
4 dargestellte Zylinder-form des Führungskörpers (38) hat, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen
hat, allerdings zur Folge, dass die Ausrichtung dieses Elements dem jeweiligen Verlauf der Führungsschienen (16) folgt. Zu einer Schwenkbe-wegung der Zugstabanordnung (21) führt
dies indes nur dann, wenn die [X.] zwischen dem Führungskörper (38) und dem Halsteil (37) und die [X.] zwischen dem [X.] (22) und dem Mittelteil der Zugsta-banordnung [X.] ausgeführt sind. Hierzu verhält sich die Beschreibung von [X.] nicht.
Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung
kann aus dem Um-stand, dass in [X.] nicht ausdrücklich eine drehbewegliche Verbindung offen-bart
ist, nicht gefolgert werden, dass sie [X.] ist. Der Umstand, dass in [X.] weder die eine noch die andere Art der Verbindung offenbart ist, führt vielmehr dazu, dass die Wahl einer geeigneten Ausführungsform insoweit dem [X.] überlassen bleibt.
(2)
Entgegen der Auffassung der Parteien
kann auch nicht davon aus-gegangen werden, dass sich eine [X.]e oder drehbare Verbindung zwin-gend aus der Form der eingesetzten Bauteile ergibt.
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-
(a)
[X.] legt allerdings nahe, das [X.] (22) und das Halsteil (37) zylindrisch auszugestalten.
Zwar ist eine Zylinderform in [X.] nur für den Führungskörper (38)
aus-drücklich offenbart, nicht aber für das [X.] (22) oder das Halsteil (37). Die Darstellung in Figur
4, die für beide Bauteile keine entlang der [X.] verlaufenden Kanten erkennen lässt, und die Darstellung in den Figuren 5 bis 7, die das [X.] (22)
jeweils mit kreisförmigem Querschnitt zeigen, lassen es aber als naheliegend erscheinen, diese verhältnismäßig ein-fache Form zu wählen.

(b)
Entgegen der Auffassung der Berufung kann daraus nicht eindeutig entnommen werden, dass die Verbindung zwischen dem [X.] (22) und dem Mittelstück der Zugstabanordnung (21) drehbar sein muss.
Wenn das [X.] (22) zylinderförmig ausgestaltet ist und ge-genüber der Zugstabanordnung ein Spiel aufweist, um die teleskopartige Be-wegung zu ermöglichen, ist allerdings zu erwarten, dass auch eine Drehbewe-gung möglich ist. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, schließt dies aber nicht aus, eine solche Bewegung durch zusätzliche Maß-nahmen wie etwa eine [X.] zu verhindern.
(c)
Andererseits ist ein zwingender Grund, eine
Drehbewegung durch eine [X.] oder einen von der Kreisform abweichenden
Querschnitt des [X.]s zu verhindern, ebenfalls nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung
ist eine drehbare Verbindung zwischen dem Führungskörper (38) und dem Halsteil (37) nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Abstand zwischen den beiden Führungs-schienen
(16) in deren Verlauf variiert. Wenn das Halsteil (37) nur lose in den
Führungskörper (38) eingesteckt ist, könnte diese Verbindung zwar gelöst wer-35
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-
den, wenn sich der Abstand zwischen den Führungsschienen
(16) vergrößert und die Breite der Zugstabanordnung (21) nicht angepasst wird. Diese Anpas-sung wird nach der Beschreibung von [X.] aber durch die teleskopartige Aus-gestaltung der [X.]e (22) gewährleistet. Wenn diese von innen mit einem Federdruck beaufschlagt wird, bleibt die Position des [X.] (37) [X.] zum Führungskörper
(38) unabhängig vom Abstand der Führungsschie-nen
(16) unverändert.
Eine [X.]e Verbindung ist auch im Hinblick auf die Funktion der [X.] nicht erforderlich. Die Zugstabanordnung (21) dient im [X.] dazu, den oberen Rand des [X.] aufzunehmen und eine sichere Füh-rung beim Ein-
und Ausfahren zu gewährleisten. Welche Position die Anord-nung oder einzelne Teile davon in Bezug auf die Längsachse einnehmen, ist hierfür nicht von Bedeutung.
(3)
Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beru-fungserwiderung
auch aus der Darstellung der [X.] in Figur
5 keine zu-verlässige Schlussfolgerung gezogen werden.
Auch wenn der dort dargestellte Verlauf der [X.] nicht dem kürzes-ten Weg entspricht, kann hieraus nicht eindeutig und unmittelbar
abgeleitet werden, dass das [X.] [X.] gelagert ist. Der Verlauf der [X.] ist in dieser Figur nur schematisch dargestellt.
Er steht auch nicht im Mittelpunkt der darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung. Deshalb kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich nur um eine zeichnerische Vereinfachung oder Ungenauigkeit handelt.
ee)
Ebenfalls nicht offenbart ist [X.]
7.
Wie unter anderem aus Figur
2 ersichtlich ist, verläuft die Zugstabanord-nung (21) zwischen den beiden Führungsschienen (16) im Wesentlichen gerad-41
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-
linig. Die Oberkante der Heckscheibe weist demgegenüber eine deutliche Krümmung auf. Dadurch verbleibt auch in vollständig ausgezogenem
Zustand ein Spalt, wie dies auch in der Streitpatentschrift ausgeführt wird.
b)
In [X.] ist ein ausziehbares [X.] mit dem Merkmal 2 sowie den [X.]n 3, 4 und 7 offenbart.
aa)
In [X.]
ist eine Schutzvorrichtung zur Abtrennung des Laderaums vom
Fahrgastraum eines Kombi-Pkw offenbart.
Als Nachteil von im Stand der Technik bekannten Ausführungsformen wird angeführt, zwischen der [X.] und dem gewölbten [X.] verbleibe ein Spalt, der zu Gefährdungen durch einfallendes Licht oder hin-durchdringende Gegenstände führen könne.
Um diesen Spalt abzudecken, wird in [X.] ein [X.] vorgeschlagen, dessen Ausgestaltung unter anderem in Figur
1 dargestellt ist:
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-
16
-

Das [X.] (5) ist an seiner Unterseite in einem Kassettengehäuse (4) aufrollbar befestigt. Bei Bedarf kann es manuell nach oben gezogen und mit seiner Oberseite mittels Haken (10) (in Figur
1 nicht dargestellt) am [X.] (7) befestigt werden,
so dass es eine im Wesentlichen vertikal verlaufende Abtrennung zum Fahrgastraum bildet. Hierzu weist das Netz an der Oberseite eine
im Wesentlichen geradlinig verlaufende [X.] (9)
auf, an deren Oberseite sich ein Blendenprofil (6) anschließt. Dessen Randkontur (11)
ist so geformt, dass der Spalt zwischen [X.] und [X.] (7) in ausge-fahrener Position verdeckt
ist. Das Blendenprofil kann mit der [X.] lösbar oder unlösbar verbunden sein (Abs.
15).
bb)
Damit sind Merkmal
2 sowie die [X.]n 3, 4 und 7 offen-bart.
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17
-
[X.])
Nicht offenbart ist Merkmal 1, weil das [X.] seiner Funktion nach nicht sinnvoll an einem Fenster eingesetzt werden kann. In der [X.] von [X.] wird zwar ausgeführt, die erfindungsgemäße Lösung betreffe auch Sonnenschutzvorrichtungen, die im Bereich von [X.] auf-spannbar seien (Abs.
4). Wie eine solche Sonnenschutzvorrichtung konkret aufgebaut sein soll, ist in [X.] aber nicht dargestellt.

dd)
Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmal
5, weil das Netz manuell aus dem Kassettengehäuse herausgezogen wird, und die [X.] 6, weil das Netz seitlich nicht geführt wird.
c)
Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der Fachmann Anlass hatte, den Lichtspalt, der bei dem in [X.] offenbarten Fens-terrollo verbleibt, mit einem Blendenprofil abzudecken, wie es in [X.] offenbart ist.
Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, hatte der Fachmann Anlass, nach Lösungen zu suchen, um den Lichtspalt, der bei der in [X.] offenbarten Ausgestaltung verbleibt, abzudecken, ohne die wesentlichen Vorteile dieser Konstruktion aufzugeben.
Für die Suche nach hierfür in Frage kommenden Lösungen lag es nahe, nicht nur [X.]s in Betracht zu ziehen, sondern auch andere Vorrichtun-gen aus dem Kraftfahrzeugbereich, die ähnlichen Zwecken dienen und einen vergleichbaren Aufbau aufweisen. Dies wird bestätigt durch die bereits erwähn-ten Ausführungen in der Beschreibung von [X.] (Abs.
4), die Sonnenschutzvor-richtungen ausdrücklich mit einbeziehen, und auch durch die Offenlegungs-schrift 100
64 513 ([X.]), in der ein Rollo offenbart wird, das nach den [X.] in der Beschreibung sowohl zum Abdecken eines Fensters als auch zur Abtrennung des [X.] vom Fahrgastraum eingesetzt werden kann.
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-
Vor diesem Hintergrund bot es sich insbesondere an, auf [X.] zurückzu-greifen, weil diese Entgegenhaltung das Problem des [X.] zwischen einer
im Wesentlichen geradlinig verlaufenden [X.] und einem ge-wölbten [X.] ausdrücklich beschreibt und eine Lösung dafür vorschlägt.
d)
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich aus [X.] und [X.] jedoch keine Veranlassung, zur Ergänzung des in [X.] offenbarten [X.] um ein Blendenprofil mit der in [X.] offenbarten Beschaffenheit die in [X.] vor-gesehenen [X.] entsprechend der [X.] 6
b auszubilden.
aa)
Eine diesbezügliche Anregung ergab sich nicht aus [X.].
Wie bereits oben dargelegt wurde, umfasst die in [X.]
offenbarte Vorrich-tung keine seitlichen [X.]. Selbst wenn solche [X.] vor-handen wären, bestünde kein Anlass, die [X.] beim Ausfahren paral-lel zu ihrer Längsachse zu [X.], weil das Netz im Wesentlichen verti-kal nach oben gezogen wird und das Blendenprofil auch in eingefahrenem Zu-stand keine wesentliche Sichtbehinderung verursacht.
bb)
Hinreichende Veranlassung, die [X.] parallel zu ihrer Längsachse zu [X.], ergab sich auch nicht daraus, dass die [X.] bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung [X.] verlaufen.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, führt der [X.]e Verlauf der Führungsschienen
(16) zwar dazu, dass sich die Ausrichtung des [X.] (38) entsprechend diesem Verlauf ändert, der Führungskörper also parallel zur Längsachse der [X.] (23) verschwenkt wird. Dies hat
aber nur dann eine Verschwenkung der [X.]
zur Folge, wenn deren Be-standteile [X.] mit dem Führungskörper verbunden sind. Hierfür ergab sich aus [X.] keine Anregung.
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-
19
-
Wie bereits oben dargelegt wurde, überlässt [X.] die Ausgestaltung in-soweit zwar dem Fachmann. Dieser hatte
bei der in [X.] offenbarten [X.] aber aus den bereits genannten Gründen nicht ohne Weiteres
Veranlas-sung, alle Verbindungen [X.] auszugestalten, weil dies keinen klaren
Vorteil gegenüber einer nicht [X.]en Verbindung mit sich bringt.
[X.])
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts
ergab sich für den Fachmann auch dann keine Veranlassung, die Verbindung [X.] auszuge-stalten, wenn er das Rollo aus [X.]
mit dem Blendenprofil aus [X.] kombinierte.
(1)
Bei dieser Kombination kommt der Ausrichtung des Blendenprofils allerdings entscheidende Bedeutung zu.
Das Blendenprofil kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn seine Oberkante bei vollständig ausgefahrenem Rollo parallel zum [X.] ver-läuft. Deshalb muss gewährleistet sein, dass das Profil in der [X.] diese Position einnimmt und beibehält.
Entsprechendes gilt für die Position der Zugstabanordung, die nach der Beschreibung von [X.] vorzugsweise mit dem Blendenprofil verbunden oder sogar einstückig mit diesem ausgestaltet ist.
(2)
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist es aus Sicht des Fachmanns hierfür weder zwangsläufig geboten noch nahegelegt, die Verbin-dung zwischen
der Zugstabanordnung und dem
in der Führungsschiene verlau-fenden Führungskörper [X.] auszugestalten.
Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, kann eine drehstabile Position der Zugstabanordnung und dem daran befestigten Blendenprofil durch die Zugwir-kung der [X.] erreicht werden. Wie in anderem Zusammenhang auch die Berufungserwiderung geltend macht, führt die [X.], die aufgrund der in 63
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Merkmal
5 vorgesehenen Vorspannung auf die [X.] einwirkt, bei einer drehbaren Lagerung der Zugstabanordnung dazu, dass sich diese in diejenige Position dreht, in der die [X.] die geringste Längenausdehnung hat. Folg-lich genügt es, das Blendenprofil so an der Zugstabanordnung zu befestigen, dass seine Oberkante in dieser Position parallel zum [X.] verläuft.
Damit kann zwar nicht ohne weiteres erreicht werden, dass das Blen-denprofil in eingefahrener Position waagrecht auf der Hutablage liegt. Weder aus [X.] noch aus [X.] ergab sich aber eine Anregung dafür, die in [X.] offen-barte Lösung für die Abdeckung des [X.] in ausgefahrenem Zustand um diese zusätzliche Funktion zu ergänzen. Der Fachmann konnte diese Zusatz-funktion zwar auf einfache Weise verwirklichen, indem er die Verbindung zwi-schen Führungskörper und Zugstabanordung [X.] ausgestaltete. Auch [X.] ergab sich aus [X.] und [X.] indes keine Anregung. Bei den dort offenbarten Vorrichtungen war die Schwenkposition der Zugstabanordnung nicht von Be-deutung.
Aus [X.] ergab sich auch kein Hinweis darauf, dass aufgrund des kur-venförmigen Verlaufs der Führungsschienen bereits alle Voraussetzungen ge-schaffen waren, um ein Verschwenken zwischen einer waagrechten in eine senkrechte Position zu ermöglichen. Der [X.]e Verlauf der Führungs-schienen dient bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung dazu, die Oberkante des [X.] auch in teilweise ausgefahrenem Zustand nahe an der Heckscheibe zu positionieren. Ohne diesbezüglichen Hinweis ergab sich für den Fachmann [X.] Anregung, diese Ausgestaltung zugleich für einen anderen Zweck zu nutzen.
2.
Aus den übrigen [X.] ergibt sich
keine weitergehende Anregung.

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-
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
121 Abs.
2 [X.] und §
91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2016 -
5 Ni 41/13 (EP) -

73

Meta

X ZR 80/16

05.06.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. X ZR 80/16 (REWIS RS 2018, 8308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 58/19 (Bundesgerichtshof)

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X ZR 180/18 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung einer vom Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufgefundenen Entgegenhaltung - …


X ZR 59/19 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Teilurteil bei Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz gegen einen der Kläger - Oszillationsantrieb


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