Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 53/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3098

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom23. Mai 2002in der Strafsachegegen,wegen schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.] [X.],[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigenBeschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenanntenUrteils sowie gegen die Entscheidung über die [X.] Angeklagten werden verworfen.Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten [X.] entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren [X.] und der [X.] damit begangenen schweren Körperverletzung [X.] des [X.]freigesprochen.Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer- vom [X.] nicht vertretenen - Revision, mit der die Beweis-würdigung des [X.]s aus [X.]. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hatausschließen können, daß der Zeuge [X.]dem Angeklagten am [X.] freiwillig zwei Schmuckstücke ausigt hatte und der Ange-klagte ster in dem Streit mit [X.]um die Rückforderung der [X.] 4 -stcke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriffdurfte sich der Angeklagte nach Auffassung des [X.]s mit dem lebens-bedrohlichen Messerstich verteidigen.1. Wie der [X.] bereits in seiner Antragsschrift [X.] zutreffend [X.] hat, weist die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswrdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der ge-scigte Zeuge [X.]hat in der Hauptverhandlung eingermt, bei der poli-zeilichen Vernehmung im Krankenhaus "sauer" auf den Angeklagten gewesenzu sein und deshalb bei seiner [X.] und zum Teil [X.] haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es [X.], [X.] er dem Angeklagten den Ring und die Halskette "im Suff" geschenkthabe. An den [X.] im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte [X.] sich nicht mehr erinnern, [X.] aber einen Streit um die [X.] [X.] ein. Das [X.] hat deshalb die Einlassung des Ange-klagten, der Zeuge [X.] habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits einauf dem [X.] liegendes ca. 17 cm langes Kchenmesser ergriffen undsich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so [X.] er angenom-men habe, dieser werde ihn jeden Moment "abstechen", als nicht widerlegbarangesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrla-ge ausgegangen, zumal bei der polizeilichen [X.] tatschlich einzweites Messer auf dem [X.] gefunden wurde. Angesichts der [X.], [X.] beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge [X.] - beidem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Errterung derFrage, ob der sofortige Stich in das Herz des Gescigten die erforderlicheVerteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrcklichen Erw,[X.] der Angeklagte wrend des [X.] [X.] eine milit-rische Einzelkmpferausbildung erhalten [X.] 5 -2. Den nicht r begrten sofortigen Beschwerden der Staatsan-waltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils rdie Entscigung des Angeklagten fr die erlittene Untersuchungshaft istebenfalls der Erfolg zu versagen.a) Das [X.] hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessens-vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrcklich geprft. [X.] kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzun-gen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig be-lastet noch wesentliche entlastende Umstverschwiegen und dadurch [X.] verursacht. Der Angeklagte hat allerdings r einerNachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äuûerun-r den [X.] gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlungvorgebrachte [X.] verschwiegen; bei seinen frmlichen Vernehmungenhat er aber keine Angaben zur Sache gemacht.Der [X.] kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen vonentlastenden [X.] des Beschuldigten zur Sache voraus-setzt, die dieser in einer frmlichen Vernehmung [X.] §§ 136, 163 a Abs. 1Satz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so [X.] iwe-Rosenberg, [X.]. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch [X.] in [X.]. § 467 Rdn. 8),oder ob auch [X.] in einer informatorischen Vernehmung oder schriftli-chen Erklrung als Grundlage fr eine Ermessensentscheidung nach § 467Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen k(so [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, [X.] der Angeklagte in [X.] betroffen und durch die Aussage des Gescigten im Ermitt-lungsverfahren maûgeblich belastet worden war, scheidet das [X.] vorgebrachten Umstls vorwerfbare Mitverursachung der [X.] -klageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der [X.] dem wesentlich auf den frren, erst in der Hauptverhandlung widerrufe-nen Angaben des gescigten [X.]beruhenden dringenden [X.] des [X.]. [X.] ein solches Vorbringen im [X.] zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die [X.] [X.] entwickelnden Streit gestanden.b) Aus diesen Grscheidet das [X.] des Angeklagtenauch als Ursache fr die Anordnung und Auf rechterhaltung der Untersu-chungshaft aus. Die [X.] die erlittene Untersuchungshaft [X.] weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG ver-sagt werden.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.] am [X.] von [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 53/02

23.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 53/02 (REWIS RS 2002, 3098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3098

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