Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]02vom7. März 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. März 2002,an der teilgenommen haben:Richterin am [X.] [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der [X.],RechtsanwältinRechtsanwältin als Vertreterinnen der Nebenklägerin,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2001 wird verworfen. Jedoch wird [X.] dahirt, daß der Angeklagte der Vergewal-tigung schuldig ist.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die derNebenklrin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr-ge gesttzte Revision des Angeklagten ist [X.]; jedoch wird die [X.].Nach den Feststellungen war die 16-jrige, leicht geistig behinderteGescigte als Übernachtungsgast bei der Familie ihrer [X.]zu Besuch. Der [X.] ebenfalls dort undnutzte die Situation, um sich der Nebenklrin in der Absicht zrn, [X.] zu gelangen. Er gab ihr einen Zungenkuß und entkleidetesie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes. Er lec[X.] und kßteihre Brste, brachte ihr einen "Knutschfleck" am [X.] bei und faßte ihr mitzwei Fingern in die Scheide, wobei er dort [X.] rieb. Nachdem er [X.] 4 -nen erigierten Penis mit einem Kondom versehen hatte, muûte er jedoch vonihr ablassen, da [X.], der in diesem, [X.] r-nachten wollte, nach Hause gekommen war.Die [X.] hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen einesRegelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Eindringen mit den Fingern indie Scheide) einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe [X.] des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.Die Verurteilung des [X.] rechtlicher Nachprfung stand,insbesondere weist die Beweiswrdigung keine den Bestand des Urteils ge-frdende Rechtsfehler auf.1. Das [X.] hat seine berzeugung von der Schuld des Ange-klagten auf die [X.], durch ein Glaubwrdigkeitsgutachtenrprfte und mehrere andere Beweismittel besttigte Aussage der [X.]n gesttzt. Daher liegt eine Beweissituation, in der Aussage gegen [X.] steht, nicht vor. Von maûgeblicher Bedeutung ist dabei, [X.] der Ange-klagte nicht nur jegliche sexuelle Handlung mit dem Mchen, sondern sogarderen Anwesenheit zur Tatzeit in dem von ihr bezeichneten [X.], in [X.] zu dieser Zeit allein geschlafen haben will, in Abrede gestellt hat. Die [X.] hat ohne Rechtsfehler diese Einlassung des Angeklagten fr widerlegtund gleichzeitig die dem entgegenstehende Aussage der Gescigten fr be-sttigt erachtet. Nach der Aussage des Zeugen [X.] ist die [X.] bei seiner [X.] gerade aus [X.] des Angeklagten in [X.] oder Kche "gehuscht". Der Angeklagte hat nach den Anga-ben dieses Zeugen wach in seinem Bett gelegen. Nach der Bekundung derZeugin [X.]hat sich ihre Schulfreundin zur fraglichen Zeit vor der- 5 -[X.] Stefans etwa eine halbe Stunde beim Angeklagten in dessen Zimmeraufgehalten. Eine weitere Besttigung der Aussage der Nebenklrin hat die[X.] zu Recht in der Feststellung eines "Knutschflecks" durch die [X.]an der linken Brustseite des [X.] gesehen.[X.] spricht die Entschuldigung des Angeklagten bei der Gescigtenauf Veranlassung der Zeugin [X.]kurz nach der Tat gegen eineungerechtfertigte Beschuldigung ohne jeden tatschlichen Hintergrund und freinen stattgefundenen bergriff.2. Die ausfrliche Beweiswrdigung des [X.]s weist entgegender Stellungnahme des [X.] keicken oder sonstigedurchgreifende Ml auf.a) In den [X.] in ausreichendem [X.] errtert, [X.] inzwei Pun[X.]n in dem [X.] der Gescigten Differenzen aufge-treten sind und aus welchen [X.] Abweichungen die generelleGlaubhaftigkeit der Aussage zum Kerngeschehen im rigen [X.] lassen.Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] die Gescigte lediglich bei der polizeili-chen Vernehmung schilderte, der Angeklagte sei mit seinem Glied an ihrerScheide gewesen, wrend sie davon weder vorher bei ihren [X.]en,noch ster bei der Exploration durch die Sachverstige und in der [X.] berichtet hatte. Bei dieser Sachlage durfte die [X.] dieseAbweichung in bereinstimmung mit der Beurteilung des vernehmenden Krimi-nalbeamten und der [X.] ohne Rechtsfehler als durch die beson-dere Aussagesituation bedingt erklren. Entsprechendes gilt fr die Frage,welchen Widerstand die Zeugin dem Zungenkuû entgegengesetzt hatte. [X.] zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angabenr der Zeugin [X.] ("hat [X.] vergewaltigen wollen") und- 6 -dem Klassenlehrer [X.]("hat versucht mit [X.] zu schlafen") besteht [X.]. Diese Äuûerungen stellen eine Bewertung des Vorgehens des Ange-klagten dar, die sowohl nach strafrechtlicher Terminologie (danach liegt sogarvollendete Vergewaltigung vor, s.u.), als auch nach allgemeinem Sprachge-brauch zutreffend war.b) Angesichts der bereits genannten Aussagen der Zeugen Stefan und[X.] einerseits und der deutlich erlebnisorientierten und mitrealistischen Details angereicherten Aussage der Gescigten andererseitsbrauchte die [X.] auch nicht die hier fernliegende Mlichkeit errtern,diese kins Auge gefaûten [X.] zum Bruder ihrer Schul-freundin zum Anlaû genommen haben, eine auf den Angeklagten bezogeneGeschichte zu erfinden, zumal sie nach dem Gutachten einer solchen Phanta-sieleistung auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung nicht [X.]) Ebensowenig war eine ausdrckliche Errterung geboten, das von [X.] berichtete sexuelle Geschehen ksich zwar so ereignet ha-ben, sei aber mit ihrem Einverstis erfolgt. Dazu bestand angesichts [X.], [X.] sich selbst der Angeklagte hierauf nicht berufen hat und ande-rerseits seine nachtrliche Entschuldigung und das auffllige Verhalten des[X.] bei der [X.] dagegen sprechen, keine Veranlassung. [X.] hat die Motivlage der Gescigten und mliche Auswirkun-gen auf ihr [X.] durchaus einer kritischen Analyse unterzogen([X.]). [X.] in den Urteilsgrin diesem Zusammenhang nicht [X.] des Wochenendbesuchs, einen Kontakt der Gescigten mit dem [X.] ihrer Schulfreundin herzustellen, erwt wird, belegt nicht, [X.] die Sach-verstige diesen Gesichtspunkt auûer acht gelasstte. Im rigen [X.] nicht zu entnehmen, [X.] die [X.] die bloûe Kontaktanbahnung hinaus bereits an diesem [X.] Erlebnisse mit [X.]erwartete.d) Allerdings ist dem [X.] zuzugeben, [X.] die Erw-gungen des [X.]s zur fehlenden Glaubwrdigkeit der Bekundung [X.] [X.] , die Gescigte habe nach der Tat den Wunschûert, in der Mitte zwischen ihm und dem Angeklagten schlafen zrfen,bedenklich sind. Die [X.] hat diesen Angaben des Zeugen nicht ge-glaubt, weil ein solcher Wunsch angesichts dessen, was die Gescigte zu-vor mit dem Angeklagten erlebt habe, nicht nachvollziehbar sei. Damit hat siedie erst noch zu beweisende Tatsache eines gewaltsamen sexuellen bergriffsals vorgegeben vorausgesetzt, um die Unrichtigkeit eines Aussagedetails, dasgegen die Glaubwrdigkeit der Gescigten eingewandt werden [X.], zubelegen. Dieser [X.] ist unzulssig. Der [X.] kann jedoch angesichts derweiteren Erwr [X.] zu diesem Punkt und des sonstigenBeweisergebnisses [X.], [X.] das Urteil hierauf [X.] 8 -3. Da die [X.] die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, tte sie die vom Angeklagtenbegangene Tat selbst dann als "Vergewaltigung" bezeichnen mssen, wennsie im Hinblick auf besondere Milderungsgrinen besonders schwerenFall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB [X.] (vgl. BGH bei [X.] NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).Rissing-van Saan [X.] [X.] von [X.] [X.]
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. 3 StR 6/02 (REWIS RS 2002, 4192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4192
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.