Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 3 StR 417/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5000

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[X.]/01vom17. Januar 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt.[X.] Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die er-hobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.Die Beweiswürdigung des [X.] begegnet durchgreifenden Be-denken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von der [X.] Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, [X.] weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbil-dung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die [X.] erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung- 3 -beeinflussen können, in seine berlegungen einbezogen hat. Insbesondere istdie Aussage des Zeugen einer besonders sorgfltigen Glaubwrdigkeitspr-fung zu unterziehen (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257 jeweils m.w.[X.] gilt vor allem dann, wenn Anhaltspun[X.] [X.] vorliegen, [X.] der [X.] im Laufe des Verfahrens wesentlicrt hat.Diesen Anforderlt die knappe Beweiswrdigung im angefoch-tenen Urteil nicht stand. Das [X.] sttzt seine berzeugung von [X.] der Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen A , der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die ihm angelasteteKurierfahrt fr die Angeklagte durchgefrt zu haben. Objektive Beweise fr [X.] der Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Im Rahmen derberprfung der Glaubwrdigkeit des Zeugen teilt das [X.] allerdingsmit, dieser habe "schlieûlich seine frren Angaben berichtigt" und die Ange-klagte belastet ([X.]). Als [X.] die Aussrung lût das[X.] die vom Zeugen abgegebene [X.], er habe die [X.] nur deshalb erst nach Monaten eigener Untersuchungshaft belastet,weil sie sich entgegen seiner Erwartung weder persönlich noch finanziell [X.] habe. Eine Auseinandersetzung mit den frren Angaben [X.] indes nicht statt. Das [X.] schildert sie nicht einmal. Das war [X.] der dargestellten besonderen Beweissituation unerlûlich. [X.] stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung zwingt. Sollte [X.], wie es der (allerdings möglicherweise nicht zulssigen) [X.] entnehmen ist, bei seiner ersten Vernehmung eine andere Frau als Auftrag-geberin beschuldigt haben, so könnte dieser Umstand [X.] zu besondererVorsicht r der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung gebenund der ausdrcklichen Erörterrfen.- 4 -Das [X.] tte sich auch damit auseinandersetzen mssen, [X.]der Zeuge als Tatbeteiligter in dem Bestreben, [X.] § 31 BtMG selbst eineStrafmilderung zu erlangen, unwahre Angaben gemacht haben [X.]. [X.], [X.] er im Zeitpunkt seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegendie Angeklagte bereits rechtskrftig verurteilt war, rmt die Mlichkeit, [X.]sein [X.] von dieser Motivation weiterhin [X.] war, [X.] weiteres aus (vgl. [X.], 555). Das gilt insbesondere dann,wenn der Zeuge seine Aussage bereits im Verlauf seines eigenen Strafverfah-rens rt hat.Auch die als Indiz fr die Glaubwrdigkeit des Zeugen getroffene Be-wertung, dieser habe sich mit seiner Aussage "ganz erheblich selbst [X.] die gebotene umfassende Wrdigung vermissen. Das [X.] hat [X.] damit auseinandergesetzt, [X.] der Zeuge sich angesichts der Festnah-mesituation beim Zoll - einziger Fahrzeuginsasse mit 15 kg Marihuana im [X.] - durch seine Aussage nicht wesentlich mehr belastet hat, die Be-lastung einer anderen Person als Auftraggeber ihm aber die Mlichkeit bot,seinen Tatbeitrag mindestens hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens [X.] als bloûe Beihilfe darzustellen, was ihn vor allem entlastet(vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswrdigung 5).Darr hinaus sind weitere fr die Glaubwrdigkeit des Zeugen heran-gezogene Indizien nur unvollstig gewrdigt. Die Strafkammer nimmt [X.], [X.] auf der sichergestellten Telefonrechnung des [X.] ein Gesprch mit einem Anschluû der Angeklagten verzeichnet ist, [X.] Beleg [X.], [X.] der Zeuge Kontakt zur Angeklagten hatte. Dabei hat [X.] allerdings nicht erkennbar bedacht, [X.] es sich um den [X.] Wohnung der Angeklagten handelte, in der diese nicht selbst wohnte, so- 5 -[X.] sie von dem Telefonat nicht notwendig Kenntnis haben muûte. [X.] [X.] die Tatsache, [X.] rhaupt nur dieser eine telefonischeKontakt festgestellt werden konnte, in seine Wrdigung der vom Zeugen be-haupteten mehrjrigen Bekanntschaft einbeziehen und gegebenenfalls [X.] [X.] errtern mssen.[X.] fehlen Feststellungen zren [X.] vomZeugen behaupteten Auftragserteilung - immerhin der zentralen Tathandlungder Angeklagten. Insoweit lassen die Urteilsgrinsbesondere Angaben [X.], Tageszeit sowie Art und Weise des Kontakts vermissen.I[X.] [X.] gibt im rigen [X.] zu dem Hinweis, [X.] sich [X.] der Tat im Tenor als gemeinschaftlich errigt (BGHSt 27, [X.][X.]von [X.]

Meta

3 StR 417/01

17.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 3 StR 417/01 (REWIS RS 2002, 5000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5000

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