(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
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