Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 1 StR 46/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3254

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 46/02vom14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-beziehung von zwei Geldstrafen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von drei [X.] Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge unddie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte eine Nachbarinin seiner Wohnung. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, es habezwischen ihm und der Gescigten eine Woche vorher [X.] gegeben, der nunmehr durch die falsche Behauptung einerVergewaltigung verdeckt werden solle. Die [X.] hat sich jedoch auf-grund der Aussage der Gescigten von der Tterschaft des [X.] - [X.] der Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO rt die [X.], die [X.] habe das Spurengutachten, aus dem sich ergibt, daß inder Wohnung des Angeklagten keine Spuren der Gescigten gefundenwerden konnten, nicht nur verlesrfen, sondern habe den [X.] auch persönlich anhören mssen. Die [X.] unzulssig. Die [X.] schon nicht vor, was der Sachverstige ausgesagt tte. Es istaber auch nicht ersichtlich, was die persönliche Anhörr das festge-stellte Ergebnis hinaus tte erbringen können. II.Die Verurteilung des [X.] rechtlicher Nachprfung stand.Mit der Sachbeschwerde rt die Revision, die Beweiswrdigung des Landge-richts sei lckenhaft und widersprchlich und [X.] nicht die Anforderungenan die im Fall der Beweislage [X.] gegen [X.] gebotene Gesamt-wrdigung: Die [X.] im Ergebnis keine Erfolg.Entgegen der Auffassung der Revision, der sich der [X.] angeschlossen hat, enthalten die Urteilsgrie vermißte Gesamtwr-digung (BGHSt 44, 153, 159). Der [X.] sind dabei zwar [X.] unterlaufen; diese erreichen jedoch nicht das [X.] [X.], der den Bestand des Urteils ge[X.]den könnte.1. Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß das [X.][X.] die Überprfung der Qualitt der Aussage in den Mittelpunkt ihrer- 5 -Beweiswrdigung gestellt hat. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, [X.] dieKammer aufgrund eigener Sachkunde die Analyse in Anlehnung an die Maû-stvorgenommen hat, die der [X.] hat (vgl. [X.], 164 ff.).a) [X.] hat die Aussage darauf untersucht, ob diese von deraussagepsychologischen Wissenschaft entwickelte Realkennzeichen aufweist,die [X.] einen realen Erlebnishintergrund sprechen (BGHSt aaO S. 170 ff.). [X.] ist ihr zwar ein methodischer Fehler unterlaufen, der sich aber auf das Er-gebnis nicht ausgewirkt hat. Die [X.] hat mlich die bei der Gesch-digten festgestellte Perslichkeitsstrung und ihren erheblichen [X.] nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der [X.] err-tert, sondern sie erst bei der zur Überprfung auf mliche Fehlerquellen her-anzuziehende Motivationsanalyse errtert. Dort hat sie geprft, ob sie eindurch die perslichen Schwierigkeiten bedingtes Motiv haben [X.], [X.] zu Unrecht zu belasten.Die Errterung der Perslichkeitsstrung im Zusammenhang mit der[X.] ist notwendig, weil die Beurteilung der Qualitt einer Aussageihre Aussagekraft erst durch ihren Bezug auf die spezifischen [X.] Erfahrungen des Aussagenden gewinnt. Dies erfordert die [X.] Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Perslich-keitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualittsanalyse der Aussage vorge-nommen wird. Liegen beim Zeugen [X.] vor, die die Zeugentchtigkeitbeeintrchtigen oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden,so [X.] im Einzelfall vorab geprft werden, ob mlicherweise die Zeugentch-tigkeit [X.] ist oder ob die vorgefundene Aussagequalitt durch so-- 6 -genannte Parallelerlebnisse beeintrchtigt oder durch reine Erfindung erklrbarsein [X.] ([X.], 164, 175; Kken, Methodik der Glaubwrdigkeitsbe-gutachtung in [X.] [Hrsg.] Begutachtung sexuell miûbrauchter Kinder [2001],S. 29, 42). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Aufflligkeiten einensolchen Schweregrad erreichen, [X.] sie geeignet sind, die individuellen F-higkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeintrchtigen. Erst vor diesemHintergrund kann die [X.]age beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mitden darin festgestellten Qualittsmerkmalen mlicherweise ganz oder teilwei-se ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den Be-schuldigtrtragen haben [X.].Die fehlende Errterung der Perslichkeitsentwicklung der Zeugin vorder [X.] ge[X.]det indes das Ergebnis der [X.] nicht,weil die [X.] mit Hilfe von zwei Ärzten, die die Zeugin langjrig be-handelt haben, umfangreiche Feststellungen zur Schwere ihrer Perslich-keitsstrung und ihrem Alkoholmiûbrauch getroffen hat und zu dem tragfigenErgebnis gelangt ist, [X.] diese Aufflligkeiten keinen [X.] auf die Qualittder Aussage gehabt haben. So hat die Einvernahme der Ärzte ergeben, [X.]sich die [X.] nicht nur in der [X.] bis Juli 2001 in [X.] statirer psychiatrischer Behandlung [X.] also nach der Tat - befunden hat,sondern [X.] die [X.] bereits in der [X.] von Oktober 1997 bis [X.] 2000 und neuerlich seit September 2001 psychiatrisch behandelt [X.] war. Diese Behandlung erfolgte wegen einer finarziûtischen Strung beihystrionischer Perslichkeitfl und eines fiAlkoholkonsums in miûbrchlichemUmfangfl ([X.]). Dennoch lagen nach den Feststellungen keine [X.] eine psychotische Erkrankung oder gar aktuelle manische Phasen vor ([X.]. 33). Zu den Trinkgewohnheiten und dem Trinkumfang hat sich die Kammer- 7 -erzend durch einen Gerichtsmediziner beraten lassen. Im Ergebnis warenalle drei Mediziner rzeugt, [X.] die Strungen der [X.] auf [X.] entwickelten Perslichkeit basieren und aggressive Tendenzen [X.]sofern sie bei ihr rhaupt festzustellen seien [X.] sich nicht gegen [X.]emde Per-sonen, sondern nur gegen sich selbst richteten ([X.]). Aufgrund der [X.] ªergebe sich zwar die Mlichkeit, [X.] Erlebtes mlicher-weise verstrkt (im Sinne von aufgebauscht) wiedergegeben werde, eine vlli-ge Neuerfindung sei indes nicht denkbar.Aufgrund dieser aus[X.]lichen sachverstigen Beratung konnte die[X.] davon ausgehen, [X.] die Gescigte in ihrer Zeugentchtigkeitnicht [X.] war und ihre Aussage das Ergebnis ªnormalpsychologi-scherº Wahrnehmungs-, Gchtnis- und Denkprozesse war und nicht durchaktuelle psychopathologische Strungen beeinfluût wurde (vgl. zur [X.], [X.]. vom 19. Februar 2002 [X.] 1 StR 5/02).b) [X.] hat rechtsfehler[X.]ei die Qualitt der Aussage als hocheingestuft. Ihr stand in der Aussage eine Vielzahl auûergewlicher und ori-gineller Details, insbesondere die genaue Beschreibung der [X.] dem Angeklagten und seinem Opfer wrend des Tatgeschehens, [X.]. Die Schilderung des vom Angeklagten verlangten schrittweisenAusziehens der einzelnen [X.] bis auf die Socken und die fastwrtliche Wiedergabe der dabei gefallenen uûerungen hat das [X.]als inhaltliche Besonderheit und als sehr detailliert gewertet. Auch mit der [X.] des versuchten [X.] sowie die Schilderung der Einzelhei-ten der Geschehnisse auf dem Sofa, als der Angeklagte das Eindringen mitdem noch erigierten Glied vergeblich versuchte, um dann die Finger zu Hilfe zu- 8 -nehmen und sie nur noch sein schlaffes Glied an den [X.] habe,hat die Zeugin die komplexe Tathandlung so genau und so individuell [X.], [X.] der [X.] ist, die [X.] [X.] stimmigen Handlungsablfe nicht erfunden haben.Dies gilt sch[X.]lich auch [X.] die Beschreibung ihres [X.],als die Zeugin detailliert ihren Ekel beschrieben hat und berichtete, sie habezur Reinigung den halben Inhalt einer Zahnpastatube in den Mund genommenund heruntergeschluckt.c) [X.] konnte [X.] ihre Bewertung der Aussage auch die von [X.] beschriebenen innerpsychischen Vorranziehen. Diese hat, [X.]die [X.] nachvollziehbar, im einzelnen von ihrer Panik berichtet, als ihrin den Sinn gekommen sei, sie krch den vom Angeklagten an [X.] gehaltenen metallenen Gegenstand an der Halsschlagader verletzt wer-den, so [X.] das Blut an die Wand spritzen wrde und ihre Tochter sie [X.] identifizieren msse.d) [X.] die Überzeugung der [X.], [X.] die Aussage der [X.] einem realen Erlebnishintergrund beruht, spricht auch deren Entstehungs-geschichte. Nach den Feststellungen war es die Gescigte selbst, die un-mittelbar nach dem Verlassen der Wohnung des Angeklagten die Tat gegen-r dem [X.]eund ihres Lebensge[X.]ten und ihrer [X.]eundin offenbarte. [X.] vom Angeklagten behauptete vorherige sexuelle Beziehung [X.] die Gescigte mit Rcksicht auf ihren eiferschtigen Lebensge[X.]tendiesen [X.]ren Kontakt mit der unwahren Behauptung einer Vergewaltigungverdecken wollen, tte sie keinen Grund [X.] ihre Kundgabe gehabt, weil der- 9 -angebliche [X.]re sexuelle Kontakt vorher nicht bekannt war und ihr Lebens-ge[X.]te erst aufgrund ihrer Offenlegung der Vergewaltigung von der [X.].Diese Annahme wird nach der Bewertung der [X.] gesttztdurch die festgestellten [X.] den Ablauf der ersten polizeilichenArung der Gescigten am [X.] in der Wohnung der [X.]eundin. [X.] wir[X.] nach der Tat sehr bedrckt, [X.], zittrig und aufgeregt,hatte kein eigenes Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten [X.] selbst keine Anzeige erstatten. Sie [X.] der Po-lizei einen aufgelsten Eindruck und traute sich nicht, Angaben zu machen.Allein die [X.]eundin [X.]te der Polizei die wichtigsten Stichworte [X.] das Tatge-schehen liefern. [X.] verschlechterte sie ihre Lage als Tatzeugin sogar [X.], [X.] sie sich nicht krperlich untersuchen [X.] und den bei der Tat ge-tragenen Slip auswusch. Diese von der [X.] festgestellte Scham beider Anzeigeerstattung konnte ebenfalls als gegen eine erfundene Aussagesprechend gewertet werden.e) [X.] hat im Rahmen der [X.]prfung [X.] der ersten polizeilichen Vernehmung der Zeugin und ihren Aussagen inder Hauptverhandlung offengelegt und nachvollziehbar ausgermt. Soweit [X.] in der ersten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, sie sei in [X.] gezerrt worden, der Angeklagte habe als Tatwaffe ein stilettartigesMesser verwendet und habe auch Vaginalverkehr erzwungen, wrend sie inder Hauptverhandlung erklrt hat, sie sei auf Einladung des Angeklagten [X.]ei-willig in die Wohnung gegangen, die Bezeichnung Stilett stamme nicht von [X.] habe nicht stattgefunden, hat die [X.] diese- 10 -Widersprche durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten geklrt. [X.] hat ausgesagt, die Zeugin habe schon bei der polizeilichen Vernehmungdie Tatwaffe nicht genau beschreiben k, der Begriff [X.] sei als eige-ne Wertung von ihm gekommen und hinsichtlich der anderen Einzelheiten ha-be er nicht weiter nachge[X.]agt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung an-gegeben hat, der Angeklagte habe die Waffe in seiner rechten Hand gehalten,was sie in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, hat die Zeu-gin dies plausibel damit erklrt, sie habe aufgrund der zeitlichen Distanz dasGeschehen vor ihrem inneren Auge nochmals ablaufen lassen und ksichjetzt besser an diese Einzelheit erinnern.Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung der [X.] keinenrechtlichen Bedenken, zwischen den [X.]ren Vernehmungen und ihrer Aussa-ge in der Hauptverhandlung [X.] wesentlichen Widersprche oderVerrungen. Da die Angaben der Gescigten zur eigentlichen Tathand-lung unverrt geblieben sind, hat die Kammer die dargelegten Abweichun-gen zu Recht als solche des Randgeschehens angesehen, die ohne Auswir-kungen auf die ansonsten bestehende [X.] der Aussage zum eigentlichenTatgeschehen geblieben sind.2. Die [X.] hat sich aber nicht nur auf die glaubhafte Aussageder einzigen Belastungszeugin gesttzt. Sie hat unter einem eigenen [X.] die Beweisaufnahme im rigenº ([X.]) [X.] hinaus aus-[X.]lich dargelegt, [X.] die Beweisaufnahme letztlich auch keine sonstigen [X.] ergeben habe, die ihr [X.] zu durchgreifenden Zweifeln ander Glaubhaftigkeit der Aussage der Gescigttten geben mssen.- 11 -a) So hat sie [X.] die wechselnden Einlassungen des Angeklagtendargestellt, nach denen er reinstimmr den [X.] eine Woche vor der Tat berichtete, aber unterschiedliche [X.] einen Streit am Tattag machte, der Auslser [X.] die falsche Be-hauptung einer Vergewaltigung gewesen sein soll ([X.] ff.). [X.] dargelegt, [X.] der Angeklagte keinen Grund [X.] die nderung [X.] Einlassung geben konnte ([X.]). Sie hat auch ausge[X.]t, [X.] der be-hauptete Streit in der Wohnung des Angeklagtr ein politisches [X.] lebensnaher Betrachtung kein Grund [X.] eine Falschbelastung durch [X.] sein konnte. Sie hat sch[X.]lich auch mit [X.], [X.] die Gescigte, die den Angeklagten erst wenige Tagevor der Tat in der Wohnung eines anderen Mitbewohners kennengelernt [X.] Angeklagten siezte, bereits eine Woche vorher mit dem Angeklagten [X.] Geschlechtsverkehr gehabt haben [X.] ([X.]).b) [X.] hat die Einlassung auch darauf [X.], ob die [X.] behauptete eingeschr[X.] Gebrauchstauglichkeit seines linkenArmes der dem von der Gescigten geschilderten Tatablauf entgegenstand.Der Angeklagte ist speziell zu diesen [X.]agen von einem Arzt untersucht [X.]. Nach dessen Aussage ist die [X.] mit nachvollziehbarer Begrn-dung zu dem Ergebnis gekommen, [X.] der Angeklagte mit seinem rechten Armausreichend koordinierte Handlungen durch[X.]en konnte, mit dem er ± ent-sprechend der Tatschilderung der Gescigten ± ihr [X.] ein spitzesTatwerkzeug an den Hals drc[X.] und dann seinen Penis aus der Hose holte.c) Sch[X.]lich ist das [X.] aus[X.]lich darauf eingegangen, ob esmit der Aussage der Gescigten vereinbar sei, [X.] es in der Wohnung des- 12 -Angeklagten trotz intensiver Spurensuche keine objektiven Spuren von [X.] gab, oder ob diese an sich bedeutsame Tatsache mehr die [X.]. Das ist hier nicht der Fall.[X.] hat zum [X.] einen Rechtsmediziner rt. [X.] ausgesagt, [X.] ein derartiges [X.] denkbar sei und ausge[X.]t, [X.] nach dem von der Gescigten geschilderten Ablauf weder Schleifspu-ren auf dem Teppichboden noch Schamhaare auf dem Sofa geben mssen.Ebenso hat der Sachverstige das Fehlen von Speichelspuren der [X.] des Angeklagten plausibel erklrt. Dem hat sich die [X.] und zu der Spurenlage insgesamt ausge[X.]t, [X.] das Nichtvorhan-densein objektiver Spuren nicht zu dem [X.] zwinge, [X.] sich das [X.] nicht so zugetragen haben k, wie es von der einzigen Tatzeugin ge-schildert worden sei.- 13 -3. Auch im rigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der Sach-rkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Herr RiBGH Nack ist erkrankt.[X.] [X.] Wahl Boetticher [X.]

Meta

1 StR 46/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 1 StR 46/02 (REWIS RS 2002, 3254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3254

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