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PDF anzeigen[X.][X.] 193/09 vom 14. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 14. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2009 wird [X.]. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten [X.] wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-fen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ [X.], 2. Aufl., § 574 Rn. 15). 2 - 3 - Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 O 1242/09 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2009 - 6 W 71/09 -
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14.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2009, Az. IX ZB 193/09 (REWIS RS 2009, 1774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1774
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