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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 197/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 26. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Wiedereinset-zung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Mai 2009. Gründe: 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die [X.] Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2009 ging erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4d [X.]) beim Amtsgericht ein. Das [X.] hat die sofortige Be-schwerde daher zu Recht als unzulässig verworfen. 1 - 3 - 2. Allerdings wird das [X.] noch über den Wiedereinsetzungsan-trag des Schuldners zu befinden haben. Im Rahmen seines [X.]antrags hat der Schuldner gegenüber dem [X.] dargelegt, er habe mit einem in [X.] vorgelegten Schreiben an das [X.] vom 4. Juni 2009 die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist [X.]. Sollte beim Amtsgericht kein Eingang dieses Schreibens festzustellen sein, so hat der Schuldner jedenfalls nun einen Wiedereinsetzungsantrag ge-stellt, welcher an das zuständige [X.] (§ 237 ZPO) weiterzuleiten ist. 2 An der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde, auf welche sich der hier gegenständliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht, [X.] der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nichts. Sollte dem Schuldner Wieder-einsetzung gewährt werden, so hätte das [X.] zunächst in der Sache über die sofortige Beschwerde zu entscheiden und der mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde anzugreifende Beschluss vom 13. Juli 2009 würde [X.]. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag hingegen erfolglos bleiben, 3 - 4 - so bestünde die Versäumung der Beschwerdefrist und damit die fehlende [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 fort. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 [X.][X.], Entscheidung vom 13.07.2009 - 3 [X.]/09 -
Meta
26.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. IX ZB 197/09 (REWIS RS 2009, 971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 971
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