Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 253/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 103

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[X.][X.]/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Dezember 2008 beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Es ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Be[X.]führer verfolgt. Sollte er sich - wie sein an das [X.] gerichtetes Be[X.]schrei-ben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-[X.] gegen den [X.]uss des [X.] vom 13. Oktober 2008 [X.] wollen, wäre die Be[X.] unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe[X.] durch das Be[X.]gericht nicht vor (vgl. [X.], [X.]uss vom 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Die Möglichkeit einer außerordentlichen [X.] - 3 - [X.] ist nicht eröffnet ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Sollte der Be[X.]führer - wie seine an den Senat gerichteten vielfäl-tigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des [X.] bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbe[X.] anzusehen. Eine Rechtsbe[X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder das Be[X.]gericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier. 3 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2008 - 18 C 1927/06 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2008 - 3 T 2089/08 -

Meta

IX ZB 253/08

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 253/08 (REWIS RS 2008, 103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 103

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