Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. 1 StR 114/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1223

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 114/14

vom
19. November
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
Kreditbetruges u.a.

hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten M.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. November
2014
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 8. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. April 2013 durch Urteil vom 8. Oktober 2014 verwor-fen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil teil-weise aufgehoben und insoweit die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].
Mit
Schriftsatz vom 3. November 2014 seines Verteidigers hat der Verur-teilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Nach seiner Auffassung habe der Senat sein Vorbringen "unvollständig verarbeitet" und sieht darin eine Verlet-zung seines Rechts auf Gehör.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2014 weder Verfahrens-stoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.] zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung 1
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des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der Entschei-dungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon [X.], dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen ei-nes Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbrin-gen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06 mwN).
Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die ent-scheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begrün-dung des Urteils bedurfte es nicht.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor-bringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier -
(zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2012 -
4 StR 422/11 mwN).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 -
1 [X.]/06 mwN).
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4
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 -
1 StR 82/14).
Raum Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher
8

Meta

1 StR 114/14

19.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. 1 StR 114/14 (REWIS RS 2014, 1223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1223

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1 StR 82/14

1 StR 114/14

1 StR 302/11

1 StR 649/13

V R 2/09

4 StR 551/12

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