Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. III ZR 248/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2224

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 248/01Verkündet am:18. Juli 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2001 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Klägerin suchte im Jahre 1994 gemeinsam mit ihrem Ehemann fürdie Erweiterung von dessen metallverarbeitendem Betrieb ein geeignetes [X.]. Sie entschied sich für ein im Eigentum des Landwirts [X.]stehendes, in der beklagten [X.] belegenes Areal in der Ge-samtgröße von 7.259 m². Aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. März 1995 er-warb sie hieraus eine Teilfläche von 2.000 m² (das spätere Flurstück 66/1) und- 3 -aufgrund eines weiteren Kaufvertrages vom 18. Mai 1995 die [X.] (dasstere [X.]), und zwar jeweils zu einem Kaufpreis von 13 DM/m.In der Folgezeit wurde das grßere [X.] mit einer [X.] be-baut. Das kleinere [X.] blieb ungenutzt.Die Klrin behauptet, der stellvertretende [X.]direktor [X.]der Beklagten habe ihr zu dieser Art des [X.] geraten, da aufdiese Weise lediglich fr die kleinere Parzelle 66/1 Erschließungskosten [X.] anfallen wrden. [X.] ist die Klrin jedoch - unstreitig -zu Erschließungskosten und [X.] das [X.]. Ihre hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfeblieben erfolglos. Die Klrin macht geltend, statt der von ihr im Vertrauen aufdie Erklrungen [X.]kalkulierten Erwerbskosten von 153.230 DM belaufesich der Gesamtaufwand fr die Anschaffung beider Grundstcke einschließ-lich Erschließungskosten auf 298.128,52 DM. Sie nimmt daher die [X.] der Erklrungen [X.] auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverlet-zung in Anspruch, und zwar in [X.] 75.862,56 DM nebst Zinsen auf [X.], in [X.] Betrages von 84.628,72 DM auf Freistellung von weiterenErschließungskosten. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagtesie auch von weiteren Erschließungskosten freizustellen habe.Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten. Die Klage ist inbeiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klrinihre [X.] 4 -EntscheidungsgrDie Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.] Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klrin, die [X.] des damaligen stellvertretenden [X.]direktors, bei einer [X.] der zu erwerbenden [X.] nur fr die kleinere Par-zelle Erschlieûungskosten und Abgaben entrichtet werden, sei eine [X.] gewesen. Diese konnte den Tatbestand einer Amtspflichtverletzungerfllen. Denn die Pflicht der Amtstrr einer [X.], Auskfte richtig,wahrheitsgemû und vollstig zu erteilen, besteht auch und gerade bei [X.] nach dem Umfang zu erwartender Erschlieûungskosten ([X.]surteil vom3. Mai 2001 - [X.]/00 = NVwZ 2002, 373).2.Das Berufungsgericht sttzt die Abweisung der Amtshaftungsklage dar-auf, es habe sich nicht feststellen lassen, [X.] die behauptete Auskunft fr denErwerb des Grundstcks durch die Klrin urschlich gewesen sei. Das Be-rufungsgericht weist darauf hin, [X.] die Klrin nach ihrem eigenen Sach-vortrag ein Grundstck in der Nachbargemeinde [X.]zum Preise [X.] DM an der Hand gehabt und sich gleichwohl fr den Erwerb des hier inRede stehenden Areals in [X.]entschlossen habe, welches nach ih-ren eigenen Angaben, d.h. unter Nichtbercksichtigung der erten tatschli-chen [X.], bereits 153.000 DM hatte kosten sollen. Danach trifftes zu, [X.] selbst unter Bercksichtigung der von der [X.] gewrtenWirtschaftsfrderung in [X.] 30.000 DM die Klrin einen [X.] 81.000 DM gehabt tte. Dies allein rechtfertigt jedoch, wie die Revision- 5 -mit Recht rt und wie die Klrin in den Vorinstanzen durcig [X.] hat, noch nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung. [X.] kann sich vielmehr darauf berufen, [X.] der Wert des "[X.]", fr den sie die 81.000 DM aufzubringen bereit war, sich in eben diesemBetrag erscfte. [X.] kostete das gesamte erschlossene [X.] nicht 153.000 DM, sondern knapp 300.000 DM. Danach liegt klar [X.] - und dem [X.] ist nicht erkennbar, was die Klrin sonst noch vortragensollte -, [X.] sie Belastungen in dieser Grûenordnung nicht auf sich genom-mtte, wenn sie von [X.] deren Umfang ordnungsgemû [X.] worden [X.] beanstandet ferner die Schadensberechnung [X.]. Dabei mag ihm im Ausgangspunkt darin beizupflichten sein, [X.] [X.] hier das positive Interesse geltend macht, also verlangt, so gestellt zuwerden, wie wenn die behaupteten Erklrungen [X.] richtig gewesen w-ren und sie von den [X.] den grûeren [X.] geblieben wre. Dies alleit aber nicht, um die Klage in [X.] Umfang abzuweisen. Aus dem von der Klrin vorgelegten Zahlenmateri-al lût sicmlich - erforderlichenfalls nach richterlichem Hinweis und notfallsmit Hilfe eines Sachverstigen - eine schlssige Schadensberechnung vor-nehmen: Die Klrin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn [X.]die entsprechenden Auskfte nicht erteilt tte. [X.] sie von [X.] Abstand genommen, weil sie, wie oben bereits dargelegt,nicht damit tte recrfen, von einem r die kalkulierten 153.000 [X.] Gesamtaufwand verschont zu bleiben. Dies bedeutet, [X.]Grundlage der Schadensersatzforderung der gesamte gettigte Aufwand ist,abzlich des ihm in Form des Vorteilsausgleichs [X.], den die Klrin durch den Wert des [X.] erlangt hat. Ergibt diese Grstellung, [X.] das Grund-stck den gezahlten Gesamtpreis tatschlich wert gewesen ist, [X.] gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein: Die Klrinmacht mlich geltend, [X.] das erworbene [X.] viel zugroû sei. Dies bedeutet, [X.] ihr die Nutzungsvorteile des an sich bestehendenobjektiven Wertes des Grundstcks nicht in vollem Umfang zugute kommen.Dies mindert den auf den Schaden anzurechnenden Vorteil und wirkt sich in-soweit zu Lasten der Beklagten aus. Der [X.] sieht auch keine durchgreifen-den Bedenken dagegen, gegebenenfalls mit [X.] Hilfe [X.] nach § 287 ZPO vorzunehmen. Im rigen betreffen die Erw-gungen des Berufungsgerichts zur Schadensberechnung nicht die in diese ein-gestellten [X.], die die Klrin hatte aufwenden mssen, um [X.] des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Herabsetzungder Erschlieûungskostenlast zu erreichen. Diese Aufwendungen werden be-reits durch das negative Interesse [X.] der jetzigen Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in [X.] Nichtannahme der Revision in der [X.] ([X.]: [X.], 2 O 261/00/[X.], 6 U 268/00). Denn jene [X.] war auf der Grundlage des dortigen Parteivorbringens und der getroffenentatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich anders zu beurteilen als [X.] -5.Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, welches die noch erfor-derliche tatrichterliche Aufklrung nachzuholen haben wird.[X.][X.] [X.] am Bundesgerichtshof [X.] ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.[X.][X.]Drr

Meta

III ZR 248/01

18.07.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. III ZR 248/01 (REWIS RS 2002, 2224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2224

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