Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2011, Az. 8 B 56/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 7257

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Gegenstand

Falsche Klagezielbestimmung führt zu fehlerhaftem Vollendurteil


Gründe

1

Die zulässige [X.]eschwerde des [X.] ist begründet; die [X.]eschwerde der [X.]eklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Dem Verwaltungsgericht sind mehrere vom Kläger gerügte Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung jeweils beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es hat wesentliche Teile des Klagevorbringens nicht berücksichtigt und den Klageantrag aufgrund unvollständiger, selektiver Verwertung des Prozessstoffs unzutreffend ausgelegt und verkürzt. Damit hat es den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und die [X.]indung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO verletzt.

3

Den Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, der eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage vollständiger Verwertung des Prozessstoffs verlangt, hat der Kläger ausdrücklich gerügt. Dieser [X.]angel ist auch als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einzuordnen. Er betrifft nicht die materiell-rechtliche Subsumtion, sondern das Zusammenstellen des [X.]. Den Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör und die Verletzung des § 88 VwGO, die ebenfalls einen Verfahrensmangel darstellen (Urteil vom 22. [X.]ärz 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 529.93 - [X.]VerwGE 95, 269 <271> = [X.] 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1), hat der Kläger sinngemäß mit dem Vorbringen gerügt, das Gericht habe seinen Klageantrag nur unvollständig berücksichtigt und unzutreffend wiedergegeben. Dieser Einwand bezieht sich nicht nur auf das [X.]egehren der [X.]ruchteilsrestitution, sondern auch auf die Frage, inwieweit der [X.]escheid vom 17. August 2001 angegriffen wurde. Dass das [X.]eschwerdevorbringen dazu im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge ausgeführt wird, hindert nicht, es als sinngemäße Rüge fehlerhafter Antragsauslegung zu berücksichtigen (vgl. zu einer solchen Umdeutung [X.]eschluss vom 31. August 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 171.99 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 11).

4

Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt. Wird das Klageziel falsch bestimmt und bleibt die angegriffene Entscheidung deshalb hinter dem Klagebegehren zurück, liegt kein verdecktes, nach § 120 VwGO zu korrigierendes Teilurteil vor, sondern ein fehlerhaftes Vollendurteil, das nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (Urteil vom 22. [X.]ärz 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 529.93 - a.a.[X.] S. 271 f.).

5

Das angegriffene Urteil verletzt § 88 VwGO sowohl bei seiner Auslegung des Klageantrags zur [X.]erechtigungsfeststellung als auch bei der Auslegung des Antrags zur ergänzenden [X.]ruchteilsrestitution.

6

a) Entgegen der Annahme des [X.] richtet die Klage sich mit dem [X.]egehren, eine [X.]erechtigung des [X.] wegen der Entziehung der unmittelbaren [X.]eteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. S. an der [X.] in Höhe weiterer 61 000 R[X.] festzustellen und Ziffern 2 und 3 des angefochtenen [X.]escheides vom 17. August 2001 aufzuheben, bei sachgerechter Auslegung nach § 88 VwGO auch gegen eine dem [X.]escheid - nach der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] - zu entnehmende konkludente Ablehnung einer [X.]erechtigungsfeststellung über den bereits in Ziffer 1 des [X.]escheides zuerkannten Umfang von 1 200 R[X.] hinaus.

7

Der insoweit maßgebliche, nach § 103 Abs. 3 VwGO im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag verlangt ausdrücklich eine weitergehende [X.]erechtigungsfeststellung und bezieht sich dabei auf die Klageschrift vom 21. September 2001, die ihrerseits die Aufhebung der ablehnenden Ziffern 2 und 3 des [X.]escheides verlangt. Dass unter diesen Ziffern eine weitergehende [X.]erechtigungsfeststellung wegen der unmittelbaren [X.]eteiligung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe eine - nach Auffassung des [X.] - konkludent geregelte Ablehnung nicht anfechten wollen. Gerade wenn das Verwaltungsgericht von einer solchen konkludenten Regelung ausging, obwohl die [X.]ehörde keinen Anlass hatte, über einen größeren als den bis dahin konkretisierten [X.]eteiligungsumfang zu entscheiden, durfte es dem Kläger nicht unterstellen, er habe eine konkludente Ablehnung entgegen seinem erkennbaren Klageziel nicht angreifen wollen. Vielmehr musste es den Klageantrag gegen Ziffern 2 und 3 des [X.]escheides bei sachgerechter Auslegung dahin verstehen, dass der Kläger nur die ihn begünstigende Teilregelung in Ziffer 1 bestandskräftig werden lassen wollte und deshalb alle übrigen, ihn belastenden Regelungen - einschließlich einer etwaigen konkludenten Ablehnung einer weitergehenden [X.]erechtigungsfeststellung - angriff.

8

Das Urteil beruht auf der gegenteiligen fehlerhaften Antragsauslegung, weil es daraus eine bestandskräftige Teilablehnung und aus dieser insoweit die Unbegründetheit des Antrags zur [X.]erechtigungsfeststellung ableitet. Der Klammerzusatz zur Anmeldung von Aktien zum Nennwert von 1 200 R[X.] stellt keine selbstständig tragende Alternativbegründung etwa im Hinblick auf § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 [X.] dar, sondern bezeichnet nur den Umfang der angenommenen [X.]estandskraft, indem er die Konkretisierung der unmittelbaren [X.] im Verwaltungsverfahren aufgreift.

9

b) Den Antrag auf [X.]ruchteilsrestitution hat das Verwaltungsgericht unzutreffend verengt. Da es die im Klageantrag in [X.]ezug genommene Auflistung der zurückverlangten Grundstücke im Schriftsatz des [X.] vom 3. [X.]ai 2007 nicht berücksichtigt und die dazu zu den Akten gereichten [X.] nicht verwertet hat, ist es fehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger begehre eine ergänzende [X.]ruchteilsrestitution nur hinsichtlich der Flurstücke ... und ... der Gemarkung [X.] Dabei hat es zudem verkannt, dass statt des Flurstücks ... das Flurstück ... anteilig zurückverlangt wird.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger dem Sitzungsprotokoll zufolge ausdrücklich eine [X.]ruchteilsrestitution "nach [X.]aßgabe der Einzelerläuterungen im Schriftsatz vom 03.05.2007, berichtigt unter II statt [X.]. ... richtig ...", begehrt. Die in [X.]ezug genommenen Einzelerläuterungen zählen auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes unter Ziffern [X.] die betreffenden Grundstücke mit [X.] auf und verweisen jeweils auf die dem Schriftsatz beigefügten [X.]. Die Aufzählung umfasst neben den Flurstücken ... und (antragsgemäß berichtigt) ... der Gemarkung [X.] auch die im Grundbuch von [X.] eingetragenen - früheren - Flurstücke ..., ..., ...) und ... sowie die Flurstücke ..., ... und ... (alt) der Gemarkung [X.] Dies hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Klageantrags ausgeblendet und sich darauf beschränkt, die vorher auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 3. [X.]ai 2007 genannten Flurstücksnummern Nr. ... und ... der Gemarkung [X.] in seine sinngemäße Antragsformulierung aufzunehmen. Damit hat es das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs und die eigene Pflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, bei der Entscheidungsfindung das gesamte dafür erhebliche Prozessmaterial zu verwerten. [X.]eide [X.]ängel haben eine erhebliche, § 88 VwGO widersprechende Verengung des Klagebegehrens zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob die auf Seite 1 des Schriftsatzes erwähnte, am 22. Januar 2001 im Verwaltungsverfahren erklärte [X.] "auch die Flurstücke auf Seite 3 unten erfasst", also die unter Ziffer [X.] genannten Flurstücke in [X.] Die [X.]ezugnahme des protokollierten Klageantrages auf die Einzelerläuterungen im Schriftsatz ist eindeutig und bezieht neben den Flurstücken in [X.] und [X.] (Ziffern [X.] bis I[X.]) auch die unter [X.] genannten Flurstücke mit ein.

Die unzutreffende Annahme des [X.], der Kläger begehre eine [X.]ruchteilsrestitution des Flurstücks ... der Gemarkung [X.], ist ebenfalls auf das Ausblenden der nach dem Klageantrag maßgeblichen Einzelerläuterungen im Schriftsatz vom 3. [X.]ai 2007 zurückzuführen. Deren Ziffer [X.] nennt die Flurstücksnummer .... Dass diese zutrifft und die abweichende [X.]ezeichnung auf Seite 1 des Schriftsatzes einen Schreibfehler darstellt, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus den in Ziffer [X.] der Einzelerläuterungen in [X.]ezug genommenen, dem Schriftsatz als Anlage beigefügten [X.]n. Danach bilden die Flurstücke ... und ... das Grundstück ... in [X.], das schon nach der ursprünglichen Klagebegründung anteilig zurückverlangt wird.

Das Versäumnis des [X.], rechtzeitig nach § 119 Abs. 1 VwGO eine [X.]erichtigung und Ergänzung der Flurstücksaufzählung im Tatbestand des angegriffenen Urteils zu beantragen, schließt nicht aus, die Verletzung des § 108 Abs. 1 und 2 VwGO und die fehlerhafte Konkretisierung des Antrags zur [X.]ruchteilsrestitution nach § 88 VwGO als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu berücksichtigen. Einer [X.] bedarf es nicht, wenn unzutreffend oder unvollständig wiedergegebene Umstände - wie hier die Antragstellung - sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Seine [X.]eweiskraft geht der des Tatbestandes vor (Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]VerwG 7 [X.] 17.80 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26). Es kann daher unabhängig von dessen [X.]erichtigung zur [X.]egründung eines Verstoßes gegen § 88 VwGO herangezogen werden.

Das angegriffene Urteil beruht auch auf der unzutreffenden Auslegung des Klageantrags zur [X.]ruchteilsrestitution und der ihr zugrundeliegenden Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Überzeugungsgrundsatzes. Es verpflichtet die [X.]eklagte, [X.]ruchteilseigentum an dem unzutreffend in den Antrag einbezogenen, vom Kläger nicht zurückverlangten Flurstück ... einzuräumen. Gleichzeitig versäumt es wegen der verfahrensfehlerhaften Verkürzung des Klagebegehrens, über die tatsächlich begehrte [X.]ruchteilsrestitution des Flurstücks ... sowie der weiteren in der Einzelerläuterung aufgeführten Flurstücke zu entscheiden. Auf die weiteren Verfahrensrügen des [X.] kommt es danach nicht mehr an.

2. Die Verfahrensrügen der [X.]eklagten greifen nicht durch. Ihre Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg, weil eine ausreichende Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt. Die [X.]eschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb ein offenkundiges Schreibversehen ohne entsprechenden Antrag Anlass gegeben hätte, nach Eigentümern des - eindeutig nicht gemeinten - Flurstücks zu forschen. Der Einwand, Restitutionsausschlussgründe seien nicht geprüft worden, betrifft die unvollständige Anwendung materiellen Rechts, die nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann. Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht ihrer [X.]egründung zufolge nicht über die unwirksame Aufklärungsrüge hinaus. Die von der [X.]eklagten weiter erhobene Rüge unterbliebener notwendiger [X.]eiladung ist mangels [X.]eschwer unzulässig, weil der [X.]eiladungsmangel die [X.]eklagte nicht in eigenen Rechten betrifft (vgl. [X.]eschluss vom 16. September 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 f. m.w.N.). Der Kläger hat diese Rüge nicht wirksam erhoben, weil er sich den Verfahrensrügen der [X.]eklagten erst mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, also nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist im Dezember 2008, angeschlossen hat. Die von der [X.]eklagten erhobene Rüge eines [X.]egründungsmangels (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hinsichtlich des Flurstücks 394a übersieht, dass dessen Erwähnung als (vermeintlich) zurückverlangtes Grundstück auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 3. [X.]ai 2007 mit dem übrigen Akteninhalt vom angegriffenen Urteil in [X.]ezug genommen wird.

3. Die von den [X.]eteiligten erhobenen Grundsatzrügen und die [X.] haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die Sache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Weder der Kläger noch die [X.]eklagte formulieren in ihren [X.]eschwerdebegründungen eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Dass eine Unternehmensbeteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 [X.] auch bei Aktien keine [X.]indestanteilsquote nach Teilsatz 3 der Vorschrift voraussetzt, ist in der Rechtsprechung geklärt (Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 4.08 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 92 Rn. 24 ff.).

Ob die Unternehmensbeteiligung einer vom [X.]erechtigten allein gehaltenen Gesellschaft eine unmittelbare [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am Unternehmen selbst darstellt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Frage anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 und 3 [X.] unterscheiden unmittelbare und mittelbare [X.]eteiligung sich danach, ob der [X.]erechtigte Anteile des Unternehmens selbst (unmittelbare [X.]eteiligung) oder nur Anteile einer daran beteiligten Gesellschaft ([X.]eteiligungsgesellschaft) hält (mittelbare [X.]eteiligung). Auf den Umfang seiner [X.]eteiligung an der [X.]eteiligungsgesellschaft kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik nicht an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] ist nur der Umfang der [X.]eteiligung der [X.]eteiligungsgesellschaft am Unternehmen von [X.]edeutung, und auch dies nur für das [X.]estehen von [X.]ruchteilsrestitutionsansprüchen (Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 4.08 - a.a.[X.]). [X.]it dem Sinn und Zweck dieser Regelung, Splitterrestitutionen bei gestufter [X.]eteiligung auszuschließen (vgl. [X.]TDrucks 13/7275 S. 44), wäre es nicht zu vereinbaren, die Kleinstbeteiligung einer zu 100% vom [X.]erechtigten gehaltenen [X.]eteiligungsgesellschaft als unmittelbare [X.]eteiligung des [X.]erechtigten zu behandeln und sie damit der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 4 [X.] zu entziehen.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine "allgemeine" Klage den gesamten [X.]escheid angreift, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht von einer "allgemeinen" Klage, sondern nur von einer Klage gegen einzelne Teilregelungen des [X.]escheides vom 17. August 2001 ausgegangen ist. Dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 103 Abs. 3 i.[X.]m. § 88 VwGO). Soweit der Kläger sich im Übrigen gegen die Auslegung seines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht wendet, rügt er sinngemäß den bereits oben unter 1. behandelten Verstoß gegen § 88 VwGO. Seine Grundsatzrüge betreffend die Anforderungen an die vermögensrechtliche Anmeldung kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der unmittelbaren [X.]eteiligung in Höhe weiterer 61 000 R[X.] nicht auf das Fehlen einer vermögensrechtlichen Anmeldung nach § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 [X.] gestützt hat, sondern auf Erwägungen zur [X.]estandkraft der [X.]erechtigungsfeststellung hinsichtlich - anderer - Aktienanteile im Nennwert von 1 200 R[X.].

b) Die [X.] des [X.] ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht wirksam erhoben. Sie arbeitet aus dem angegriffenen Urteil keinen den angeblichen Divergenzentscheidungen widersprechenden abstrakten Rechtssatz heraus, sondern macht nur eine fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht geltend.

4. Im Interesse der [X.]eschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der [X.]öglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO), das nun die notwendige [X.]eiladung der Verfügungsberechtigten nach § 65 Abs. 2 VwGO nachholen kann. [X.]it der Aufhebung des Urteils werden die [X.] gegen dessen Kostenentscheidung gegenstandslos.

Meta

8 B 56/10

27.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 9. September 2008, Az: 1 K 710/05, Urteil

§ 88 VwGO, § 120 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2011, Az. 8 B 56/10 (REWIS RS 2011, 7257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7257

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3 A 253/11

B 13 R 29/17 R

M 16 K 15.4320

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