Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2018, Az. 8 C 3/17

8. Senat | REWIS RS 2018, 10603

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Gegenstand

Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Berechtigung


Leitsatz

1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden.

2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen.

3. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmensträger setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG voraus, dass die Anteilsentziehung selbst nach einem nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde. Es reicht daher nicht aus, wenn lediglich eine Wiedergutmachung für die Entziehung des Erlöses eines Anteilsverkaufs gewährt wurde.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des [X.] an der [X.] geltend.

2

[X.] gehörte zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen Verfolgten. Am 1. Januar 1931 war er Inhaber von Aktien der [X.] im Nominalwert von 7 005 000 RM. Zwischen 1937 und 1942 übertrug er Aktien der [X.] im Nennwert von 6 166 000 RM auf seine Adoptivtöchter. Aktien im Nominalwert von 352 500 RM verkaufte er zur Begleichung von Steuern, Anwaltshonoraren und zur Abdeckung eines Debetsaldos. Außerdem übertrug er Aktien im Nominalwert von 48 100 RM an die Jüdische Kultusvereinigung in M. [X.] wurde zur Zahlung einer Judenvermögensabgabe in Höhe von 1 931 500 RM herangezogen. Einen Betrag von 772 600 RM beglichen die Töchter des [X.] aus dem Verkauf von Aktien der [X.], die dieser ihnen zuvor übertragen hatte. Einen weiteren Betrag von 256 300 RM beglich [X.] durch den Verkauf von eigenen Aktien der [X.]. Mit Verfügung vom 30. Mai 1942 zog das [X.] in [X.] das restliche Vermögen des [X.] zugunsten des [X.] ein.

3

Mit Beschlüssen des Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in [X.] vom 27. September 1954 und vom 4. Juni 1955 wurde das [X.] verpflichtet, den Erben nach [X.] Aktien der [X.] im Nominalwert von 507 500 RM zu verschaffen oder im Unvermögensfalle stattdessen Schadensersatz zu leisten. Außerdem wurde das [X.] verpflichtet, Schadensersatz bzw. Entschädigung für verlorene Bankguthaben, die Zahlung eines Teils der Judenvermögensabgabe und die Abgabe an die [X.] Kultusvereinigung zu leisten.

4

Mit Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 machte die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche als Rechtsnachfolgerin [X.]r Geschädigter geltend. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 präzisierte sie ihre Globalanmeldung "[X.] vom 22. Dezember 1992" auf "das Grund- und Betriebsvermögen der [X.]" auch "als Bestandteil des [X.]-Konzerns" sowie auf "das persönliche Vermögen" u.a. (Dr.) W. und "auch" die "Anteile ... weiterer [X.]r Eigentümer der Fa. [X.] bzw. des [X.]-Konzerns". Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung des Betriebsvermögens dieses Tochterunternehmens ab.

5

Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung des [X.] "an der [X.] und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies im Übrigen auf "bereits vorhandene [X.] zur [X.]". Den Antrag lehnte das [X.] und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 ab.

6

Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung die Feststellung ihrer [X.]s-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich eines Anteils des [X.] an der [X.] im Nominalwert von mindestens 5 513 700 RM verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie ihr Begehren auf die Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anteils im Nominalwert von 1 075 000 RM beschränkt.

7

Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin wegen der Beteiligung des [X.] an der [X.] in Höhe von nominal 1 075 000 RM ([X.]s-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des [X.] ist. Der Anspruch folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.]. Das Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993 genüge zwar nicht zur fristwahrenden Präzisierung der Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992. Die Klägerin habe aber mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006 fristgerecht Ansprüche auf [X.]s-Entschädigung für das frühere Vermögen der [X.] im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit genüge es, die entzogenen Anteile zu benennen, derentwegen solche Ansprüche geltend gemacht würden. Ihr stehe wegen des Verlusts einer Beteiligung des [X.] an der [X.] im Nominalwert von 1 075 000 RM ein Anspruch auf [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] zu. Die Beteiligung sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] gewesen. Ausweislich der Entscheidungen des Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in [X.] vom 27. September 1954 und vom 4. Juni 1955 seien [X.] Aktien der [X.] im Nominalwert von 507 500 RM entzogen worden. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich weiter, dass [X.] Aktien der [X.] im Nominalwert von 138 300 RM veräußert habe, um die ihm auferlegte Judenvermögensabgabe zu begleichen. Schließlich stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass [X.] weitere Aktien der [X.] im Nominalwert von 429 200 RM verfolgungsbedingt verloren habe. Diese Aktien hätten sich am 3. September 1941 in einem Sperrdepot befunden und seien unter die Vermögenseinziehung vom 30. Mai 1942 gefallen. Der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der [X.]s-Entschädigungsberechtigung für Aktien der [X.] im Nominalwert von 1 075 000 RM stehe nicht entgegen, dass für Aktien im Nominalwert von 567 500 RM keine Rückgabe nach [X.] erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] spreche dafür, dass die Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der Beteiligung für erforderlich gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes [X.] eine Rückgabe von an der Börse veräußerten Aktien wegen des [X.] beim Erwerb von Inhaberpapieren nur ausnahmsweise vorgesehen. Habe der Geschädigte im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und keinen Ersatz für die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als Voraussetzung für den [X.]sanspruch etwas Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des [X.]. Es seien zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Berechnung der Schadensersatzleistung der Wert der Aktienbeteiligung im Schädigungszeitpunkt, einschließlich der im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke, zugrunde gelegen habe.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon an einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung begehrt werde, nicht benannt. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf [X.]s-Entschädigung wegen des Verlusts der Anteile des [X.] an der [X.] ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.]. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 [X.] sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in [X.] oder [X.] nicht eröffnet. § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter Vermögensgegenstände eines Unternehmens wegen des Verlusts einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch auf [X.]s-Entschädigung stehe hinsichtlich der Aktien im Nominalwert von 567 500 RM schließlich entgegen, dass diese nicht nach einem anderen, nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden seien. Der von den Rückerstattungsgerichten zuerkannte Schadensersatz sei für den Verlust des Erlöses aus dem [X.], nicht aber für den Verlust der Beteiligung selbst geleistet worden. Insoweit fehle es deshalb an der Identität zwischen dem geschädigten und dem Vermögenswert, für dessen Verlust Wiedergutmachung geleistet worden sei.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

§ 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange nicht, die Vermögensgegenstände, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] Entschädigung begehrt werde, innerhalb der dort genannten Frist zu benennen. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift eingeführt, um der Klägerin weitere Entschädigungen bei gelungenem Nachweis des Verlusts [X.]r Beteiligungen an [X.]n mit Sitz in [X.] oder [X.] zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Klägerin gezwungen gewesen wäre, innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG das Vermögen der betroffenen Unternehmen im Beitrittsgebiet im Einzelnen zu benennen. Für diese Sicht spreche auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1a NS-VEntschG den Begriff "Vermögenswert" verwende, während er in § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] von "Vermögensgegenständen" spreche. Der geschädigte Vermögenswert sei der Anteil am [X.] mit Sitz in [X.] oder [X.], während Vermögensgegenstand der konkrete Gegenstand des Betriebsvermögens sei. Anders als in einem früheren Antrag, in dem nur der geschädigte [X.] bezeichnet worden sei, habe die Klägerin vorliegend die geschädigte Unternehmensbeteiligung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG benannt. Es sei Aufgabe der Beklagten, die Entschädigungshöhe hinsichtlich der entzogenen Beteiligung zu berechnen. Das sei ihr nach den von der Klägerin im Klageverfahren zum Vermögen der [X.] im Beitrittsgebiet gemachten Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen auch möglich. Das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] fehlerfrei angewendet. Die Vorschriften verlangten nicht, dass hinsichtlich entzogener Beteiligungen an [X.]n mit Sitz in [X.] oder [X.] ein erfolgreiches Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei. Sehe man das anders, liege diese Voraussetzung jedenfalls vor. Den Erben des [X.] sei für die Begleichung der Judenvermögensabgabe aus dem Erlös des [X.]s Schadensersatz nach [X.] gewährt worden. Das müsse genügen, um die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 [X.] zu erfüllen, wenn Aktien verkauft worden seien, um aus dem Verkaufserlös diskriminierende Abgaben zu begleichen. Andernfalls hänge der Anspruch auf [X.]s-Entschädigung davon ab, welchen Weg der Verfolgte zur Begleichung der diskriminierenden Abgabe eingeschlagen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer [X.]s-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts des Anteils des [X.] an der [X.] im Nominalwert von 1 075 000 RM nicht zu.

1. Das Urteil verletzt § 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht eine teilweise Klagerücknahme übergangen hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist insoweit der Wille des [X.], wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2014 - 8 [X.] 50.12 - [X.]E 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 [X.] - NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 5).

Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihrer [X.]s-Entschädigungsberechtigung für den Verlust eines Anteils des [X.] an der [X.] mit einem Nominalwert von 5 513 700 RM verlangt. Dieses Begehren hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer [X.]s-Entschädigungsberechtigung für einen Anteil im Nominalwert von 1 075 000 RM reduziert. In der Beschränkung des Antrags liegt eine teilweise Klagerücknahme, die das Verwaltungsgericht übergangen hat und die im Revisionsverfahren zu einer Teileinstellung führen muss.

2. Die Klägerin hat den geltend gemachten [X.] für das Vermögen der [X.] im Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils des [X.] an der [X.] nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1a Satz [X.] angemeldet. Nach dieser Vorschrift setzt die wirksame Anmeldung die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraus, für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung für [X.]sansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.], die anteilig entschädigt werden sollen (a). Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert wurden (b). Dieses Auslegungsergebnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (c). Die Anmeldung der Klägerin genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nicht (d).

a) Nach § 1 Abs. 1a Satz [X.] steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz [X.] auch dann zu, wenn sie bis einschließlich 8. September 2006 bestimmte Vermögenswerte unter Beschränkung auf Entschädigung benennt. Werden Ansprüche auf Entschädigung eines entzogenen Vermögenswertes statt seiner Restitution geltend gemacht, genügt es, den entzogenen Vermögenswert zu benennen, weil dieser mit dem zu entschädigenden Vermögenswert übereinstimmt. Anders ist dies bei der Geltendmachung einer Entschädigung für [X.]sansprüche. Die [X.] soll nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] die Wiedergutmachung der Entziehung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ergänzen. Dazu begründet die Vorschrift Ansprüche auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an denjenigen Gegenständen des (ehemaligen) Betriebsvermögens des betroffenen Unternehmens, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] erfüllen, und ordnet die [X.] der [X.] zu. [X.]sansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 38 ff., 41). Die Entschädigung für einen [X.]sanspruch besteht dementsprechend in der anteiligen Entschädigung eines solchen einzelnen, eigentumsfähigen Vermögensgegenstandes. Sie besteht nicht in einer anteiligen Entschädigung des ehemaligen Betriebsvermögens als Sachgesamtheit oder gar in einer anteiligen Entschädigung für das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung, an deren Entziehung der [X.]sanspruch zwecks Ergänzung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution anknüpft. Zur wirksamen Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für [X.]sansprüche genügt es deshalb nicht, das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung zu bezeichnen oder auf das ehemalige, im Beitrittsgebiet belegene Betriebsvermögen des Unternehmens zu verweisen. Benannt werden müssen vielmehr die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.], für die anteilige Entschädigung verlangt wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts Abweichendes daraus, dass § 1 Abs. 1a Satz [X.] den Begriff des Vermögenswertes und nicht, wie § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.], den Begriff des Vermögensgegenstandes verwendet. Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz [X.] ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits [X.], Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 40). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]sansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.). Der Begriff des Vermögenswertes umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 [X.] solche körperlichen Sachen sowie darüber hinaus auch dingliche und sonstige absolute Rechte, Forderungen und Rechts- und Sachgesamtheiten wie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen.

Diese Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz [X.] entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien erläutern insoweit, dass Angaben zu "einzelnen Vermögenswerten" erforderlich sind, die "Gegenstand des [X.]" sein sollen; an anderer Stelle ist von den "zu entschädigenden Vermögenswerten" die Rede (vgl. [X.]. 15/5576 S. 4 und 15/5684 S. 3).

Auch dem Regelungszweck des § 1 Abs. 1a Satz [X.] wird nur eine Auslegung gerecht, die bei [X.]s-Entschädigungsansprüchen ein Benennen des anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstandes verlangt und sich nicht mit der Bezeichnung der entzogenen Beteiligung begnügt. Entgegen der in dem angegriffenen Urteil vertretenen Ansicht soll § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht lediglich die Anmeldefrist der §§ 30 f. [X.] neu eröffnen. § 1 Abs. 1a Satz [X.] verfolgt vielmehr eine doppelte Zielsetzung: Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche unabhängig davon, ob sie nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun innerhalb einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.). Andererseits wird zur wirksamen Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz [X.] nicht mehr nur die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes - im Sinne eines "Hinführens" zum zurückverlangten Vermögenswert - gefordert, sondern eine Präzisierung des [X.] durch "Benennen" eines "bestimmten Vermögenswertes". Damit soll eine zeitlich unbegrenzte Präzisierung des [X.] ausgeschlossen werden (vgl. [X.]. 15/5684 S. 1). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn das Erfordernis des Benennens sich bei [X.]s-Entschädigungsansprüchen auf den Gegenstand der Entschädigung bezieht.

Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1a Satz [X.] entspricht auch dem systematischen Zusammenhang mit §§ 30, 30a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach diesen Vorschriften war eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nur wirksam, wenn sich daraus ergab, welche Vermögenswerte Gegenstand des [X.] waren. Wegen der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über [X.] (§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 [X.]) und der Ausgestaltung der Anmeldefrist als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist (vgl. § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.]) mussten die zurückverlangten Vermögenswerte anhand der Anmeldung zumindest individualisierbar sein, unbeschadet der Möglichkeit, den Antrag auf behördliche Aufforderung nachträglich zu präzisieren (§ 31 Abs. 1b [X.]). Dass bei [X.]sansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder [X.] nach §§ 30, 30a [X.] für ausreichend gehalten wurde ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - [X.] 2011, 226 f. = juris - Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre. Vielmehr nahm diese Ausnahme Rücksicht darauf, dass [X.]sansprüche zur Ergänzung der Unternehmens- und der Anteilsrestitution konzipiert und erst wenige Monate vor Ablauf der Anmeldefrist des §§ 30, 30a [X.] geregelt worden waren. Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 [X.] 9.06 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - [X.] 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.). Bei Erlass des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erübrigte sich eine solche Rücksichtnahme, weil die Ansprüche auf [X.] spätestens seit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 ausreichend konturiert waren. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Beschluss des [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 8 [X.] - (juris Rn. 3 f.). Denn dort waren lediglich Divergenzrügen zu prüfen, die die Rechtsprechung zur Anmeldung nach §§ 30, 30a [X.] zum Gegenstand hatten.

b) Die anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände müssen innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert werden. Angaben in dem Antrag oder in den darin in Bezug genommenen Unterlagen, die lediglich im Rahmen weiterer Ermittlungen zu Gegenständen hinführen, die entschädigt werden sollen, genügen dagegen nicht. Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der [X.] bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 [X.] 11.16 - ([X.] 428.42 § [X.] Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz). Von den in diesem Urteil vom 8. Februar 2017 entwickelten Grundsätzen abzuweichen oder Ausnahmen für [X.]s-Entschädigungsbegehren anzuerkennen, geben die Erwägungen der Vorinstanz und das [X.] keinen Anlass.

c) Verfassungsrechtlich sind solche Ausnahmen nicht geboten. Bei der Bestimmung von Fristen für [X.] gegenüber dem Anspruchsberechtigten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, lediglich durch das Willkürverbot begrenzten Regelungsspielraum (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - juris Rn. 25). Dieser wird durch § 1 Abs. 1a Satz [X.] in der dargestellten Auslegung nicht überschritten. Der Sachgrund für das Erfordernis einer abschließenden Konkretisierung der Entschädigungsgegenstände innerhalb der Antragsfrist liegt in der doppelten Zwecksetzung des § 1 Abs. 1a Satz [X.]. Einerseits sollten Entschädigungsansprüche nicht mehr an den Anforderungen des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] scheitern. Andererseits sollte die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Nachbenennung zu entschädigender Vermögenswerte mit überschaubarem Verwaltungsaufwand zu bewältigen sein und keine unbegrenzte Präzisierung ermöglichen ([X.]. 15/5684 S. 1). Das letztgenannte Ziel rechtfertigt es, die Gewährung des neu eingeräumten [X.] an strenge Konkretisierungsanforderungen und an eine Ausschlussfrist zu binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen unmöglich war. Die ergänzende [X.] wurde erstmals im [X.] vom 29. September 1992 normiert. Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. [X.]s des [X.] vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - ([X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] 1997 beseitigt. Soweit die Globalanmeldungen der Klägerin entzogene Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen betrafen, bestand damit seit 1992 oder - bei isolierter Anteilsschädigung - jedenfalls seit 1997 wegen der Obliegenheit zur Präzisierung der zurückverlangten Gegenstände (vgl. § 31 Abs. 1b [X.]) genügend Anlass und Gelegenheit, die im jeweiligen Schädigungszeitpunkt vorhandenen und die später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworbenen Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens ausfindig zu machen und den Vermögensämtern mitzuteilen.

d) Der Entschädigungsantrag der Klägerin wird den dargestellten Anforderungen an eine wirksame Anmeldung von [X.]s-Entschädigungsansprüchen nicht gerecht. Ihr Antrag vom 4. September 2006 benennt keine Vermögensgegenstände, sondern lediglich die entzogene Unternehmensbeteiligung.

Der im Antrag der Klägerin enthaltene pauschale Hinweis auf bereits vorhandene J[X.][X.]-Anmeldungen zur [X.] reicht zur abschließenden Konkretisierung der einzelnen anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens der [X.] nicht aus. Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz [X.] aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 [X.] 11.16 - [X.] 428.42 § [X.] Nr. 6 Rn. 11). Es genügt nicht, dass der Antrag auf nicht näher bezeichnete andere, die Vermögensgegenstände möglicherweise konkretisierenden Anträge oder Anmeldungen anderer Ansprüche verweist und die Klägerin zumindest einige anteilig zu entschädigende Grundstücke nach Fristablauf im Klageverfahren genau bezeichnet hat. Sonst würde das Erfordernis einer abschließenden fristgemäßen Präzisierung nach § 1 Abs. 1a Satz [X.] unterlaufen.

Der Antrag der Klägerin kann schließlich nicht als Antrag nach § 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG verstanden werden. Nach der Vorschrift steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz [X.] auch dann zu, wenn sie bis einschließlich 30. Juni 2007 für bestimmte von ihr vor dem 8. September 2005 benannte Vermögenswerte Entschädigung wählt. Ebenso wie in Satz 1 der Vorschrift erfordert das tatbestandsmäßige Benennen bestimmter Vermögenswerte, dass die Klägerin die - hier: anteilig - zu entschädigenden Restitutionsobjekte abschließend konkretisiert. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 2 a) und b) Bezug genommen. Die erforderliche Konkretisierung lag bis zum Stichtag des 8. September 2005 nicht vor. Weder die Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 noch die Präzisierung vom 6. Oktober 1993 haben konkrete Vermögensgegenstände aus dem Vermögen der [X.] im Beitrittsgebiet benannt, hinsichtlich derer anteilige Entschädigung gewährt werden könnte. Die Präzisierung vom 6. Oktober 1993 benennt lediglich pauschal das persönliche Vermögen des [X.] und das Betriebsvermögen der [X.]. AG als Bestandteil des F.-Konzerns. Dabei handelt es sich jeweils um Rechts- und Sachgesamtheiten, die nicht Gegenstand einer [X.] sein können ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 41).

3. Unabhängig davon steht der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch auf Feststellung einer ([X.]s-Entschädigungs-)Berechtigung an nicht näher bezeichneten Gegenständen des Betriebsvermögens der [X.] wegen der Beteiligung des [X.] an der [X.] in Höhe von nominell 1 075 000 RM aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht zu. Die Entziehung von Anteilen an einem Unternehmensträger in [X.] oder [X.] fällt nicht unter § 1 Abs. 6 [X.] (a). Außerdem lassen § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 [X.] keine "[X.]e" Feststellung einer [X.]sberechtigung zu. Eine solche Berechtigung kann nur in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] festgestellt werden (b). Schließlich fehlt hinsichtlich einer Aktienbeteiligung im Nominalwert von 567 500 RM die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 [X.] erforderliche Wiedergutmachung einer Anteilsentziehung (c).

a) Das angegriffene Urteil bejaht eine [X.]sberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] wegen der Entziehung der Beteiligung des [X.] mit der Begründung, diese Entziehung unterfalle § 1 Abs. 6 [X.]. Damit missachtet es den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, obwohl es an anderer Stelle zutreffend davon ausgeht, dass dieser sich auf das Beitrittsgebiet beschränkt und keine Entziehung von Vermögenswerten in [X.] oder [X.] erfasst. Eine solche Entziehung liegt nach den Feststellungen des [X.] hier vor, weil die entzogene Aktienbeteiligung am damaligen Sitz der [X.] in [X.] belegen war. Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 [X.] auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 [X.] voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in [X.] oder [X.] ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 24). Beides war hier der Fall.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer "[X.]en" [X.]s-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen, nicht konkret bezeichneten Vermögens eines Unternehmensträgers wegen der Entziehung von Anteilen an diesem Unternehmensträger jedoch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] gestützt werden.

aa) Eine Berechtigtenfeststellung setzt voraus, dass alle Voraussetzungen der Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. [X.] darf lediglich, ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder - wegen eines [X.] oder der Wahl der Entschädigung - stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in gesetzlicher Höhe zusteht. Der Anspruch auf [X.] ist ein die Anteils- oder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf [X.], der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen Restitutionsausschlussgründen unterliegt ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 [X.] 34.98 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 32 LS 1 und S. 10 f. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d [X.]; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4). Eine [X.]sberechtigung besteht daher ebenso wie jede andere Restitutionsberechtigung nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen [X.] dem Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 [X.] nicht in einer vermögensrechtlichen Unternehmens- oder [X.] oder - alternativ - in einer rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen im [X.] über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft haben. Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten ([X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine [X.]sberechtigung kann danach nicht "[X.]", sondern nur für solche Vermögensgegenstände in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des [X.] - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder entschädigten Beteiligung festgestellt werden. Für die [X.] gilt damit nichts anderes als für die [X.] im Übrigen. Auch insoweit kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts festgestellt werden.

bb) Die Feststellung einer bloßen [X.] oder einer "[X.]en" [X.]sberechtigung ist auch nicht von § 30 Abs. 1 Satz 4 [X.] gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsanspruchs keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe des vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die Feststellung der Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen und entsprechend auch im Restitutionsverfahren zulässig. Allerdings ist sie nicht schon bei Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution zulässig, sondern erst, wenn sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach erfüllt sind.

c) Soweit das angegriffene Urteil eine [X.]s-Entschädigungsberechtigung auch in Bezug auf die Aktienanteile im Nominalwert von 567 500 RM annimmt, für deren Entziehung nach seinen Feststellungen keine Wiedergutmachung gewährt wurde, beruht es auf einem weiteren Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.].

(aa) Es geht zu Unrecht davon aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] regele die Voraussetzungen einer [X.] wegen der Entziehung von Beteiligungen abschließend und setze bei der Entziehung in [X.] oder [X.] belegener Anteile insbesondere nicht voraus, dass diese nach einem "anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben" wurden. Bei zutreffender Auslegung normiert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] die Voraussetzungen einer [X.] wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung durch die Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift parallel zu den Voraussetzungen einer [X.] wegen der Entziehung eines Unternehmens. Die [X.] soll jeweils die [X.] oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern ([X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 22, 25 ff.). Bei [X.] außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des [X.] besteht ein Anspruch auf [X.] daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde. Dazu ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine Rückerstattung der Anteile in Natur erforderlich. Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 25 ff., 30). Entgegen dem angegriffenen Urteil läuft § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] bei [X.] in [X.] oder [X.] danach nicht schon ins Leere, weil bei Aktienverkäufen an der Börse häufig keine Rückerstattung in Natur möglich war.

bb) Auch die übrigen Einwände gegen das Rückgabeerfordernis geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Dass die rückerstattungsrechtliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs bei bestimmten Inhaberpapieren nach Maßgabe des Art. 18 [X.] (vgl. Art. 17 [X.], Art. 21 [X.]) sowohl eine Rückerstattung in Natur als auch eine Entschädigung für die Entziehung solcher Aktien ausschließen konnte, rechtfertigt es nicht, das Rückgabeerfordernis bei [X.] generell unangewendet zu lassen. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls eine teleologische Reduktion des Erfordernisses in Fällen tragen, in denen ein rückerstattungsrechtlicher [X.] gerade wegen des gutgläubigen Erwerbs der Beteiligung durch Dritte erfolglos blieb. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr wurde der [X.], soweit er wegen des Verlusts einer über einen Nominalbetrag von 507 500 RM hinausgehenden Aktienbeteiligung gestellt war, wegen einer Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts in einem Parallelfall zurückgenommen ([X.], Beschluss vom 26. Februar 1957 - [X.]/III/583 -; vgl. [X.]. 162 d.A.). Ihr zufolge schied ein Anspruch auf Rückerstattung von Wertpapieren, an denen das [X.] kein Eigentum erworben hatte, auch in den Fällen aus, in denen es den Verfolgten genötigt hatte, die Wertpapiere zur Finanzierung diskriminatorischer Abgaben zu veräußern. [X.] wurden stattdessen wegen der Heranziehung zu den diskriminatorischen Abgaben zuerkannt.

Das Rückgabeerfordernis steht auch nicht in systematischem Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 33). Dann würde eine zusätzliche [X.] zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - a.a.[X.] Rn. 33).

Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teilsatz 1 [X.] bei Unternehmens- und [X.] in [X.] oder [X.] eine Wiedergutmachung dieser Entziehung voraussetzt, führt schließlich nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Vielmehr gewährleistet sie ein vergleichbares Wiedergutmachungsniveau unabhängig davon, ob die Entziehung sich im Beitrittsgebiet oder in [X.] oder [X.] ereignete. Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die [X.] die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in [X.] oder [X.] ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. [X.]. 12/2944 [X.] und 13/7275 S. 44; [X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 34 ff.).

Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer [X.]sberechtigung war danach schon ausgeschlossen, soweit nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] keine Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.

cc) Dem Einwand der Klägerin, das Rückgabeerfordernis sei jedenfalls durch die den Erben nach [X.] zugesprochene Schadensersatzleistung für die Zahlung der Judenvermögensabgabe erfüllt, vermag der [X.] nicht zu folgen. Diese Wiedergutmachung der Abgabenzahlung stellt keine Rückgabe der entzogenen Beteiligung nach einem anderen Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] dar. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass Gegenstand der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung gerade das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung sein muss. Dies entspricht auch der Systematik und dem Zweck der [X.]. Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 S. f. und vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 30). Dabei knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] an das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren an, respektiert also die Bestands- und Rechtskraft damaliger Entscheidungen. Dies rechtfertigt sich aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern ([X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - a.a.[X.] Rn. 22, 25 ff., 35). Mangels planwidriger Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] zur Ergänzung der Wiedergutmachung der Heranziehung zu diskriminierenden Abgaben ausgeschlossen, mögen diese auch durch Aktienverkäufe finanziert worden sein, die rückerstattungsrechtlich nicht als Anteilsentziehung eingeordnet wurden.

Dies führt, wie schon das Rückgabeerfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] selbst, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Die ergänzende [X.] soll Letzteren eine Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung zubilligen, die sie nicht besser oder schlechter stellt, als sie bei einer rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung gestanden hätten. Vergleichsmaßstab ist damit, ob und in welchem Umfang nach dem [X.] eine Wiedergutmachung für die Unternehmens- oder Anteilsentziehung gewährt wurde und - für die Betroffenen im Beitrittsgebiet - voraussichtlich gewährt worden wäre. Über das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in [X.] oder [X.] Geschädigten nicht vorsehen (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - [X.]E 158, 319 Rn. 36).

4. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des [X.], § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG stehe einem Entschädigungsanspruch, sein Bestehen im Übrigen unterstellt, vorliegend nicht entgegen. Es geht zutreffend davon aus, dass es für den Ausschluss des [X.] darauf ankommt, ob die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung auch für die bruchteilsrestitutionsfähigen, im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des Unternehmens erbracht wurde. Dass dies eine tatsächliche Frage ist ([X.], Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 [X.] 10.16 - a.a.[X.] Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede. Seine Prüfung des § 16 des Bundesrückerstattungsgesetzes ([X.]) ist zwar nicht eindeutig auf die Bemessung der Wiedergutmachungsleistung im konkreten Fall bezogen. Sie lässt aber auch nicht erkennen, dass die Vorinstanz unrichtig davon ausgegangen wäre, für die Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte sei unabhängig davon stets pauschal auf § 16 [X.] abzustellen. Da § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] den Wiederbeschaffungswert zum 1. April 1956 für maßgeblich erklären und der hier einschlägige, in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Beschluss des [X.] der Schadensersatzberechnung ausdrücklich [X.]" zugrunde legte, durfte das Verwaltungsgericht auch von der Maßgeblichkeit des [X.] zu diesem Zeitpunkt ausgehen.

Ob die erklärtermaßen nach dem Kurswert vom 1. April 1956 berechnete Wiedergutmachung und die ihr - unzitiert - zugrunde liegende Angabe des Kurses durch die Bekanntmachung des [X.] vom 17. September 1957 das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen der inzwischen in Liquidation befindlichen, in Nachfolgeunternehmen aufgegliederten [X.] einbezog, ist wiederum eine tatsächliche Frage. Sie betrifft die Berechnungsgrundlagen des bekannt gemachten Aktienkurses, der in der ministeriellen Bekanntmachung nach dem Zeitpunkt der Entziehung (vor oder nach der [X.] 1941) differiert. Das Verwaltungsgericht hat es schon wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung der in der [X.] belegenen Vermögensgegenstände der [X.] für ausgeschlossen gehalten, dass der Kurswert der Aktie zum 1. April 1956 diese Vermögensgegenstände noch berücksichtigte. Darin liegt eine auf Indizien gestützte tatsächliche Feststellung, an die der [X.] mangels Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.

Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer [X.]s-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz [X.] schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens und mangels gesetzlicher Grundlage für eine "[X.]e" [X.]s-Berechtigungsfeststellung insgesamt nicht besteht, konnte der [X.] gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

8 C 3/17

18.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 29 K 15.15, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1a S 1 NS-VEntschG, § 1 Abs 2 S 2 NS-VEntschG, § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 2 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 30 VermG, § 30a VermG, § 31 Abs 1b VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2018, Az. 8 C 3/17 (REWIS RS 2018, 10603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10603

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