Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. V ZB 45/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 38

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[X.]/00vom21. Dezember 2000in der [X.]:[X.]:[X.]:ja-----------------------------------[X.]G §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der [X.] (§ 3 Abs. 2 [X.]G) oder einem der Teilungserklärung wi[X.]prechendenZustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen [X.] nicht hinnehmbaren Nachteil dar.b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, soist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wennkein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt,insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und des-sen Brandsicherheit geschaffen worden ist.c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungs-eigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlagedes glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht wi[X.]pro-chen hat, entschieden werden.[X.], [X.]. v. 21. Dezember 2000 - [X.]/00 - [X.] [X.]AG [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der[X.]uß des [X.], 14. Zivilkammer, vom15. Dezember 1999 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1999 wird unter Abände-rung der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zu-rückgewiesen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der [X.]. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahrennicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Be-schwerde wird auf 20.000 [X.]:[X.] Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. [X.] gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Der Antragsgeg-ner zu 1 und sein [X.], der Antragsgegner zu 2, sind jeweils Eigentümer [X.] benachbarter Wohnungen im ersten Obergeschoß. Zwischen den [X.] der Antragsgegner wurde im Jahre 1995 eine Trennwand durchbrochenund eine Verbindungstür eingebaut. Der Antragsgegner zu 1 betreibt in beidenWohnungen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Dem liegt eineGenehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, die vom [X.] und zwei weiteren Wohnungseigentümern erfolglos angefochtenworden ist.In der Eigentümerversammlung am 17. August 1998 beantragte der [X.], die Antragsgegner zur dauerhaften Beseitigung des Mauerdurch-bruchs zu verpflichten. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der [X.] abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller beim [X.], die Antragsgegner zu verpflichten, den vorhandenen [X.]fachgerecht und dauerhaft zu verschließen, hilfsweise diese Maßnahme zudulden. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortigeBeschwerde des Antragstellers hat das [X.] den Antragsgegner zu 1zur Beseitigung des [X.]s und den Antragsgegner zu 2 zur [X.] dieser Maßnahme verpflichtet. Der hiergegen gerichteten sofortigen [X.] Beschwerde der Antragsgegner möchte das [X.] Oberste Landes-gericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen [X.] -stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die [X.]üsse des [X.] vom 15. Oktober 1999 ([X.], 254 ), des Oberlan-desgerichts Köln vom 8. Februar 1995 ([X.] 1995, 221) sowie des Kammerge-richts vom 17. Februar 1993 (NJW-RR 1993, 909) und vom 10. Januar 1990(NJW-RR 1990, 334) gehindert und hat deshalb die Sache durch [X.]ußvom 8. September 2000 ([X.] 2000, 252) dem [X.] zurEntscheidung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 [X.]G i.V. mit § 28Abs. 2 [X.]).Das vorlegende Gericht will dem Antragsteller einen [X.] gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 [X.]Gversagen. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht die [X.], allein die Tatsache, daß die Herstellung eines [X.]s zwi-schen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu ei-nem dem Inhalt der Teilungserklärung sowie dem [X.] führe, begründe für die übrigen Wohnungseigentümer keinen über [X.] § 14 Nr. 1 [X.]G bestimmte Maß hinausgehenden Nachteil. Auch der [X.], daß die bauliche Veränderung möglicherweise an einer tragendenWand vorgenommen worden sei, könne nicht als eine das unvermeidliche Maßübersteigende Beeinträchtigung im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1[X.]G gewertet werden, wenn sie - wie hier von den [X.] [X.] - nach den Regeln der Baukunst und unter Beachtung der statischen [X.] -forderungen erfolgt sei. Eine solche Baumaßnahme bedürfe daher nicht derZustimmung der anderen Wohnungseigentümer.Demgegenüber erblicken das [X.] (NJW-RR 1990, 334, 335;[X.] 1993, 427, 428; [X.] 1993, 425; NJW-RR 1997, 587, 588), das Oberlan-desgericht Köln ([X.] 1995, 221) und das [X.]([X.], 254, 255) in Übereinstimmung mit der vom vorlegenden [X.] vertretenen Ansicht (vgl. etwa [X.] 1995, 379, 380; 1997, 111, 112; 118,119; a.A. noch Rpfleger 1984, 409, 410) einen von den übrigen [X.]n nicht zu duldenden Nachteil (§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 [X.]G) bereitsdarin, daß durch die Wandöffnung die Abgeschlossenheit der [X.] aufgehoben und damit ein der Teilungserklärung sowie § 3 Abs. 2[X.]G wi[X.]prechender Zustand geschaffen werde. Diese Divergenz rechtfer-tigt die Vorlage.II[X.] sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1Nr. 1 [X.]G; §§ 27, 29, 22 Abs. 1 [X.]) und hat in der Sache Erfolg. Sie führtzur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des [X.]. Das Antragsbegehren kann weder auf einen Beseitigungsanspruch(§ 1004 Abs. 1 [X.], §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 [X.]G) noch auf einenAnspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus §§ 823Abs. 1, 249 [X.], §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 [X.] (vgl. hierzu etwa [X.],NJW-RR 1991, 1234, 1235; [X.]/[X.], [X.]G, 8. Aufl., § 22- 6 -[X.]. 232 ff; [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl., § 22 [X.]. 43) oder aus [X.] Vertragsverletzung [X.]. § 249 [X.] gestützt werden.1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits aneinem bestandskräftigen [X.]uß der Wohnungseigentümergemeinschaftüber die Genehmigung des geschaffenen [X.]. Das Beschwer-degericht hat festgestellt, daß das vom Verwalter im Protokoll der Eigentümer-versammlung vom 17. August 1998 niedergelegte Ergebnis, also die Ableh-nung des Antrages, den [X.] zu verschließen, die [X.]ußlagezutreffend wiedergibt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es bedarf deshalbkeiner Entscheidung darüber, ob die [X.]ußfeststellung für den Inhalt [X.] vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so [X.], [X.] 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; KG, [X.] 1990, 421, 423;[X.]/[X.], aaO, § 23 [X.]G [X.]. 36 m.w.[X.]; [X.]/[X.],[X.], 12. Aufl., § 43 [X.]G [X.]. 36; [X.]/[X.], [X.]G, 8. Aufl., § [X.]. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 23 [X.]G [X.]. 16; Nieden-führ/[X.], aaO, § 23 [X.]. 7; [X.], Z[X.] 2000, 382, 386; a.A. [X.],[X.], 495; [X.] 1998, 511; [X.]/Bub, aaO, § 23 [X.]G [X.]. 151;[X.], Die Eigentümerversammlung nach [X.]G, [X.]. [X.] keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es sich bei der Ab-lehnung des [X.]ußantrages durch die Wohnungseigentümer entsprechendder ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts um einen - keineRechtswirkung auslösenden und damit der Anfechtung nicht unterliegenden -Nichtbeschluß handelt (vgl. [X.] 1996, 256, 257; [X.], [X.], 658, 659; [X.] 1996, 146; [X.] 1999, 193, 194; [X.], 115, 116; [X.]weibrücken, [X.] 1988, 60; [X.], NJW-RR 1995, 465, 466; [X.] 7 -ger/Bub, aaO, § 23 [X.]. 148; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 23 [X.]G[X.]. 29; [X.]/[X.], aaO, § 23 [X.]G [X.]. 6) oder um einen Negativ-beschluß (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.]G [X.]. 36; [X.], aaO,383; Suilmann, Das [X.]ußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht,[X.]; [X.], aaO, [X.]. [X.]; ähnlich [X.]/ [X.], aaO, § 23[X.]G [X.]. 40 [X.]. [X.]. 38; [X.], NJW-RR 1991, 1236 ff). Denn auchbei Annahme eines Negativbeschlusses stünde dies dem geltend gemachten[X.] bzw. [X.] nicht entgegen, weil der Willeder Mehrheit, sich zur Beseitigung des [X.] nicht verpflichten zuwollen, weder auf eine Rechtsänderung noch auf das [X.] Ge-genteil gerichtet ist, den Wanddurchbruch zu billigen (vgl. Suilmann, aaO, [X.]). Dies kann nur mit der Entscheidung über einen positiv formulierten [X.] erreicht werden, der von der Mehrheit angenommen wird ([X.], aaO, [X.]. A 47).2. Der Antrag ist jedoch deswegen unbegründet, weil ein [X.]bzw. [X.] nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruchsetzt nämlich voraus, daß dem Antragsteller ein über das unvermeidliche Maßhinausgehender Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 [X.]G). Dies ist hier nicht derFall. Der Senat tritt der Auffassung des - von seinem bisherigen Rechtsstand-punkt abrückenden - vorlegenden Gerichts bei, ein Nachteil i.S. von § 14 Nr. 1[X.]G könne nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch [X.] eine der Teilungserklärung und damit der gesetzlichen Be-stimmung des § 3 Abs. 2 [X.]G wi[X.]prechender Zustand geschaffen werde(vgl. [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 71; [X.]/[X.], aaO, § 22[X.]. 121; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]G [X.]. 30; Heerstraßen,D[X.] 1994, 2, 3; [X.], [X.] 1995, 282, 283; [X.], [X.] 1997, 412, [X.] 8 -[X.]. [X.] 1998, 367, 368; [X.], [X.], 255 ff; wohl auch [X.], MittRhNotK 1990, 131, 134; [X.], [X.] 1989, 98, 99; [X.], [X.] 1998, 369; a.A. [X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]. 21; Pa-landt/[X.], [X.], 59. Aufl., § 22 [X.]G [X.]. 11; [X.], [X.], 10. Aufl., [X.]) Dem Wohnungseigentumsgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daßnicht jeder bei der Durchführung einer Baumaßnahme von einem Eigentümerbegangene Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Teilungserklärung,Vereinbarungen oder [X.]üsse der Eigentümergemeinschaft Ansprüche derübrigen Wohnungseigentümer begründen soll. Vielmehr sind sowohl eigen-mächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommene - und damit zwangsläufigder Teilungserklärung wi[X.]prechende - bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1Satz 1 [X.]G) als auch bauliche Maßnahmen am Sondereigentum (§ 13 Abs. 1[X.]G; vgl. hierzu [X.], NJW-RR 1988, 587; Sauren, [X.]G, 3. Aufl., § 22[X.]. 42 [X.]; [X.], [X.] 1998, 367, 368) von sämtlichen [X.]n hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über dasbei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigtwird (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 [X.]G). Diese Unterscheidung bleibt außeracht, wenn mit Wand- oder Deckendurchbrüchen verbundene Verstöße gegen§ 3 Abs. 2 [X.]G oder gegen die Teilungserklärung stets als nicht hinzuneh-mende Nachteile im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 [X.]G angesehenwerden, ohne daß die Betroffenheit der übrigen Eigentümer im einzelnen ge-prüft wurde (vgl. [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 71; [X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]G [X.]. 121; Heerstraßen, D[X.] 1994, 2, 3; [X.],[X.], 255).- 9 -b) Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerheb-liche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, obsich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung [X.] beeinträchtigt fühlen kann (Senat, [X.]Z 116, 392, 396). Daran fehlt [X.] dann, wenn durch den Wanddurchbruch und den Einbau einer Verbin-dungstür zwischen den beiden angrenzenden [X.] der Wohnungen (§ 3 Abs. 2 [X.]G) entfallen sein sollte (vgl.hierzu KG, Rpfleger 1985, 107, 108; [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.]G [X.]. 7;Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 3 [X.]G [X.]. 33; [X.]/[X.], aaO,§ 3 [X.]G [X.]. 38; ferner Senat, [X.]. v. 14. Februar 1991,V [X.], NJW 1991, 1611, 1612; a.A. [X.], [X.] 1985, 63). Mit dertatsächlichen Beseitigung der in § 3 Abs. 2 [X.]G vorausgesetzten [X.] der [X.] und einem damit einhergehenden [X.] gegen die Bestimmungen der Teilungserklärungen ist kein Nachteil für dieübrigen Wohnungseigentümer verbunden. Zum einen läßt die nachträglicheAufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in [X.] ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt und führtnicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs ([X.] 98, 2, 6; [X.], ZMR1999, 266, 267; KG, NJW-RR 1993, 909, 910 = [X.] 1993, 427, 428; OLGKöln, [X.], 230, 231; [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 71; [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.]G [X.]. 37; Heerstraßen, D[X.] 1994, 2, 3;[X.], [X.] 1995, 282, 283; [X.], [X.], 255; [X.], [X.] 1998,367; ferner zum Fall der Begründung von Wohnungseigentum Senatsurt. [X.] Dezember 1989, [X.] 339/87, NJW 1990, 1111, 1112). Zum anderen ist eslediglich Zweck des in § 3 Abs. 2 [X.]G als Sollvorschrift ausgestalteten [X.], eine eindeutige räumliche Abgrenzung der [X.] untereinander sowie zum gemeinschaftlichen [X.] 10 -zu gewährleisten und dadurch Streitigkeiten zu vermeiden, wie sie unter derGeltung des früheren Stockwerkeigentums als Folge unklarer Verhältnisse ent-standen sind ([X.], [X.]Z 119, 42, 46 f; Senatsurt. v. 22. [X.], aaO; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; [X.]/[X.], aaO, § 3[X.]G [X.]. 16; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 3 [X.]. 51; [X.], [X.]1995, 282, 283). Damit ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit der [X.] nur auf den Schutz derjenigen Wohnungseigentümer gerichtet, derenWohneinheiten durch die fehlende oder weggefallene Trennung der verschie-denen Bereiche berührt werden, nicht aber auf den Schutz der Belange ande-rer Wohnungseigentümer ([X.], Rpfleger 1984, 409, 410; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]. 30; [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 71; [X.],[X.] 1995, 282, 283; [X.], [X.] 1998, 367). Deren subjektive Rechtewerden durch eine die Abgeschlossenheit beseitigende, räumliche Verbindungzweier Wohnungen nicht beeinträchtigt. Insoweit besteht kein [X.] zur Rechtslage bei der [X.] mehrerer, in einer Hand be-findlicher [X.]. Eine rechtliche [X.] von Woh-nungseigentumseinheiten ist nach heute herrschender Meinung analog § 890[X.] selbst dann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zulässig, wenn [X.] neugebildeten einheitlichen Sondereigentum erfaßten Räume keine insich abgeschlossene Gesamtwohnung bilden, sondern weiterhin getrennt [X.] ([X.] 1971, 102, 107 ff; [X.], [X.], 266, 267; 2000, 468,469; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; 1993, 909, 910; [X.], [X.] Aufl., § 5 [X.]. 5; [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.]G [X.]. 48; [X.]/Stürner, aaO, § 9 [X.]G [X.]. 8; a.A. [X.], [X.] 1977, 431, 432;OLG [X.], NJW 1965, 1765; [X.], aaO, § 3 [X.]G [X.]. 57).- 11 -3. Zutreffend verneint das vorlegende Gericht einen das in § 14 Nr. 1[X.]G bezeichnete Maß übersteigenden Nachteil auch unter dem Gesichts-punkt einer erhöhten Nutzungsintensität. Nach der Verkehrsanschauung er-wächst dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der Veränderung von [X.] Größe der in der Anlage vorhandenen Wohnungen eine nicht mehr hin-nehmbare Beeinträchtigung. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentü-mers, daß solche Veränderungen ohne seine Zustimmung unterbleiben, istgrundsätzlich nicht geschützt ([X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 71; ähn-lich MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]G [X.]. 30; [X.], [X.] 1998, 367, 368;a.A. noch [X.], [X.] 1997, 111, 112; 118, 119). Ein nicht zu duldenderNachteil könnte sich allenfalls aus der Gefahr einer intensiveren Benutzung dervergrößerten Räumlichkeiten ergeben (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 272,273; KG, NJW-RR 1997, 587, 588; [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 78 ff;[X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]. 128 ff; [X.], [X.] 1998, 367, 368; Heer-straßen, D[X.] 1994, 2, 6). Es fehlt hier jedoch an Anhaltspunkten dafür, daßdurch den geschaffenen Wanddurchbruch eine vermehrte und störendere Nut-zung der miteinander verbundenen Räumlichkeiten erfolgt. Allein mit dem ge-schaffenen direkten Zugang ist eine solche Gefahr nicht verbunden. [X.] durch die bauliche Maßnahme die Notwendigkeit, das im Gemein-schaftseigentum befindliche Treppenhaus in Anspruch zu nehmen, um von [X.] in die andere zu gelangen. Diese schonendere, weil innerhalbder beiden Sondereigentumseinheiten stattfindende Nutzung berührt die übri-gen Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig, sondern istnach Lage der Dinge eher vorteilhaft. Gänzlich außer Betracht müssen Beein-trächtigungen bleiben, die durch die geänderte Nutzung der beiden [X.] zu einer Steuer- und [X.] hervorgerufen werden. Sol-che etwaigen Nachteile kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren we-- 12 -gen des rechtskräftigen [X.]usses über die Genehmigung der zugrunde lie-genden Nutzungsart (§ 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]G) nicht einwenden.4. Im vorliegenden Fall ist ein über das unvermeidbare Maß hinausge-hender Nachteil - und damit der geltend gemachte [X.] bzw. Wieder-herstellungsanspruch - unabhängig davon ausgeschlossen, ob der beanstan-dete [X.] an einer tragenden oder einer nicht tragenden Wandvorgenommen wurde.a) Erfolgte der [X.] an einer nicht tragenden Wand, ist ervon den übrigen Wohnungseigentümern ohne weiteres hinzunehmen. In [X.] liegt weder ein Eingriff in die Substanz des [X.], eine solche Wand steht vielmehr im gemeinsamen Sondereigentum derAntragsgegner (vgl. [X.], [X.] 1997, 118, 119; [X.], NJW-RR 1987, 332, 333; [X.], aaO, § 5 [X.]G [X.]. 36; [X.]/[X.],aaO, § 5 [X.]. 66; Sauren, [X.] 1988, 667, 669 ff; [X.], [X.] 1995,282, 283), noch sind eine Beeinträchtigung der Statik oder sonstige Nachteileernsthaft zu befürchten.b) Handelt es sich dagegen um eine tragende, gemäß § 5 Abs. 2 [X.]Gim Gemeinschaftseigentum stehende Wand, so ist ein Nachteil für die [X.], der das in § 14 Nr. 1 [X.]G bestimmte Maß übersteigt,erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daßein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unter-blieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahrfür die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit ge-schaffen wurde (vgl. Senat, [X.]Z 116, 392, 396; [X.], NJW-RR 1992,- 13 -272, 273; [X.] 1995, 159, 160; [X.] 1999, 53; OLG [X.], [X.] 1987,161; [X.], 87; [X.], D[X.] 1988, 24, 25; KG, [X.] 1992, 285; [X.]1993, 925; NJW-RR 1993, 909, 910; 1997, 587, 589; [X.], [X.], 581, 582; [X.]/Bub, aaO, § 22 [X.]G [X.]. 70, 122; [X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]G [X.]. 123; [X.]/[X.], aaO, § 22[X.]G [X.]. 11; [X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]. 16; MünchKomm-[X.]/[X.],aaO, § 22 [X.]G [X.]. 30; [X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]G [X.]. 22; [X.]/Ganten, [X.], 9. Aufl., § 22 [X.]G [X.]. 3; Heerstraßen, D[X.] 1994, 2, 6;[X.], [X.] 1996, 275, 276; [X.]. [X.] 1998, 367, 368). Ob bei größerenEingriffen in das Gemeinschaftseigentum nachteilige Auswirkungen für die üb-rigen Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen sind (vgl. [X.]1990, 120, 123; [X.], [X.] 1991, 256, 257; 1997, 111, 112; [X.], [X.]1995, 221; [X.], [X.], [X.]; weitergehend [X.],[X.], 255, 256), braucht bei der vorliegenden Maßnahme, nicht ent-schieden zu werden, weil sie diese Voraussetzung nicht erfüllt.c) Selbst wenn der [X.] an einer tragenden Wand vorge-nommen wurde, führte dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die übrigenWohnungseigentümer. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beteiligten und demErgebnis der bisherigen Ermittlungen. Da weitere Ermittlungen nicht [X.] sind, kann die Würdigung der Tatsachen durch den Senat selbst erfolgen(vgl. Senat, [X.]Z 35, 135, 142 f).Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, haben die Antragsgeg-ner vorgetragen, der Wanddurchbruch sei nach sachkundiger Planung undstatischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Bau-kunst ausgeführt worden. Das hat der Antragsteller nicht in Abrede [X.] Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im [X.] Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ermittlungspflicht desGerichts durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt.Sie besteht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigenfestgestellte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlaß gibt. Hierbei ist davon auszu-gehen, daß jeder Beteiligte - und damit auch der Antragsteller - die für ihn [X.] Umstände von sich aus vorbringt (vgl. [X.], [X.]. v. 23. März1988, [X.], NJW 1988, 1839, 1840 für das Versorgungsausgleichs-verfahren; [X.]. v. 9. Juni 1993, [X.], [X.], 1118, 1119 für dasVerfahren in [X.]; [X.], NJW-RR 1988, 1170, 1171;[X.] 1991, 367, 368; [X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 43 ff [X.]G [X.].9; [X.]/[X.], aaO, § 44 [X.]. 7). Nachdem er dies nicht getan, insbesondere derDarstellung der Antragsgegner nicht wi[X.]prochen hat, kann die Entscheidungauf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens der Antragsgegner ergehen(vgl. [X.], [X.] 1996, 472, 473; [X.]/[X.], aaO). Dies gilt um somehr, als für dessen Richtigkeit auch spricht, daß die Baumaßnahme [X.] genehmigt und damit nach Art. 14, 16 i.V. mit Art. 79 Abs. 1BayBO 1994 (GVBl. 251) auf Standsicherheit und Brandschutz geprüft [X.] 15 -5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 [X.]G, die Entscheidung überden Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 [X.]G.[X.][X.] [X.]KleinGaier

Meta

V ZB 45/00

21.12.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. V ZB 45/00 (REWIS RS 2000, 38)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 38

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