Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. V ZB 10/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1546

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom23. August 2001in der [X.]:ja[X.]Rja[X.]Z: [X.] §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 Satz 1, 24 Abs. 6 Satz 1; ZPO § 265a)Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen [X.]verfahrens läßt die [X.] [X.] unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das [X.] bedarf es nicht.b)Der Feststellung und Bekanntgabe des [X.] durch den [X.] kommt grundsätzlich konstitutiveBedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für dasrechtswirksame Zustandekommen eines [X.].c)Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantragesdurch die Wohnungseigentümer hat [X.]. Ein solcher Negativbe-schluß ist kein Nichtbeschluß.[X.], Beschluß vom 23. August 2001 - [X.]/01 - [X.][X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. August 2001 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die [X.] Amtsgerichts [X.] vom 4. Februar 2000 und [X.] des [X.] vom 30. November 2000im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der zu Tagesord-nungspunkt 13 gefaßte [X.] vom 21. August 1997für ungültig erklärt worden ist.Der Antrag, diesen [X.] für ungültig zu erklären,wird abgewiesen.Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die [X.] 2/3 und die Antragsgegner 1/3. [X.] der Be-schwerdeinstanz werden den Antragstellern zu 17/20 und [X.] zu 3/20 auferlegt. [X.] [X.] tragen die Antragsteller. [X.] Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter Abände-rung der [X.] im angefochtenen Beschluß, auf60.782,53 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf35.000 [X.]:[X.] Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigen-tumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegen-den Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.Am 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu Ta-gesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern eingebrachten [X.] zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen [X.] am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter er-stellten [X.] ist als Abstimmungsergebnis zu dem als"Hilfsantrag" bezeichneten Antrag, Wohnungseigentümer, die bestimmte Män-gel am Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon betroffenseien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, "85/430Ja-Stimmen und 245/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen" sowie die weitereFeststellung vermerkt: "Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschlußgefaßt werden".Die Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen [X.] Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der Eigentümerversammlung ange-nommen worden sei, sowie hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Ei-gentümerversammlung und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Min-derungsansprüchen gegenüber dem Bauträger. Im April 1997 erklärten die [X.] diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch rechtskräf-tig gewordenen Beschluß vom 28. August 1998 die Erledigung der [X.] -Am 21. August 1997 beschloß die Versammlung der Wohnungseigen-tümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen der Antragsteller:"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle Mängel des [X.] alleine und im eigenen Namen geltend zu machen.Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunktnicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender Gewähr-leistungsansprüche auszuüben (Nachbesserung und Mängelbeseiti-gung, Minderung oder Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt [X.] nochmals klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996zu dem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller)kein Beschluß gefaßt worden [X.] hat unter anderem diesen Beschluß antragsgemäß fürungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das [X.] zurückgewiesen. Das [X.] möchte die hiergegen ge-richtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran [X.] durch die Entscheidungen des [X.] vom 7. Juni1979 ([X.] 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 ([X.] 1990, 180) ge-hindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 ([X.], 387 = [X.] 2001, 280) dem [X.] zur Entscheidung [X.] -I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]. § 28 Abs. 2[X.]).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven Ab-stimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996 bestehe für die indem angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein Be-schluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei, kein begründeter Anlaß.Der fehlerhaften Feststellung des [X.] durch den [X.] komme keine konstitutive, sondern nur deklaratorische [X.]. Sie ändere nichts an der Annahme des [X.], wie sich aus der [X.] objektiver Auslegung anhand der [X.] zu ermit-telnden Stimmenmehrheit ergebe. Demgegenüber vertritt das [X.] in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen ([X.]1979, 296 und [X.] 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des [X.], der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten [X.] habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und kön-ne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 [X.] besei-tigt werden. Eine Ausnahme - auf die das [X.] seine Ent-scheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur dann, wenn die Sachlage soeindeutig sei, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine [X.] protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversamm-lung vorliege. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könneohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Be-schwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebun-- 6 -den (st. Rspr., vgl. Senat, [X.]Z 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116,392, 394).II[X.] sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist [X.] 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]; §§ 27, 29 [X.]) und hat in der Sache [X.]. Soweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. [X.] zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt wurde,können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das [X.] davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Wohnungseigen-tums nach Einleitung des [X.] weder die aktive noch diepassive [X.] entfallen läßt. Ob dies aus dem Fortbe-stehen der materiell-rechtlichen [X.] oder aus der entsprechendenAnwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Ent-scheidung.a) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während eines rechtshän-gigen Verfahrens kann weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch dem [X.] über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43 Abs. 1[X.]) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die Bestimmungender Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen [X.] - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vor-gesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslückebesteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet- 7 -der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. [X.], [X.]. 14. Dezember 1989, [X.], NJW 1990, 1794, 1795). Danach kommteine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungs-eigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrensveräußert wird (vgl. [X.] 1983, 73, 76; [X.], [X.] 1995, 279, 280;[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; [X.]/[X.], [X.] Aufl., vor § 43 [X.] Rdn. 39; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. § 43Rdn. 8; Niedenführ/[X.], [X.], 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).b) Die für eine analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit deszur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem, den der Gesetzgeber gere-gelt hat (vgl. [X.]Z 105, 140, 143), ist zu bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient- zumindest auch - der [X.] (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl.,§ 265 Rdn. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem nach Veräußerung der [X.] befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegi-timation fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seineStellung als [X.] nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeß-standschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (vgl.[X.]/[X.], aaO, § 265 Rdn. 69; [X.], aaO,§ 265 Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45 Abs. 2Satz 2 [X.] auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl. [X.]/[X.],aaO, § 45 [X.] Rdn. 59). Ist der Erwerber des Wohnungseigentums von [X.] materiell betroffen, so kann danach die materielle Rechtskraft derrichterlichen Entscheidung auch gegen ihn wirken (vgl. [X.]/[X.],aaO, § 45 [X.] Rdn. 59; [X.]/[X.], aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar- 8 -der Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im Wohnungseigen-tumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer ökonomischen Verfah-rensgestaltung. Der Gesetzgeber wäre daher bei einer Interessenabwägung,bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei [X.] § 265 Abs. 2 ZPO, auch für das Wohnungseigentumsverfahren zu demgleichen [X.] gekommen und hätte die Vorteile der durch § 45Abs. 2 Satz 2 [X.] eröffneten Rechtskrafterstreckung im Wege der [X.] bei einem Eigentümerwechsel im [X.] ebenfalls genutzt.c) Zur Begründung der fortbestehenden [X.]bedarf es allerdings dann keiner entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2ZPO, wenn der Verlust des Eigentums die [X.] und damit auch [X.] eines Beteiligten nicht entfallen läßt ([X.]/Wen-zel, aaO, vor § 43 [X.] Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im [X.], an den angefochtenen [X.] gebunden, so ist er ausmateriell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit auch berechtigt,das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (weiter) zu betreiben (vgl. Suil-mann, [X.] im Wohnungseigentumsrecht, 1994[künftig: [X.]], S. 148; a.A. [X.]/[X.], aaO, § 43Rdn. 39; [X.], Festschrift für [X.], 2000, [X.], 241). Ob dies [X.] die Antragsteller gilt, die sich etwa durch den angefochtenen [X.] daran gehindert sehen können, ihre von der Veräußerung des [X.] nicht berührten Ansprüche wegen Mängeln am Gemein-schaftseigentum geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung.- 9 -Wie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt nämlich auchdas unveränderte Anfechtungsrecht des Veräußerers das Gericht nicht zu [X.] förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren (a.[X.], [X.], S. 148 f). Ist der Sondernachfolger von [X.] materiell nicht betroffen, erübrigt sich seine formelle [X.] aus diesem Grund (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 43 Rdn. 118). [X.] dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich - wie aus-geführt - die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 45Abs. 2 Satz 2 [X.] auch auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendungdes § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht zur Begründung der Verfahrensführungsbe-fugnis des Veräußerers, wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall dergesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist.In Fällen, in denen sowohl der Veräußerer als auch sein Rechtsnachfol-ger materiell betroffen sind, hat dies zur Folge, daß der bisherige [X.] das Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch fürden Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter führt. Diese Situation stehtder Vergleichbarkeit und damit der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nichtentgegen. Sie ist nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der [X.] möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise veräu-ßert wird (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fallbei § 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle [X.] nach § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.] erstrecke sich nur auf die auch formell amVerfahren Beteiligten (so [X.]/[X.], aaO, § 45 Rdn. 116; a.A.[X.]/[X.], aaO, § 43 Rdn. 37; Niedenführ/[X.], aaO, § 45Rdn. 62) oder setze voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich zugestelltwurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen (so [X.] 10 -ger/[X.], aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre [X.] wie hier eine formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zu-stellung an ihn wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unterdem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 265 Rdn. 70) - nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zu-dem auch im Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem [X.] entsprechend §§ 66 ff ZPO beizutreten (vgl. [X.]/[X.], aaO, vor §§ 43 ff [X.] Rdn. 52).d) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall keinen [X.], ob die [X.] nach einem Eigentümerwechselaus dem Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechen-den Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fallbedarf diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr [X.] veräußert haben, keiner Entscheidung.2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht zulässig. Den [X.]n fehlt für die Anfechtung des (Zweit-)Beschlusses vom 21. [X.] das Rechtsschutzinteresse; denn er ist inhaltsgleich zu der [X.] in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum da-maligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als- inzwischen bestandskräftiger - (Erst-)Beschluß anzusehen ist.3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantragder Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 nicht ange-nommen, sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch dieser [X.] 11 -eines Antrags [X.] zu, es handelt sich um einen Negativbeschlußund nicht um einen "[X.]) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht,maßgeblich für den Beschlußinhalt sei das tatsächliche (hier positive) Abstim-mungsergebnis, während der Ergebnisfeststellung durch den [X.] mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukom-me und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso [X.] 1984,213, 216; 1995, 407, 411; [X.], [X.], 866, 867; 917, 918; 1999,712; [X.] 2001, 267; [X.], 365; [X.], [X.] 1979, 28, 30; 1989, 423,424; differenzierend dagegen in [X.] 1993, 52, 56; [X.], D[X.]1987, 31; [X.]/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174; Soergel/Stürner, [X.] Aufl., [X.] § 23 Rdn. 6 a; [X.], [X.], 53, 55; [X.]., Die Ei-gentümerversammlung nach [X.], 1994 [künftig: [X.]. [X.]; [X.], [X.], 361, 363; [X.], [X.] 1999, 210, 211; Orman-schick, [X.] 2000, 223; [X.], [X.] 2000, 395, 400; [X.], [X.], 389 [X.] der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die Auffassung überzeu-gen, die eine Feststellung des [X.] durch den Verwalter [X.] für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen Feststellung aber (ledig-lich) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie daher für vorläufig verbindlicherachtet (so im Grundsatz [X.], [X.] 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214;[X.] 1992, 283; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 23 [X.] Rdn. 16; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] Rdn. 36; [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 13;Niedenführ/[X.], aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann, [X.],S. 10 f; [X.]/[X.], [X.] 2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellungund Bekanntgabe des [X.] durch den Versammlungsleiterdarüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im- 12 -Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame [X.] (ebenso [X.], Bestellung und Abberufung [X.] nach § 26 [X.], 1977, S. 41 ff; [X.]/[X.], aaO, § [X.]. 34; Sauren, [X.], 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; [X.]/[X.], Praxis des [X.], 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, ge-spaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; [X.], Festschrift für [X.],1987, [X.], 105; [X.], PiG 6, 65, 72; [X.]., PiG 17, 267, 270; [X.]. [X.], 132; [X.]. [X.], 119, 127 = [X.] 1987, 138, 141; Bub, [X.] 2000, 194,202; [X.], Festschrift für [X.], 2000, [X.], 357 = [aktualisiert] [X.]2000, 382, 384; Hadding, [X.] 2001, 179, 184 f; wohl auch [X.], [X.]1979, 296, 297; 1990, 180, 183; [X.], [X.], 12. Aufl., § 23 [X.]Rdn. 20; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 23 [X.] Rdn. 13; [X.], [X.], 119, 120).aa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 6[X.], wonach über die in der Versammlung "gefaßten Beschlüsse" eine Nie-[X.]chrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung [X.] dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das [X.] nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete [X.] in die Nie[X.]chrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6Satz 2 [X.] durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellungvoraus, daß eine gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zueinem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichenund durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur Be-schlußfeststellung wie etwa in §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 [X.] kann [X.] geschlossen werden, die Wohnungseigentümerversammlung bedürfekeines Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung durch ihn- 13 -([X.], [X.] 2000, 382, 384; Hadding, [X.] 2001, 179, 185; a.[X.],[X.], S. 9 f). Fehlt bei einer Eigentümerversammlungentgegen § 24 Abs. 5 [X.] ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur beikleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die [X.] über ein aus dem Abstimmungsergebnis gefolgertes Be-schlußergebnis einig sind. Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststel-lung durch einen Versammlungsleiter (vgl. [X.], Festschrift für [X.], [X.] 821, 828 zum [X.]) Da § 24 Abs. 6 [X.] die Feststellung des [X.]voraussetzt, kann dieser nicht lediglich der Charakter eines Rechtsscheintat-bestandes zukommen, der nur aus dem Gesichtspunkt des [X.] ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische [X.] Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der Zahl gültiger Ja- undNein-Stimmen abschließende Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stim-men als auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht beiden Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem [X.] und seine Einschätzung aus Gründen der Rechtssicherheit für [X.] (vorläufig) verbindlich ist. Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2[X.] die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzenFrist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist, sind die Anfech-tungsberechtigten darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlußergeb-nis als maßgebend ausgehen zu können. Das dient der notwendigen Rechtssi-cherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der Ver-sammlung nicht teilgenommen haben (Bub, [X.] 2000, 194, 202; [X.],[X.] 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre nämlich eineförmliche Feststellung nicht erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer auf- 14 -eigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung des [X.] innerhalb laufender Anfechtungsfrist vornehmen. Mit der danachnotwendigen Ermittlung des objektivierten [X.] sind die [X.] jedoch regelmäßig überfordert. Sowohl die Ermittlung desrichtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine Beurteilung anhand derrechtlichen [X.] setzen Rechtskenntnisse voraus, die vonden Eigentümern weder erwartet werden können noch verlangt werden dürfen.So hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des Stimmrechtsmiß-brauchs (vgl. dazu [X.], [X.], 712) von einer Kenntnis der ein-schlägigen Grundsätze oder in Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob ei-nem Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise [X.] zu werten sind. Das läßt sich mit dem berechtigten Interesse allerBeteiligter an Rechtssicherheit nicht vereinbaren ([X.]/[X.], aaO,§ 23 Rdn. 36; [X.], PiG 18, 125, 139; [X.]., [X.], 119, 129; Suilmann, [X.]1998, 512; Bub, aaO; [X.], [X.] 2000, 382, 386). Die [X.] daher nicht nur inhaltsfixierende, sondern auch konstitutive Wirkung (a.A.[X.]/[X.], [X.] 2001, 245, 251).cc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen bestä-tigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und Verkündung des Be-schlußergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt überall dort konstitu-tive und inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß nur [X.] eines fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt [X.]. So wird für Beschlüsse der Hauptversammlungen von [X.] die konstitutive und das Ergebnis fixierende Wirkung nicht aus § 130Abs. 2 [X.], sondern aus der kurzen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.]hergeleitet. Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die [X.] -tungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebendausgehen können ([X.], Urt. v. 26. Mai 1975, [X.], NJW 1975, [X.]. auch [X.]Z 76, 191, 197). In gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 [X.] dieAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststel-lung des [X.] durch den Versammlungsleiter auch im [X.] konstitutive und verbindliche Wirkung beigelegt wird ([X.],Urt. v. 23. September 1996, [X.], NJW 1997, 318, 320). Ferner kann,weil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1 [X.] nach § 36 [X.] auch für den Versi-cherungsverein auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese Personenver-einigung nichts anderes gelten ([X.], PiG 18, 125, 129). Wenn im GmbH-Recht für [X.] nach überwiegender Ansicht eine Be-schlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. [X.]Z 76, 154;88, 320, 329; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18m.w.[X.]), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende [X.] soll ([X.]Z 104, 66, 69; [X.], Urt. v. 3. Mai 1999, [X.]/98,NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar,weil es für die Anfechtung von [X.]n keine strikte Fristvon einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtig-ten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß ([X.]Z111, 224, 225 f m.w.[X.]). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs. 6 [X.] korrespondie-rende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine besondere Anfechtungsklagenicht kennt, besteht kein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung [X.] eines Vereinsbeschlusses ([X.], Urt. v. 26. Mai 1975, aaO). [X.] sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, daß - um den [X.] Beteiligten nicht zu gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindli-che Feststellung und Bekanntgabe des [X.] durch den [X.] erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluß nur durch- 16 -fristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann ([X.], [X.], 131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundsatz nichtauch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an eine Frist gebun-denen Verfahren der Beschlußanfechtung anzuwenden ([X.], [X.], 119,127; [X.], aaO).dd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen un-zuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.(1) Die für das Entstehen eines [X.] erforderlicheFeststellung und Verkündung des [X.] muß nicht in das [X.] (§ 24 Abs. 6 [X.]) aufgenommen werden (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings ist zu beachten,daß - zumindest dann, wenn der Beschluß auch für [X.] (§ 10 Abs. 3 [X.]) - für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichti-gung finden können, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich ins-besondere aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, [X.]Z 139, 288, 292). [X.] wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die [X.] Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnissesim [X.] genügen, es sei denn, daß sich das hieraus [X.] nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbeson-dere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung,vernünftigerweise in Frage stellen läßt. Allein aus dem Fehlen einer Be-schlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nichtschließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird- 17 -vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer kon-kludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer - abwei-chend von §§ 245 Nr. 1 [X.]; 51 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nicht von einem schonin der Versammlung erklärten Wi[X.]pruch abhängt, müssen Feststellung [X.] des [X.] in der Eigentümerversammlung erfolgen(a.A. [X.], PiG 18, 125, 132 f; einschränkend aber [X.]/[X.], aaO,§ 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 [X.] spricht dafür,daß - soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 [X.] erfüllt sind - [X.] "in der Versammlung" gefaßt werden, also der gesamteEntstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der Eigentümerversamm-lung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber nur bei diesem Verständnis dieRechtssicherheit gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer insbesonderewegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 [X.]) ange-wiesen sind. Ist eine Feststellung oder Bekanntgabe des [X.]in der Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die Wohnungseigen-tümer außer Frage, daß sie eine möglicherweise konkludente Feststellung [X.] des [X.] in Betracht ziehen und, wenn dies zubejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechtenmüssen. Sie brauchen weder abzuwarten, bis eine Beschlußfeststellung oder -verkündung nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht [X.]), noch müssen sie befürchten, daß für diesen Fall ein [X.] erlangt, das mit ihrer eigenen Auslegung nicht übereinstimmt.Ist dagegen eine konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußer-gebnisses nicht gegeben, so können die Wohnungseigentümer, wie im [X.] vom Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten [X.] -und -verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen, ohne daßein Nachholen des [X.] zur Unzulässigkeit des anhängig gemachtenVerfahrens führt.(3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil ersich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der [X.] sieht - ab, ein Be-schlußergebnis festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht fristgebun-denen ([X.] nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 23; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.]Rdn. 37). Die rechtskräftige Feststellung des [X.] durch [X.] ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters undkomplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlus-ses (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 35; [X.], PiG 18, 125, 135,[X.], [X.] 2000, 382, 385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit man-gels Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch [X.], aaO,S. 829 f, für das [X.]) Der Gefahr einer Manipulation des [X.] bei derFeststellung durch den Versammlungsleiter (so [X.], D[X.] 1987,133; [X.]/Bub, aaO, § 23 [X.] Rdn. 174) können die Wohnungseigen-tümer in der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters gemäߧ 24 Abs. 5 [X.] und später im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen(Suilmann, [X.] 1998, 512; [X.], aaO; [X.]/[X.], [X.]) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommtim schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 [X.]) ein Beschluß erst mit der [X.] und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Be-- 19 -schlußergebnisses zustande ([X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer,aaO, S. 51 ff; so auch bereits [X.], [X.] 1974, 399, 403; a.A. [X.]/Bub,aaO, § 23 [X.] Rdn. 218; [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 11; Niedenführ/[X.], aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um eine entsprechende Anwendungder Regeln zur Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungsei-gentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs [X.] bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Formder Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), dieden internen Geschäftsbereich des [X.] verlassen hat, und bei derden gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die [X.] gerechnet werden kann (vgl. [X.], PiG 18, 125, 134; [X.]/ [X.], aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S. 56 f). Bereits zu [X.], in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluß imschriftlichen Verfahren existent geworden.ee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach un-erheblich, ob das Ergebnis der Abstimmung der Wohnungseigentümer vom9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8 rechtlich zutreffend als Annahme des[X.] der Antragsteller zu werten ist (vgl. dazu Senat, [X.]Z 106, 179,183). Maßgeblich ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des [X.] Eigentümerversammlung, wonach über den Hilfsantrag "kein gültiger Be-schluß gefaßt" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und [X.] [X.] hat "aus sich selbst heraus" - objektiv und norma-tiv - zu erfolgen und kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommenwerden (Senat, [X.]Z 139, 288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit demebenfalls protokollierten und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, [X.]Z139, 288, 292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der- 20 -Stimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen, ungenauen - [X.] des Protokolls (vgl. [X.], aaO, S. 823) die Ablehnung des (hilfsweisen)Beschlußantrags der Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antrag-steller mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen [X.] sei eine Feststellung des [X.] durch den [X.] in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich um eine neue Tatsa-chenbehauptung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigungfinden kann (§ 43 Abs. 1 [X.]; § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]; § 561 ZPO).b) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch [X.] in der Versammlung vom 9. Juli 1996 handelt es sich umeinen - in Bestandskraft erwachsenen - Beschluß der Wohnungseigentümer.aa) Allerdings vertritt insbesondere das [X.] Oberste Landesge-richt die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von § 23 Abs. 4 [X.] liege [X.] vor, wenn sich die Mehrheit für einen Antrag ausgesprochen und dadurcheine Regelung getroffen habe (an[X.] noch [X.] 1972, 150, 153). [X.] ein Antrag abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß [X.] unverändert; ein [X.], der angefochten werdenkönne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden ([X.]1984, 213, 215; [X.], [X.], 319; NJW-RR 1992, 83, 84; 1994, 658,659; [X.], 57; 344; [X.], 866, 867; 917; 1999, 712; 713, 714; [X.], 115, 116; ebenso [X.], NJW-RR 1994, 783; [X.],NJW-RR 1995, 465; [X.], [X.], 849; [X.], [X.], 118, 119; ähnlich [X.], [X.], 293, 294; [X.]/Bub, aaO,§ 23 [X.] Rdn. 147 f; [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 17; [X.]/[X.], aaO, § 23 [X.] Rdn. 28; Niedenführ/[X.], aaO, § 23 Rdn. 6;- 21 -Sauren, aaO, § 23 Rdn. 26, 42; [X.], Festschrift für [X.], 1987, [X.],111; [X.], [X.], 361, 362; [X.], [X.] 1998, 90, 92).bb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungser-gebnis kommt [X.] zu (ebenso [X.]/[X.], § 23 Rdn. 40,103; [X.]/[X.], aaO, § 43 Rdn. 36; Soergel/Stürner, aaO, [X.] § [X.]. 6; [X.], Eigentümerversammlung, Rdn. [X.]; Suilmann, Be-schlußmängelverfahren, S. 14; Bub, [X.] 2000, 194, 196; [X.], [X.] 2000,382, 383; [X.], [X.] 2001, 212, 214; Hadding, [X.] 2001, 179, 182; auchbereits AG [X.], NJW-RR 1991, 1236, 1237). Zwar trifft es zu, daß die Ab-lehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert läßt, insbesondere kannaus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossenwerden, das Gegenteil des Beschlußantrags zu wollen (Suilmann, Beschluß-mängelverfahren, S. 13). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Ent-sprechend der Funktion des Beschlusses, den gemeinschaftsinternen [X.] festzulegen (vgl. Suilmann, [X.], S. 13;[X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem kollektiven Willensakt, derdiese Aufgabe erfüllt, [X.] nicht abgesprochen werden. Nicht an-[X.] als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergeb-nis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerver-sammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbil-dung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; [X.], [X.] wird der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Änderung oderErgänzung des [X.] nicht eintreten soll (Hadding,aaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts vonder - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme des "negativen"- 22 -Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen (AG[X.], aaO; Bub, aaO; [X.] aaO; Hadding, [X.] gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu einhel-liger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in [X.]. 11). Der [X.] geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus,daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines [X.] mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist,der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so fürden antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechts-schutz gewährleistet ist ([X.]Z 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66,69 m.w.[X.]). Wiederum ist eine Rechtfertigung dafür, daß dies im [X.]srecht an[X.] sein müßte, nicht erkennbar ([X.] aaO; Hadding,[X.] 2001, 179, 183).4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 gefaßte [X.] wurde durch den nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen [X.] vom 21. August 1997 bestätigt.a) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der [X.] Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zum [X.]. Mit dem früheren Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der [X.] abgelehnt, mit dem nachfolgenden [X.] ein negativformulierter Antrag angenommen, nach dem keiner der Eigentümer ermächtigtsein sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da [X.]pätere Beschluß ausdrücklich an den Inhalt des früheren anknüpft und diesen"klarstellen" soll, betreffen beide - entgegen der Ansicht der Antragsteller - [X.] 23 -selben Mängel. Dem späteren Beschluß kommt damit ein über den früherenBeschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es handelt sich, wie der Hinweis aufdie Klarstellung des Beschlusses vom 9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweit-beschluß, durch den der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novato-risch ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden [X.] mitdem Ziel, etwaige Mängel des [X.]) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, übereine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen.Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit [X.]. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschafteine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, obder neue Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, [X.]Z 113, 197,200; [X.]/[X.], aaO, § 23 Rdn. 51 f; [X.], D[X.] 1995, 146; [X.],[X.] 2000, 98, 100). Gleichwohl erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterteFrage, ob der [X.] schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungendes Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat, [X.]Z 113, 197, 200), [X.] Entscheidungserheblichkeit.5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997 fehltden Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse, nachdem der inhalts-gleiche [X.] vom 9. Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellterErledigung des zunächst anhängigen [X.] [X.] hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand desvorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältniszwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des [X.] vom 9. Juli 1996 mit identischem [X.] 24 -halt verbliebe (vgl. Senat, [X.]Z 127, 99, 106; [X.]/[X.], aaO, § [X.]. 62, § 43 Rdn. 59; [X.], D[X.] 1995, 146, 153; [X.], [X.] 2000, 557,559).Damit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend ge-macht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses [X.] für die Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl.Senat, [X.]Z 127, 99, 102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nichtnichtig. Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergeb-nisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (vgl.[X.]Z 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach Erledigung des [X.] nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.6. [X.] beruht auf § 47 [X.], die Entscheidung überden Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 [X.]. Grundlage ist jeweils die Festsetzungder Einzelwerte für den Geschäftswert im Beschluß des [X.]. Der [X.] hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1Satz 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.[X.] [X.] [X.]KleinGaier

Meta

V ZB 10/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. V ZB 10/01 (REWIS RS 2001, 1546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1546

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.