Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. V ZB 11/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2257

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[X.]/03vom17. Juli 2003in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 45 Abs. 1; [X.] § 20 Abs. 1Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses imVerfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] entgegentreten, sind hinsichtlich einer [X.] Entscheidung, mit der der [X.] für ungültig erklärt wordenist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch diegerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden.[X.] § 21 Abs. 4Ein [X.], mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nichtgrundsätzlich im Wi[X.]pruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erstdann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen undnicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen [X.] zu verzichten.[X.], [X.]uß vom 17. Juli 2003 - [X.] -BayObLGLG [X.] IAG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ge-gen den [X.]uß des Landgerichts [X.] I vom22. Juli 2002 wird, soweit über sie nicht durch [X.] des [X.] vom13. März 2003 entschieden ist, zurückgewiesen.Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenstragen 82 % der Antragsteller zu 1, 2 % der Antragstellerzu 2 sowie 16 % die Antragsgegner. [X.] werden nicht erstattet.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrenwird auf 112.500 Gründe:[X.] Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einerWohnungseigentumsanlage, die nach der Teilungserklärung als Studenten-wohnheim zu nutzen ist.Nachdem ein inhaltsgleicher [X.]uß vom 8. Juli 1999 rechtskräftig fürungültig erklärt worden war, wurde in der Eigentümerversammlung am [X.] mit den Stimmen aller anwesenden und vertretenen Wohnungseigentü-- 3 -mer zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die Verwalterin für das Wirt-schaftsjahr 1998 zu entlasten. In gleicher Weise wurde außerdem zu [X.] der [X.]uß über die Entlastung der Verwalterin für [X.] 1999 gefaßt. Die Antragsteller waren zu der Eigentümerver-sammlung am 6. Juli 2000 weder erschienen noch vertreten.Während der Antragsteller zu 2 nur den zu einem anderen Tagesord-nungspunkt gefaßten [X.]uß angefochten hat, wendet sich der Antragstellerzu 1 u.a. gegen die [X.]üsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8. [X.] sämtlicher Anträge durch das Amtsgericht hat das [X.] weiteren auch die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung der [X.]in für ungültig erklärt.Das [X.], das über die weitergehendenRechtsmittel der Beteiligten entschieden hat, möchte die sofortige weitere Be-schwerde der Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der Entlastungsbe-schlüsse als unzulässig verwerfen. Es sieht sich hieran jedoch durch [X.] des [X.] vom 23. Januar 2002 ([X.] 2002,382) gehindert und hat insoweit die Sache durch [X.]uß vom 13. März 2003([X.] 2003, 53 = [X.] 2003, 195 = [X.], 294 = [X.] 2003, 119= [X.], 487) dem [X.] vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]. § 28 Abs. 2[X.]).- 4 -Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß das Rechtsmittel der [X.] mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sei. Da der [X.] ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümerenthalte, seien sie bei Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses wegendes Entfallens der damit verbundenen nachteiligen Folgen nicht beschwert.Demgegenüber hat das [X.] ([X.] 2002, 382, 383)die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde der Wohnungseigentümer [X.] Entscheidung bejaht, mit der ein [X.]uß über die Entlastung des [X.] für ungültig erklärt worden war. Auch das [X.] ([X.], 877, 878) ist in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungdavon ausgegangen, daß das Rechtsmittel der Wohnungseigentümer gegendie Ungültigerklärung eines Entlastungsbeschlusses zulässig ist. Die Diver-genz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.[X.] der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als [X.] über die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde)zu entscheiden hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. [X.], §§ 27, 29 [X.]), bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts scheitert die Zu-lässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwer-de nicht an der fehlenden Beschwerdeberechtigung der Antragsgegner (soauch [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 45 Rdn. 15; [X.], [X.] 1999,- 5 -293, 300; Rühlicke, [X.] 2003, 200, 201; a.A. [X.], NJW-RR 1998, 1021; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 45 Rdn. 16).a) Da das Wohnungseigentumsgesetz keine eigenständige [X.] enthält, ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] inso-weit § 20 [X.] maßgebend (Senat, [X.]Z 120, 396, 398). Diese Vorschrift [X.] über § 29 Abs. 4 [X.] auch für die Berechtigung zur weiteren [X.] (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 45 Rdn. 77; [X.]/[X.],[X.], 12. Aufl., § 45 [X.] Rdn. 33; auch [X.], [X.]. v. 20. Februar 1991, [X.], NJW-RR 1991, 962). Nachdem auch im Verfahren der - von [X.] eingelegten - Erstbeschwerde kein Antrag der Antragsgegnerverworfen oder zurückgewiesen worden ist, kommt für sie eine Beschwerdebe-rechtigung allein nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 [X.] in Betracht. [X.] ist danach, daß die Antragsgegner materiell beschwert sind (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 45 Rdn. 14), die angefochtene Entscheidung alsomaterielle subjektive Rechte der Wohnungseigentümer unmittelbar [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 45 [X.] Rdn. 13; auch [X.]Z 48, 147,155; [X.], [X.]. v. 18. April 1996, [X.], [X.] § 9 [X.] Nr. 27).b) Hiervon geht im Ansatz auch das vorlegende Gericht aus. Es legt [X.] - wie bereits zuvor das [X.] (NJW-RR 1998, 1021) - seinerAuffassung für das vorliegende [X.]ußanfechtungsverfahren ein zu engesVerständnis von den Rechten der Wohnungseigentümer zugrunde.aa) Im [X.]ußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zuprüfen. Da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des- 6 -anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz dient,sondern dem Interesse der [X.] an einer ordnungsmäßigen Verwal-tung, genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines [X.], eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen (BayObLG, [X.], 194, 195 m.w.N.; [X.], [X.] 1981, 154, 155). Es [X.] nicht erforderlich, daß der anfechtende Wohnungseigentümer durchden [X.]uß persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet ([X.]/[X.], aaO, [X.]. §§ 43 ff [X.] Rdn. 64; Suilmann, Das [X.]uß-mängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, [X.]) Nichts anderes kann aber auch für die Wohnungseigentümer gelten,die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43Abs. 1 Nr. 4 [X.] entgegentreten. Auch ihr Anliegen ist die ordnungsmäßigeVerwaltung; denn nach ihrer Einschätzung trägt der angefochtene [X.]ußdiesem Grundsatz Rechnung, so daß es gilt, eine Ungültigerklärung im gericht-lichen Verfahren zu verhindern. Die Wohnungseigentümer auf der Antragsgeg-nerseite des [X.]ußanfechtungsverfahrens können mithin für sich ebenfallsdas berechtigte und schutzwürdige Interesse an einer ordnungsmäßigen Ver-waltung in Anspruch nehmen. Hieraus folgt ihre Beschwerdeberechtigung,wenn sie das Ziel einer ordnungsmäßigen Verwaltung (ähnlich [X.], [X.], 877, 878 "Recht auf mehrheitliche Regelung"; [X.], [X.]2002, 382, 383 "Recht auf eigenständige Verwaltung") durch die [X.] gerichtlichen Entscheidung verfolgen, durch die ein [X.]für ungültig erklärt worden ist (so im Ergebnis auch Rühlicke, [X.] 2003, 200,201, der an die Mitgliedschaftsrechte anknüpft, damit aber die Beschwerdebe-rechtigung der nicht zustimmenden, nicht anfechtenden [X.] erklären kann). Anderes wäre zudem unvereinbar mit dem [X.] -satz einer "fairen Balance zwischen den Parteien" ("prozessuale Waffengleich-heit", vgl. [X.], NJW 1995, 1413; Senat, [X.]Z 150, 334, 342), der auch [X.] echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat,[X.]Z 139, 305, 308; 146, 241, 249) Geltung beanspruchen kann. Für [X.] der Antragsgegner, die wegen des Unterliegens in [X.] in die Rolle der Beschwerdeführer wechseln müssen, können keinestrengeren Anforderungen gelten als für die Rechtsverfolgung des anfechten-den Wohnungseigentümers. Auf Grund der Besonderheiten des [X.]ußan-fechtungsverfahrens (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) steht mithin das Interesse [X.] an einer ordnungsmäßigen Verwaltung der nach § 20Abs. 1 [X.] erforderlichen Beeinträchtigung eines materiellen subjektivenRechts - ähnlich wie bei § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] - zumindest gleich. Der Nach-weis einer Beschwerdeberechtigung im Sinne persönlicher Nachteile, die dasvorlegende Gericht hier im Hinblick auf den Entfall des negativen Schuldaner-kenntnisses verneint (so auch [X.], NJW-RR 1998, 1021), kann daher nichtverlangt werden (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] Rdn. 14; auch [X.] a.M., [X.] 1982, 420). Den [X.] ist somit für das vorlie-gende Verfahren die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerdenicht abzusprechen.c) Ebenfalls kein Hindernis für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerdeder Antragsgegner stellt der [X.] aus § 45 Abs. 1 [X.] dar.aa) Hier ist die Wertgrenze schon deshalb überschritten, weil nebendem Antrag, der die Ungültigerklärung der [X.] zum Ge-genstand hat, mit der Rechtsbeschwerde noch weitere Anträge gestellt wordensind. Bei der danach gegebenen objektiven Antragshäufung ist die Summe der- 8 -Einzelwerte der Anträge für das Erreichen des [X.]es entschei-dend ([X.], [X.] 1979, 348, 349; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 45 Rdn. 29;[X.]/[X.], aaO, § 45 Rdn. 16; [X.]/[X.], aaO, § 45 [X.]Rdn. 10). Ersichtlich geht auch das vorliegende Gericht davon aus, daß [X.] die Summe der einzelnen Werte ausreicht, um den [X.] zuerreichen.bb) Zudem stünde der Annahme eines unter Umständen auch 750 übersteigenden [X.]es allein bezogen auf die Ungültigerklärungder [X.] (vgl. Rühlicke, [X.] 2003, 200, 201) nicht entge-gen, daß die Antragsgegner wegen der entfallenen Wirkungen eines negativen[X.] keine finanziellen Nachteile erleiden, sondern im Ge-genteil begünstigt werden. Im Hinblick auf diese Folge haben die Antragsgeg-ner naturgemäß kein Interesse an einer Abänderung der Entscheidung [X.]. Sie erlangt deshalb für die Bestimmung des für den Be-schwerdewert entscheidenden Änderungsinteresses (Senat, [X.]Z 119, 216,218) keine Bedeutung (a.A. wohl [X.], NJW-RR 1998, 1021). Maßgebend istinsoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat,[X.]Z 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen [X.] (so für das Aktienrecht: [X.], [X.]. v. 6. April 1992, [X.]/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123). Dieses wird im allgemeinen darin [X.], die Tätigkeit des Verwalters für die Vergangenheit zu billigen und ihm ge-genüber - im Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit - fürdie Zukunft Vertrauen zu bekunden. Zwar findet dieses Interesse nicht [X.] in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck (a.A. wohl Rühlicke, [X.]2003, 200, 202); das steht aber einer Bemessung des [X.]s im- 9 -Wege der Schätzung nicht entgegen (vgl. [X.], [X.] 1995, 178 für die [X.] einer [X.] hiernach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. [X.] hat die [X.]üsse über die Entlastung der Verwalterin [X.] für ungültig erklärt, weil diese nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-sprechen.a) Allerdings steht - entgegen einer im Vordringen begriffenen Auffas-sung ([X.] 2002, 417; 420 f; [X.], [X.] 1998, 376, 379 f; [X.], [X.] 2002, 793, 794; Sauren, [X.], 4. Aufl., § 28 Rdn. 68; [X.], [X.]1999, 293, 296; [X.], [X.] 2001, 865, 866 f; [X.] 2003, 31; [X.], [X.]2001, 256, 257; [X.] 2002, 369, 370; [X.], [X.] 2002, 197; [X.]., [X.], 256; [X.], [X.] 2003, 54, 56; [X.]/[X.], [X.] 2003, 465) - [X.] eines Verwalters nicht schon grundsätzlich im Wi[X.]pruch zu einerordnungsmäßigen Verwaltung. Zur Begründung dieser Auffassung wird ange-führt, mit der Entlastung erfolge ein Verzicht der Wohnungseigentümer aufmögliche Ansprüche gegen den Verwalter in Form eines negativen Schuldan-erkenntnisses. Ein solcher Verzicht auf mögliche Ansprüche gegen einen ge-gen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zuerhalten, entspreche nicht dem Interesse der Gesamtheit der [X.] nach billigem Ermessen (so [X.] 2002, 417, 420). [X.] nur gelten, wenn in dem Verwaltervertrag - was vorliegend nicht festgestelltist - ein Anspruch auf Entlastung vereinbart wurde ([X.], [X.] 1998,376, 380; [X.], [X.] 1999, 293, 296).- 10 -aa) Dies überzeugt nicht. Richtig ist zwar, daß mit der Entlastung [X.] regelmäßig die Folge eines negativen [X.](§ 397 Abs. 2 [X.]) der Wohnungseigentümer verbunden wird. Dieses erfaßtvor allem etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche ge-gen den Verwalter ([X.], [X.]. v. 6. März 1997, [X.], NJW 1997, 2106,2108), soweit sie den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfäl-tiger Prüfung erkennbar waren ([X.] 1975, 161, 166, 1983, 314, 318;1986, 263, 266; 1989, 310, 314; BayObLG NJW-RR 1989, 840, 841; [X.], NJW-RR 1987, 79, 80; 1993, 404; [X.], [X.] 1983, 177, 179; [X.].M., [X.] 1989, 60; [X.], [X.], 269; [X.]/Pick/[X.],aaO, § 28 Rdn. 122; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 28 Rdn. 31; [X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 438). Hierauf sollen die Wirkungen des Ver-zichts jedoch nicht beschränkt bleiben, sondern namentlich auch vertraglichenAnsprüchen aus der Geschäftsbesorgung sowie einer Abberufung oder Kündi-gung aus den präkludierten Gründen entgegenstehen können (vgl. [X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 438, 444; [X.], Die Haftung von Verwal-ter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, 2002, Rdn. 239;[X.], [X.] 1999, 293, 294). Indem die neuere Auffassung jedoch allein dieseFolge eines Entlastungsbeschlusses erörtert, verstellt sie sich den Blick [X.] tatsächliche Bedeutung.bb) In Rechtsverhältnissen, bei denen Rechenschaft über eine länger-fristig angelegte Geschäftsbesorgung durch Rechnungslegung zu geben ist,steht dieser Verpflichtung als Korrelat das [X.] gegenüber(vgl. [X.], [X.] als Institut des Verbandsrechts, 1990, S. 1). [X.] eine Entlastung ist hiernach auch im Verhältnis zwischen den [X.]n und dem Verwalter. Der Verwaltervertrag hat die Geschäftsbesor-- 11 -gung für die Wohnungseigentümer - für eine längere Zeit (vgl. § 26 Abs. 2[X.]) - zum Gegenstand (Senat, [X.]. v. 20. Juni 2002, [X.], [X.], 3240, 3244 zur Veröffentlichung in [X.]Z 151, 164 vorgesehen) undverpflichtet den Verwalter - teilweise modifiziert gemäß § 28 Abs. 3 und [X.] - zur Rechnungslegung ([X.], [X.]. v. 6. März 1997, [X.], NJW1997, 2106, 2108). Mithin gibt es keinen Grund, die Entlastung im [X.] an[X.] als im Sinne der allgemeinen Grundsätze zu verstehen,ihr also eine hiervon abweichende rechtliche Bedeutung beizulegen. Im [X.] billigen die Wohnungseigentümer danach mit dem [X.]uß über [X.] des Verwalters dessen zurückliegende Amtsführung im jeweils ge-nannten Zeitraum als dem Gesetz, der [X.]sordnung und seinen ver-traglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm aufdiese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus(vgl. [X.]Z 94, 324, 326 für die GmbH; [X.], [X.]. v. 25. November 2002, [X.]/01, [X.], 1032, 1033 zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; [X.] Wohnungseigentumsrecht: [X.]/[X.], aaO, § 28 Rdn. 31; [X.], aaO, Rdn. 232; [X.]., [X.], 1293; [X.], [X.], 305,307; Rühlicke, [X.] 2003, 54, 60). Da der Entlastungsbeschluß typischerweisein der Annahme gefaßt wird, daß Ansprüche gegen den Verwalter nicht [X.], zielt er nicht auf die Wirkungen eines negativen [X.],diese sind vielmehr lediglich Folge der geschilderten Vertrauenskundgabe([X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 438; [X.], [X.], 1293;Rühlicke, [X.] 2003, 54, 60; für das Gesellschaftsrecht: [X.], Gesell-schaftrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 b; auch [X.]Z 94, 324, 326).cc) Kann demnach die Bedeutung der Entlastung des Verwalters nichtauf die Wirkungen eines negativen [X.] reduziert [X.] -so verbietet es sich auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als alleini-ges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu wählen.Auch wenn der Verwalter an[X.] etwa als der Geschäftsführer einer GmbHnicht die Verantwortung für den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmensträgt, so sind doch auch ihm beträchtliche Vermögenswerte anderer anvertraut.Er hat insbesondere für eine ordnungsgemäße Verwaltung, Instandsetzungund Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge zu tragen; seinepersönliche und fachliche Qualifikation ist somit entscheidend für den [X.] der Wohnanlage (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 26 Rdn. 2;[X.]/Bub, aaO, § 26 [X.] Rdn. 99). Die Wohnungseigentümer müssendaher dem Verwalter ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen in dessenRedlichkeit, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft entgegenbringen.Umgekehrt ist auch der Verwalter für den Erfolg seiner Tätigkeit auf eine vonsolchem Vertrauen getragene Zusammenarbeit mit den [X.] (vgl. [X.], [X.] 1997, 164, 166). [X.] stellt für die [X.] eine Möglichkeit dar, gegenüber dem Verwalter kundzutun,daß ihm das notwendige Vertrauen entgegengebracht wird (vgl. [X.],[X.], 305, 307; Bogen, Die Amtsniederlegung des Verwalters im [X.], 2002, [X.]). Hiermit wird die Grundlage für eine weiterevertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft geschaffen (vgl. Rühlicke,[X.] 2003, 54, 62). Eine solche liegt im Interesse der Wohnungseigentümer,weil ihre Rechtsbeziehungen zu dem Verwalter auf längere Zeit angelegt undals Dauerschuldverhältnis zu charakterisieren sind (vgl. [X.]/Bub, aaO,§ 26 [X.] Rdn. 205). Weder ist es danach Ziel der Entlastung, den Verwalterschlicht "bei Laune zu halten" (so aber [X.] 2003, 417, 420), noch kanndie Situation mit der bei Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Handwerkersverglichen werden (so aber [X.], [X.] 2003, 54, 55 f), durch die [X.] -kein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Auch der Hinweis, daß dem [X.] kein Anspruch auf eine Entlastung zusteht (vgl. [X.] 2003, 417,420; [X.], [X.] 1998, 376, 379), kann die neuere Auffassung nicht stüt-zen. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter, falls sich aus dem Vertragsverhältnisnichts anderes ergibt, seine Entlastung nicht verlangen kann (vgl. [X.]Z 94,324, 326 für den GmbH-Geschäftsführer; für das Wohnungseigentumsrecht:[X.]/Pick/[X.], aaO, § 28 Rdn. 125; [X.]/[X.], aaO, § 28Rdn. 167; [X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 452 m.w.N.; a.A. Weitnau-er/[X.], aaO, § 28 Rdn. 32), dem läßt sich für die hier zu [X.] indessen nichts entnehmen. Selbst wenn sie hierzu keine Verpflichtungtrifft, können die Wohnungseigentümer ein vernünftiges Interesse daran haben,aus freien Stücken durch die Entlastung eine weitere vertrauensvolle [X.] mit dem Verwalter zu sichern.dd) Kein Argument für die neuere Ansicht kann der Vermutung entnom-men werden, der Mehrzahl der Wohnungseigentümer sei nicht bekannt, welcheBedeutung der Entlastung beigelegt werde (a.A. [X.], [X.] 1999, 293, 296;[X.], [X.] 2002, 396, 370). Kein Wohnungseigentümer ist gezwungen,einem [X.]ußvorschlag zuzustimmen, dessen Tragweite er nicht erfaßt.Stimmt er gleichwohl für eine Entlastung, so handelt es sich bei der mit ihr [X.] Verzichtswirkung um eine nicht erkannte gesetzliche "Nebenfolge"der Entlastung. In diesem Fall muß sich der Wohnungseigentümer an seinerStimmabgabe - wie jeder andere auch an seiner Erklärung (vgl. [X.]Z 134,152, 156 m.w.N.) - festhalten lassen.ee) Zudem bleibt die neuere Auffassung den Nachweis dafür schuldig,daß sie den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz als die [X.] 14 -her herrschende Meinung bietet. Zum einen findet die von ihr zugrunde gelegteAnnahme, die Entlastung führe zu einem Verlust aller "möglichen" Ansprüchegegen den Verwalter (so [X.] 2003, 417, 420) - soweit ersichtlich - inder Rechtsprechung der Obergerichte keine Grundlage. Die Verzichtswirkun-gen werden allgemein auf solche Ansprüche beschränkt, die den [X.]n bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. [X.] findet sich auch in der Rechtsprechung des [X.] zu den Wirkungen der Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ([X.]Z94, 324, 326 m.w.N.) sowie des Vorstands eines Vereins ([X.], [X.]. [X.] Dezember 1987, [X.], NJW-RR 1988, 745, 748 m.w.N.) oder einerGenossenschaft ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002,220, 222). Zum anderen ist auch nach bisherigem Verständnis eine [X.] dann mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht zu vereinba-ren, wenn sie mit einem Verzicht auf erkennbare Ansprüche gegen den [X.] verbunden ist (unten 2 b). Mithin läßt sich nicht ersehen, welcher weiter-gehende Schutz der Wohnungseigentümer mit der Annahme eines grundsätzli-chen Wi[X.]pruchs zur Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung einhergehen soll(so auch Rühlicke, [X.] 2003, 54, 63); insbesondere lehnt auch die neuereAuffassung eine Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses ab (BayObLG, [X.], 537).b) Gibt es mithin keinen Grund, den Wohnungseigentümern [X.] wohlverstandenes Interesse an der Entlastung des Verwalters abzuspre-chen, so ist für die Vereinbarkeit eines Entlastungsbeschlusses mit [X.] ordnungsmäßiger Verwaltung weiterhin maßgebend, ob [X.] gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen. Ist das der Fall, so [X.]e Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus [X.] besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten(vgl. [X.] 1983, 314, 318 f; BayObLG, [X.] 1999, 185, 186; [X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 561; [X.]/[X.], aaO, § 28 Rdn. 162).Vorliegend kommen Ansprüche gegen die Verwalterin für die von [X.] betroffenen Zeiträume schon deshalb in Betracht, weil die [X.]in ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Vermögensübersichten für [X.] 1998 und 1999 nicht nachgekommen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Vermögensübersichten als Abrechnung des gemeinschaftlichenVermögens außerhalb der [X.] und Kassenbestände ([X.]/Bub,aaO, § 28 [X.] Rdn. 368) als Bestandteil der Jahresabrechnungen geschuldetsind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 603, 604 f; [X.]/Bub, aaO, § 28[X.] Rdn. 397). Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich hier jedenfallsaus der insoweit rechtskräftigen und für alle Beteiligten bindenden (§ 45 Abs. 2Satz 2 [X.]) Entscheidung des [X.]. Es hat nämlich der [X.]in aufgegeben, die Jahresabrechnungen für 1998 und 1999 um eineVermögensübersicht zu ergänzen; die hiergegen gerichtete weitere Beschwer-de der Antragsgegner hat das vorlegende Gericht als unzulässig verworfen.Solange die Verwalterin ihren damit begründeten Pflichten nicht ordnungsge-mäß nachgekommen ist, fehlt es an Voraussetzungen für eine Entlastung, dieden Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Es gibt keinen Hin-weis auf besondere Umstände, die den Verlust der geschilderten Ansprücherechtfertigen könnten.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 [X.] und berücksichtigt [X.] der [X.], die sich aus der Entscheidung desvorlegenden Gerichts über einen Teil der Rechtsbeschwerde der [X.] 16 -ner und über die [X.] der Antragsteller ergibt. [X.] des [X.] beruht auf § 48 Abs. 3 [X.] und orientiertsich an den Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.[X.] Krüger KleinRi[X.] [X.] wegen [X.] zu unterschreiben.[X.], den 23.07.03Gaier[X.]

Meta

V ZB 11/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. V ZB 11/03 (REWIS RS 2003, 2257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2257

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