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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]vom 15. März 2007 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja [X.]§§ 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47 a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungs-eigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzule-genden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen wer-den. c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den [X.]Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen auf-zuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekom-menen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des [X.]steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwal-tungskosten" nach [X.]umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaß-stab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten. BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - [X.]- [X.][X.] LG [X.]
AG [X.]- 2 - Der [X.]hat am 15. März 2007 durch [X.]Dr. Krüger, [X.]Klein, die Richterin [X.]und [X.]Czub und [X.]beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der [X.]des [X.]vom 1. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Be-schwerde beträgt 13.300 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten zu I bis [X.]sind die Wohnungseigentümer einer Wohnan-lage in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu [X.]ist. Begründet wurde das Wohnungseigentum von der Beteiligten zu [X.]1, in deren Eigentum sich immer noch 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten befinden. Die übrigen Einheiten ge-hören teils einem, teils aber auch mehreren Wohnungseigentümern gemein-schaftlich. Die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass die Kosten der Verwaltung nach [X.]und die übrigen Bewirtschaftungskosten grundsätzlich im Verhältnis der Miteigentumsanteile 1 - 3 - auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Kosten gerichtlicher [X.]sind nicht gesondert erwähnt. In der Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen Streitigkeiten über die Gültigkeit von [X.]und andere Fra-gen der gemeinschaftlichen Willensbildung und Verwaltung. In den Jahren 1999 und 2000 waren bei den für [X.]zuständigen Gerichten erster und zweiter Instanz insgesamt acht Verfahren anhängig, die von den Beteiligten zu I zumeist alleine, teils aber auch gemeinsam mit ande-ren Wohnungseigentümern betrieben wurden. Antragsgegner waren stets die übrigen Wohnungseigentümer und vereinzelt auch die ehemalige Verwalterin der Wohnanlage, deren Bestellung zum 30. September 1999 endete. Die [X.]blieben überwiegend erfolglos, und die Gerichtskosten wurden ganz oder teilweise den jeweiligen Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung [X.]Kosten wurde nicht angeordnet. 2 In allen acht Verfahren waren die jeweiligen Antragsgegner durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Honorar und den auf die [X.]entfallenden Teil der Gerichtskosten bezahlte die Beteiligte zu [X.]aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Aus diesen Mitteln bestritt sie auch die [X.]angefallenen Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu [X.]Die so ent-standenen —Rechts- und [X.]wurden in die Jahresabrechnungen für 1999 (mit 3.978,80 DM) und 2000 (mit 32.178,07 DM) eingestellt und in den Einzelabrechnungen für jedes Verfahren und für die außergerichtliche Beratung gesondert auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umgelegt. Dabei wurden die Beteiligten zu I insgesamt von der Verteilung ausgenommen [X.]wie die weiteren Antragsteller bei den Kosten der von ihnen gemeinsam be-3 - 4 - triebenen Verfahren. Im Übrigen wurden die Kosten gleichmäßig nach [X.]verteilt, wobei auch die Beteiligte zu [X.]mit einem solchen Anteil belastet wurde. Soweit die ehemalige Verwalterin als Antragsgegnerin an den Verfahren beteiligt war, wurde sie ebenfalls in die Berechnung der Kopfteile einbezogen, und der auf sie entfallende Anteil wurde nicht auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 wurden in der [X.]vom 13. Dezember 2001 durch Mehrheitsbe-schlüsse genehmigt. Die Beteiligten zu [X.]haben unabhängig voneinander beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die beiden [X.]verbunden und die Anträge zusammen mit anderen Anträgen der [X.]durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Das [X.]hat die sofor-tige Beschwerde der Beteiligten zu I durch rechtskräftigen Teilbeschluss zu-rückgewiesen. In der Schlussentscheidung hat es der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu II, die diese auf die Verteilung der Rechts- und Beratungs-kosten beschränkt haben, teilweise stattgegeben und die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 —hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten in den Einzelabrechnungenfi für ungültig erklärt. Das [X.]möchte die hier-gegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu [X.]zurückwei-sen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des [X.]vom 18. Oktober 2002 (ZMR 2003, 228) gehindert und hat die Sache [X.]mit Beschluss vom 7. November 2005 (ZMR 2006, 153) dem [X.]zur Entscheidung vorgelegt. 4 - 5 - I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 [X.]i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). 5 Das vorlegende Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdege-richt der Ansicht, die in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden Kosten seien im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die jeweils betroffenen [X.]umzulegen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG. Der dort geregelte Verteilungsschlüssel sei sachnäher und gerechter als die in § 100 Abs. 1 ZPO und § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Verteilung nach Kopftei-len. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG stehe seiner Anwendung nicht entge-gen. Denn sie wolle nur verhindern, dass die Kosten eines Wohnungseigen-tumsverfahrens in Umgehung der gerichtlichen Kostenentscheidung auf sämtli-che Wohnungseigentümer umgelegt werden. 6 Demgegenüber vertritt das [X.]in der auf wei-tere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2002 die Auffas-sung, § 16 Abs. 5 WEG schließe eine Kostenverteilung nach dem in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Schlüssel aus. Da das Gesetz sonst keinen Maßstab für den Innenausgleich der Wohnungseigentümer vorsehe, seien die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen auf die zur Kostentragung verpflichteten Wohnungseigentümer umzulegen. 7 Das vorlegende Gericht und das [X.]sind so-mit unterschiedlicher Auffassung über den Schlüssel, nach dem die Kosten ei-nes Verfahrens nach § 43 WEG auf die kostentragungspflichtigen [X.]- 6 - eigentümer zu verteilen sind. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. An die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streiti-gen Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG nicht über die sofortige weitere Beschwerde entscheiden, ist der [X.]nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m.w.[X.]Œ insoweit in [X.]163, 154 ff. nicht abgedruckt) bei [X.]der Zulässigkeit der Vorlage gebunden. Dies gilt auch, soweit sich die Vor-lage auf die Kosten der außergerichtlichen Beratung erstreckt. Die Vergleichs-entscheidung betrifft zwar nur die Kosten gerichtlicher Verfahren, das vorle-gende Gericht ist aber ersichtlich der Meinung, die Frage der Kostenverteilung könne in dem einen Fall nicht anders beurteilt werden als in dem anderen. Auch an diesen Rechtsstandpunkt ist der Senat, was die Zulässigkeit der Vor-lage betrifft, gebunden (Senat, [X.]109, 396, 398). II[X.] Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligten zu [X.]sind nach §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 [X.]beschwerdeberechtigt. Dies folgt bereits aus ihrem An-spruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Denn sie wenden sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die zwei Beschlüsse der Ei-gentümerversammlung teilweise für ungültig erklärt worden sind (vgl. Senat, [X.]156, 19, 21 ff.). Unerheblich ist daher, dass nur die Beteiligte zu [X.]ein finanzielles Interesse an dem beschlossenen Verteilungsschlüssel hat, [X.]die übrigen Beschwerdeführer durch dessen Wegfall sogar begünstigt würden. 9 - 7 - In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn soweit die Entscheidung des [X.]nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 3 [X.]der rechtlichen Überprüfung durch den [X.]unterliegt, beruht sie im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts. 10 1. Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur der Teil der angefochtenen Beschlüsse, den das Beschwerdegericht für ungültig erklärt hat. Über den weiteren Inhalt dieser Beschlüsse hat der [X.]nicht zu befinden. Denn das Beschwerdegericht hat den von den Beteiligten zu [X.]angegriffenen Ausspruch über ihre Ungültigkeit wirksam beschränkt. 11 Die Genehmigung einer Jahresabrechnung kann teilweise für ungültig erklärt werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in [X.]163, 154 ff. nicht abgedruckt; Abramenko, ZMR 2003, 402 ff. m.w.N.). Ihre Bindungswirkung nach §§ 28 Abs. 5, 23 Abs. 4 S. 1 [X.]bleibt dann im Übrigen unberührt, so dass die Wohnungseigentümer nicht erneut über die gesamte Abrechnung, sondern nur noch ergänzend über die für ungültig erklärten Teile zu beschließen haben (vgl. [X.]1987, 86, 92; NJW-RR 1993, 1039; KG, NJW-RR 2006, 383). Die Ungültigerklärung nach §§ 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]kann deshalb nur auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden (vgl. [X.]1988, 326, 328; WuM 1988, 329, 330; KG, NJW-RR 1991, 1235, 1236; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 228; Staudinger/Wenzel, [X.][2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. [X.]Rdn. 24 und § 43 WEG Rdn. 54; Weitnau-er/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 27; Abramenko, aaO, 404). Andernfalls wäre ihre Beschränkung nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos und darum auch nicht geeignet, den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu beschränken. 12 - 8 - Denn wenn sich nicht bestimmen lässt, welche Teile der Jahresabrechnung Bestand haben, muss das Rechenwerk insgesamt neu beschlossen werden. Gemessen daran kann die Ungültigerklärung auch bei einem fehlerhaf-ten Verteilungsschlüssel wirksam beschränkt werden (BayObLG, WuM 1994, 568, 569 f.; ZMR 2000, 853, 854; KG, [X.]1998, 225; WuM 2001, 357; NJW-RR, 2006, 383; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 500, 502; 2003, 228, 229; Stau-dinger/Bub, [X.][2005], § 28 WEG, Rdn. 553 und 555; Staudinger/Wenzel, [X.][2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. [X.]Rdn. 24; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 30a; anders noch KG, NJW-RR 1996, 844, 846; vgl. auch Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 551; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 54; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 115; KK-WEG/Happ, § 28 Rdn. 51; Abramenko, aaO, 404). Eine unzutreffende Kos-tenverteilung wirkt sich nämlich in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung, sondern nur auf die Einzelabrechnungen aus, und dies auch nur in dem [X.]der betroffenen Positionen (BayObLG, ZMR 2000, 853, 854; KG, NJW-RR, 2006, 383). 13 Auf diesen abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung bezieht sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Sie beschränkt die Ungültigkeit der beiden Eigentümerbeschlüsse ausdrücklich auf die Genehmigung der Einzelab-rechnungen und weiter "hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten", also auf die jeweiligen Anteile an diesen gesondert ausgewiesenen Kosten und die unter ihrem Einschluss errechneten Salden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]werden die Gesamtabrechnung und die Verteilung der übrigen Kosten hiervon nicht berührt, so dass die Genehmigung der beiden Jahresabrechnungen inso-weit Bestand haben kann. 14 - 9 - Auch im Übrigen braucht der [X.]nicht zu entscheiden, ob und in [X.]Umfang die von den Beteiligten zu II hingenommene Beschränkung der Ungültigerklärung berechtigt ist. Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht erörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die [X.]bei der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Un-wirksamkeit des gesamten Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 552, aber auch Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 115 und allgemein Senat, [X.]139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt es deshalb nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob der Antrag der Beteiligten zu II nach seiner Beschränkung in der mündlichen Verhandlung noch über den Ausspruch des [X.]hinausging und darum teilweise zurückzuweisen war. 15 2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die mit den angefochtenen Be-schlüssen gebilligte Verteilung der Rechts- und Beratungskosten nach [X.]für unzulässig. Es geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese Kosten nach dem für die Verwaltungskosten der Eigentümergemeinschaft [X.]auf die an ihnen beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen sind. Entgegen der Auffassung des [X.]führt dies jedoch nicht zu der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsantei-len, sondern der Gemeinschaftsordnung entsprechend zu einer Verteilung nach Eigentumseinheiten. 16 a) Die Verteilung der in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden Kosten ist im Gesetz nur unvollständig geregelt. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG nimmt diese Kosten ausdrücklich von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzu-legenden Kosten der Verwaltung aus. Sie bestimmt aber nicht, wie und in [X.]Verhältnis die Wohnungseigentümer stattdessen zu beteiligen sind. Die 17 - 10 - in § 47 WEG vorgesehene Kostenentscheidung des Gerichts schließt diese Lücke nur zum Teil. Denn sie regelt nur die Erstattungspflicht im Prozess-rechtsverhältnis der beteiligten Streitparteien, und nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft (vgl. nur Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6). Soweit das Gericht allerdings eine Kostenerstattung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer anordnet oder gemäß § 47 S. 2 WEG von einer solchen Anordnung absieht, ist seine Entscheidung auch für das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft maßgebend. Denn insoweit fehlt wegen § 16 Abs. 5 WEG die Grundlage für eine abweichende Verteilung innerhalb der Gemeinschaft. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich also lediglich, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung ist [X.]anerkannt ([X.]1992, 210, 213 f.; 1995, 103, 107; [X.]1994, 118, 119; NZM 1999, 862, 863; NJW-RR 2002, 158, 159; KG, ZMR 1987, 386, 387 f.; NJW-RR 1992, 845; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 519, 520; OLG Hamm, [X.]1989, 47, 49; OLG Köln, [X.]1997, 428, 429; [X.]2003, 683; vgl. auch Senat, [X.]115, 253, 256 und BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279 f.; ebenso Staudin-ger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 60, 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl., § 16 WEG Rdn. 8; Pick, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 149; Merle, ebenda, § 47 Rdn. 9 und [X.]1991, 4, 6; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Niedenführ, in Nieden-führ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 44; Bader, D[X.]1991, 86, 90; Becker, [X.]2004, 25, 28; Drasdo, [X.]2002, 1002, 1003; Schmid, ZMR 1989, 361, 362; Schnauder, [X.]1992, 30, 36 f.; Sturhahn, NZM 2004, 84, 85) und auch in den hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet worden. - 11 - b) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der [X.]ver-auslagten Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden müssen ([X.]1992, 210, 213 f.; [X.]1994, 118, 119; WuM 1994, 295, 296; ZMR 1996, 43, 46; NZM 1999, 862, 863; ZMR 2004, 598, 600; KG, NJW-RR 1992, 845, 846; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 26 f.; NJW-RR 2006, 519; OLG Köln, [X.]2003, 683 f.; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182 und § 28 WEG Rdn. 331; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 29; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 77, jew. m.w.N.; a.A. Sauren, WEG, § 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und [X.]1995, 272, 274; differenzierend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn. 8). Die noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob und in welchen Fällen § 16 Abs. 5 WEG den Einsatz dieser Mittel überhaupt zulässt (vgl. dazu vor allem Staudin-ger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 181 f.), ist hierfür unerheblich und bedarf darum auch keiner Entscheidung. Denn nach § 28 Abs. 3 WEG sind auch ungerecht-fertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, so dass die Genehmi-gung der Abrechnung aus diesem Grund nicht für ungültig erklärt werden kann (BGH, Urt. v. 6. März 1997, [X.]ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108). 18 c) Die gesetzlich nicht geregelte Frage, in welchem Verhältnis die [X.]an den auf sie entfallenden gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG zu beteiligen sind, ist in Recht-sprechung und Literatur umstritten. Die herrschende Meinung, der auch das vorlegende Gericht folgen möchte, wendet insoweit den allgemeinen Vertei-lungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft an (OLG Köln, [X.]2003, 683; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6, 28; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 f. und [X.]1991, 4, 6; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 20; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 50; Schnauder, [X.]1992, 30, 36 f.; Schmid, ZMR 1989, 361, 19 - 12 - 362; 2004, 316, 319; Sturhahn, NZM 2004, 84, 86; Becker, [X.]2004, 25, 27 f.; vgl. auch KG, NJW-RR 1992, 845 und [X.]1992, 210, 213; offen dagegen BayObLG, ZMR 2004, 598, 600; differenzierend Köhler, in Köh-ler/Bassenge, [X.]Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104 ff. und Briesemeister, in Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411, 433, 435). Die der Vergleichsentscheidung zugrunde liegende Gegenauffas-sung hält dies wegen § 16 Abs. 5 WEG für unzulässig und gelangt stattdessen über die Vorschriften der §§ 100 Abs. 1 ZPO und 426 Abs. 1 S. 1 [X.]zu einer Verteilung nach Kopfteilen (AG Neuss, WuM 1994, 398 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 16 WEG Rdn. 13b; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 169 f.; Deckert, Die Eigen-tumswohnung, Gruppe 4 Rdn. 1303 und [X.]1987, 102, 104 [anders jedoch [X.]1994, 222, 227]; Jennißen, [X.]nach dem WEG, 5. Aufl., Teil V Rdn. 36; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 1077; Drasdo, WuM 1993, 226, 227; [X.]2002, 1002 ff.). Der [X.]entschei-det die Streitfrage - wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt - im Sinne der herrschenden Meinung. aa) Aus § 100 Abs. 1 ZPO lässt sich für das Verhältnis der kostentra-gungspflichtigen Wohnungseigentümer untereinander nichts herleiten. Denn diese Norm regelt entsprechend ihrer prozessrechtlichen Funktion nur die [X.]im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern, während das Innenverhält-nis der Kostenschuldner ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdn. 6 und für das [X.]nach § 43 WEG Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 28; Staudin-ger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 203a). 20 - 13 - bb) Das führt zu § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind die [X.]im Verhältnis zueinander aber nur zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche vom Verteilungsmaßstab des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung greift hier Platz. 21 (1) Allerdings lässt sich das nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG her-leiten. Denn nach Absatz 5 der Norm gehören Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gerade nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 2. Die Regelung zielt auf die Kosten einer - hier vorliegenden - Binnenstreitigkeit zwischen den Wohnungseigentümern. Sie soll verhindern, dass Konflikte in-nerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden ([X.]1976, 223, 225; OLG Hamm, [X.]1989, 47, 49; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 und [X.]1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 WEG Rdn. 60; Becker, [X.]2004, 25; Schmid, ZMR 1989, 361; vgl. auch KG, ZMR 1987, 386, 387; enger Schnau-der, [X.]1992, 30, 36). 22 (2) Eine von der [X.]des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Kosten-verteilung kann sich aber aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (OLG Köln, [X.]2003, 683; vgl. auch Köhler, in Köhler/Bassenge, [X.]Woh-nungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104; Schmid, ZMR 2004, 316, 319; Elzer, Info M 2006, 90). So ist es hier. 23 (a) Freilich ergibt sich das nicht unmittelbar aus der Gemeinschaftsord-nung. Ohnehin regelt sie nicht eigens die Verteilung von Kosten für Wohnungs-eigentumsverfahren. Die Teilungserklärung sieht allerdings eine Regelung für die gesamten Kosten der Verwaltung vor, und zwar dergestalt, dass sie nicht im Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach [X.]um-24 - 14 - zulegen sind. Diese insoweit (anders hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten) von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung ist wirksam (§§ 10 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 4 WEG). Sie gilt jedoch unmittelbar nur für die Verwaltungskosten der Gemein-schaft und damit für die Kosten derjenigen Wohnungseigentumsverfahren, die trotz § 16 Abs. 5 WEG zu der gemeinschaftlichen Verwaltung gehören. Das sind gerade nicht die hier zu beurteilenden Binnenstreitigkeiten (s. o.), sondern Streitigkeiten mit Dritten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt sind (vgl. OLG Hamm, [X.]1989, 47, 48 f.; OLG Köln, WuM 1996, 245; Staudin-ger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 und [X.]1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Becker, [X.]2004, 25 f.; Schnauder, [X.]1992, 30, 36), ferner aber auch Streitigkei-ten zur Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- und Schadensersatzan-sprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Letztere betreffen zwar das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung (Senat, [X.]111, 148, 151). Die Kosten sind daher nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen (BayObLG, ZMR 2004, 763; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182 m.w.N.). 25 (b) Gleichwohl ist der in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltungs-kosten festgelegte Verteilungsschlüssel, also eine Aufteilung nach Eigentums-einheiten, auch maßgebend für die Umlegung der Kosten der Binnenstreitigkei-ten. Das ergibt sich aus folgendem: 26 - 15 - (aa) Eine besondere und damit § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende Bestimmung kann sich - neben einer Vereinbarung - auch aus der Natur der Sache oder aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (st. Rspr.; vgl. nur [X.]28, 297, 301; 47, 157, 165; 77, 55, 58; 87, 265, 268). 27 So bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Ver-pflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen (RGZ 88, 122, 124; 117, 1, 2 f.; OLG Köln, NJW 1995, 1685 f.; Staudin-ger/Noack, [X.][2005], § 426 Rdn. 188). Es ist daher im Zweifel nicht nur für den Ausgleichsanspruch persönlich haftender Gesellschafter (vgl. nur [X.]103, 72, 76), sondern auch in dem Verhältnis mehrerer - nicht notwendig aller (so schon RG, [X.]1914 Nr. 247) - Mitgesellschafter maßgebend, die sich für eine Verbindlichkeit ihrer GmbH verbürgt haben (BGH, Urt. v. 11. Juli 1973, V[X.]ZR 178/72, [X.]§ 774 BGB Nr. 9; Urt. v. 19. Dezember 1988, II ZR 101/88, NJW-RR 1989, 685; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 198). Ähnlich verhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Hier lässt sich aus den gesetzli-chen Bestimmungen der §§ 748, 755 [X.]der allgemeine Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den [X.]Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem [X.]ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder be-sonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt ([X.]87, 265, 269; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. März 1975, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; Urt. v. 9. Oktober 1991, XII ZR 2/90; NJW 1992, 114 f.; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 56). 28 - 16 - Entsprechendes gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BayObLG, NJW 1973, 1881, 1882; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 71). Der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehene Umlageschlüssel ist derselbe wie in § 748 BGB. Er wird also nicht durch die Besonderheiten der Wohnungseigen-tümergemeinschaft, sondern durch die Teilhabe an dem gemeinschaftlichen Eigentum bestimmt und ist damit ein Beleg für den allgemeinen Grundsatz, dass der Ausgleich zwischen mehreren Teilhabern im Zweifel nach dem [X.]ihrer Miteigentumsanteile zu erfolgen hat. Dieses Verhältnis bildet den natürlichen Ausgleichsmaßstab unter den Wohnungseigentümern. 29 Danach ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile im Zweifel - von Re-gelungen in der Gemeinschaftsordnung abgesehen - auch für den [X.]derjenigen Wohnungseigentümer maßgebend, die in einer [X.]gemeinsam, wenn auch nicht notwendig als Gesamtschuldner, zur [X.]verpflichtet werden oder eigene Kosten - etwa aus der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt - gemeinsam zu tragen haben. Denn auch [X.]treffen die beteiligten Wohnungseigentümer als Teilhaber an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die in dem Verfahren nach § 43 WEG auszutragenden Binnenstreitigkeiten gehören zwar zu den persönlichen Ange-legenheiten der Wohnungseigentümer, sie haben aber die sich aus der [X.]und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erge-benden Rechte und Pflichten zum Gegenstand und erwachsen damit aus dem [X.](vgl. etwa Senat, [X.]130, 159, 164 f.). 30 Die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ist daher im Zweifel sachgerecht. Dem steht auch § 16 Abs. 5 WEG nicht entge-gen. Denn diese Norm stellt nur klar, dass die Kosten einer Binnenstreitigkeit nicht nach § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden 31 - 17 - dürfen. Sie schließt es aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Woh-nungseigentümern, die kostentragungspflichtig sind, nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen. Die [X.]des § 426 Abs. 1 BGB berück-sichtigt demgegenüber das unterschiedliche Maß der Beteiligung nicht und kann darum zu unbilligen Ergebnissen führen. Dies zeigen gerade die hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen, in denen die Beteiligte zu [X.]als Eigen-tümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit dem gleichen Kostenanteil belastet wurde wie jeder Eigentümer - und jeder Miteigentümer - einer einzel-nen Wohneinheit. (bb) Die Gemeinschaftsordnung regelt indes die Kostenverteilung teil-weise abweichend von dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG. Die Kosten der Verwaltung sollen nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der übrigen Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt wer-den. Dieser vereinbarte Verteilungsmaßstab geht dem natürlichen Ausgleichs-maßstab vor und führt dazu, dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten nach Ei-gentumseinheiten auf diejenigen Wohnungseigentümer, die in die [X.]einbezogen werden müssen, umzulegen sind. Denn die Kosten der [X.]sind Verwaltungskosten, nicht "übrige Bewirtschaftungskos-ten". Zwar werden sie - wie dargelegt - nicht unmittelbar von § 16 Abs. 2 WEG, und damit auch nicht unmittelbar von der Regelung in der Gemeinschaftsord-nung erfasst, die an die Stelle von § 16 Abs. 2 WEG getreten ist. Das steht [X.]nicht entgegen. Wenn nämlich § 16 Abs. 2 WEG Ausdruck des natürlichen [X.]unter den Wohnungseigentümern ist und damit auch Maß gibt für die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten, so ist es folgerichtig, dieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung ersetzende Vereinba-rung zuzusprechen. Die Verwaltungskosten, und damit auch die Kosten der Binnenstreitigkeiten, sind somit nach [X.]umzulegen. 32 - 18 - Das ist sachgerecht. Die Bestimmung über die Verteilung der Verwal-tungskosten trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand für jedes Wohnungs- und Teileigentum im Unterschied zu den übrigen Lasten und Kosten nicht von dessen Wert oder Größe abhängt. Aus diesem Grund wird insbesondere die Vergütung des Verwalters häufig in Abänderung der gesetzli-chen Regelung nach [X.]umgelegt (vgl. nur BayObLG, ZMR 2001, 827 und Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 31 m.w.N.). Aber auch die übrigen Verwaltungskosten werden von der Größe des Miteigentumsanteils typischerweise nicht beeinflusst. Dies gilt insbesondere für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar unabhängig davon, ob sie Verfahren mit Dritten oder Binnenstreitigkeiten betreffen. Dass diese Kosten nach außen nicht - wie bei der Verwaltervergütung üblich - nach [X.]be-rechnet werden, ist dagegen ohne Bedeutung. Denn für den Innenausgleich der Wohnungseigentümer kommt es grundsätzlich nicht auf die Kostenberech-nung im Außenverhältnis an (vgl. nur Staudinger/Bub, § 16 WEG Rdn. 204 m.w.N.), und auch die Teilungserklärung sieht einen einheitlichen Verteilungs-schlüssel für sämtliche Verwaltungskosten vor, ohne nach deren Berechnung zu unterscheiden. 33 d) Auf dieser Grundlage sind die in den Jahren 1999 und 2000 veraus-lagten Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht im Verhältnis der Mitei-gentumsanteile, sondern der Teilungserklärung entsprechend nach Eigentums-einheiten auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen. Diese Besonderheit hat das Beschwerdegericht bei seiner im Ansatz zutreffenden Begründung ebenso wenig berücksichtigt wie das vorlegende Gericht. Sie wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die mit den angefochtenen Beschlüssen gebilligte Verteilung nach Kopfteilen ebenso dem Maßstab der [X.]- 19 - rung wie auch dem der Natur des Gemeinschaftsverhältnisses entsprechenden Maßstab widerspricht. e) Ebenso verhält es sich mit Kosten der außergerichtlichen Rechtsbera-tung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu [X.]Auch insoweit hat das Beschwerdegericht die Genehmigung der in den Einzelabrechnungen vorge-nommenen Verteilung nach Kopfteilen im Ergebnis zu Recht für unwirksam erklärt. Auf den nicht näher festgestellten Gegenstand der Beratung kommt es dabei nicht an. Deren Kosten sind aber wiederum nicht - wie das Beschwerde-gericht meint - nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach [X.]zu verteilen. 35 Wenn und soweit die anwaltliche Beratung Angelegenheiten der [X.]betraf, folgt dies unmittelbar aus der Teilungserklärung, die für Ver-waltungskosten eine solche von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Verteilung vor-sieht. Dass die Vergütung einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung gehört, steht außer Zweifel. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (vgl. BayObLG, NZM 2004, 235; OLG Köln, [X.]1997, 428, 429; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 168b; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn. 8; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 44). In einem sol-chen Fall besteht auch kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel abzuweichen. Denn bei einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -beratung wird die Kostenverteilung innerhalb der [X.]weder durch eine gerichtliche Kostenentscheidung noch durch § 16 Abs. 5 WEG beeinflusst. Auf die umstrittene Auslegung dieser Vorschrift kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Kosten eines [X.]- 20 - richtlichen Verfahrens nach § 43 WEG gilt. Der ihr zugrunde liegende [X.]lässt sich auch nicht verallgemeinern. Denn der Gesetzgeber hat die weitergehende Regelung in § 15 Abs. 4 des [X.](vom 22. Sep-tember 1950, veröffentlicht in PiG 8 [1982], 157, 161) nur für die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens übernommen und in § 16 Abs. 4 WEG aus-drücklich klargestellt, dass sogar die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung gehören. Für eine besondere Behandlung der außergerichtlichen Rechtsberatung über das Verhältnis der [X.]zu einzelnen Wohnungseigentümern ist danach kein Raum. Zweifelhaft ist [X.]auch, ob die "gegnerischen" Wohnungseigentümer - wie bei einem [X.]nach § 43 WEG - von der gemeinschaftsinternen Kostenverteilung auszu-nehmen sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil das Beschwerdegericht die unterbliebene Einbeziehung der [X.]ausdrücklich gebilligt und die Genehmigung der Einzelabrechnungen nur hinsichtlich des auf die übrigen Wohnungseigentümer angewendeten [X.]für ungültig erklärt hat. Soweit die außergerichtliche Rechtsberatung persönliche Angelegenhei-ten dieser Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte, ist der in der [X.]vorgesehene Verteilungsschlüssel aus den gleichen Gründen maßgebend wie bei den Kosten einer Binnenstreitigkeit. Er verändert den [X.]unter den Mitgliedern der Eigentümergemein-schaft und damit auch unter den Wohnungseigentümern, die als solche an den Kosten einer von ihnen oder für sie eingeholten Rechtsberatung beteiligt sind. 37 [X.]- 21 - Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Es ent-spricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu [X.]aufzuerle-gen, weil ihre weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht kein Anlass, von dem in [X.]geltenden Grundsatz nach § 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtli-chen Kosten selbst zu tragen haben. 38 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Maßgebend ist das volle Interesse der Beteiligten an der Teilungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse durch das Beschwerdegericht. Eine niedrigere Festsetzung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG (dazu Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in [X.]163, 154 ff. nicht abge-druckt) ist nicht geboten, weil das mit der weiteren Beschwerde verfolgte [X.]der Beteiligten zu [X.]dem Gesamtinteresse entspricht. Die Ungültiger-klärung hinsichtlich des beschlossenen Verteilungsschlüssels verringert 39 - 22 - nämlich die Belastung aller übrigen an der Umlage beteiligten Wohnungseigen-tümer um rund 13.300 •, während sich der Kostenanteil der Beteiligten zu [X.]1, die als Eigentümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit nur einem Kopfteil belastet war, um denselben Betrag erhöht. [X.] [X.] Ri'in[X.][X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 23.03.2007 Der Vorsitzende [X.] [X.] Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 85 T 534/02 - [X.]Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 24 W 143/05 -
Meta
15.03.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 1/06 (REWIS RS 2007, 4733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4733
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