Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. B 2 U 4/20 R

2. Senat | REWIS RS 2020, 2523

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Dokumentation von Gebäudeschäden - Sturz vom Dach - selbstständige Tätigkeit als Wie-Unternehmer - fehlende Weisungsgebundenheit auch innerhalb des Vorstands - keine Übertragung der für GmbH-Geschäftsführer geltenden Kriterien - kein Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Auslegung einer Satzung


Leitsatz

Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig.

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2019 werden zurückgewiesen.

Kosten der Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von [X.]interbliebenenleistungen.

2

Die Klägerin zu 1. ist die Witwe und die Klägerinnen zu 2. und 3. sind die Waisen des tödlich verunglückten [X.] war zunächst als kaufmännischer Leiter beschäftigt und später - auf Basis eines Dienstvertrags - Mitglied des dreiköpfigen Vorstands der [X.]. Deren Gründer war zugleich ihr Vorstandsvorsitzender und hielt - gemeinsam mit seiner Familie - alle Aktien. Am 24.9.2015 bestieg [X.] das [X.] der AG, um Schäden zu dokumentieren, stürzte dabei in die Tiefe und verletzte sich tödlich. In der gesetzlichen Unfallversicherung hatte er sich nicht freiwillig versichert.

3

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, und verneinte einen Anspruch auf [X.]interbliebenenleistungen (Bescheide vom 4.11.2015 und Widerspruchsbescheide vom [X.]). Die Klagen und Berufungen sind erfolglos geblieben (Urteile des [X.] vom 13.11.2018 und des L[X.] vom [X.]). Als Vorstandsmitglied einer AG sei [X.] generell nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig gewesen (§ 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII), weil er - anders als Fremdgeschäftsführer einer Gmb[X.] - keinen Weisungen unterlegen habe. Vielmehr sei er wie ein Unternehmer selbstständig tätig und deshalb auch kein Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII) gewesen. Da § 52 Abs 1 Buchst d der Satzung der Beklagten keine Vorstandsmitglieder erfasse, scheide auch eine Versicherung kraft Satzung aus (§ 3 Abs 1 Nr 2 [X.]B VII).

4

Mit ihren Revisionen rügen die Klägerinnen Verletzungen der §§ 2, 3 [X.]B VII. Vorstandsmitglieder einer AG seien nicht generell versicherungsfrei. Entscheidend seien vielmehr ihre Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen im jeweiligen Einzelfall und die konkrete Ausgestaltung ihrer tatsächlich gelebten Dienstverhältnisse, die es ihnen ermöglichten, wie ein Unternehmer zu agieren. Fehlten - wie hier - aufgrund der (faktischen) Dominanz des Vorstandsvorsitzenden maßgebliche Einflussmöglichkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder, verstoße ihr Ausschluss aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Grundrechte und Unionsrecht. Zumindest habe aber eine Versicherung kraft Satzung bestanden, und es komme zudem eine [X.] in Betracht, weil [X.] zum Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vorgenommen habe, die nicht zu den ureigenen Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes zähle.

5

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des [X.] vom 25. Juni 2019 und des [X.] vom 13. November 2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. November 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen [X.]interbliebenenleistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24. September 2015 zu bewilligen.

6

Die Beklagte, die dem angefochtenen Berufungsurteil beipflichtet, beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die Berufungen der [X.] gegen das die Klagen abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und Abs 4, § 56 [X.]G) sind unbegründet, weil die Ablehnung aller [X.] in den Bescheiden vom 4.11.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom [X.] (§ 95 [X.]G) rechtmäßig sind. Soweit es die [X.] in den angefochtenen Bescheiden auch abgelehnt hat, das Ereignis vom 24.9.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen, handelt es sich dabei nur um ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts, der [X.] versagt (vgl B[X.] Urteile vom 6.10.2020 - [X.] U 9/19 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.]-2700 § 101 [X.], RdNr 15, vom 29.11.2011 - [X.] U 26/10 R - [X.] Aktuell 2012, 412 = juris RdNr 18 sowie vom 12.1.2010 - [X.] U 5/08 R - [X.]-2700 § 9 [X.] Rd[X.]6 und [X.] U 21/08 R - [X.]-2700 § 63 [X.] RdNr 18 mwN). Die [X.] haben keinen Anspruch auf [X.], weil der Tod des [X.] nicht infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist (§ 63 Abs 1 Satz 2, § 7 Abs 1 [X.]B VII).

8

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl zuletzt B[X.] Urteile vom 6.10.2020 - [X.] U 13/19 R - RdNr 8, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, vom [X.] - B 2 U 24/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] RdNr 9, vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 13 und vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 9; jeweils mwN).

9

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar erlitt [X.] einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII, als er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) am 24.9.2015 aus einer [X.]öhe von 15 bis 20 Metern abstürzte und der Boden als Teil der Außenwelt tödlich auf seinen Körper einwirkte. Er war jedoch bei der unfallbringenden Verrichtung weder kraft Gesetzes als Beschäftigter (dazu unter [X.]) oder Wie-Beschäftigter (dazu unter I[X.]) noch kraft Satzung (dazu unter II[X.]) versichert. Auch bestand keine freiwillige Versicherung (dazu unter IV.).

[X.] Als [X.] auf dem [X.] Schäden dokumentierte, war er bei dieser Verrichtung vor dem Unfall nicht als Beschäftigter der [X.] unfallversichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII). Für den [X.] gilt über § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs 1 [X.]B IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl B[X.] Urteile vom 6.10.2020 - [X.] U 13/19 R - [X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, vom [X.] - B 2 U 1/18 R - B[X.]E 129, 44 = [X.]-2700 § 2 [X.], [X.], vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] und vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.]-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.]1 ff). Vorliegend fehlt bereits das typusbildende Merkmal der nichtselbstständigen Arbeit.

Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten [X.] (§§ 17 f, 291 Abs 1 Satz 1 [X.]) sind in dieser Funktion bei typisierender Betrachtung wie Unternehmer selbstständig tätig und deshalb generell nicht als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII kraft Gesetzes versichert. Dies ergibt sich aus der (Sonder-)Regelung des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII, wonach sich Personen, die in Kapitalgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern können. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass diese Personen von vornherein keine Beschäftigten sind und deshalb - anders als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung - auch nicht durch Sondervorschriften (vgl § 1 Satz 3 [X.]B VI und § 27 Abs 1 Nr 5 [X.]B III) von der Versicherungspflicht befreit werden müssen. Mitglieder des [X.] werden in aller Regel wie Unternehmer selbstständig tätig (dazu unter 1.). Das Gesetz geht von einer typisierenden Betrachtungsweise aus (dazu unter 2.). Diese steht im Einklang mit dem [X.] Arbeitnehmerbegriff (dazu unter 3.) und ist mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, vereinbar (dazu unter 4.).

1. Dass die Mitglieder des [X.] in aller Regel wie Unternehmer selbstständig tätig sind, ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und Position innerhalb der [X.], die grundsätzlich zwingend ist (§ 23 Abs 5 [X.]). Sie werden nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig (dazu a) und unterliegen keinen Weisungen (dazu b).

a) Vorstandsmitglieder werden nicht durch Arbeitsvertrag zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit eingestellt (vgl § 611a BGB; [X.] Urteil vom 20.8.2003 - 5 [X.] - NJW 2004, 461 = juris RdNr 16 sowie Beschlüsse vom [X.] - [X.]E 103, 20 = juris RdNr 70 und vom 16.2.2000 - 5 [X.] - [X.]E 93, 310 = juris Rd[X.]), sondern durch einen körperschaftsrechtlichen Bestellungsakt zum Mitglied des Vorstands berufen und erlangen dadurch die Rechtsstellung eines Organmitglieds im Innen- und Außenverhältnis (BG[X.] Urteil vom [X.] - BG[X.]Z 3, 90; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 5. Aufl 2019, § 84 RdNr 9). Zugleich stehen sie zur [X.] in einem Dienstverhältnis, das in einem Anstellungs- bzw Dienstvertrag näher ausgestaltet ist, der die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und der [X.] regelt (vgl BG[X.] Urteile vom 7.12.1961 - [X.]/60 - BG[X.]Z 36, 142 = juris Rd[X.]4 und vom [X.]/52 - BG[X.]Z 10, 187 = juris RdNr 15; [X.], aaO, § 84 Rd[X.]0, 62; [X.] in [X.]üffer/[X.], [X.], 14. Aufl 2020, § 84 RdNr 14). Danach schuldet das Vorstandsmitglied der [X.] die Leistung unabhängiger, durch aktienrechtliche Vorgaben geprägte Dienste ([X.], aaO, § 84 RdNr 14), wozu neben der Geschäftsführung (§ 77 [X.]) vor allem die Leitung der Gesellschaft (§ 76 [X.]) in eigener (und damit weisungsfreier) Verantwortung gehört.

b) Das [X.] behandelt die Vorstandsmitglieder wie Unternehmer. Sie legen in dieser Funktion und unter Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Leitungsaufgabe (§ 76 Abs 1 [X.]) die Leitlinien der Geschäftspolitik selbstständig fest, üben Personal- und Finanzverantwortung aus, bestimmen die Organisation, fungieren als Impuls- bzw Ideengeber und repräsentieren das Unternehmen nach innen und außen ([X.], [X.], 2016, § 8 RdNr 1; vgl zu den Aufgaben der Unternehmensleitung auch [X.] in [X.]/Stilz, beck-online Großkommentar [X.], Stand 15.1.2020, § 76 [X.]; [X.], aaO, § 76 RdNr 16; [X.] in [X.]ölters, [X.], 3. Aufl 2017, § 76 RdNr 8). Als Teil des Organs "Vorstand" führen sie die Geschäfte gemeinschaftlich (§ 77 [X.]) und vertreten die [X.] gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 [X.]), wobei die organschaftliche Vertretungsmacht nicht beschränkt werden kann (§ 82 Abs 1 [X.]). Der Vorstand handelt dabei selbstständig nach eigenem Ermessen. Diese Unabhängigkeit des Vorstands und seiner Mitglieder sichert die zwingende Abgrenzung der Funktionen zwischen den [X.] ([X.], aaO, § 76 Rd[X.]2). Dementsprechend fehlen auch [X.] gegenüber den Vorstandsmitgliedern selbst in der verfeinerten Form einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" als Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses (zum Weisungsrecht B[X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.] R 17/09 R - USK 2011-125 = juris RdNr 16). So bestehen weder [X.] der [X.]auptversammlung oder des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand (dazu unter aa) noch innerhalb des Vorstands (dazu unter [X.]). [X.]ierin besteht der entscheidende strukturelle Unterschied zur Rechtsstellung eines Gmb[X.]-Geschäftsführers, der Beschäftigter sein kann (dazu unter cc).

aa) Weder der Aufsichtsrat noch die [X.]auptversammlung können dem Vorstand Weisungen erteilen oder auch nur verbindliche Richtlinien für die Leitung des Unternehmens vorgeben. § 76 Abs 1 [X.] legt die Unternehmensleitung allein in die Verantwortlichkeit des Vorstands und schließt Aufsichtsrat und [X.]auptversammlung von ihr aus (BG[X.] Urteil vom 8.1.2019 - [X.]/18 - BG[X.]Z 220, 354 = juris Rd[X.]4; [X.], aaO, § 76 [X.]; [X.], aaO, § 76 RdNr 1). Die Aufgabe des Aufsichtsrats beschränkt sich grundsätzlich auf die Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs 1 [X.]), und § 111 Abs 4 Satz 1 [X.] verbietet es, Aufgaben der Geschäftsführung auf den Aufsichtsrat zu übertragen. Zwar kann die Satzung oder der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf (§ 111 Abs 4 Satz 2 [X.]), jedoch kann die Verweigerung der Zustimmung durch einen mit [X.] gefassten Zustimmungsbeschluss der [X.]auptversammlung ersetzt werden 111 Abs 4 Satz 3 und 4 [X.]). Zudem muss sich der Zustimmungsvorbehalt auf grundlegende Geschäfte außergewöhnlichen Charakters beschränken ([X.], aaO, § 111 RdNr 42). Soweit dem Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsbefugnisse Beratungsaufgaben zukommen, beschränken sich diese gegenüber dem Vorstand auf unverbindliche Empfehlungen. Ein Recht, den Vorstand zu einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme zu zwingen, besteht nicht (vgl allgemein zur präventiven Kontrolle BG[X.] Urteil vom [X.] - BG[X.]Z 114, 127 = juris RdNr 10).

Auch der [X.]auptversammlung kommen keine Befugnisse der Geschäftsführung zu. Diese fungiert nur als Beschlussorgan der Aktionäre und ist den anderen [X.] nicht übergeordnet. Sie entscheidet nur in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen (§ 119 Abs 1 [X.]). Dabei ist die Satzungsautonomie der Aktionäre durch die zwingenden Befugnisse des Vorstands und des Aufsichtsrats begrenzt (§ 23 Abs 5 [X.]). Über Fragen der Geschäftsführung kann daher die [X.]auptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs 2 [X.]). Dementsprechend ist der Vorstand grundsätzlich nicht verpflichtet, die Leitung der Gesellschaft mit den Aktionären abzustimmen und vor (riskanten) Geschäftsführungsmaßnahmen, selbst wenn sie grundlegende wirtschaftliche Bedeutung haben, das Einverständnis der [X.]auptversammlung einzuholen ([X.], aaO, § 76 Rd[X.]2; zu tiefen Eingriffen in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren in Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteressen BG[X.] Urteile vom [X.] - BG[X.]Z 83, 122 = juris Rd[X.]7 und vom [X.]/02 - BG[X.]Z 159, 30 = juris Rd[X.]8, 48). [X.]ieraus folgt, dass grundsätzlich kein Weisungsrecht einzelner Aktionäre gegenüber dem Vorstand besteht. Der Vorstand ist berechtigt und ggf auch verpflichtet, Maßnahmen gegen Versuche direkter oder informeller Einflussnahme durch einen Großaktionär oder besonders aktiven Minderheitsaktionär zu ergreifen ([X.], aaO, § 8 Rd[X.]; vgl zum besonders aktiven Minderheitsaktionär [X.], [X.] 2014, 1049; [X.]/Culman, ZIP 2015, 297).

[X.]) Aufgrund des [X.]s (§ 77 Abs 1 Satz 1 [X.]) kann jedes Vorstandsmitglied ungewünschte Vorstandsbeschlüsse verhindern, sodass nach der gesetzlichen Grundkonzeption auch innerhalb des Vorstands keine [X.] existieren. Das an den Vorstand gerichtete Verbot, seine Leitungs- und damit [X.] auf den Aufsichtsrat, die [X.]auptversammlung oder einen sonstigen Dritten zu übertragen, gilt auch im Verhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Vorstand im Rahmen der Unternehmensführung und -organisation einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zuweisen kann (ausführlich zu denkbaren Modellen der Ressortverteilung: [X.], aaO, § 77 RdNr 41 ff), jedoch führt dies nicht dazu, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder keine Verantwortung mehr für die nicht zugewiesenen Geschäftsbereiche tragen und sich ihrer [X.] zumindest in diesen Teilbereichen entledigen können. Die Leitung des Unternehmens ist dem Vorstand als Kollegialorgan zugewiesen ([X.], aaO, § 76 RdNr 8). Unabhängig von der Willensbildung im Vorstand und der internen Aufgabenverteilung trägt jedes Vorstandsmitglied die Pflicht zur Geschäftsleitung im Ganzen und umfassende Verantwortung für die Belange der Gesellschaft. Der Vorstand muss so organisiert sein, dass die elementaren Entscheidungen in allen Ressorts (Planung, grundsätzliche Koordinierung, Kontrolle, Personalentwicklung) dem Vorstand in seiner Gesamtheit vorbehalten sind und dort getroffen werden können ([X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2020, § 76 RdNr 84; [X.], aaO, § 77 Rd[X.]3; [X.], aaO, § 77 RdNr 18). Allerdings kann die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands gemäß § 77 Abs 1 Satz 2 [X.] das Mehrheitsprinzip für Vorstandsbeschlüsse vorsehen (zu dieser flexibleren Binnenorganisation vgl zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2020, § 77 RdNr 10), sodass überstimmte Vorstandsmitglieder ohne Vetorecht ungenehme Vorstandsbeschlüsse nicht verhindern können, sondern ausführen müssen. Ob entsprechende Anordnungen in Vorstandsbeschlüssen als Weisungen iS des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV angesehen werden können, kann hier indes offenbleiben. Denn es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass der dreiköpfige Vorstand der T [X.] seine Vorstandsbeschlüsse - abweichend vom gesetzlich vorgegebenen Grundmodell - nicht nach dem [X.], sondern nach dem Mehrheitsprinzip gefasst haben könnte.

cc) Die Kriterien zur Beurteilung, ob Gmb[X.]-Geschäftsführer als Beschäftigte anzusehen sind (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - juris RdNr 15 ff, vom [X.] - [X.] KR 9/18 R - B[X.]E 129, 254 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 13 ff, vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 18 ff, vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.]7 Rd[X.]8 ff und vom 11.11.2015 - [X.] KR 10/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.]8 Rd[X.]6 ff), sind auf Vorstandsmitglieder einer [X.] nicht übertragbar, denn es bestehen gravierende strukturelle Unterschiede hinsichtlich der gesetzlichen Ausgestaltungen der [X.] einerseits und der Gmb[X.] andererseits. Neben der Satzungsfreiheit, die eine erhebliche Verlagerung von Zuständigkeiten erlaubt, werden bei der Gmb[X.] Geschäftsführung und Leitung der Gesellschaft von zwei verschiedenen Organen wahrgenommen, während bei der [X.] Geschäftsführung und Leitung der [X.] sowie eigenverantwortlich zwingend dem Vorstand obliegen. So vertreten die Geschäftsführer einer Gmb[X.] die Gesellschaft zwar nach außen (§ 35 Abs 1 Gmb[X.]G), doch leiten sie im Gegensatz zum Vorstand einer [X.] das Unternehmen nicht unabhängig und unter eigener Verantwortung. Die maßgeblichen Entscheidungen zur Unternehmenspolitik und Geschäftsführung treffen nicht die Geschäftsführer, sondern die Gesellschafter (BG[X.] Urteil vom [X.] - juris). Im Gegensatz zur [X.] ist bei der Gmb[X.] die Gesellschafterversammlung das oberste zur Entscheidung berufene Organ des Unternehmens ([X.], Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Aufl 2015, § 41 Rd[X.]). Auch gilt im Gmb[X.]-Recht anders als im [X.]-Recht der Grundsatz der Satzungsfreiheit, der es der Gesellschafterversammlung ermöglicht, die Befugnisse der Geschäftsführer durch die Satzung in vielfältiger Weise einzuschränken ([X.]/[X.] in Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK Gmb[X.]G, Stand 1.8.2020, § 37 RdNr 14). Darüber hinaus besteht ein umfassendes Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern, welches dem [X.] fremd ist ([X.]/[X.], aaO, § 37 Rd[X.] mwN) und es den Gesellschaftern erlaubt, durch einfachen Gesellschafterbeschluss dauerhafte Verlagerungen von Zuständigkeiten zu bewirken ([X.] in [X.] Kommentar Gmb[X.]G, 3. Aufl 2019, § 45 RdNr 89; Beurskens in [X.]/[X.]ueck, Gmb[X.]-Gesetz, 22. Aufl 2019, § 37 Rd[X.]). Anders als ein Vorstandsmitglied einer [X.] kann der Geschäftsführer einer Gmb[X.] daher weisungsabhängig und deshalb Beschäftigter sein.

2. [X.] war auch nicht aufgrund besonderer Einzelfallumstände bei seiner fremdnützigen Verrichtung auf dem [X.] ausnahmsweise als Beschäftigter der [X.] unfallversichert. Zwar liegt es nahe, dass der Vorstandsvorsitzende aufgrund seiner dominanten Stellung als Firmengründer und Großaktionär faktische [X.] für sich in Anspruch nahm, wie die Revisionsbegründung behauptet. Die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen gehen jedoch - unabhängig von den in der jeweiligen [X.] herrschenden konkreten Verhältnissen - typisierend davon aus, dass Vorstandsmitglieder einer unabhängigen, nicht beherrschten [X.] (§§ 17 f, 291 Abs 1 Satz 1 [X.]) nicht als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII kraft Gesetzes versichert sind. Insoweit bestätigt und präzisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl B[X.] Urteile vom 14.12.1999 - [X.] U 38/98 R - B[X.]E 85, 214 = [X.] 3-2200 § 539 [X.] und vom [X.] - B 2 U 13/16 R - B[X.]E 125, 219 = [X.]-2700 § 2 Nr 41).

3. Entgegen der Auffassung der [X.] sind die Grundsätze zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff für die Auslegung des [X.]s iS des § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII nicht heranzuziehen. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist bei der Auslegung nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine unionsrechtliche Regelung handelt oder die nationale Regelung eine [X.] Richtlinie umsetzt. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff beeinflusst das nationale Recht nur dort, wo unionsrechtliche Vorgaben für die Regelungsmaterie existieren ([X.] Urteil vom 27.5.2020 - 5 [X.] - juris RdNr 15, BG[X.] Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BG[X.]Z 221, 325 Rd[X.]5 ff). [X.] Vorgaben bestehen hier aber weder im [X.]inblick auf § 7 [X.]B IV noch mit Blick auf § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII.

4. Der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern einer [X.] aus der Beschäftigtenversicherung (§ 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII) und ihrer [X.]interbliebenen von entsprechenden Leistungen nach §§ 63 ff [X.]B VII ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Er gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. [X.]insichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl B[X.] Urteile vom 23.6.2020 - [X.] U 10/18 R - [X.]-2700 § 162 [X.] Rd[X.]1 und vom [X.] - B 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] mwN). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen [X.]ärten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl [X.] Beschlüsse vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - [X.]E 84, 348 = juris RdNr 40 und vom [X.] - 2 BvL 13/09 - [X.]E 126, 268 = juris Rd[X.]8). In Anwendung dieser Maßstäbe ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Vorstandsmitglieder einer [X.] generell keine Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII sind. Dies gilt auch vor dem [X.]intergrund der vermehrten Gründung "kleiner" [X.]s. Etwaige [X.]ärten werden dadurch abgemildert, dass § 6 Abs 1 [X.] [X.]B VII den Vorstandsmitgliedern einer [X.] die Möglichkeit eröffnet, durch eine freiwillige Versicherung den Unfallversicherungsschutz für sich und ihre [X.]interbliebenen zu erlangen.

I[X.] [X.] war auch nicht als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII bei der [X.]n versichert, als er die Schäden auf dem Dach dokumentierte. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (zuletzt B[X.] Urteile vom [X.] - B 2 U 24/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]2, vom [X.] - B 2 U 1/18 R - B[X.]E 129, 44 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 16, vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.]-1300 § 105 [X.] und vom [X.] - [X.] U 26/08 R - juris Rd[X.]5; [X.], [X.] 1999, 577; [X.], [X.] 2010, 312; Spellbrink/[X.], [X.], 3745). Diese Voraussetzungen erfüllte die Tätigkeit des [X.] nicht. Er war bei seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der T [X.] wie ein Unternehmer selbstständig tätig. Die T [X.] war für ihn kein fremdes Unternehmen, sondern dasjenige, für das er als Mitglied des [X.] tätig war. Er konnte daher bei diesem Unternehmen nicht zugleich wie ein abhängig Beschäftigter tätig sein (B[X.] Urteil vom 14.12.1999 - [X.] U 38/98 R - B[X.]E 85, 214 = [X.] 3-2200 § 539 [X.] = juris Rd[X.]0; s auch Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3749 f). Anhaltspunkte dafür, dass [X.] gegenüber einem anderen (Immobilien-)Unternehmen wie ein Beschäftigter tätig wurde, ergeben sich aus dem durch das [X.] bindend festgestellten Sachverhalt nicht.

II[X.] [X.] war zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht gemäß § 3 Abs 1 [X.] [X.]B VII iVm § 52 Abs 1 Buchst d der Satzung der [X.]n vom [X.] in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des 5. Nachtrags versichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Mitglieder des Aufsichtsrats, [X.], Verwaltungsrats oder vergleichbarer Gremien des Unternehmens die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ihres Aufenthaltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. [X.] erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Er gehörte keinem der dort genannten Gremien an. Insbesondere war er als Teil des Vorstands nicht Mitglied eines vergleichbaren Gremiums iS des § 52 Abs 1 Buchst d der Satzung. [X.]ierunter fallen nur Gremien, die eine dem Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat eines Unternehmens vergleichbare Funktion der Überwachung der Geschäftsführung haben. Als Mitglied des Vorstands der T [X.] gehörte [X.] dem geschäftsführenden Organ der [X.], nicht aber einem solchen überwachenden Gremium an.

IV. Die Verrichtung des [X.] unmittelbar vor dem Unfall war auch nicht gemäß § 6 [X.]B VII versichert. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) hatte sich [X.] nicht freiwillig (zB gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII) bei der [X.]n versichert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G. Das Verfahren ist für die [X.] gerichtskostenfrei, weil sie in ihrer Funktion als potentielle Empfängerinnen von [X.] klagen (§ 183 Satz 1 [X.]G).

Meta

B 2 U 4/20 R

15.12.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Ulm, 13. November 2018, Az: S 7 U 2733/16, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 3 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 63 SGB 7, §§ 63ff SGB 7, § 1 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 17 AktG, §§ 17ff AktG, § 23 Abs 5 AktG, § 76 Abs 1 AktG, § 77 Abs 1 S 1 AktG, § 77 Abs 1 S 2 AktG, § 291 Abs 1 S 1 AktG, § 35 Abs 1 GmbHG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. B 2 U 4/20 R (REWIS RS 2020, 2523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2523

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II ZR 364/18

5 AZR 247/19

II ZR 244/17

2 BvL 13/09

2 U 24/17

2 U 1/18

2 U 13/16

2 U 29/17

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