Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 19 W (pat) 11/20

19. Senat | REWIS RS 2021, 5756

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit einer Eventualanschlussbeschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 202 868

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des [X.], [X.] 1.35, vom 9. Dezember 2019 wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Patent 10 2013 202 868 auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

Patentansprüche:

‒ Patentanspruch 1 gemäß der als „Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2“ überschriebenen Anlage zum Schriftsatz der Patentinhaberin vom 19. April 2021

‒ Patentansprüche 2 bis 5 wie erteilt

Beschreibung:

‒ Seiten 1 und 2 wie erteilt

‒ Seite 3 mit Beiblatt, eingereicht am 9. Dezember 2019,

‒ Seiten 5 bis 10, 12 und 13 wie erteilt

‒ Seiten 4 und 11 gemäß Anlagen zum Schriftsatz der Patentinhaberin vom 19. April 2021

Figur 1 wie erteilt.

Gründe

I.

1

Auf die am 21. Februar 2013 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] ([X.]) vom 2. [X.]ärz 2018 das Patent 10 2013 202 868 mit der Bezeichnung „Fehler- und/oder Lasterfassungseinrichtung für eine Nieder- oder Hochspannungsanlage“ erteilt worden ([X.]). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 14. Juni 2018 erfolgt.

2

Gegen das [X.] hat die Einsprechende am 12. [X.]ärz 2019 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 [X.] nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

3

Die Einsprechende hat hierzu auf folgende Schriften verwiesen:

4

D1 [X.] 10 2011 075 353 A1

5

D2 [X.] 2 480 881 A

6

D3 [X.] 5 821 742 A

7

[X.] [X.] 1 459 082 [X.]

8

D5 [X.] 2 429 048 A2

9

D6 [X.] 103 46 356 A1

D7 [X.] 197 55 887 A1

[X.] [X.], [X.]; [X.], [X.]: Elektrische Energieverteilung, Kapitel 4.3 Planung, Aufbau und Betrieb von Schaltanlagen, Abschnitt 4.3.5 Schaltanlagen für Hochspannung., 9. durchges. und aktualisierte Aufl., [X.]: [X.], 2005, Seiten 270 bis 275. ISBN 978-3-519-36424-5

[X.] [X.] 2 893 545 [X.]

[X.]it am Ende der Anhörung vom 9. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die [X.] 1.35 des [X.] das Patent gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Februar 2020 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.

Sie beantragt,

den Beschluss des [X.], [X.] 1.35, vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 202 868 vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise die Beschwerde mit der [X.]aßgabe zurückzuweisen, dass das Patent eine der Fassungen in der Reihenfolge der [X.] und 2 gemäß Schriftsatz vom 19. April 2021 erhält.

Der Patentanspruch 1 vom 9. Dezember 2019 in der vom [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet:

1.  Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

- einer Strommessanordnung zur [X.]essung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

- einer [X.] einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

- einer [X.] (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen [X.]es anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und [X.] der Spannungsmessanordnung,

wobei

- die Spannungsmessanordnung einen [X.]esswandler (14) mit einer [X.] aufweist, die auf eine höhere [X.]essgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und deren [X.]essstelle sich in einem anderen, zweiten Feld (4) oder an der Sammelschiene (1) befindet, und

- die [X.] (15) an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des [X.] (10, 11), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und ein Ausgangsmesssignal der [X.] des [X.] (14) empfängt und dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder [X.]ermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der [X.] gewonnene [X.] als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) oder zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen, wobei die [X.] zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der [X.]essstelle der [X.] galvanisch in Verbindung steht.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. April 2021 lautet:

1.  Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation in Form einer Ortsnetztrafostation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

- einer Strommessanordnung zur [X.]essung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

- einer [X.] einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

- einer [X.] (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen [X.]es anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und [X.] der Spannungsmessanordnung,

wobei

- die Spannungsmessanordnung einen [X.]esswandler (14) mit einer [X.] aufweist, die auf eine höhere [X.]essgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und deren [X.]essstelle sich in einem anderen, zweiten Feld (4) oder an der Sammelschiene (1) befindet, und

- die [X.] (15) an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des [X.] (10, 11), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und ein Ausgangsmesssignal der [X.] des [X.] (14) empfängt und dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder [X.]ermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der [X.] gewonnene [X.] als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) oder zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen, wobei die [X.] zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der [X.]essstelle der [X.] galvanisch in Verbindung steht.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. April 2021 lautet:

1. Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes, mit einer Sammelschiene (1) koppelbares Feld (2, 3) einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, mit

- einer Strommessanordnung zur [X.]essung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

- einer [X.] einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

- einer [X.] (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen [X.]es anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und [X.] der Spannungsmessanordnung,

dadurch gekennzeichnet, dass

- die Spannungsmessanordnung einen [X.]esswandler (14) mit einer [X.] aufweist, die auf eine höhere [X.]essgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und deren [X.]essstelle sich in einem anderen, zweiten Feld (4) befindet, und

- die [X.] (15) dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder [X.]ermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der [X.] gewonnene [X.] als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) oder zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen, wobei die [X.] zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der [X.]essstelle der [X.] galvanisch in Verbindung steht.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, weil das [X.] auf die zulässige Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Denn während das Patent sich auf den zulässigen Einspruch sowohl in der vom [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mangels erfinderischer Tätigkeit der beanspruchten Gegenstände als nicht patentfähig erweist, ist es in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 19. April 2021 beschränkt aufrechtzuerhalten, weil der hiermit beanspruchte Gegenstand des Patents zulässig ist und ihm keine Widerrufsgründe entgegenstehen, er insbesondere gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu gilt als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 3 und 4 [X.]).

1. Das [X.] betrifft eine Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes, mit einer Sammelschiene koppelbares Feld einer Nieder- oder Hochspannungsanlage ([X.], Absatz 0001).

Zum technischen Hintergrund wird in der [X.] erläutert, dass derartige Einrichtungen insbesondere in Verteilnetzstationen eines elektrischen Energieversorgungsnetzes verwendet würden, die typischerweise von einem Umspannwerk gespeist werden. Bei den Verteilnetzstationen könne es sich z. B. um [X.]en handeln, mit deren Sammelschiene eine zuführende und ggf. eine weiterführende Verteilnetzleitung sowie ein kundenseitiger Abgang mit einem Ortsnetztransformator zur Transformation von Hochspannung in Niederspannung koppelbar sind (Absatz 0002).

Präzise [X.]essungen der elektrischen Ströme mittels hierfür bekannter Stromwandler seien mit relativ geringem Aufwand möglich. Schwieriger sei dies hinsichtlich der [X.]. Die hierfür in entsprechenden Spannungsmessanordnungen typischerweise verwendeten kapazitiven Spannungsteiler seien zwar mit geringem Aufwand implementierbar, sie besäßen jedoch in der Regel keine sehr hohe [X.]essgenauigkeit. Herkömmliche [X.]aßnahmen, diesem Umstand mit einer zusätzlichen Kalibrierung der [X.] zu begegnen, seien vergleichsweise aufwändig und fehleranfällig (Absatz 0006).

Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine derartige Fehler- und/oder [X.]erfassungseinrichtung bereitzustellen, die eine feldbezogene [X.]erfassung und/oder Fehlererfassung mit relativ hoher Genauigkeit bei relativ geringem Aufwand ermöglicht (Absatz 0007).

Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der erstinstanzlich in der Anhörung vor dem [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des [X.]s eine Einrichtung mit folgenden [X.]erkmalen vor:

[X.] Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

[X.] - einer Strommessanordnung zur [X.]essung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die einen Strommesswandler (10, 11) beinhaltet,

[X.]1.3 - einer [X.] einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld (2, 3), die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) beinhaltet, und

[X.]1.4 - einer [X.] (15) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen [X.]es anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und [X.] der Spannungsmessanordnung,

 wobei

[X.] - die Spannungsmessanordnung einen [X.]esswandler (14) mit einer [X.] aufweist, die auf eine höhere [X.]essgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und

[X.]1.6 deren [X.]essstelle sich

[X.] in einem anderen, zweiten Feld (4)

 oder

[X.] an der Sammelschiene (1) befindet, und

[X.] - die [X.] (15)

[X.]a an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des [X.] (10, 11), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) und ein Ausgangsmesssignal der [X.] des [X.] (14) empfängt und

[X.]b dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder [X.]ermittlung für das wenigstens eine erste Feld (2, 3) eine von der [X.] gewonnene [X.]

[X.]b1 als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld (2, 3)

 oder

[X.]b2 zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung (12, 13) des wenigstens einen ersten Feldes (2, 3) gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen,

[X.] wobei die [X.] zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld (2, 3) mit der [X.]essstelle der [X.] galvanisch in Verbindung steht.

2. Zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Hochschulausbildung, der auf dem Gebiet der elektrischen [X.]esstechnik tätig ist und Schaltungen sowie Verfahren zur [X.]essung von elektrischen Strömen und Spannungen, insbesondere für [X.], aus seiner mehrjährigen Berufspraxis kennt. Dieser versteht die erläuterungsbedürftigen [X.]erkmale und Begriffe wie folgt:

2.1 Fehler- und/oder [X.]erfassung, Sammelschiene, Feld

Gemäß der [X.] in [X.]erkmal [X.] muss die Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes Feld einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage geeignet sein.

Den Begriff [X.]erfassung versteht der Fachmann entsprechend der Erläuterung in Absatz 0001 der [X.], der zufolge damit alle elektrischen Größen ermittelt werden, die den [X.] bestimmen. Dies umfasst die [X.]essung der zugehörigen elektrischen Ströme und Spannungen, während sich alle anderen elektrischen Größen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, wie elektrische Leistung, Blindleistung, Phasenwinkel und Oberwellen, aus den Basisgrößen Strom und Spannung ermitteln lassen. Zusätzlich oder alternativ zu dieser [X.]bestimmung ist die Einrichtung auf die Erfassung elektrischer Fehler ausgelegt, wie einpoligen Fehlern in Form von Erdschlüssen und Erdkurzschlüssen sowie mehrpoligen Fehlern in Form entsprechender Kurzschlüsse (Absatz 0001).

Unter einer Sammelschiene versteht der Fachmann eine Anordnung von Leitern, die als zentraler Verteiler von elektrischer Energie dienen, da an die Sammelschienen alle ankommenden und abgehenden Leitungen angeschlossen sind. In Umspannwerken erfolgt der [X.] der Leitungen und Trafos an die Sammelschiene über sogenannte Schaltfelder (über Leistungsschalter und Sammelschienentrenner), die üblicherweise gleichartig aufgebaut sind.

Als Feld ist somit üblicherweise wie auch nach dem Verständnis des [X.]s ein [X.], typischerweise ein dreiphasiger Kabelanschluss, an die Sammelschiene zu verstehen, wobei die Ankopplung an die Sammelschiene trennbar über einen dreiphasigen Schalter (Lastschalter 5, 6, 7) erfolgt (Absätze 0001 und 0017). Bei dem in der einzigen Figur des [X.]s dargestellten Ausführungsbeispiel bildet jeder der drei Abzweige 2, 3, 4 ([X.] 2, [X.], [X.]) ein Feld der Ortsnetztrafostation, kurz [X.], wobei die zugehörigen Hochspannungskabel in üblicher Weise zur dreiphasigen Strom-/Spannungsführung ausgeführt sind, aber der Einfachheit halber die Darstellung in der Figur einphasig gehalten ist (Absatz 0018).

Abbildung

Figur der [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

2.2 Strommessanordnung, Strommesswandler

[X.]erkmal [X.] fordert, dass die verwendete Strommessanordnung zur [X.]essung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld einen Strommesswandler beinhaltet. Gemäß der für die [X.]esstechnik grundlegenden Norm [X.] 1319 ist ein [X.]essumformer ein [X.]essgerät, das eine Eingangsgröße entsprechend einer festen Beziehung in eine Ausgangsgröße umformt. Als [X.]esswandler werden solche [X.]essumformer bezeichnet, die am Eingang und am Ausgang dieselbe physikalische Größe aufweisen und ohne Hilfsenergie arbeiten. Sie werden insbesondere eingesetzt, wenn eine elektrische Stromstärke oder elektrische Spannung zu groß ist, um mit den üblichen Geräten direkt gemessen werden zu können.

2.3 kapazitive Spannungsmessvorrichtung

[X.]erkmal [X.]1.3 fordert, dass die [X.] einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung beinhaltet. Ein solcher kapazitiver Spannungswandler wird für die [X.]essung von Wechselspannung an [X.] typischerweise als kapazitiver Spannungsteiler über eine serielle Anordnung von mindestens zwei Kondensatoren realisiert und ist zwar mit geringem Aufwand implementierbar, besitzt jedoch in der Regel keine sehr hohe [X.]essgenauigkeit (Absatz 0006).

2.4 [X.]

Nach [X.]erkmal [X.] soll die Spannungsmessanordnung zusätzlich zu der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung ([X.]erkmal [X.]1.3) einen [X.]esswandler mit einer [X.] aufweisen, die auf eine höhere [X.]essgenauigkeit ausgelegt ist als diese. Ein derartiger hochpräziser [X.]esswandler kann laut [X.] beispielsweise von einem marktüblichen induktiven Spannungswandler gebildet sein und beispielsweise eine Übersetzung von 20 kV / 100 V oder 10 kV / 100 V aufweisen (Absatz 0020), wobei die [X.]essgenauigkeit der [X.] beispielsweise im Bereich von 0,1 % bis 2 % und die der kapazitiven Spannungsmessvorrichtungen typischerweise im Bereich von 5 % bis 20 % liegen kann (Absatz 0027).

2.5 [X.], Kalibrierung

Die [X.], welche nach [X.]erkmal [X.]1.4 den elektrischen Fehler und/oder den feldbezogenen [X.] anhand der Informationen der Strom- und Spannungsmessanordnung ermitteln soll, wird mit den Angaben in der [X.]erkmalsgruppe [X.] weiter konkretisiert:

Zum einen soll an je einem Eingang der [X.] ein Ausgangsmesssignal

- des [X.] 10, 11,

- der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung 12, 13 und

- der [X.] des [X.] 14

empfangen werden ([X.]erkmale [X.] und [X.]a).

Zum anderen ist die [X.] gemäß zwei alternativ beanspruchten Gegenständen auf zwei verschiedene Arten dafür ausgelegt, zur Fehler- und/oder [X.]ermittlung für das wenigstens eine erste Feld eine von der [X.] gewonnene [X.] heranzuziehen:

Gemäß der 1. Alternative ist die [X.] dafür ausgelegt,

eine von der [X.] gewonnene [X.] als direkte Spannungsmessinformation für das wenigstens eine erste Feld heranzuziehen ([X.]erkmale [X.]b und [X.]b1).

Gemäß der 2. Alternative ist die [X.] dafür ausgelegt,

zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung des wenigstens einen ersten Feldes gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen ([X.]erkmale [X.]b und [X.]b2).

Als Kalibrierung bezeichnet man in der [X.]esstechnik den Vergleich von [X.]essungen eines [X.]essgerätes mit den Werten eines genaueren [X.]essgeräts nach einem dokumentierten Verfahren und die Berücksichtigung der ermittelten Abweichung bei der anschließenden Benutzung des weniger präzisen [X.]essgerätes, ohne dabei in den (anschließenden) [X.]essprozess einzugreifen.

Die [X.] 15 weist in der entsprechenden Implementierung geeignete [X.]ittel auf, um den gemäß [X.]erkmal [X.]b2 auszuführenden Kalibriervorgang automatisch zu starten oder eine manuelle Auslösung (z. B. mittels Kalibriertaste) durch einen Systemnutzer zu ermöglichen. Solche [X.]ittel gehören zum Fachwissen und umfassen einen geeigneten, typischerweise in Software implementierten Kalibrieralgorithmus und zugehörige Initialisierungsmittel. Durch diesen Kalibriervorgang wird dem von der entsprechenden kapazitiven Spannungsmessvorrichtung 12, 13 gelieferten Ausgangssignal die [X.] vom hochpräzisen [X.]esswandler 14 zugeordnet und damit eine kalibrierte [X.] für die kapazitive Spannungsmessvorrichtung 12, 13 festgelegt (Absätze 0024 und 0025).

2.6 Zeitpunkt, galvanische Verbindung

Abschließend fordert die Anweisung in [X.]erkmal [X.], dass mittels der [X.] die [X.] zu einem Zeitpunkt gewonnen wird, zu dem das wenigstens eine erste Feld 2, 3 mit der [X.]essstelle der [X.] galvanisch in Verbindung steht.

Im Ausführungsbeispiel wird hierfür die [X.]sinformation vom hochgenauen [X.]esswandler 14 zu einem Zeitpunkt gewonnen, zu dem sowohl dessen [X.] über den Lastschalter 7 als auch das betreffende [X.], 3 über den zugehörigen Lastschalter 5, 6 leitend mit der [X.] verbunden sind, so dass eine galvanische Verbindung zwischen der [X.]essstelle des hochpräzisen [X.] 14 im [X.] und dem Feld 2, 3 gegeben ist, das nicht über einen hochpräzisen Spannungsmesswandler verfügt, sondern allenfalls über die zugeordnete kapazitive Spannungsmessvorrichtung 12, 13, und dessen [X.] bestimmt und/oder das auf Fehler überwacht werden soll. Die galvanische Verbindung stellt sicher, dass die vom hochgenauen [X.]esswandler 14 im Feld 4 gemessene [X.] gleich der Spannung an dem anderen Feld 2, 3 ist, dessen [X.] zu bestimmen ist bzw. das auf auftretende Fehler zu überwachen ist (Absatz 0023).

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 9. Dezember 2019, mit dem das Patent in der Anhörung vor der [X.] des [X.] beschränkt aufrechterhalten wurde, über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), da er gegenüber der Druckschrift [X.] 1 459 082 [X.] (= [X.]) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 [X.]).

Die Druckschrift [X.] betrifft ein Verfahren zur sogenannten [X.] von Spannungssensoren niedriger Genauigkeit über einen [X.]. Dieses Verfahren beschreibt die [X.] als besonders nützlich für die Kalibrierung von Spannungssensoren und folglich für [X.] in primären und/oder sekundären elektrischen Verteilerstationen (Absatz 0001). Als Ziel der Erfindung sieht es die [X.] an, eine Systemarchitektur anzugeben, die es ermöglicht, ein elektronisches Gerät für einen Trennschalter mit zuverlässiger und genauer Spannungsmessung auszurüsten (Absatz 0007). Diese Systemarchitektur und das Verfahren werden in der Druckschrift [X.] mit Bezugnahme auf die nachfolgend mit hinzugefügten Erläuterungen der Bezugszeichen wiedergegebenen Figur 2 beschrieben (Absatz 0012).

Abbildung
Figur 2 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den Senat

Der Druckschrift [X.] entnimmt der Fachmann im Einzelnen – in Worten des Anspruchs 1 – eine

[X.] Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes Feld (symbolisiert durch die beiden quadratischen Rahmen um die vertikal verlaufenden Leiter „Outgoing” und „Incoming“ in Figur 2) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage (Absatz 0001: „primary and/or secondary distribution electrical electrical sub-stations”), wobei das wenigstens eine erste Feld und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene („busbar”) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

 Die Einrichtung ist geeignet, anhand von Strommessinformationen und von [X.] in den beiden ersten Feldern und – wie für den Fachmann selbstverständlich – zweiten bzw. einer [X.]ehrzahl von weiteren Feldern elektrische Fehler (Absatz 0005: „protection functions at a switchboard level, i.e. for under-voltage or over-voltage protection … all directional current protection“ und Absatz 0009: „[X.].“) und den [X.] zu ermitteln. Die Eignung der [X.]erfassung ergibt sich für den Fachmann aus der [X.]essung der elektrischen Ströme und Spannungen in den Feldern. Ihm ist bekannt, dass sich alle anderen elektrischen Größen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, aus diesen Basisgrößen bestimmen lassen, vgl. hierzu Abschnitt 2.1 bzw. Streitpatenschrift Absatz 0001.

[X.] - einer Strommessanordnung zur [X.]essung eines elektrischen Stroms in dem wenigstens einen ersten Feld, die einen Strommesswandler beinhaltet,

 Strommessanordnungen werden in der Figur 2 – wie fachüblich und in für den Fachmann offensichtlicher Weise – durch die die vertikal verlaufenden Leiter („Outgoing” und „Incoming“) umschließenden Kreise auf der [X.] der Leistungsschalter symbolisiert, von denen je eine Verbindung zur ersten bzw. zweiten elektronische Vorrichtung (ED; „electronic device“) führt. Somit wird die [X.]essung eines elektrischen Stroms jeweils in einem ersten Feld durchgeführt. Dass es sich bei den [X.]essgeräten um Strommesswandler handelt, liest der Fachmann dabei mit, vgl. hierzu Abschnitt 2.2.

[X.]1.3 - einer [X.] einer elektrischen Spannung in dem wenigstens einen ersten Feld, die eine kapazitive Spannungsmessvorrichtung (2 und 3) beinhaltet, und

 Wie in Figur 2 ersichtlich, stehen auf der [X.] jedes Leistungsschalters Spannungsmessanordnungen 2 und 3 in Form von kapazitiven Sensoren zur [X.]essung elektrischer Spannungen in jeweils einem ersten Feld mit geringer Genauigkeit zur Verfügung, Absatz 0014: „Low cost, low accuracy, i.e. 3% or worse, capacitive sensors are also present and are designated with reference numeral 2 and 3. As the voltage measure is available on each circuit breaker load side through such low cost, low accuracy capacitive sensors , it is possible to directly wire the information to each electronic device.“

[X.]1.4 - einer [X.] [X.] P & C) zur Ermittlung eines elektrischen Fehlers und/oder eines feldbezogenen [X.]es anhand von Strommessinformationen der Strommessanordnung und [X.] der Spannungsmessanordnung,

 Die gemessenen Strom- und Spannungsinformationen werden der aus den Komponenten bestehenden, räumlich verteilten und über einen [X.] „bus“ verbundenen [X.] (die in Figur 2 durch die drei Rechtecke mit der Beschriftung „[X.]“ repräsentiert wird) zugeleitet, welche elektrische Fehler und feldbezogene [X.] ermitteln kann, vgl. Absatz 0013: „ln figure 2 the Intelligent Process Unit is identified as an electronic [X.] “ und Absatz 0003: „a suitable electronic device to implement the necessary protection, control and metering functions .“ und Absatz 0009: „voltage-based protection functions.“. Zur Eignung der [X.]erfassung wird auch auf die Darlegung zu [X.]erkmal [X.] verwiesen.

 wobei

[X.] - die Spannungsmessanordnung einen [X.]esswandler mit einer [X.] 1 aufweist, die auf eine höhere [X.]essgenauigkeit ausgelegt ist als die kapazitive Spannungsmessvorrichtung 2, 3 und

[X.]1.6 deren [X.]essstelle sich

[X.] an der Sammelschiene („busbar”) befindet,

 Wie Figur 2 zeigt, ist als Teil der Spannungsmessanordnung ein hoch genauer Spannungswandler 1 ‒ entsprechend der zweiten Alternative der [X.] ‒ an der Sammelschiene angeordnet (Absatz 0010, zweite Spalte: „a high accuracy and stability voltage transformer on the busbar “, Absatz 0013: „the voltage transformer, designated with reference numeral 1, [X.]“ und Anspruch 1: „einen ersten Spannungssensor (1) auf Sammelschienen -Niveau“).

[X.] - die [X.]

[X.]a an je einem Eingang ein Ausgangsmesssignal des [X.], ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung und ein Ausgangsmesssignal der [X.] des [X.] empfängt

 Wie in der Figur 2 zu erkennen ist, werden den Eingängen der beiden unteren, in den Feldern angeordneten Komponenten „[X.]“ der räumlich verteilten [X.] jeweils ein Ausgangsmesssignal des [X.] (ohne Bezugszeichen), ein Ausgangsmesssignal der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung 2, 3 und dem Eingang der oberen Komponente „[X.]“ ein Ausgangsmesssignal der [X.] 1 des [X.] zugeführt.

[X.]b und dafür ausgelegt ist, zur Fehler- und/oder [X.]ermittlung für das wenigstens eine erste Feld eine von der [X.] gewonnene [X.]

[X.]b2 zur Kalibrierung einer von der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung des wenigstens einen ersten Feldes gewonnenen Spannungsmessinformation heranzuziehen,

 Diese die Kalibrierung einer kapazitiven Spannungsmessvorrichtung betreffende Anweisung gemäß der zweiten alternativen „Kalibrations“-Ausgestaltung der [X.] des [X.]s ist die zentrale Thematik der technischen Lehre nach Druckschrift [X.] (Bezeichnung: „ON-LINE CALIBRATION OF LOW ACCURACY VOLTAGE SENSOR“ bzw. „[X.] EINES SPANNUNGS-SENSORS [X.]IT NIEDRIGER GENAUIGKEIT“) und kann dieser Druckschrift in zahlreichen Textstellen entnommen werden, vgl. beispielsweise Absatz 0001: „The present invention relates to a method for on-line calibration of low accuracy voltage sensors“, Absatz 0010: „The method for on-line calibration according to the present invention is based on the availability of a high accuracy and stability voltage transformer [X.]. … so as to calibrate the local low accuracy capacitive voltage sensor .“, Absatz 0011: „lt will enable to reduce the cost of capacitive sensors by choosing a low voltage side capacitor for the divider with low cost and accuracy, as accuracy is provided by the calibration procedure .“, Absatz 0015: „ln order to achieve a higher accuracy , the calibration of the sensor output is performed on-line“ und Anspruch 1: „Verfahren zum Kalibrieren von Spannungssensoren (2, 3) …, wobei die Schaltanlage … einen ersten Spannungssensor (1) auf [X.], einen zweiten Spannungssensor (2, 3) … aufweist … i. Durchführen einer [X.]essung anhand des ersten [X.] (1); ii. Übertragen von aus der [X.]essung abgeleiteten Informationen an die elektronische Vorrichtung [X.]) über den [X.]; iii. Verwenden der Informationen, um den zweiten Spannungssensor (2, 3) zu kalibrieren .“.

Die Druckschrift [X.] offenbart jedoch nicht explizit das [X.]erkmal [X.], wonach die [X.] zu einem Zeitpunkt gewonnen ist, zu dem das wenigstens eine erste Feld mit der [X.]essstelle der [X.] galvanisch in Verbindung steht.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 kann daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] zwar als neu gelten, beruht aber aus den folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von Verfahren zur Kalibrierung von Spannungssensoren in primären und/oder sekundären elektrischen Verteilnetzebenen liegt der Druckschrift [X.] die Aufgabe zu Grunde, eine Systemarchitektur bereitzustellen, die eine zuverlässige und genaue Spannungsmessung ermöglicht (Absätze 0001 und 0007). Als Lösung schlägt die Druckschrift [X.] vor, kostengünstige lokale kapazitive Spannungssensoren mit geringer Genauigkeit mittels eines hochgenauen und stabilen Spannungswandlers an der Sammelschiene in bestimmten zeitlichen Intervallen zu kalibrieren (Absätze 0001 und 0010).

Dabei hat der Fachmann zum einen Veranlassung, die Zeitpunkte der Kalibration und deren Intervalle in Abhängigkeit von der Güte und der zeitlichen Stabilität der verwendeten kapazitiven Spannungssensoren sowie den [X.] der Anlage, wie beispielsweise thermischen Effekten, geeignet zu wählen, um die erforderliche [X.]essgenauigkeit im Dauerbetrieb zu gewährleisten.

Zum anderen ist eine galvanische Verbindung der [X.]essstelle der [X.] mit dem den kostengünstigen lokalen kapazitiven Spannungssensor aufweisenden ersten Feld zu den jeweiligen Zeitpunkten der [X.]essung der Referenzspannung zwar in der Druckschrift [X.] nicht explizit genannt, jedoch ist es dem routinemäßigen Handeln des Fachmanns zuzuordnen, eine derartige leitende elektrische Verbindung zu schaffen, da nur dann sichergestellt werden kann, dass die im ersten Feld anliegende Spannung exakt bestimmt wird. Da dem Fachmann ohne Weiteres klar ist, dass die bestmögliche, d. h. den [X.] zwischen zwei verschiedenen Feldern und damit den [X.]essfehler minimierende Verbindung im Gegensatz zu einer beispielsweise kapazitiven bzw. induktiven Kopplung eine elektrisch leitende bzw. galvanische Verbindung ist, wird er selbstverständlich auch diese wählen. Dies ist für den Fachmann insbesondere auch deswegen selbstverständlich, weil die – im Vergleich zu den lokalen kapazitiven Spannungsmessern – hochgenaue [X.] gerade verwendet wird, um für die Kalibrierung möglichst genaue [X.]esswerte zu erhalten, was nur bei einer galvanischen Verbindung und nicht bei einer anders gearteten, möglicherweise spannungsverfälschenden Kopplung möglich ist.

Der Fachmann wird die galvanische Verbindung des ersten Feldes mit der [X.] daher derart vornehmen, dass sie zumindest zu Zeitpunkten gegeben ist, bei dem die für die Kalibrierung nötige präzise Übereinstimmung der Spannungen im erstem Feld und an der [X.]essstelle der [X.] gewährleistet sein muss. Dies ist bei einer Einrichtung, die ein als „ON-LINE CALIBRATION“ bezeichnetes Verfahren durchführt, gegeben.

Der Einwand der Patentinhaberin, dass zwar im Absatz 0001 von Druckschrift [X.] angegeben sei, dass sich das Verfahren zur Kalibrierung von Spannungssensoren für [X.] in Stationen der primären und/oder der sekundären Verteilnetzebene eignet, dies jedoch lediglich eine Offenbarung für das vorgeschlagene Verfahren und keine Offenbarung einer Schaltanlage der sekundären Verteilnetzebene als solche wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch wenn die in Figur 2 der Druckschrift [X.] zur Erläuterung des dortigen Verfahrens gezeigte Einrichtung ein Umspannwerk der primären Verteilnetzebene zeigt, ist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne Weiteres klar, dass und wie das Verfahren auf eine Verteilnetzstation der sekundären Verteilnetzebene zu übertragen ist. Die Anpassung und gegebenenfalls Ergänzung der dabei benötigten Komponenten gehört zu den [X.]aßnahmen, die der Fachmann bei der Konzeption derartiger elektrischer Anlagen regelmäßig ergreift und unabhängig von der hier relevanten technischen Lehre ist, welche die Kalibrierung der Spannungssensoren betrifft.

Ebenso ist – entgegen der Ansicht der Patentinhaberin – eine räumlich verteilte, aus mehreren Komponenten bestehende [X.] wie bei der Einrichtung der Druckschrift [X.] nicht nur vom Wortlaut des Anspruchs 1 umfasst, sondern auch im Ausführungsbeispiel des [X.]s verwirklicht, bei dem die [X.] 15 aus einem Auswerteteil 15a und einem Referenzsignal-Eingangsteil 15b besteht, vgl. die Figur i. V. m. Absatz 0021. Dabei erfüllen sowohl bei der [X.] nach dem [X.] als auch nach der Druckschrift [X.] deren einzelne Komponenten jeweils verschiedene Funktionen. So werden der oberen ED-Komponente in der Figur der [X.] – analog zur Komponente 15b des [X.]s – die Ausgangsmesssignale der [X.] des [X.] zugeführt und den beiden unteren [X.] in der Figur der [X.] – analog zur Komponente 15a des [X.]s – jeweils die Ausgangsmesssignale des [X.] und der kapazitiven Spannungsmessvorrichtung zugeleitet.

4. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 [X.]).

Denn dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch eine Konkretisierung der [X.] der erfindungsgemäßen Vorrichtung in [X.]erkmal [X.], das in dieser Fassung wie folgt lautet (Hinzufügung unterstrichen):

[X.]´ Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation in Form einer Ortsnetztrafostation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, mit

Diese Ergänzung kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zwar ist in der Druckschrift [X.] nicht expressis verbis die Verwendung in einer Ortsnetztrafostation (auch bezeichnet als Transformatorenstation, [X.] oder kurz Trafostation) angegeben, dem Fachmann ist jedoch bekannt, dass es sich dabei um eine typische Verteilnetzstation der sekundären Verteilnetzebene handelt, die von einem Umspannwerk als primärer Verteilnetzebene gespeist wird. Die Eignung der in der Druckschrift [X.] beschriebenen technischen Lehre für derartige Einrichtungen der sekundäre Verteilnetzebene ist in der Druckschrift [X.] in Absatz 0001 explizit genannt: „[X.] in primary and/or secondary distribution electrical sub-stations .“.

5. Demgegenüber kann die Patentinhaberin ihr Patent in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 19. April 2021 erfolgreich verteidigen, da diese Fassung zulässig ist und ihr keine Widerrufsgründe entgegenstehen.

5.1 Der Hilfsantrag 2 ist auf die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit einem Anspruch 1 gerichtet, der anders als der Anspruch 1 in der vom [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung wieder eine Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung umfasst, wie sie der erteilte Anspruch 1 zum Gegenstand hat. Gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ist lediglich die in der [X.] enthaltene zweite Alternative [X.] gestrichen, wonach sich die [X.]essstelle der [X.] an der Sammelschiene befinden kann. Von der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung unterscheidet sich Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch folgende Änderungen der [X.]erkmale [X.] und [X.] (mit unterstrichenen Hinzufügungen und durchgestrichenen Auslassungen):

[X.]´ Einrichtung zur Fehler- und/oder [X.]erfassung für wenigstens ein erstes, Feld (2, 3) einer von einem Umspannwerk gespeisten Verteilnetzstation einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, wobei das wenigstens eine erste Feld (2, 3) und ein zweites Feld mit einer Sammelschiene (1) der Verteilnetzstation koppelbar sind, koppelbares Feld (2, 3) einer Nieder- oder Hochspannungsanlage, mit

[X.]1.6 deren [X.]essstelle sich

[X.] in einem anderen, zweiten Feld (4)

[X.] oder an der Sammelschiene (1)

 befindet, und

sowie durch Streichung des [X.]erkmals [X.]a.

5.2 Soweit die Fassung des [X.] damit über die beschränkt aufrechterhaltene Fassung hinausgeht, handelt es sich bei der Stellung dieses [X.] um eine [X.]beschwerde der Patentinhaberin, die nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässig ist. Die [X.]beschwerde kann dabei auch zulässigerweise wie vorliegend davon abhängig gemacht werden, dass dem vorrangigen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde nicht stattgegeben wird ([X.], 1240, 1241). Da die Zulässigkeit der [X.]beschwerde nicht davon abhängig ist, dass der [X.]beschwerdeführer vom angefochtenen Beschluss des [X.] beschwert ist, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Eventualanschlussbeschwerde auch nicht entgegen, dass die Patentinhaberin mit diesem Hilfsantrag ihr Patent in einer Fassung verteidigt, die über die vom [X.] beschränkt aufrechterhaltene Fassung hinausgeht und auf der erteilten Fassung, in der sie ihr Patent im Verfahren vor dem [X.] nicht mehr verteidigt hatte, beruht, dieser gegenüber aber in anderer Weise als im Verfahren vor dem [X.] beschränkt ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 73 Rn. 146).

5.3 Da die beschränkt aufrechterhaltene Fassung, mit welcher die Patentinhaberin ihr Patent im Verfahren vor dem [X.] allein noch verteidigt hatte, erst mit der Rechtskraft der Entscheidung des angefochtenen Beschlusses des [X.] materiell wirksam würde, steht der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht § 22 Abs. 1 zweite Alt. [X.] entgegen, weil das darin enthaltene Verbot einer Erweiterung des Schutzbereich des Patents nur in Bezug auf die zuletzt materiell wirksame Fassung gilt; dies ist vorliegend aber infolge der Anfechtung des Beschlusses des [X.] nicht die von diesem beschränkt aufrechterhaltene, sondern die erteilte Fassung. Gegenüber dieser liegt aber keine Schutzbereichserweiterung vor, da die Fassung des [X.] an die erteilte Fassung anknüpft und gegenüber dieser dadurch beschränkt ist, als die Alternative nach [X.]erkmal [X.] der erteilten Fassung gestrichen ist, so dass der Schutzumfang nach Hilfsantrag 2 gegenüber den mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchten Gegenständen kleiner ist.

5 . 4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Die [X.]erkmale des Patentgegenstandes gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag   2 sind wie folgt ursprungsoffenbart:

[X.] 1.1´ Anspruch 1;

[X.] 1.2 , [X.] 1.3 Anspruch 1 und Beschreibung Seite 7, 2. Absatz;

[X.] 1.4 Anspruch 1;

[X.] 1.5 , [X.]1.6, [X.] Anspruch 1 und Beschreibung Seite 7, 2. Absatz;

[X.] 1.7 , [X.]b bis [X.] 1.8 Anspruch 1.

Der Gegenstand des abhängigen Patentanspruchs 2 ist in den Angaben der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 7, zweiter Absatz offenbart und die weiteren abhängigen Patentansprüche 3 bis 5 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 5.

5.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gilt als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 3 und 4 [X.]).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu, da keine der im Verfahren befindlichen [X.] bis [X.] alle [X.]erkmale [X.]‘ bis [X.] dieses Gegenstandes offenbart.

Zwar zeigt die für den Gegenstand des Anspruchs 1 als nächstliegender Stand der Technik anzusehende Druckschrift [X.] – wie bereits dargelegt – die [X.]erkmale [X.] bis [X.], [X.], [X.]b und [X.]b2 des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Zudem wird dem zuständigen Fachmann die Anweisung im [X.]erkmal [X.] ausgehend von der Lehre der Druckschrift [X.] nahegelegt. Ebenso ist das gegenüber dem [X.]erkmal [X.] des Gegenstandes nach Hauptantrag geänderte [X.]erkmal [X.]´ aus der Druckschrift [X.] bekannt. Denn die dort beschriebene Einrichtung ist geeignet für wenigstens ein erstes, mit einer Sammelschiene koppelbares Feld einer Nieder- oder Hochspannungsanlage (Figur 2 und Absatz 0001: „for voltage measurements in primary and/or secondary distribution electrical sub-stations.“) zur Fehler- und/oder [X.]erfassung (vgl. hierzu die Ausführungen zum [X.]erkmal [X.] in Abschnitt 3).

Das [X.]erkmal [X.] des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist aber aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt. Im Gegensatz zu der in der [X.] nach Hauptantrag enthaltenen Alternative gemäß [X.]erkmal [X.] fordert [X.]erkmal [X.], dass sich die [X.]essstelle der [X.] in einem anderen, zweiten Feld befindet und nicht alternativ auch an der Sammelschiene angeordnet sein kann. Somit gilt die Einrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der Druckschrift [X.] als neu.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn wie in der Figur 2 der Druckschrift [X.] dargestellt ist und Absatz 0010 „a high accuracy and stability voltage transformer [X.].“, Absatz 0011: „[X.] voltage output with the busbar voltage high accuracy measurement,“, Absatz 0013: „[X.]. 2, the voltage transformer, designated with reference numeral 1, [X.]“ sowie Anspruch 1: „a first voltage sensor (1) at busbar level,“ bzw. „einen ersten Spannungssensor (1) auf [X.],“ zu entnehmen ist, wird dort ausschließlich die Lehre vermittelt, dass die [X.] an der Sammelschiene angeordnet ist. Die [X.]öglichkeit der Anordnung in einem anderen, zweiten Feld wird in der Druckschrift [X.] demgegenüber weder gelehrt, noch kann der Fachmann dieser einen Hinweis darauf entnehmen.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Vortrag der Einsprechenden, wonach der Fachmann ausgehend von der Einrichtung der Druckschrift [X.] aufgrund fachmännischer Überlegungen und unter Einsatz seines präsenten Fachwissens – so wie es Lehrbuch [X.] dokumentiert, in dem allgemein Planung, Aufbau und Betrieb von Schaltanlagen beschrieben werden und insbesondere auf Seite 273 in Bild 4.3.4 b) an Position 7 ein [X.]essfeld gezeigt wird – die Anordnung der [X.]essstelle der [X.] in einem separaten [X.]essfeld in Betracht gezogen hätte. Denn vor allem ist die Einrichtung eines zusätzlichen [X.]essfeldes mit den Nachteilen von erhöhtem Platzbedarf und zusätzlichen Kosten verbunden, die in Kauf zu nehmen der Fachmann ausgehend von der abgeschlossenen technischen Lehre der Druckschrift [X.] keine Veranlassung hat. Dies gilt umsomehr, als ein Feld sowohl nach Druckschrift [X.] als auch im Sinne des [X.]erkmals [X.] des [X.]s darüber hinaus noch einen weiteren Schalter erfordert ([X.], Absatz 0001: „Als Feld ist hierbei wie üblich ein [X.], typischerweise ein dreiphasiger Kabelanschluss, an die Sammelschiene zu verstehen, wobei die Ankopplung an die Sammelschiene z. B. über einen dreiphasigen Schalter erfolgt.“). Warum der Fachmann trotzdem eine Veranlassung haben sollte, die Einrichtung nach Druckschrift [X.] in Richtung auf die Lehre des [X.]s nach Hilfsantrag 2 abzuwandeln, ist nicht zu erkennen.

Auch unter Einbeziehung der übrigen im Verfahren genannten weiter abliegenden Druckschriften kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Die Einsprechende hat hierzu auch nicht weiter vorgetragen, aus welchen Gründen der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit aufgrund des übrigen Standes der Technik zum Gegenstand der Einrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 hätte gelangen können.

5.6 Da die untergeordneten Ansprüche 2 bis 5 sowie die übrigen Unterlagen in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde der Einsprechenden mit der [X.]aßgabe zurückzuweisen, dass das Patent aufgrund der Eventualanschlussbeschwerde der Patentinhaberin im Umfang der Fassung nach Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten wird.

Meta

19 W (pat) 11/20

19.05.2021

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 99 Abs 1 PatG, § 567 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 19 W (pat) 11/20 (REWIS RS 2021, 5756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5756

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