Bundespatentgericht, Urteil vom 12.04.2022, Az. 6 Ni 27/20 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2022, 6236

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Waage" – Patentfähigkeit – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 371 954
([X.] 503 11 933)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 371 954 (im Folgenden: „[X.]“) mit der Bezeichnung „[X.]“, das am 7. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier [X.] Patentanmeldungen vom 14. Juni 2002 ([X.]) und vom 27. Februar 2003 ([X.] 10308804) in [X.] Sprache angemeldet wurde. Das [X.] wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 503 11 933 geführt.

2

Im Einspruchsverfahren vor dem [X.], an dem u. a. auch die Klägerin als Einsprechende beteiligt war, hat die Einspruchsabteilung das am 23. September 2009 veröffentlichte [X.] in geänderter Fassung mit neun Patentansprüchen beschränkt aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben (Entscheidung der [X.] vom 18. Januar 2013 – [X.]-3.4.02).

3

Das [X.], welches von der Klägerin vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner geltenden Fassung insgesamt neun Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 9.

4

Die Klägerin macht den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG) geltend. Die Beklagte verteidigt das [X.] in der geltenden Fassung.

5

Der geltende unabhängige Patentanspruch 1 des [X.]s lautet in der maßgeblichen [X.] Sprachfassung:

6

[X.] (1) mit einer [X.] (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus-       oder Anwahl einer Funktion der [X.] (1),

7

dadurch gekennzeichnet, dass

8

die Schaltvorrichtung (16, 24) einen kapazitiven Näherungsschalter mit einer an der [X.] (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur Überwachung der [X.] (18, 38, 44) aufweist, wobei die [X.] (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der [X.] (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der [X.] besteht.

9

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 9 wird auf die [X.]schrift EP 1 371 954 B2 Bezug genommen.

Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:

[X.] [X.] 196 39 095 A1

[X.] [X.] 201 10 961 U1

[X.] WO 96/13098 A1

[X.]A Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.] EP 0 612 986 B1

NK5 Wikipedia-Eintrag „Touchpad“, zuletzt bearbeitet am 4. Januar 2020 um 11:19 Uhr, Seiten 1 und 2; https://de.wikipedia.org/wiki/Touchpad

[X.] WO 01/27868 A1

[X.]A Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.] US 6 359 239 B1

[X.]A Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.] EP 1 125 550 A1

[X.]A Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.] Ausdruck „What is TouchPad?“ der archivierten Internetseite https://web.achive.org/web/20010616211858/http://​www.synaptics.com:80/products/touch...“ des [X.] aus dem Internetarchiv „wayback machine“ vom 16. Juni 2001, 2 Seiten

[X.]A Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.] [X.]-118901 A

[X.]A Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]s in seiner geltenden Fassung werde durch eine Kombination einer der Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der Druckschrift [X.] oder der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.] nahegelegt. Darüber hinaus sei der Anspruch 1 des [X.]s ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen [X.] oder [X.] nahelegt. Entsprechend verhalte es sich ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] bzw. mit den aus dem Stand der Technik bekannten [X.]n, wie beispielsweise dem Gegenstand der Entgegenhaltung [X.].

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 371 954 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das [X.] in seiner geltenden Fassung für patentfähig. Die Vorlage der Anlage [X.] durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. April 2022 rügt sie als verspätet.

Der Senat hat den Parteien am 26. Oktober 2021 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen und ihnen unter Verweis auf die Regelung in § 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 [X.] darin eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 26. Januar 2022 gesetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ, liegt nicht vor. Das Streitpatent erweist sich in seiner geltenden Fassung als rechtsbeständig.

1. Die Erfindung betrifft eine [X.] mit einer [X.] zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.] (Streitpatentschrift EP 1 371 954 [X.], Absatz [0001]).

Eine solche [X.] sei beispielsweise als elektrische Personenwaage zum Messen und Anzeigen des Gewichts einer auf der [X.] stehenden Person bekannt. Mittels einer Schaltvorrichtung könne die [X.] ein- und ausgeschaltet werden, sodass der Bedarf an elektrischer Energie dieser [X.] auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschränkt werden könne. Zur Auslösung des [X.] besitze die [X.] einen Kontaktschalter, der von der Person mit einem Fuß betätigt werden könne. Dieser Kontaktschalter habe die Nachteile, dass er sowohl aufwendig zu verkabeln sei als auch von dem Benutzer erfordere, auf eine exakt definierte Stelle der [X.] – nämlich genau den Kontaktschalter – zur Schalterbetätigung zielen zu müssen (Absatz [0002]).

Außerdem sei als Alternative zu dem Kontaktschalter ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der [X.] reagiere. Von erheblichem Nachteil bei einem Akustikschalter sei, dass er nicht nur auf eine beabsichtigte Aktion des Benutzers reagiere, sondern unkontrolliert und unerwünscht auch auf [X.]. Weiterhin seien ständig in Betrieb befindliche Messsysteme bekannt, mit deren Hilfe über Gewichtsänderungen auf der [X.] die [X.] aktiviert werde. Solche Messsysteme würden sich besonders nachteilig durch eine ständige Stromaufnahme und somit einen hohen Energiebedarf auszeichnen (Absätze [0003] und [0004]).

Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine [X.] der eingangs genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltmöglichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstell- und Betriebskosten aufweist (vgl. Absatz [0008]).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent (EP 1 371 954 [X.]) in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Die [X.] (1) weist auf

1.1 eine [X.] (4) und

1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (16, 24).

2. Die [X.] (4)

2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse und

2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.

3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)

3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.] (1), die im Einschalten der [X.] (1) besteht, und

3.2 weist einen kapazitiven Näherungsschalter auf.

4. Der kapazitive Näherungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf, und

4.1 dient der Überwachung der [X.] (18, 38, 44),

4.2 wobei die Elektrode (18, 38, 44) an und unter der [X.] (4) angeordnet ist.

3. Zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für den Vergleich mit dem Stand der Technik ankommt, ist ein Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von [X.]n.

4. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 – soweit diese der Auslegung bedürfen – von folgendem Verständnis aus:

a) Die Merkmale 1., 1.1, 2., 2.1 und 2.2 versteht der Fachmann im fachüblichen Sinn:

Eine [X.] (Merkmal 1.) ist ein Messgerät zur Bestimmung einer Masse, üblicherweise über die Gewichtskraft. Eine [X.] (Merkmal 1.1 und 2.) wird definiert durch die [X.] im Merkmal 2.1, wonach sie zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse dient, diese „trägt“, die geometrische Form einer Platte aufweist und aus einem elektrisch nicht leitenden Material im Sinne eines Isolators oder Dielektrikums mit einer elektrischen Leitfähigkeit kleiner als 10

b) Eine elektrische Schaltvorrichtung (Merkmale 1.2 und 3.) ist allgemein eine Baugruppe, die mittels zweier elektrisch leitender Materialien oder eines Halbleiterbauelements eine elektrisch leitende Verbindung herstellen und trennen kann. Idealerweise führt die Betätigung eines solchen Schalters immer eindeutig zu einem der beiden Schaltzustände offen oder geschlossen.

In der [X.] wird die elektrische Schaltvorrichtung zum einen durch eine Funktionsangabe beschrieben, nämlich, dass diese zum Einschalten der [X.] dient (Merkmal 3.1, vgl. Absatz [0017]), worunter der Fachmann das Versetzen der [X.] von einem energiesparenden Ruhezustand in einen funktionsfähigen Zustand versteht, in dem die Masse eines Wägeguts durch einen Mess- und Anzeigevorgang bestimmt werden kann (vgl. Absatz [0002]). Zum anderen wird sie durch eine gegenständliche Angabe beschrieben, den kapazitiven Näherungsschalter (Merkmal 3.2), der durch die Merkmale 4. und 4.1 weiter konkretisiert wird:

c) Ein kapazitiver Näherungsschalter (Merkmale 3.2 und 4.) ist ein mit einem Sensor ausgestatteter Schalter, der berührungsfrei – d. h. ohne direkten Kontakt – auf Annäherung eines leitenden oder nicht leitenden Gegenstandes (metallische, nichtmetallische, feste oder flüssige Materialien) mit einem elektrischen [X.] reagieren kann (vgl. Absatz [0009]: „Der kapazitive Näherungsschalter reagiert allein auf die Annäherung von Gegenständen mit anderen dielektrischen Eigenschaften, als sie die stationäre Umgebung des Näherungsschalters aufweist“).

Das Funktionsprinzip eines kapazitiven Näherungsschalters beruht auf der Änderung der wirksamen Permittivität und damit des elektrischen Feldes in der Umgebung einer Messelektrode und schließlich der sich ändernden frequenzbestimmenden Kapazität (Merkmal 4.1) einer damit verbundenen [X.] durch die Annäherung eines Objekts an die aktive Zone. Dies führt zu einer auswertbaren Änderung des Schwingverhaltens des Oszillators und einer Zustandsänderung der nachgeschalteten Elektronik, die so als elektrische Schaltvorrichtung (Merkmal 3.) arbeiten kann. Die auswertbare Kapazitätsänderung und damit der Schaltabstand hängt im Wesentlichen von den Abmessungen (insbesondere der wirksamen Fläche des angenäherten Körpers im Vergleich zum [X.]), den Einbaubedingungen (z. B. umgebendes leitfähiges Material) sowie von der Permittivitätskonstante bzw. Leitfähigkeit des angenäherten Materials ab.

d) Gemäß Merkmal 4.2 ist die Elektrode des kapazitiven Näherungsschalters an und unter der [X.] angeordnet.

In der Beschreibung wird dazu erläutert, wo und wie diese Elektrode angebracht und aus welchem Material sie vorteilhaft hergestellt werden kann. Sie könne vor allem als Druckschicht zum Beispiel im Siebdruckverfahren unmittelbar zumindest auf einem Teilbereich der Oberfläche der [X.] (die gemäß Anspruch 9 als Glasplatte ausgeführt sein kann) aufgebracht werden und einen elektrisch leitenden Lack oder Graphit enthalten (Absätze [0010] und [0018] sowie Ansprüche 2 und 3) oder alternativ materialsparend sehr dünn als aufgedampfte Schicht ausgeführt werden (Absätze [0011] und [0019] sowie Anspruch 4). Weiter könne die Elektrode vorzugsweise ein elektrisch leitendes, an der [X.] angebrachtes, beliebig geformtes Metallelement aufweisen, das beispielsweise an die [X.] angeklebt sein und aus einer Metallfolie oder einem gestanzten Blech bestehen könne (Absätze [0013] und [0020] sowie Ansprüche 6 und 7). Schließlich könne, zur Verringerung der Bauteilanzahl, ein mit der [X.] unmittelbar in Berührung stehendes Wägezellenelement oder ein zwischen diesem und der [X.] anliegendes Zwischenelement die Elektrode bilden (Absätze [0012] und [0020] sowie Anspruch 5).

Die optionale Anbringung der Elektrode der Druck- und/oder Bedampfungsschicht auf einer schmalen Seitenfläche der [X.] (Absatz [0019]) hat dagegen keinen Niederschlag im geltenden Anspruchssatz gefunden und ist somit keine erfindungsgemäße Ausführungsform.

II.

Patentanspruch 1 erweist sich in seiner geltenden Fassung als rechtsbeständig. Der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit ist nicht gegeben.

Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem von ihr in das Verfahren eingeführten Stand der Technik.

Der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand ist gegenüber diesem Stand der Technik auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.

1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht ausgehend der Druckschrift [X.] ([X.]) auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Die Druckschrift [X.] befasst sich mit einem Verfahren zum Anwählen und Konfigurieren von Wägeprogrammen einer [X.] mit einer Tastatur und einem Anzeigefeld. Gegenstand der [X.] ist weiter eine elektronische [X.] mit einer Messzelle, einer digitalen Signalverarbeitungseinheit für die Verarbeitung und Anzeige unterschiedlicher Wägeprogramme, einem Anzeigefeld zum alphanumerischen Anzeigen der Messwerte und -parameter und einer Tastatur zum elektronischen Nullstellen der Anzeige sowie zum Anwählen und Konfigurieren eines der Wägeprogramme (Spalte 1, Zeilen 3 bis 13).

Die Druckschrift [X.] stellt sich die Aufgaben, ein Verfahren zu schaffen, mit dem sämtliche Wägeprogramme auf einfache Weise angewählt und zudem konfiguriert werden können und eine [X.] mit einer Tastatur und einem Anzeigefeld bereitzustellen, die eine einfache Anwahl der Wägeprogramme und die Konfiguration der Systemfunktionen ermöglicht (Spalte 1, Zeilen 50 bis 57).

In den Worten des geltenden Anspruchs 1 offenbart sie dem Fachmann:

1. Eine [X.] 9 mit

1.1 einer [X.] 17 und

1.2 einer elektrischen Schaltvorrichtung 5, 7, 11.

[X.]ur 1 i. V. m. Bezeichnung: „… elektronische [X.]“, Spalte 2, Zeilen 52 bis 54: „[X.]ur 1 … Präzisionswaage“ und Spalte 3, Zeilen 17 bis 20: „Die in [X.]ur 1 dargestellte [X.] 9 weist ein [X.]ngehäuse 1 mit einem alphanumerischen Anzeigefeld 3 und mit einem [X.] (5) mit zwei balkenförmigen Tasten 7 und 11 auf.“

Abbildung

[X.]ur 1 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den [X.]

2. Die [X.] 17

2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse.

Spalte 3, Zeilen 24 bis 26: „Mit Bezugszeichen 17 ist eine flache Waagschale dargestellt.“

3. Die elektrische Schaltvorrichtung 7

3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.] 9, die im Einschalten der [X.] besteht.

[X.]ur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 55 bis 57: „… Einschalten der [X.] durch Betätigen der "ON" Taste , die Teil der [X.] sein kann“ und Spalte 6, Zeilen 25 bis 30: „Die vorzugsweise ebenfalls als Softkey ausgebildete [X.] kann, nebst der Funktion als [X.] über ihre gesamte Länge, auch zusätzlich für Funktionen … ON /OFF etc. konfigurierbar sein.

Abbildung

1.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift [X.] die Merkmale, wonach

2.2 die [X.] aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht.

 Eine Angabe zum Material der als [X.] wirkenden Waagschale 17 ist der [X.] nicht zu entnehmen.

3.2 die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven Näherungsschalter aufweist;

 Keine der als elektrische Schaltvorrichtungen fungierenden Tasten, Tastaturfeder, Softkeys, [X.] oder Touchpanels der [X.] der Druckschrift [X.] ist unmittelbar und eindeutig als kapazitiver Näherungsschalter offenbart, denn alle Schaltvorrichtungen müssen explizit gedrückt oder zumindest berührt werden: Spalte 3, Zeilen 17 bis 20 sowie 29 bis 35: „Die in [X.]ur 1 dargestellte [X.] 9 weist ein [X.]ngehäuse 1 mit [X.] (5) mit zwei balkenförmigen Tasten 7 und 11 auf. … Unter "Betätigen" wird entweder das Drücken einer Taste und Ueberwinden des mechanischen Widerstandes oder das Berühren einer als Softkey oder Touchpad oder Touchpanel ausgebildeten Taste verstanden.

4. der kapazitive Näherungsschalter eine Elektrode aufweist, die

4.1 der Überwachung der [X.] dient und

 Zum einen ist schon fraglich, ob die Druckschrift [X.] einen kapazitiven Näherungsschalter im Sinne des Streitpatents zeigt, zum anderen wird zwar auch bei [X.] die Umgebungskapazität überwacht; jedoch wird dabei nicht eine Elektrode im Sinne des Streitpatents, sondern ein Gitter aus leitenden Metalldrähten als Elektrode verwendet, sodass auch dieses Merkmal der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

4.2 an und unter der [X.] angeordnet ist.

 Wie insbesondere die [X.]ur 1 zeigt, sind alle an der [X.] 9 der Druckschrift [X.] vorgesehenen Schaltvorrichtungen 5, 7, 11 weder an noch unter der [X.] angeordnet, sondern in einer separaten, der [X.] 17 vorgelagerten Bedieneinheit lokalisiert.

1.3 Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.] zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], Urteil vom 30. April 2009 – [X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 – [X.], [X.], 407 Rn. 17 – einteilige Öse). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Zwar mag es bei der Auswahl aus zwei Alternativen, der Verwendung eines elektrisch leitenden oder nicht leitenden Materials, ohne weitere erkennbare Randbedingungen und im Hinblick auf eine kostengünstige Herstellung naheliegend und vorteilhaft sein, die [X.] aus einem elektrisch nicht leitenden Material wie insbesondere Kunststoff zu fertigen (Merkmal 2.2).

Ebenso ist davon auszugehen, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt kapazitive Näherungsschalter grundsätzlich bekannt waren. Wie die Klägerin unter Verweis auf den nicht zum Stand der Technik zählenden Wikipedia-Artikel der Anlage [X.] und unter Hinweis auf den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] ausführt, vermögen [X.] die Position eines Gegenstands (z. B. eines Fingers) auf der Oberfläche des Pads ermitteln und können prinzipiell – zufällig oder beabsichtigt – bereits auf dessen Annäherung reagieren. [X.] kommen, wie der Fachmann weiß, auch nicht nur als Benutzereingabegerät für Computer, sondern auch beispielsweise in der Küche bzw. in Umgebungen zum Einsatz, wo sie dem Einfluss von verschiedenen Flüssigkeiten ausgesetzt sind.

Diese Kenntnisse reichen für sich genommen jedoch nicht als Anregung dafür aus, bei der in der Druckschrift [X.] offenbarten [X.] die Tasten 7 und 11, die – expressis verbis – gedrückt oder zumindest berührt werden müssen, durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu verwirklichen (Merkmale 3.2, 4. und 4.1) und vor allem dessen Elektrode an und unter der [X.] anzuordnen (Merkmal 4.2).

Denn zur Realisierung dieser Änderungen hätte der Fachmann prinzipiell zwei Möglichkeiten: Er könnte den Einschalter aus dem [X.] 5 und damit aus dem Verbund mit den sämtlichen anderen Bedienelementen herausauslösen und einen kapazitiven Näherungsschalter bzw. dessen Elektrode separat an und unter der [X.] anordnen. Alternativ dazu könnte er den Einschalter zusammen mit den sämtlichen anderen Bedienelementen an und unter der [X.] anordnen und das [X.] 5 entfernen.

Das Gesamtkonzept der auf einfache Bedienung ausgelegten [X.] der [X.] würde bei beiden [X.] grundlegend verändert. Der Fachmann hat dazu jeweils keine Veranlassung, weil mit diesen Umgestaltungen keine erkennbaren Vorteile, jedoch jeweils signifikante Nachteile verbunden wären:

Im ersten Fall bestünde ein erhöhter Aufwand durch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anbringung und Verkabelung der Elektrode an der beweglichen [X.]. Die Benutzerfreundlichkeit nähme deutlich ab, denn dem Benutzer der [X.] müsste durch zusätzliche Maßnahmen deutlich gemacht werden, dass sich der Einschalter – im Gegensatz zu allen anderen Bedien- und Schaltelementen       – nicht in dem vorgelagerten [X.] 5 befindet, sondern an der [X.] 17.

Im zweiten Fall könnte die Präzisionswaage nicht mehr ihre ursprüngliche Zweckbestimmung erfüllen, die darin besteht, eine Vielzahl von [X.]n auf einfache Weise anwählen und konfigurieren zu können. Denn bei Benutzeraktionen, die, wie die Tara-Funktion, bei bereits auf der [X.] aufgelegtem [X.] durchgeführt werden müssen, würde die Sicht auf die jeweiligen Tasten und ggf. das Anzeigefeld durch das [X.] behindert. Die Benutzerfreundlichkeit wäre ebenfalls deutlich reduziert.

Auch unter Hinzunahme der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Denn auch diesen weiteren Durchschriften ist keine Anregung oder ein Hinweis auf einen kapazitiven Näherungsschalter mit einer die Umgebungskapazität überwachenden Elektrode entnehmbar, die an und unter der [X.] angeordnet wäre.

Insbesondere kann die Druckschrift [X.] dem Fachmann keine entsprechende Anregung liefern. Diese zeigt lediglich einen nicht näher beschriebenen Einschalter an der Vorderseite des [X.]ngehäuses ([X.]ur 1, Bezugszeichen 12) und Elektroden, die nicht Bestandteil eines Schalters sind und sich zudem auf der [X.] befinden ([X.]ur 2, Bezugszeichen 4 und 5 i. V. m. Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 8 sowie Spalte 2, Zeilen 34 bis 40).

Ebenso erhält der Fachmann aus der Druckschrift [X.]1 keine derartige Anregung, da diese zwar einen Schalter unter einer [X.] zeigt, es sich dabei jedoch nicht um einen kapazitiven Näherungsschalter handelt, dieser nicht an der [X.] angeordnet ist und insbesondere nicht zum Einschalten der [X.] dient ([X.]uren 1 und 2 i. V. m. Absätzen [0005] bis [0012]).

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] 39 095 A1 ([X.]) auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 Die Druckschrift [X.] beschreibt eine elektronische [X.] mit einer auf eine Wiegezelle einwirkenden, gegen [X.] einer Feder bei Betreten durch die sich wiegende Person nach unten beweglichen Platte, mit einer Wiegezelle und mit einem ein dem Gewicht proportionales Signal ableitenden Fühler. Diese [X.] verfügt zusätzlich über eine elektronische Auswerteeinrichtung, die aus dem Signal das Gewicht ableitet und auf einer [X.] zur Anzeige bringt. Ferner weist die [X.] Messeinrichtungen auf, die im Zusammenwirken mit dem Fühler und der elektronischen Auswerteeinrichtung Signale ableiten und derart auswerten, dass die folgenden biophysikalischen Werte über die [X.] oder separate Ausgabeeinrichtungen angezeigt und/oder für eine oder mehrere Personen gespeichert werden: [X.], Blutdruck, Body-Mass-Index, Fettanteil des gewogenen Körpers, Blutdurchsatz (Cardial Output), Körpertemperatur und/oder Körperlänge (vgl. Zusammenfassung).

Aus der Entgegenhaltung [X.] ist in Worten des geltenden Anspruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt: Eine

1. [X.] 1 mit

1.1 einer [X.] 3 und

 [X.]uren 1 und 2 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 33 bis 35: „[X.]. 1 zeigt eine elektronische [X.] 1 mit einer [X.] 2, einer das Gewicht der sich wiegenden Person aufnehmenden Platte 3

1.2 einer elektrischen Schaltvorrichtung 12.

 [X.]uren 1 und 2 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 43 bis 45: „Die Ein- und Ausschaltung erfolgt über mit dem Fuß betätigbaren Schalter 12

Abbildung

Abbildung

[X.]uren 1 und 2 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den [X.]

2. Die [X.] 3

2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse.

Spalte 1, Zeilen 33 bis 35: „[X.]. 1 zeigt eine elektronische [X.] 1 mit einer [X.] 2, einer das Gewicht der sich wiegenden Person aufnehmenden Platte 3

3. Die elektrische Schaltvorrichtung 12

3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.], die im Einschalten der [X.] 1 besteht.

Spalte 1, Zeilen 43 bis 45: „ Die Ein- und Aus schaltung erfolgt über mit dem Fuß betätigbaren Schalter 12

2.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift [X.] die Merkmale, wonach

2.2 die [X.] aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht.

 Eine Angabe zum Material der [X.] 3 ist der [X.] nicht zu entnehmen.

3.2 die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven Näherungsschalter aufweist.

4. der kapazitive Näherungsschalter eine Elektrode aufweist, und

4.1 [die Schaltvorrichtung] der Überwachung der [X.] dient und

 Die elektrische Schaltvorrichtung 12, welche bei der elektronischen [X.] der [X.] das Einschalten der [X.] über eine Betätigung mit dem Fuß ermöglicht, wird nicht näher beschrieben, insbesondere ist eine Ausgestaltung als kapazitiver Näherungsschalter nicht offenbart. Demzufolge kann auch eine Elektrode, deren Umgebungskapazität überwacht werden würde, nicht offenbart sein.

4.2 die Elektrode an und unter der [X.] angeordnet ist.

 Unabhängig davon, dass es sich bei dem Ein- und Ausschalter 12 nicht um einen kapazitiven Näherungsschalter handelt, ist dieser zudem nicht an und unter der [X.] 3 angeordnet, sondern steht, wie [X.]ur 1 zeigt, zur Fußbetätigung horizontal aus der [X.] der [X.] 1 hervor.

2.3 Der Fachmann mag zwar ausgehend von der Ausführungsform in der Druckschrift [X.] aufgrund der Anbringung von den zur Messung biophysikalischer Werte dienenden Elektroden 4 und 5 auf der [X.] 3 diese nichtleitend ausbilden, um einen elektrischen Kurzschluss auch ohne zusätzliche Isolierung zu vermeiden (Merkmal 2.2).

Über die Maßnahme hinaus ist jedoch keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, die den kapazitiven Näherungsschalter betreffenden Merkmale 3.2 bis 4.2 zu realisieren.

Denn bei der [X.] der Druckschrift [X.] handelt es sich nicht um eine einfache Personenwaage, bei der eine einfache Schaltmöglichkeit mit hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten wie beim Streitpatent im Vordergrund stünde.

Vielmehr betrifft die Druckschrift [X.] eine komplexe Analysewaage, die den Fettanteil des gewogenen Körpers und weitere biophysikalisch signifikante Werte sich wiegender Personen bestimmt. Dazu sind neben Tastschalterflächen 19 am eigentlichen [X.]nkörper separat davon eine Vielzahl von damit verkabelten Bauteilen vorhanden, die teilweise auch separat bedient (Tastatur zur Zifferneingabe 8), und im Falle des Ohrkontaktclips 10 sogar am Körper des Benutzers befestigt werden müssen ([X.]uren 1 und 2).

Die automatisch bei Belastung oder über den mit dem Fuß betätigbaren Schalter erfolgende Ein- und Ausschaltung der [X.] (Spalte 1, Zeilen 43 bis 45) ist offensichtlich uneingeschränkt funktionsfähig. Aus diesem Grund ist keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, den elektrischen [X.], insbesondere den Einschalter 12 der [X.] der Druckschrift [X.], durch einen möglicherweise noch geringfügig leichter zu bedienenden Näherungsschalter, wie beispielsweise die Einschalttaste 7 der [X.] nach [X.], zu ersetzen, die – unter anderem – als Touchpad ausgebildet sein kann.

Doch selbst wenn der Fachmann diese Übertragung vornehmen würde – und man das Touchpad der [X.] als kapazitiven Näherungsschalter betrachten würde, wovon die Klägerin mit Verweis auf die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] ausgeht – wäre er noch nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangt. Denn eine Anregung dafür, die Elektrode eines kapazitiven Näherungsschalters an und unter die [X.] zu versetzen, kann er weder der Druckschrift [X.] selbst noch der Druckschrift [X.] entnehmen, da auch bei der [X.] der Druckschrift [X.] der Einschalter nicht an, unter oder auch nur in der Nähe der [X.] angeordnet ist, sondern vielmehr in einem vom eigentlichen [X.]ngehäuse räumlich abgesetzten Tastatur- und Anzeigegehäuse, vgl. [X.]ur 1.

Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung hat der Fachmann noch weniger eine Veranlassung, den zur leichten Fußbetätigung horizontal aus der [X.] der [X.] hervorstehenden Schalter 12 der [X.] nicht nur durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen, sondern einen kapazitiven Näherungsschalter zum Einschalten der [X.] an der Stelle der Tastschalterflächen 19 anzubringen, die sich nur zur Betriebsartanwahl auf der Oberseite des [X.]ngehäuses 1 direkt unterhalb der [X.] 2 befinden. Eine derartige Abänderung würde sich anhand der Kombination der entgegengehaltenen Druckschriften [X.] und [X.], aber auch unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften nur bei einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung offenbaren.

3. Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] 6 359 239 [X.] ([X.]) gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

3.1 Die Druckschrift [X.] bezieht sich nicht auf eine [X.], sondern auf ein Schneidebrett, bei dem Lebensmittel auf einer Schneidefläche geschnitten und schnell und einfach zu einer Wiegefläche auf der Schneidebrettoberfläche geschoben und dort gewogen werden können. Die Wiegefläche ist separat gelagert und kann unabhängig von der Schneidefläche nach oben und unten bewegt werden. Ein Bedienfeld enthält einen oder mehrere Wahlschalter, mit denen der Benutzer die Möglichkeit hat, die auf dem Display angezeigten Informationen anzupassen und für Lebensmittel charakteristische Informationen einzugeben. Die Schneidefläche, die Wiegefläche, die Sichtanzeige und das Bedienfeld sind versiegelt um zu verhindern, dass Lebensmittel, Flüssigkeit, Waschlösung oder Ähnliches in das Schneidebrett gelangen können. Das Schneidebrett enthält vorzugsweise eine innenliegende Batterie zur Stromversorgung der [X.], der Anzeige und der zugehörigen elektrischen Schaltungen (vgl. Abstract).

Aus der Druckschrift [X.] ist hinsichtlich des Streitpatents Folgendes bekannt: Ein Schneidbrett mit einer integrierten [X.], wobei

1. die [X.] 20 aufweist:

1.1 eine [X.] 16 und

Spalte 3, Zeilen 51 bis 61: „[X.]. 1, a cutting board 2 of the present invention is depicted. [X.] surface 11 that includes a cutting surface area 12 and a weighing scale surface 16 that is substantially co-planar with the cutting surface 12. This allows food to be cut on the cutting surface 12, and then all or a portion of the food to be moved or slid onto the weighing surface 16 to determine the weight of the food thereon …  the scale surface 16 is supported by a scale 20 that is disposed within the housing 10.“

Abbildung

Abbildung

Abbildung

1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung41; 90.

[X.]uren 10 und 11 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 10 bis 13: „[X.] preferably also includes an activation or “on” switch 41 that is pressed by the user to selectively energize the electronic scale 20 and electrical components via the power source 48.” und Spalte 7, Zeilen 29 bis 35: „[X.], [X.] an on/off switch 90 that is mounted to the housing to allow the user to selectively energize the electrical components when the user wishes to weigh food on the scale 60 and deenergize the components when the scale is not in use.

2. Die [X.] 16

2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse und

[X.]uren 1, 3 bis 9 und 11 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 52 bis 59: „The cutting board generally includes … a weighing scale surface 16 that is substantially co-planar with the cutting surface 12. This allows food to be cut on the cutting surface 12, and then all or a portion of the food to be moved or slid onto the weighing surface 16 to determine the weight of the food thereon .

2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.

 [X.]ur [X.], Zeilen 17 bis 24: „[X.] in [X.]. [X.], [X.], thin continuous membrane 14 that is secured to the top surface 11 of the housing to restrict fluid entry into the cavity 15. The membrane preferably is scratch-resistant and constructed from a material such as, for example, thin flexible film sold by E.I. DuPont DeNemours and Co., [X.], [X.]., under the federally registered trademark [X.].“. Wie dem Fachmann bekannt ist, handelt es sich bei der unter dem Markennamen [X.] kommerziell erhältlichen Folie um eine biaxial orientierte Polyester-Folie (BO-PET, [X.]) aus Polyethylenterephthalat, die gute elektrische Isolationseigenschaften besitzt.

3. Die elektrische Schaltvorrichtung 41; 90

3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.], die im Einschalten der [X.] besteht.

[X.]uren 10 und 11 i. V. m. Spalte 7, Zeilen 10 bis 21: „[X.] preferably also includes an activation or “on” switch 41 that is pressed by the user to selectively energize the electronic scale 20 and electrical components via the power source 48. When the activation switch 41 is pressed in the preferred embodiment, the microprocessor 100 automatically “zeros” the scale, establishing a zero reference point to be used in evaluating the weight of food subsequently placed on the scale.“ und, gemäß einem anderen Ausführungsbeispiel, Spalte 7, Zeilen 29 bis 35: „[X.], [X.] an on/off switch 90 that is mounted to the housing to allow the user to selectively energize the electrical components when the user wishes to weigh food on the scale 60 and deenergize the components when the scale is not in use.

Abbildung

[X.]uren 10 und 11 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den [X.]

3.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift [X.] alle Merkmale der [X.] nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents, die einen kapazitiven Näherungsschalter betreffen. Der Druckschrift [X.] kann kein Schalter entnommen werden, der als Näherungsschalter, insbesondere als kapazitiver Näherungsschalter, interpretiert werden könnte (Merkmal 3.2) und der der Überwachung der Umgebungskapazität seiner an und unter der [X.] angeordneten Elektrode dienen würde (Merkmale 4., 4.1, 4.2).

3.3 Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der das Ziel verfolgt, eine einfache Schaltmöglichkeit von hoher Funktionssicherheit bei einer [X.] bereitzustellen, die Druckschrift [X.] in seine Überlegungen einbeziehen würde. Diese befasst sich mit einem Schneidebrett, dessen integrierte [X.] mit ihrer Funktionalität nur einen Nebenaspekt darstellt.

Doch selbst wenn der Fachmann das Schneidebrett der [X.] als Ausgangspunkt wählen würde, hätte er nicht nur keine Verlassung, den Einschalter (41 oder 90) durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen, sondern er würde eine solche Modifikation vielmehr vermeiden. Denn diese wäre mit dem Risiko verbunden, dass die integrierte [X.] nicht nur eingeschaltet würde, wenn tatsächlich gewogen werden soll, sondern [X.], wenn die Hände bzw. Finger des Benutzers oder Schneidgut in die Nähe des Sensors gelangen.

Somit müsste der Fachmann zusätzlich zur Realisierung der in der Druckschrift [X.] nicht verwirklichten Merkmale 3.2, 4., 4.1 und 4.2 durch einen kapazitiven Näherungsschalter auch durch die Entfernung aller das Schneidbrett betreffenden Komponenten diese zu einer reinen [X.] umgestalten, um zum Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen und um mögliche Fehlfunktionen zu vermeiden. Für diesen grundsätzlich anderen Aufbau bekommt der Fachmann jedoch weder in der Druckschrift [X.] noch unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Hinweis.

Eine Anregung dazu bekommt er insbesondere nicht durch eine nicht naheliegende Berücksichtigung der Präzisionswaage nach der Druckschrift [X.], welche ihm nur die technische Lehre vermitteln würde, die Bedienelemente, insbesondere den Einschalter, separat von der [X.] in einem vom eigentlichen [X.]ngehäuse räumlich abgesetzten Tastatur- und Anzeigegehäuse vorzusehen (vgl. [X.]ur 1).

Dies gilt in gleicher Weise für die Druckschrift [X.]1, die zwar einen Schalter unter einer [X.] zeigt, der jedoch nicht als kapazitiver Näherungsschalter offenbart ist und vor allem nicht zum Einschalten der [X.] dient ([X.]uren 1 und 2 i. V. m. Absätzen [0005] bis [0012]).

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

4. Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.]-118901 A ([X.]1) bzw. deren nichtamtlicher, englischsprachiger Maschinenübersetzung ([X.]1A) gelangt der Fachmann – ihre Berücksichtigung als zulässiges [X.]smittel einmal vorausgesetzt – nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

4.1 Die Druckschrift [X.]1 beschreibt eine Überwachungsvorrichtung für den Füllzustand bzw. die Restmenge in einem [X.] ohne Verwendung eines Durchflussmessgeräts. Dabei wird eine unter der [X.] einer [X.] befindlichen Drehscheibe in Abhängigkeit von der Masse des Klebstoffs im Tank auf der [X.] in eine Rotationsbewegung versetzt. Zum einen wird der Wert der ermittelten Masse auf einer Skala angezeigt, und zum anderen wird mit einem an der Drehscheibe angebrachten Metallstück, welches mit einer als „proximity switch“ bezeichneten Komponente zusammenwirkt, in einer vorbestimmten Position – entsprechend einer vorbestimmten Untergrenze der Klebstoffmasse – ein Signal mittels Summer oder Lampe ausgelöst ([X.]1A, Absätze [0002] bis [0013]).

Die Druckschrift [X.]1, dort insbesondere die das Ausführungsbeispiel darstellenden [X.]uren 1 und 2,

Abbildung

[X.]uren 1 und 2 der Druckschrift [X.]1 mit Ergänzungen durch den [X.]

offenbart dem Fachmann in Worten des geltenden Anspruchs 1 lediglich Folgendes (zitiert nach der englischsprachige Maschinenübersetzung [X.]1A):

1. [X.] weist auf

 Absätze [0009], [0010]: „4 is a weighing scale …. weighing machine 4

1.1 eine [X.] und

[X.]uren 1 und 2 i. V. m. Absatz [0010]: Der obere Teil der [X.] 4, auf dem der [X.] zum Wiegen platziert wird, dient offensichtlich als [X.].

1.2 eine elektrische Schaltvorrichtung (10 bis 14).

 Die elektrische Schaltvorrichtung der [X.]1 beinhaltet neben dem als „proximity switch” bezeichneten [X.] einen damit über eine elektrische Leitung 13 verbundenen [X.] oder eine Lampe 12 sowie einen Schalter 14 zum Abschalten derselben, vgl. [X.]ur 1 i. V. m. Absatz [0011]: „In addition to the proximity switch 10, as shown in [X.]. 1, [X.], [X.] is connected via a respective lead wire 13, sent to [X.] or lamp 12 of this such as the operation of the proximity switch 10, [X.] or a lamp 12 separately, or can be Seshimeru activated at the same time [X.]ure [sic!] 14 is a switch , thereby being configured so as to stop the operation of [X.] or [X.].

2. Die [X.]

2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse.

[X.]uren 1 und 2 i. V. m. Absatz [0010]: Der obere Teil der [X.] 4, auf dem der [X.] zum Wiegen platziert wird, dient somit der Aufnahme der zu wiegenden Masse, d. h. des Klebstoffs inklusive des Tanks.

4.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift [X.]1 die Merkmale, wonach

2.2 die [X.] aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht.

 Eine Angabe zum Material der [X.] ist der [X.]1 nicht zu entnehmen.

3. die elektrische Schaltvorrichtung

3.1 der Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.] dient, die im Einschalten der [X.] besteht.

 Die elektrische Schaltvorrichtung der Druckschrift [X.]1 dient weder der Aus- oder Anwahl einer Funktion der [X.] noch zum Einschalten der [X.], sondern sie aktiviert eine Lampe oder einen Summer (vgl. die zu Merkmal 1.2 genannten Offenbarungsstellen), wenn die Masse der im Tank verbleibende Menge an Klebstoff unter einen vorbestimmten Wert fällt (Absatz [0013]). Ein Einschalten der [X.] selbst ist mit dieser elektrische Schaltvorrichtung nicht möglich.

3.2 die elektrische Schaltvorrichtung einen kapazitiven Näherungsschalter aufweist,

4. der eine Elektrode aufweist, und

4.1 der Überwachung der [X.] dient und

 Der Teil der elektrischen Schaltvorrichtung, welcher bei der [X.] der Druckschrift [X.]1 das Einschalten der Lampe oder des [X.] auslöst, wird in der englischsprachigen, nicht beglaubigten und Mängel aufweisenden Übersetzung [X.]1A zwar als „proximity switch” bezeichnet. Außer diesem Begriff ist jedoch weder den [X.]uren noch der Beschreibung eine eindeutige Offenbarung für einen Näherungsschalter zu entnehmen ([X.]ur 2 i. V. m. Absatz [0012]: „iron piece 9 is necessarily not be the iron piece may, [X.], such as other metal pieces, [X.].“), so dass es sich dabei auch um einen Grenztaster, Positions- oder Endkontaktschalter handeln könnte. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dieser Schalteinheit tatsächlich um einen Näherungsschalter handelt, ist dieser nicht als kapazitiver Näherungsschalter offenbart. Ebenso ist weder den [X.]uren noch der Beschreibung eine Elektrode zur Überwachung der [X.] zu entnehmen, sondern lediglich ein Metallstück, insbesondere aus Eisen („iron piece 9 … other metal pieces“).

4.2 an der [X.] angeordnet ist.

 Unabhängig davon, dass es sich bei dem Eisenstück „iron piece 9” nicht um eine Elektrode eines kapazitiven Näherungsschalters handelt, ist dieses zwar unter – wie dem Vergleich der [X.]uren 1 und 2 zu entnehmen ist – aber nicht an der [X.] angeordnet.

4.3 Eine Veranlassung für den Fachmann, ausgehend von der Druckschrift [X.]1 die fehlenden Merkmale zu ergänzen, vermag der [X.] nicht zu erkennen.

Auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruht zur Überzeugung des [X.]s jedenfalls die Argumentation der Klägerin, die Druckschriften [X.] oder [X.] hätten dem Fachmann diese Veranlassung gegeben.

Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Fachmann ausgehend von der [X.] der Druckschrift [X.]1, die nicht erkennen lässt, wie sie in Betrieb genommen wird und ob sie dazu überhaupt einen Einschalter benötigt, zu den Druckschriften [X.] oder [X.] gelangen sollte, welche Berührungssensoren ([X.], Bezeichnung: „CAPACITIVE TOUCH SENSOR“; [X.], Bezeichnung: „TOUCH SENSING SYSTEM FOR ELECTRONIC [X.]“) beschreiben. Wie eine Zusammenschau dieser Druckschriften mit der Druckschrift [X.]1 den Fachmann gerade zu einer Einschaltvorrichtung der [X.] mit der Elektrode eines kapazitiven Näherungsschalters an und unter einer nichtleitenden [X.] und somit in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents führen könnte, erschließt sich ebenfalls nicht.

Angesichts dessen kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Druckschrift [X.]1 und ihre Übersetzung [X.]1A, wie die Beklagte gerügt hat, verspätet in das Verfahren eingeführt wurden und aus diesem Grunde nach § 83 Abs. 4 [X.] als [X.]smittel zurückzuweisen wären.

5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] 10 961 [X.] ([X.]) auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 Die Druckschrift [X.] betrifft eine Vorrichtung zum Messen des menschlichen Körperfetts, die auch in der Form einer Badezimmerwaage hergestellt sein kann (vgl. [X.]ur 6 i. V. m. dem die Seiten 7 und 8 übergreifenden Absatz und Anspruch 3).

5.2 In dieser Druckschrift sind jedenfalls das Merkmal 3.2 und die Merkmalsgruppe 4 des geltenden Anspruchs 1 nicht offenbart (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2017 – [X.] –, juris, Rdn. 26, letzter Satz), da der Einschalter (Leistungsschalter 92) offensichtlich als mechanischer Druckschalter und nicht als kapazitiver Näherungsschalter ausgestaltet und überdies nicht unter der [X.] angeordnet ist.

Abbildung

[X.]ur 6 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den [X.]

5.3 Die Druckschrift [X.] befasst sich mit dem Problem, wie der Einfluss der Feuchtigkeit und Oberflächenstruktur der Haut an den Fingern eines Benutzers bei der Messung des Körperfetts reduziert und so eine höhere Messgenauigkeit erreicht werden kann. In Bezug auf den – neben weiteren Schaltern auf der Oberseite der [X.] angebrachten – Leistungsschalter zum Ein- und Ausschalten der Vorrichtung beschränkt sich die Druckschrift [X.] hingegen auf Angaben zu dessen Funktion. Auch bei der Darstellung der Ausführung in Form einer Badezimmerwaage enthält sie keinerlei Hinweise auf mögliche oder mit der Erfindung eventuell bereits in [X.] genommene technische Probleme des [X.], beispielsweise aufgrund der in einem Badezimmer üblicherweise herrschenden Feuchtigkeit oder aufgrund von Spritzwasser. Ausgehend von der Druckschrift [X.] ergibt sich für den Fachmann daher kein Anlass, nach Alternativen für den dort offenbarten mechanischen Druckschalter zu suchen (vgl. [X.], a. a. O. – [X.] – Rdn. 31 und 32).

An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Klägerin, wonach im vorliegenden [X.] neuer relevanter Stand der Technik, insbesondere die [X.] betreffenden Druckschriften [X.] und [X.], eingeführt wurde, nichts zu ändern. Denn der Fachmann hatte jedenfalls keine Veranlassung, den mechanischen Druckschalter der Druckschrift [X.] durch einen kapazitiven Näherungssensor zu ersetzen, zumal ihm zur Erhöhung der Funktionssicherheit einfachere Möglichkeiten, wie die Abdichtung des Schalters zum Schutz vor Spritzwasser, zur Verfügung standen, um die gestellte Aufgabe zu lösen (vgl. [X.], a. a. O. – [X.] – Rdn. 37).

6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] ([X.]) auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1 Die vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch weiter abliegende Druckschrift [X.] beschreibt ein Messgerät für lebende Körper mit eingebauter [X.], die eine transparente Messplattform aufweist, wobei durch Messen einer Impedanz der Körperfettanteil und andere, für eine Gesundheitsvorsorge nützliche Informationen bestimmt werden (Absatz [0001]).

Abbildung

[X.]uren 1(a) und [X.]) der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen durch den [X.]

6.2 Nicht entnehmbar sind der Druckschrift [X.] der Teil des Merkmals 3.1, wonach die elektrische Schaltvorrichtung 6 zum Einschalten der [X.] dient und alle Merkmale der [X.] nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents, die einen kapazitiven Näherungsschalter betreffen. Denn der Druckschrift [X.] kann kein Schalter entnommen werden, der als Näherungsschalter, insbesondere als kapazitiver Näherungsschalter interpretiert werden könnte (Merkmal 3.2) und der der Überwachung der Umgebungskapazität seiner an und unter der [X.] angeordneten Elektrode dienen würde (Merkmale 4., 4.1, 4.2).

6.3 Bei der Personenwaage der Druckschrift [X.] dienen die elektrischen [X.] zum Einstellen personenbezogener Vorgaben oder Parameter, welche für eine Messung verwendet werden (Absatz [0019]). Ein Einschalten der [X.] selbst ist weder mit den Eingabeschaltern 6 noch mit anderen Schaltvorrichtungen offenbart. Für den Fachmann naheliegend sind jedoch aufgrund der Ausgestaltung der [X.] zum einen die bereits in der Beschreibungseinleitung des [X.] genannte Einschaltlösung, bei der die [X.] beim Betreten über die Erkennung der Gewichtsänderungen mittels der Wägezelle aktiviert wird (Streitpatentschrift, Absatz [0004]). Zum anderen liegt es nahe, die zur Bestimmung des Körperfettanteils auf der Oberseite der [X.] dienenden Elektroden 5, die eine Person beim Benutzen zwangsläufig berührt, auch für die Funktion des Einschaltens der [X.] zu verwenden.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Fachmann Veranlassung haben könnte, ausgehend von der Druckschrift [X.] den nicht offenbarten, aber offensichtlich zufriedenstellenden Einschaltmechanismus der [X.] zu ändern bzw. statt eine der oben skizzierten und offensichtlich naheliegenden Maßnahmen zu implementieren, einen kapazitiver Näherungsschalter durch umfangreiche Änderungen bzw. bauliche Anpassungen zu integrieren und dafür zusätzlich Elektroden auch unterhalb der [X.] anzubringen.

So gibt es für den Fachmann bereits keinen Grund, die Druckschrift [X.] mit der technischen Lehre einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu kombinieren. Insbesondere ergibt sich eine Ausgestaltung der [X.] der [X.] mit einem kapazitiven Berührungsschalter, wie er in den Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] offenbart ist, nicht ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.

7. Die übrigen Druckschriften [X.], [X.] und [X.] liegen noch weiter vom [X.] ab. Sie wurden auch von der Klägerin nicht als möglicher Ausgangspunkt für eine Zusammenschau mit anderem Stand der Technik beschrieben, sondern lediglich in das Verfahren eingeführt, um die Funktionsweise und Eigenschaften von „[X.]“ zu belegen.

III.

Aus diesem Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner geltenden Fassung als patentfähig. Die [X.] 2 bis 9 haben durch ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

6 Ni 27/20 (EP)

12.04.2022

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.04.2022, Az. 6 Ni 27/20 (EP) (REWIS RS 2022, 6236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6236

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