Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2012, Az. IX ZR 112/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2986

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Gegenstand

Gläubigeranfechtung: Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als anfechtbare Rechtshandlung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2

Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann eine nach § 1 Abs. 1 [X.] anfechtbare Rechtshandlung darstellen. [X.] und deshalb im Falle einer erfolgreichen Anfechtung vom Pächter dem Gläubiger nach § 11 Abs. 1 [X.] zur Verfügung zu stellen sind die Nutzungen des [X.]. Dazu gehört auch der aus dem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit dieser nicht auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 220 Rn. 46; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 11 Rn. 92, 105, 132 f). Die Gläubigeranfechtung ermöglicht hingegen nicht den Zugriff auf einzelne vom Pächter im Rahmen des von ihm geführten Gewerbebetriebs erlangte Forderungen wie etwa die hier in Rede stehenden [X.]. Die einzelnen Forderungen kommen auch nicht als selbständiger Gegenstand einer Gläubigeranfechtung in Betracht, denn sie sind erst in der Person des Pächters neu entstanden; aus dem Vermögen des Verpächters wurde insoweit nichts weggegeben.

3

Mit dieser Rechtslage stimmt das Berufungsurteil überein. Eine Entscheidung des [X.] ist weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Kayser                                Raebel                                   Gehrlein

                    Grupp                                 [X.]

Meta

IX ZR 112/10

20.09.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2010, Az: 15 U 45/09

§ 1 Abs 1 AnfG, § 11 Abs 1 AnfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2012, Az. IX ZR 112/10 (REWIS RS 2012, 2986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2986

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Wird zitiert von

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