Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. IX ZR 163/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11792

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Gegenstand

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Wirkung einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung


Leitsatz

Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November 2015, IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück D.    , D.                                   in Anspruch. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde [X.]            (fortan: Schuldner), der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der [X.] (fortan: GmbH) verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger 245.635,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. [X.] blieben erfolglos. Am 21. November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die titulierte Forderung des [X.] wurde zur Tabelle festgestellt. Bei der [X.] entfiel ein Betrag von etwa 3.500 € auf diese Forderung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17. Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

2

In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingegangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit dem [X.], als die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, planmäßig seinen Gläubigern entzogen. Insbesondere habe er mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 2003 das oben genannte Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Teilbetrages von 20.001 € die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. [X.], 1867): [X.] sei zulässig, jedoch unbegründet, weil die Beklagte sich auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen könne. Der [X.] sei ebenso wie der Schuldner selbst berechtigt, solche materiell rechtliche Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien. Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Dies gelte nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 12. November 2015 - [X.], [X.], 1) nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben worden. Eine Anfechtung würde die erteilte Restschuldbefreiung umgehen, weil der [X.] sich gemäß § 12 [X.] wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder auflebenden Anspruchs an den Schuldner halten könnte. Derartige Ansprüche unterfielen dann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

1. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 2 [X.] sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung nicht aus. Wie sich aus § 18 Abs. 1 [X.] ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der angefochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte [X.] können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefochten.

7

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der Anfechtungsklage nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen.

8

a) Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann sich der [X.] nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte verwertet werden müssen. Der [X.] verdient in einem solchen Fall - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes unterstellt - keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des [X.]s, die sich gemäß § 12 [X.] ausschließlich gegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterfallen ([X.], Urteil vom 12. November 2015 - [X.], [X.], 1 Rn. 15 ff).

9

b) Das Urteil vom 12. November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden ([X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., [X.]. V § 12 [X.] Rn. 3; [X.], [X.] 2016, 453; [X.], [X.], 131, 133; [X.]/[X.], EWiR 2016, 149, 150; [X.], [X.], 182, 185). Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der [X.] sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen (bejahend [X.], aaO S. 134; verneinend [X.], [X.], 665, 666; wohl auch [X.], aaO S. 455 f, der von einer "tauglichen Kompromisslinie" spricht). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen.

aa) Die Vorschrift des § 18 [X.], nach welcher [X.] nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshängigen Verfahren, die gemäß § 17 [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6 [X.] bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeitpunkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Einschränkung der Durchsetzbarkeit von [X.]n den [X.] daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 [X.] zu wahren (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 18 Rn. 21). Das Gesetz kommt dem [X.], dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren [X.] im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist ersichtlich nicht gewollt.

bb) Die Vorschrift des § 18 [X.], insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 [X.], zeigt zugleich, dass das Vertrauen des [X.]s, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruchnahme des [X.]s ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der [X.] sowohl auf eine Tilgung des [X.] als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter - auf einen Vergleich, eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass - berufen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 18 Rn. 19 f; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., [X.]. V § 18 [X.] Rn. 7; [X.], [X.], 10. Aufl., § 18 Rn. 13).

cc) Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des [X.]s oder Ansprüche des [X.]s auf Erstattung einer Gegenleistung (§ 12 [X.]) stellen, wie der [X.] bereits entschieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 [X.] dar ([X.], Urteil vom 12. November 2015 - [X.], [X.], 1 Rn. 20). Sie fallen unter § 301 [X.] und können nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

(1) Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§ 38 Abs. 1 [X.]). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], Z[X.] 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2188 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], § 38 Rn. 82). Das Schuldverhältnis, welches dem Anspruch zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt ([X.], Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], [X.], 1131, 1132; vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.], 470 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 30; § 41 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 38 Rn. 26; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 38 Rn. 27; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. November 1978 - [X.], [X.]Z 72, 263, 265 f zu § 59 KO). Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 [X.] ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an; nicht fällige Forderungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 [X.] als fällig.

(2) Der [X.] des [X.]s aus § 11 [X.] entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes ([X.], Urteil vom 29. April 1986 - [X.], [X.]Z 98, 6, 9 zu § 7 [X.] aF; vom 20. Juni 1996 - [X.], [X.], 1475 zu § 7 [X.] aF; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 2 Rn. 4, § 11 Rn. 4; [X.], [X.], 1. Aufl., § 7 [X.]. 1; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., [X.]. V § 11 [X.] Rn. 4). Voraussetzung ist nur, dass der [X.] bereits Gläubiger des Schuldners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen [X.] und [X.]. Anfechtungsrecht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen ([X.], Urteil vom 29. April 1986 - [X.], aaO). Einer Anfechtungserklärung des [X.]s bedarf es nicht. Auch die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des hieraus folgenden [X.]s. Nur so ist zu erklären, dass der [X.] freiwillig - durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger - erfüllt werden kann (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 81 Rn. 16).

(3) Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem [X.] und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des [X.]s gegen den Schuldner. Gemäß § 12 [X.] kann sich der [X.] wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung [X.], nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entstehen - aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung - bereits mit der anfechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der [X.] den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zurückgewährt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 12 Rn. 9; [X.], [X.], 9. Aufl., § 12 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., [X.]. V § 12 [X.] Rn. 2). Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Eröffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung. [X.] bedingte Forderungen fallen unter § 38 [X.] und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden ([X.]/[X.], [X.], § 38 Rn. 87).

c) [X.] gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der [X.] nicht.

aa) Der Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten, um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eigenen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat die hieraus möglicherweise folgenden [X.] aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstellung nach hat der Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von [X.]n angeregt und ebenso erfolglos einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle geben, in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigennutz Informationen vorenthält (vgl. [X.]/[X.], EWiR 2016, 149, 150). Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In aller Regel wird der Verwalter die anfechtbaren Vorgänge den Büchern und den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen.

bb) Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen ([X.], [X.] 2016, 453, 456). Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 [X.], [X.] einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsgesetz selbst dient nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung ([X.], [X.], 1. Aufl., § 1 [X.]. 2). Der Anspruch aus § 11 [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem Anfechtungskläger den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 [X.]), und will ihm so den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2267 Rn. 23). Es gilt der [X.], der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht ([X.], aaO).

cc) Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - [X.] gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des [X.]s erhebt (vgl. hierzu [X.], [X.] 2016, 453, 455). Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer u[X.]ollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen materiell rechtlichen Einwand, der mit der [X.] verfolgt werden kann ([X.], Beschluss vom 25. September 2008 - [X.], [X.], 2219 Rn. 11). Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die erteilte Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht entgegen. Unabhängig davon muss Ziel der [X.] sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 9. Februar 2017 - [X.], [X.] Rn. 7).

III.

Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Kayser     

        

Lohmann     

        

Möhring

        

Schoppmeyer      

        

Meyberg      

        

Meta

IX ZR 163/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. Juni 2017, Az: I-12 U 41/16, Urteil

§ 2 AnfG, § 18 AnfG, § 301 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. IX ZR 163/17 (REWIS RS 2018, 11792)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 765-766 WM2018,909 REWIS RS 2018, 11792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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