Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZR 112/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3000

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 112/10

vom

20. September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
20. September 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Der Wert dee-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die Verpachtung eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs kann eine nach §
1 Abs.
1 [X.] anfechtbare Rechtshandlung darstellen. [X.] und deshalb im Falle einer erfolgreichen Anfechtung vom Pächter dem [X.] nach §
11 Abs.
1 [X.] zur Verfügung zu stellen sind die Nutzungen
des Pachtgegenstands. Dazu gehört auch der aus dem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit dieser nicht
auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat
(vgl. [X.], 1
2
-

3

-
Urteil vom 5.
Juli 2006 -
VIII
ZR 172/05, [X.]Z 168, 220 Rn.
46; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
11 Rn.
92, 105, 132
f). Die Gläubigeranfechtung ermöglicht hingegen nicht den Zugriff auf einzelne vom Pächter im Rahmen des von ihm geführten Gewerbebetriebs erlangte Forderungen wie etwa die hier in Rede stehenden [X.]. Die einzelnen Forderungen kommen auch nicht als selbständiger Gegenstand einer Gläubigeranfechtung in Betracht, denn sie sind
erst in der Person des
Pächters
neu entstanden; aus dem Ver-mögen des Verpächters wurde insoweit nichts weggegeben.

Mit dieser Rechtslage stimmt das Berufungsurteil überein. Eine Ent-scheidung des [X.] ist weder zur Klärung grundsätzlicher Rechts-fragen noch zur
Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Kayser Raebel Gehrlein

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2009 -
2 [X.]/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 -
15 U 45/09 -

3

Meta

IX ZR 112/10

20.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZR 112/10 (REWIS RS 2012, 3000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 112/10

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