Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. IX ZR 301/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2442

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 301/14

Verkündet am:

12. November 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 2
Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung [X.] dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlun-gen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.
EuInsVO Art. 4 Abs. 1
Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung sind nicht Gegenstand des [X.]s nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO.
[X.], Urteil vom 12. November 2015 -
IX ZR 301/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November
2015
durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin gewährte der D.

GmbH einen unbefristeten Kredit in Höhe .

GmbH war G.

D.

(fortan: Schuldner). Der Schuldner verbürgte sich gegenüber der Klägerin für den der D.

GmbH gewährten Kredit.

Der Schuldner ist mit der Beklagten zu
2 verheiratet, die Beklagte zu
1
ist ihre gemeinsame Tochter. Der Schuldner und
die
Beklagte zu
2 waren je zur Hälfte Miteigentümer des unbelasteten Grundstücks K.

in O.

. Mit notariellem Vertrag vom 26.
März 2007 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu
2. Eine Gegenleistung sah der notarielle 1
2
-
3
-
Vertrag nicht vor. Mit notariellem Vertrag vom 21.
Juli 2008 übertrug die [X.] zu
2 ihr Eigentum am Grundstück K.

in O.

unentgeltlich auf die Beklagte zu
1.

Am 1.
November 2008 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzver-fahren über das Vermögen der D.

GmbH. Die Klägerin nahm den Schuldner aus der Bürgschaft in Höhe von 1.000.000

März 2010 verurteilte das [X.] den Schuldner, 1.000.000

an die Klägerin zu zahlen; das Urteil ist seit 2.
Februar 2011 rechtskräftig.

Am 19.
Juni 2010 erhob die Klägerin Anfechtungsklage gegen
die [X.]. Am 8.
Juli 2011 reichte der Schuldner beim [X.] von [X.] in [X.] eine

. Der High Court of Justice er-öffnete das Verfahren am 6.
Februar 2012. Das Verfahren wurde am 6.
Februar 2013 abgeschlossen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Klage auf die Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen. [X.] wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen
Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

3
4
5
6
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Klage sei unzulässig, weil der
Schuldner Restschuldbefreiung ([X.])
nach [X.] Recht erlangt ha-be. Diese sei in [X.] anzuerkennen und führe zu einer Umgestaltung der Forderung. Sie
bewirke, dass dem Schuldner ein materiell-rechtlicher Ein-wand zustehe, den er nach §
767 ZPO verfolgen könne. Damit werde die [X.] zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, so dass der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen (§
271 Abs.
1 BGB) könne und es daher an der nach §
2 [X.] erforderlichen Fälligkeit fehle. Hierauf könne sich auch der [X.] berufen.

Aus §
301 Abs.
2 [X.] lasse sich nichts für den Gläubiger herleiten. Hierbei handele
es sich um eine Sonderregel für Dritte, die es übernommen hätten, für die Forderung des Schuldners in einer bestimmten Weise einzu-stehen. Das Anfechtungsrecht führe nur dazu, dass der Dritte die Vollstreckung in bestimmte Vermögenswerte dulden müsse. Es gleiche also nur die Minde-rung der Haftungssumme beim Schuldner aus. Darauf, dass sich die Rest-schuldbefreiung letztlich auf die persönliche Situation des Schuldners beziehe, komme es nicht an. Vielmehr sei ein Anspruch, wenn er nachträglich einge-schränkt oder ausgeschlossen werde, nur noch im verbleibenden Umfang im [X.] zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn dies auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners zurückzuführen sei.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
8
9
-
5
-

1.
Die Anforderungen an eine Gläubigeranfechtung richten sich nach [X.] Recht. §
19 [X.] bestimmt, dass außerhalb eines Insolvenzverfah-rens für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Dies ist hier [X.] Recht, weil das Grundstück, dessen Belastung und Übereignung angefochten werden soll, in [X.] belegen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR 33/11, WM
2012, 185 Rn.
13). Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner im Ausland wohnhaft ist oder im Ausland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden ist.

2.
Die Klage ist -
anders als das Berufungsgericht meint
-
zulässig, weil die von §
2 [X.] genannten
Voraussetzungen erfüllt
sind. Danach genügt es, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, die Forderung des Gläubigers fällig ist und das Vermögen des Schuldners für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. Dass dem Schuldner eine Rest-schuldbefreiung erteilt ist oder er [X.] gemäß section 280 ff. [X.] 1986 (fortan: [X.] 1986)
nach [X.] Recht erlangt hat, steht der [X.] jedenfalls dann
nicht entgegen, wenn -
wie im Streitfall
-
der
Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.

a) Die Klägerin hat ein rechtskräftiges Urteil
erlangt, wonach der
Schuld-ner ihr 1.000.000

hat. Diese Forderung ist fällig. Das Schuldnervermögen reicht nach den -
unstreitigen
-
Erklärungen des Schuldners nicht aus, um den titulierten Anspruch zu erfüllen. Zudem wäre
der 10
11
12
-
6
-
Klägerin aufgrund der nach [X.] Recht erfolgten [X.] der (weitere) Zugriff auf das Vermögen des Schuldners versagt
(vgl. section 281 (1) [X.] 1986).

b) Das Anfechtungsgesetz
enthält keine Einschränkung, wonach
eine Gläubigeranfechtung ausscheidet, wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und dieses Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. [X.] ist eine Gläubigeranfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn
der Schuldner als Ergebnis eines
Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden
Verbindlichkeiten befreit worden ist, er also etwa Restschuldbefreiung gemäß §§
286 ff.
[X.] erlangt hat oder die Gläubiger aufgrund eines vergleichbaren
Rechtsinstituts eines ausländischen Insolvenzverfahrens
nur noch eingeschränkt
auf das Vermögen des Schuldners zugreifen können.

aa) Das Insolvenzverfahren steht der Anfechtungsklage der Klägerin nicht entgegen. Gemäß §
18 Abs.
1 [X.] kann ein einzelner Gläubiger einen [X.] nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens selbst ver-folgen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Rechtsstreit bereits vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens anhängig war (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
18 Rn.
13).

[X.]) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ge-währte Schuldbefreiung
ist kein dem [X.] zustehender Einwand. Dies gilt jedenfalls, soweit
-
wie im Streitfall
-
der [X.] bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubiger-anfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

13
14
15
-
7
-

Allerdings
ist der [X.] grundsätzlich berechtigt, Einwände gegen
den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Anspruchs in den Grenzen des §
767 ZPO zu erheben ([X.], Urteil vom 16.
August 2007 -
IX
ZR 63/06, [X.]Z 173, 328 Rn.
23 mwN). Der Schuldner selbst könnte im Hinblick auf die [X.] eine Vollstreckung aus dem Urteil des [X.]s [X.]
vom 2.
März
2010 mit der [X.] abwehren (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
September 2008 -
IX
ZB 205/06, [X.], 2219 Rn.
8). Ob dies im Streitfall möglich ist, kann dahinstehen.

Die
Beklagte ist
im Streitfall nicht befugt, sich gegenüber dem [X.] auf die Entschuldung des Schuldners zu berufen. Dies ergibt sich aus den der Restschuldbefreiung und dem Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers zugrunde liegenden Wertungen. Bereits die Regelungen der Insol-venzordnung
machen deutlich, dass eine Restschuldbefreiung nicht sämtliche Rechte der Insolvenzgläubiger ausschließt. So werden gemäß §
301 Abs.
2 [X.] Rechte der Insolvenzgläubiger insbesondere bei akzessorischen Rechten von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dies zeigt, dass -
auch wenn die Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit führt
-
diese
nur die Person des Schuldners
betrifft; im Verhältnis zu [X.] verbleibt es zuguns-ten des Gläubigers dabei, dass die Forderung in vollem Umfang durchsetzbar ist. Weiter ordnet die Insolvenzordnung
an, dass ein Gläubiger, der befriedigt worden ist, obwohl er dies auf Grund der Restschuldbefreiung nicht zu [X.] hatte, diese Leistungen
behalten darf; es gibt keine
Pflicht zur [X.] (§
301 Abs.
3 [X.]). Schließlich bestätigt -
der im Streitfall allerdings noch nicht anwendbare (Art. 103h Satz 1 EG[X.])
-
§
300a Abs.
1 Satz 2 [X.] nF, dass trotz einer bereits erteilten Restschuldbefreiung weiterhin eine Insol-venzanfechtung zulässig ist.

16
17
-
8
-

Auch nach Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung ist es nicht geboten, diese auf jede Gläubigeranfechtung zu erstrecken. Die Restschuldbefreiung wirkt nur zugunsten des Schuldners. Es handelt sich um eine Möglichkeit, sich von der Haftung auch für solche Verbindlichkeiten zu befreien, die aus dem vorhandenen Schuldnervermögen nicht erfüllt werden können
(BT-Drucks.
12/2443 [X.]). Sie soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang er-möglichen
(MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl. Vor §§
286-303
Rn.
7; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], Stand April 2014
§
286 Rn.
1). Diese Entschul-dung beruht gerade darauf, dass das Vermögen des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Ihm soll hingegen nicht ermöglicht werden, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erworbenes oder vorhandenes Vermögen zu behalten, sondern er soll die Chance erhalten, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens neues Vermögen zu erwirtschaften. Demgegenüber erhält der Gläubiger -
soweit dem Schuldner eine Restschuldbefreiung versprochen wird
-
tatsächlich keine Leistung. Die Befreiung des Schuldners von den Verbindlichkeiten ist mithin in erster Linie auf die persönliche Situation des Schuldners zurückzuführen;
sie berührt weder den ursprünglichen Bestand der Forderung noch gewährt sie dem Gläubiger eine Befriedigung.

Die Regeln der Gläubigeranfechtung beruhen darauf, dass anfechtbar weggegebenes Vermögen des Schuldners weiterhin den Gläubigern
offensteht,
um daraus ihre Forderungen befriedigen zu können.
Unterliegt ein Gegenstand der Gläubigeranfechtung nach §§
3 ff [X.], so soll damit der Gläubiger in den Stand gesetzt werden, auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand zuzu-greifen (vgl. §
11 Abs.
1 [X.]).
Es geht gerade darum, den Zugriff auf ehemali-ges Vermögen des Schuldners zu erweitern, weil und soweit der Gläubiger auf-grund der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens leer ausgeht. Dieser 18
19
-
9
-
Grund trifft auch dann zu, wenn dem Schuldner aufgrund seiner Vermögensun-zulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das rechtfertigt es, den Zugriff der Gläubiger im Wege der Gläubigeranfechtung auf ehemaliges Vermögen des Schuldners jedenfalls dann trotz Restschuldbefreiung zuzulas-sen, sofern die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfah-rens erhoben und die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall
erfasst eine Gläubigeranfech-tung nur
Vermögen, das ohne
Weggabe
im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte verwertet werden können. Die betroffenen Vermögensgegenstände waren bereits zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung vorhanden und hätten bis zur Restschuldbefreiung einem
Zugriff der Gläubiger offengestanden, wenn sie der Schuldner noch
besessen hätte.

Soweit nach §
12 [X.] sich der [X.] wegen einer Erstat-tung einer Gegenleistung oder eines infolge der Anfechtung wiederauflebenden Anspruchs an den Schuldner halten kann, wird damit -
jedenfalls wenn es sich um Rechtshandlungen handelt, die vorgenommen worden sind, bevor das In-solvenzverfahren eröffnet worden ist
-
die Wirkung der Restschuldbefreiung nicht umgangen. Denn auch solche Ansprüche des [X.]s [X.] von der Restschuldbefreiung erfasst (§
301 Abs.
1 [X.]). Es handelt sich um Insolvenzforderungen, die der [X.] -
gegebenenfalls als [X.] Forderung
-
hätte anmelden können (§§
38, 41 [X.]).
Im Übrigen gilt
§
301 Abs.
2 Satz 2 [X.] entsprechend.

[X.]) Eine [X.] Restschuldbefreiung ([X.] gemäß section 280
ff [X.] 1986)
hat keine weitergehenden Wirkungen
für die Einzelgläubigeranfech-tung als eine Restschuldbefreiung. Dabei
kann dahinstehen, wie
sich nach eng-lischem Recht eine [X.]
gemäß
section 280
ff [X.] 1986 auf das Recht der
20
21
-
10
-
Einzelgläubigeranfechtung auswirkt. Denn die Voraussetzungen für eine Ein-zelgläubigeranfechtung regelt das Anfechtungsgesetz.

Entsprechend den Wertungen des Anfechtungsgesetzes entfällt der [X.] eines Gläubigers nicht schon dann, wenn
der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfah-rens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist, wenn der [X.] hierbei keine Leistung erhalten hat und die Schuldbefreiung darauf abzielt, dem Schuldner nach Verwertung seines vorhandenen Vermögens einen wirt-schaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies ist bei der [X.] gemäß sec-tion 280
ff [X.] 1986 der Fall. Sie ist als Rechtsinstitut nach allgemeiner Meinung mit der Restschuldbefreiung vergleichbar (vgl. [X.]/Guglia, [X.] 2014, 397, 398
f; , [X.], 1, 4). Ein Rechtsinstitut des ausländischen Rechts, dass in Anlass und Wirkungen der Restschuldbefreiung vergleichbar ist, berührt den
Anfechtungs-anspruch eines Gläubigers nicht.

Das [X.] nach Art.
4 Abs.
1 EuInsVO betrifft nicht die [X.] einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung. Deshalb ist unerheblich, ob eine [X.] nach [X.] Recht eine Einzelgläubiger-anfechtung ausschließt. Die [X.] (EuInsVO)
[X.] nur Fallgestaltungen, die als insolvenzrechtliche im Sinne der
EuInsVO einzuordnen sind ([X.] in [X.], EuZPR-EuIPR, 4.
Aufl. Art.
4 EG-InsVO Rn.
8). Ihr Anwendungsbereich ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Hinblick auf ihren sechsten Erwägungsgrund nicht weit auszulegen ([X.], Urteil vom 4.
September 2014 -
C-157/13, [X.], 96 Rn.
22; vom 11.
Juni 2015 -
C-649/13, [X.], 1299 Rn. 27). Entscheidend ist, ob ein Anspruch anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde und ob er seinen Ursprung 22
23
-
11
-
im Insolvenzverfahrensrecht hat (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2014
-
C-295/13, [X.], 196 Rn.
18 mwN).

Dies trifft auf die Einzelgläubigeranfechtung nicht zu. Das nach der EuInsVO berufene [X.] umfasst daher nicht die Regeln des an-wendbaren Insolvenzrechts, welche
die Einzelgläubigeranfechtung
betreffen.
Insbesondere erstreckt die EuInsVO die Wirkungen der lex fori concursus nicht auf die Frage, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und [X.] gestalten, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist
und der Schuldner [X.] nicht betroffen ist (vgl. auch Art.
4 Abs.
2 lit.
k EuInsVO). Denn dies gehört nicht mehr zum autonom auszulegenden Begriff des Insolvenzverfahrens im Sinne des Art.
4
EuInsVO. Auch aus Art.
4 Abs.
2 lit. m EuInsVO ergibt sich nicht, dass die lex fori concursus zugleich
über Voraussetzungen der [X.] bestimmt
([X.], EuInsVO, 4.
Aufl. Art.
4 Rn.
36).
Gläubigeran-fechtungsklagen fallen vielmehr unter die [X.]
(vgl. [X.],
Urteil vom 10.
Januar 1990 -
C-115/88, [X.] 1991, 45 zu Art.
16 Abs.
1 EuGVÜ; ebenso [X.], Urteil vom 19.
April 2012 -
C-213/10, [X.], 1049 Rn.
29, 48 für die Anfechtungsklage eines Zessionars; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivil-prozessrecht, 9.
Aufl. Art.
1 [X.] Rn.
35).
Bezüglich dieser aus den Regeln der EuInsVO folgenden Abgrenzung zum Recht der Einzelgläubigeranfechtung besteht kein
Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat ein Vor-abentscheidungsersuchen nach Art.
267 AEUV an den Gerichtshof der [X.] zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung im Streitfall nicht für erforderlich erachtet.

24
-
12
-
III.

Das Berufungsgericht wird daher in der Sache über die geltend gemach-te Gläubigeranfechtung zu entscheiden haben.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2011 -
7 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
2 [X.] -

25

Meta

IX ZR 301/14

12.11.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. IX ZR 301/14 (REWIS RS 2015, 2442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2442

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 301/14 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung auf die Einzelgläubigeranfechtung


2 K 1716/15 (FG München)

Vollstreckungsschuldner, Restschuldbefreiung, Duldungsbescheid, Eigentumswohnung, Löschung der Auflassungsvormerkung, Eröffnetes Insolvenzverfahren, Ausländisches Insolvenzverfahrens


I-12 U 41/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IX ZR 163/17 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Wirkung einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung


IX ZR 163/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VII R 8/19

Zitiert

IX ZR 301/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.