Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2016, Az. B 10 EG 8/15 R

10. Senat | REWIS RS 2016, 9597

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume bei Einkommen und Mischeinkünften aus nichtselbständiger bzw selbständiger Tätigkeit - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Mischeinkünften andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 24. Juni 2015 und des [X.] vom 28. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den richtigen Bemessungszeitraum und die Höhe des [X.] für die am [X.] geborene Tochter der Klägerin.

2

Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin bis Juni 2012 in Elternzeit ohne Elterngeldbezug, arbeitete im Juni 2012 in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Ab dem [X.] war die Klägerin im Mutterschutz, am [X.] gebar sie ihr zweites Kind.

3

Das Bruttogehalt der Klägerin belief sich nach Beendigung der Elternzeit im Juni 2012 auf 967,52 [X.], von Juli 2012 bis November 2012 auf je 2659,75 [X.], im Dezember auf 2765,75 [X.] und von Januar bis Juni 2013 auf je 2730,39 [X.]. Daneben erzielte die Klägerin im [X.] Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 871 [X.] aus einer Photovoltaikanlage, die sie zusammen mit ihrem Ehemann betreibt.

4

Der beklagte [X.] bewilligte der Klägerin unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld einschließlich eines [X.] nach dem [X.] ([X.]) Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes, in Höhe von 404,61 [X.] für den 4. und 714,01 [X.] für den 5. bis 12. Monat (Bescheid vom 15.10.2013). Die Bewilligung erfolgte vorläufig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Als Bemessungszeitraum legte der Beklagte das Kalenderjahr 2012 zugrunde und berücksichtigte neben dem Gehalt der Klägerin ihre Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in diesem Jahr.

5

Mit ihrem Widerspruch verlangte die Klägerin, auch ihr Gehalt aus dem [X.] zu berücksichtigen.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Wegen der Einkünfte der Klägerin aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sei als Bemessungszeitraum nur das Kalenderjahr 2012 maßgeblich (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013).

7

Auf die Klage der Klägerin hat das [X.] den Beklagten verpflichtet, das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter zu bemessen. Die vom Beklagten herangezogenen Einkünfte aus dem Kalenderjahr 2012 spiegelten die Einkommenssituation der Familie im maßgeblichen Zeitraum nicht angemessen wider (Urteil vom 28.11.2014).

8

Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt in Höhe von monatlich 2681,82 [X.] zu gewähren. Zwar seien bei einer streng am Wortlaut des § 2b [X.] orientierten Auslegung nur die im [X.] erzielten Einkünfte zugrunde zu legen. Dies führe jedoch zu sachwidrigen Ergebnissen und trage damit den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung. Die Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes dürften nur dann herangezogen werden, wenn dies keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten mit sich bringe. Die Grenze zu erheblichen Nachteilen sei überschritten, wenn sich bei Heranziehung des Zwölfmonatszeitraums vor dem Geburtsmonat ein mehr als 20 Prozent höherer Elterngeldanspruch ergebe (unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R). In diesem Fall seien § 2b [X.] und 3 [X.] teleologisch zu reduzieren. Andernfalls liege eine unzumutbare Härte vor, die von der gesetzgeberischen Kompetenz zur Typisierung nicht mehr gedeckt sei und gegen den Gleichheitssatz verstoße.

9

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, § 2b [X.] S 2 und [X.] [X.] ließen keinen Raum für weitere Ausnahmeregelungen aus Billigkeitsgründen. Die vom L[X.] vorgeschlagene Lösung laufe dem gesetzgeberischen Willen der Vollzugserleichterung entgegen. Das in Bezug genommene Urteil des B[X.] beziehe sich auf die alte Rechtslage, welche der Gesetzgeber bewusst geändert habe. Die strikten gesetzlichen Regeln für die Ermittlung der Bemessungszeiträume dienten einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit. Sie verstießen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Bei einer Güterabwägung zwischen Verwaltungsvereinfachung und möglichen Nachteilen für [X.] sei der erheblich höhere Verwaltungsaufwand für die Berechnung des [X.] auf Grundlage von Gewinnermittlungen zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2015 und das Urteil des [X.] vom 28. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen des L[X.], die sie für zutreffend hält. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung dürfe den Hauptzweck des [X.] nicht außer Acht lassen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Urteile sind aufzuheben und die Klage der Klägerin auf höheres Elterngeld abzuweisen (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]).

1. Streitgegenstand bildet der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 14.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren [X.], § 54 Abs 1, Abs 4 [X.], die sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 [X.] richtet (vgl [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]4 mwN; [X.] vom [X.] - B 10 EG 2/13 R - Juris).

Der Zulässigkeit dieser Klage steht nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung noch nicht durch eine endgültige ersetzt worden ist ( vgl hierzu bereits BSG [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.]3; zum Verhältnis der vorläufigen zur endgültigen Entscheidung auch [X.] vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - Rd[X.] 25). Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 [X.] ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 [X.] SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann ([X.] vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.]3 mwN ).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld, insbesondere nicht auf der Grundlage eines anderen [X.] als des [X.].

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am [X.] in [X.] getretenen Vorschriften des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878) und den Änderungen durch das [X.] ([X.] 2246 zu § 2b [X.] [X.]) und das [X.] ([X.] 254 zu § 1 Abs 8 [X.]).

a. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im [X.] die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] erfüllte. Nach den für den [X.] nach § 163 [X.] bindenden Feststellungen des [X.] hatte sie im Bezugszeitraum des [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit ihrer Tochter, die sie selbst betreute und erzog, und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 [X.] aus.

b. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin indes nicht verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld gemäß § 2b [X.] [X.] nach dem Einkommen bemisst, welches sie in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter - von August 2012 bis Juli 2013 - aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Vielmehr hat der Beklagte als Bemessungszeitraum zutreffend nach § 2b [X.] [X.] iVm § 4a [X.] [X.] Einkommensteuergesetz (EStG) das Kalenderjahr 2012 zugrunde gelegt; für ein Absehen von dieser Regelung gibt es im Fall der Klägerin keine gesetzliche Grundlage.

aa. Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] sind gemäß § 2b [X.] [X.] die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist nach § 2b [X.] [X.] stattdessen der steuerliche Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen, der den Zeiträumen für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Tätigkeit nach § 2b Abs 2 [X.] zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in diesen Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatte.

Diese Voraussetzungen für die Verlagerung des [X.] auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes erfüllt die Klägerin, weil sie im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS von § 15 [X.] [X.] EStG und damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d Abs 1 [X.] hatte. Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann es insoweit dahinstehen, ob die Klägerin selber aktiv unternehmerisch tätig geworden ist ([X.], Sozialrecht aktuell 2016, [X.], 43). Denn als Gesellschafterin einer GbR mit ihrem Ehemann trug sie jedenfalls das Unternehmerrisiko, auf dessen Grundlage sie und ihr Ehemann als Mitunternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht laufende Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet haben. Bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts handelt es sich deshalb elterngeldrechtlich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl [X.] vom [X.] - B 10 EG 4/13 R - Rd[X.] und 28; [X.] vom [X.] EG 2/12 R - [X.]-7837 § 2 [X.]).

Nach § 2b [X.] [X.] hat der Beklagte deshalb zutreffend als Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin das Kalenderjahr 2012 zugrunde gelegt. Es war sowohl steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum als auch letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes, wie sich aus § 4a [X.] [X.] EStG iVm § 4a [X.] EStG ergibt. Daher hat der Beklagte zutreffend das Elterngeld der Klägerin nur nach ihrem Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit in diesem Zeitraum bemessen.

bb. Eine ungeschriebene Ausnahme von der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b [X.] [X.] schließen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aus. Schon ihr Wortlaut - "ist" - eröffnet kein Ermessen. Vielmehr verpflichtet sie die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Klägerin Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen hat. Der Bemessungszeitraum des § 2b [X.] [X.] ist dann zwingend zugrunde zu legen. Als einzige Ausnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b [X.] [X.], den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben, wenn ansonsten Erwerbsrisiken verwirklicht würden, von denen das Gesetz Elterngeldberechtigte nach Sinn und Zweck des [X.] ausnahmsweise freistellen will. Diese Ausnahmetatbestände sind nach § 2b [X.] [X.] die Einschränkung oder der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 oder § 6 Abs 1 Mutterschutzgesetz, des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach dem [X.] oder nach dem [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte, der Ableistung von Wehr- bzw Zivildienst oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Diese Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungstatbestands erfüllt die Klägerin nicht. Ohnehin greift das Gesetz selbst in den genannten Konstellationen nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes zurück, den die Klägerin für den richtigen Bemessungszeitraum hält, sondern auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Die Aufzählung der Rechtsfolgen des Verschiebungstatbestands ist nach der gesetzlichen Systematik grundsätzlich abschließend. Sie lässt keinen Raum dafür, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter zu verschieben.

Zu Unrecht berufen sich die Vorinstanzen insoweit auf die Rechtsprechung des [X.]s ([X.] vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.]) zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 8 [X.] (idF vom [X.], [X.] 1970). Dieser lag ein abweichender Gesetzeswortlaut und eine grundsätzlich andere gesetzliche Systematik zugrunde. In der vom [X.] in Bezug genommenen Entscheidung hatte der [X.] an der Formulierung "… die … Erwerbstätigkeit" in § 2 Abs 9 [X.] [X.] angeknüpft und vor allem systematisch mit dem im Gesetz angelegten [X.] von Zwölfmonats- und steuerlichem Veranlagungszeitraum argumentiert. Danach stellte der Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat die Regel und der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Ihre Anwendung musste insbesondere verhältnismäßig sein. Nach dem geänderten, im Fall der Klägerin maßgeblichen Recht hindern dagegen Wortlaut und Systematik von § 2b Abs 3 [X.], bei [X.] überhaupt auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt zurückzugreifen. Der Rückgriff auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ist in diesen Fällen die neue gesetzliche Regel, die gesetzlichen Ausnahmen sind im Fall der Klägerin nicht einschlägig.

Diese Systematik setzt auch erkennbar den Regelungsplan des Gesetzgebers um. Wie die Entstehungsgeschichte von § 2b [X.] zeigt, sollte der Bezug von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zwingend zu einem Rückgriff auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum führen, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich ist. Die von dem Gesetz zur Vereinfachung des [X.]s (Art 1 [X.] Gesetz vom 10.9.2012, [X.] 1878) neu geschaffene Vorschrift hat ausdrücklich auf eine grundlegende Verwaltungsvereinfachung abgezielt (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/1221 [X.]). Dafür sollte ua der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zukünftig möglichst allein anhand des Einkommensteuerbescheids erfolgen. Der [X.], der aufgrund des vom [X.] angenommenen [X.]ses des bisherigen § 2 Abs 8 und 9 [X.] entstanden war, sollte entfallen (Beschlussempfehlung des 13. [X.], Frauen und Jugend, BT-Drucks 17/9841 [X.]5 f, 20 f).

Diese klare gesetzgeberische Absicht, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat, schließt die vom [X.] vorgenommene teleologische Reduktion des § 2b [X.] [X.] aus ([X.] in Tillmanns/[X.], Praxiskommentar zum Mutterschutzgesetz und [X.], 1. Aufl 2015, § 2b [X.] Rd[X.] 20). Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang des § 2b [X.] [X.] sprechen nicht gegen eine uneingeschränkte, wortlautgetreue Anwendung, wie eine teleologische Reduktion es nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 26 ff mwN) erfordern würde, sondern bestätigen das Ergebnis der Wortlautauslegung. Der Wortlaut lässt sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einschränken, die in der Argumentation des [X.] anklingt, weil dies dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl [X.] Urteil vom 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R - [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.]6 mwN).

cc. Obwohl das [X.] damit im vorliegenden Fall eine Verschiebung des [X.] auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ausschließt, braucht der [X.] das Verfahren nicht auszusetzen und nach Art 100 [X.] [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen. Er ist nicht davon überzeugt, dass § 2b [X.] [X.] gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] oder andere Verfassungsnormen verstößt.

Art 3 Abs 1 [X.] verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des [X.] seit [X.]E 55, 72, 88; vgl jüngst [X.]E 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5; [X.]E 117, 272, 300 f; [X.], NJW 2014, 346 ff mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 [X.] ebenfalls die Gleichbehandlung von wesentlich [X.], insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2016, Art 3 Rd[X.] 8 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.]E 84, 348, 359 mwN; [X.]E 110, 412, 436; stRspr). Der Gesetzgeber hat dabei im Bereich des Sozialrechts, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des [X.] gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - [X.]K 19, 186-193).

Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen zum Bemessungszeitraum nicht überschritten. Zwischen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (vgl [X.] vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]4 Rd[X.]6). Zum einen schwanken Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ihrer Natur nach häufiger als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit und können von den Berechtigten zudem im Regelfall leichter beeinflusst werden. Damit ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor der Geburt, den der Bemessungszeitraum abbilden und den das Elterngeld zumindest teilweise aufrechterhalten soll (zu dieser Referenzmethode vgl [X.] vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.]5 mwN), tendenziell ohnehin weniger stabil und zeitlich weniger präzise einzugrenzen. Die Verschiebung des [X.] vom Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat zurück auf die maßgeblichen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume muss daher nicht zwingend und noch nicht einmal regelmäßig mit einem Verlust an Aussagekraft für die Bemessung des durch das Elterngeld zu ersetzenden Einkommens einhergehen.

Vor allem aber unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit regelmäßig erheblich durch den Aufwand für ihre Feststellung durch Behörden und Berechtigte. Haben Elterngeldbehörden nur Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu ermitteln, so können sie dafür auf Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für die maßgeblichen Monate zurückgreifen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit inzwischen eine gesetzliche Vermutung spricht, vgl § 2c [X.] [X.]. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind dagegen Gewinneinkünfte, vgl § 2d Abs 1 [X.]. Sie festzustellen erfordert grundsätzlich, im Einzelfall den betriebswirtschaftlichen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu ermitteln. Diese je nach wirtschaftlicher Komplexität der selbstständigen Tätigkeit mehr oder weniger aufwändige Gewinnermittlung (vgl § 2d [X.] [X.]) wird von § 2b [X.] iVm § 2d Abs 2 [X.] [X.] maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Denn nach § 2d Abs 2 [X.] [X.] sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die Gewinne anzusetzen, die der Einkommensteuerbescheid ausweist (vgl Ismer/Luft/[X.], [X.], [X.], 330). Diese Übernahme der Feststellungen aus dem Steuerbescheid rationalisiert und vereinfacht den [X.] für Berechtigte und Elterngeldbehörden wesentlich. Mit der geänderten Festlegung des [X.] hat der Gesetzgeber daher ein geeignetes Mittel gewählt, um sein maßgebliches und legitimes Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Die Schwierigkeiten der Gewinnermittlung ergeben sich in derselben Weise, wenn Elterngeldberechtigte nur einen Teil ihrer Einkünfte vor der Geburt aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben; zudem müssen die Bemessungszeiträume für beide Einkommensarten deckungsgleich sein. Dies rechtfertigt es, bei Elterngeldberechtigten mit [X.] als Bemessungszeitraum ebenfalls die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume heranzuziehen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen.

Die Regelungen des § 2b [X.] [X.] erweisen sich schließlich nicht insoweit als verfassungswidrig, als sie unterschiedslos auch in besonders gelagerten Fällen wie dem der Klägerin gelten. Sie hat einerseits im Bemessungszeitraum nur einen ganz geringen Anteil ihrer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Andererseits fällt ihr Elterngeld durch die Verschiebung des [X.] erheblich niedriger aus als auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes, weil die Klägerin erst in diesem Zeitraum wieder voll erwerbstätig gewesen ist. Auch diese ungewöhnliche Konstellation ist indes noch von der Befugnis des Gesetzgebers zur typisierenden Regelung gedeckt. Nach der Rechtsprechung des [X.], der der [X.] gefolgt ist, darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen ([X.] vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]3 Rd[X.]8). Dafür müssen die Vorteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der Verwaltung (vgl [X.]E 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = [X.] 2200 § 1255 [X.]7) - im rechten Verhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind (vgl [X.] in Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2016, Art 3 Rd[X.]30 ff mwN). Diese Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen ([X.]E 111, 115, 137 = [X.]-8570 § 6 [X.] Rd[X.]9; [X.]E 111, 176, 188 = [X.]-7833 § 1 [X.] Rd[X.]7). Schließlich darf die Typisierung allgemein keine beachtliche Gruppe typischer Fälle, sondern nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffen (vgl [X.]E 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = [X.] 2200 § 1255 [X.]7).

Danach ist die Behandlung von [X.] mit einem geringen, relativ einfach zu ermittelnden Anteil aus selbstständiger Tätigkeit in Fällen wie dem der Klägerin verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die unterschiedliche Behandlung von Elterngeldberechtigten mit Einkünften nur aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und solchen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und mit [X.] andererseits ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird. Die damit in atypischen Fällen wie dem der Klägerin verbundenen Härten ließen sich nicht vermeiden, ohne dass ua maßgeblich mit § 2b [X.] verfolgte Konzept der Verwaltungsvereinfachung weitgehend aufzugeben. Denn würde der Gesetzgeber die Behandlung von [X.] an die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte - wie etwa die von den Vorinstanzen gewählte 20-Prozent-Grenze - knüpfen und Ausnahmen in Härtefällen zulassen, würde dies häufig aufwändige Vergleichsberechnungen der Elterngeldbehörden erfordern. Dies würde den vom Gesetz erstrebten Rationalisierungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend zunichtemachen oder sogar in sein Gegenteil verkehren.

Die mit der Typisierung in § 2b [X.] [X.] vorgenommene Härte wiegt für die Klägerin auch nicht unzumutbar schwer. Sie wird dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhält Ausgleich für ihr entfallendes Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe der gesetzlichen Ersatzrate. Die Klägerin bezieht nach der im Revisionsverfahren erstellten, von den Beteiligten grundsätzlich als zutreffend anerkannten Probeberechnung des Beklagten zwar insgesamt deutlich weniger Elterngeld als erwartet. Dies indes deshalb, weil sie sich entschieden hatte, im für ihr Elterngeld maßgeblichen Bemessungszeitraum des [X.] noch fünf Monate unbezahlte Elternzeit ohne Elterngeldbezug in Anspruch zu nehmen und erst in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt ihres zweiten Kindes wieder erwerbstätig zu sein. Dieser Verzicht auf Erwerbseinkommen in erheblicher Höhe zugunsten der Kinderbetreuung über die Bezugsdauer des [X.] hinaus ist verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 1 [X.] geschützt, braucht aber elterngeldrechtlich gegenüber anderen Ausfällen von Erwerbseinkommen nicht privilegiert zu werden (vgl [X.] vom [X.] EG 8/08 R - [X.], 291 = [X.]-7837 § 2 [X.] 2, [X.]-1100 Art 74 [X.]).

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Fall der Klägerin zu einer nennenswerten Gruppe vergleichbarer Fälle gehört, deren Existenz die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung in atypischen Sonderfällen überschreiten könnte. Der Bemessungszeitraum hat sich bei der Klägerin vielmehr nur aufgrund des besonderen Umstands verschoben, dass sie ohne erkennbaren nennenswerten zeitlichen Aufwand während ihrer Elternzeit weiterhin dauerhaft Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat. Insgesamt stehen damit die mit der Typisierung verbundenen Vorteile der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in einem angemessenen Verhältnis zur damit für die Klägerin verbundenen Härte ([X.]/Diers, NZS 2015, [X.], 780 f).

c. Der Beklagte hat somit den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin zutreffend bestimmt. Gegen seine auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung sowie die nach § 8 [X.] [X.] unter Widerrufsvorbehalt und gemäß § 8 [X.] [X.] [X.] vorläufig erfolgte [X.] sind Bedenken weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Damit erweist sich der Elterngeldbescheid vom 15.10.2013 insgesamt als rechtmäßig. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage auf höheres Elterngeld war unter Aufhebung der stattgebenden Instanzurteile abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 [X.] und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Meta

B 10 EG 8/15 R

21.06.2016

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Hildesheim, 28. November 2014, Az: S 8 EG 10/13, Urteil

§ 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 BEEG, § 2b Abs 2 BEEG, § 2b Abs 3 S 1 BEEG vom 10.09.2012, § 2b Abs 3 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 2c Abs 2 S 2 BEEG, § 2d Abs 1 BEEG, § 2d Abs 2 S 1 BEEG, § 2 Abs 8 BEEG vom 19.08.2007, § 2 Abs 9 S 1 BEEG vom 19.08.2007, § 4a Abs 1 S 1 EStG, § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 1 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 1 Nr 3 EGeldVereinfG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2016, Az. B 10 EG 8/15 R (REWIS RS 2016, 9597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - selbstständige Tätigkeit - Einkommensermittlung - Maßgeblichkeit …


B 10 EG 6/18 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige Tätigkeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - …


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1 BvR 1853/11

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