Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZA 20/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5270

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[X.][X.] vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. April 2010 wird abgelehnt. Gründe: [X.] In dem im Februar 2002 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insol-venzverfahren, hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Ihm waren die Verfahrenskosten gestundet worden. Die Anträge auf Stundung der [X.] und Restschuldbefreiung nahm der Schuldner mit zwei Schreiben vom März und Mai 2004 zurück. Ungeachtet dieser Erklärungen lief das [X.] zunächst weiter, bis das Insolvenzgericht im August 2008 Schlusstermin anberaumte und Termin zur Entscheidung nach § 207 [X.] anordnete. Der Schuldner beantragte daraufhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 9. September 2008 abgelehnt. Der Schuldner beantragte sodann am 8. Oktober 2008 erneut Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 13. Oktober 2008 1 - 3 - als unzulässig verworfen. Weiterhin hat es das Verfahren mit [X.]uss vom 14. Oktober 2008 gemäß § 207 [X.] mangels einer die Verfahrenskosten de-ckenden Masse eingestellt. Die gegen die drei genannten [X.]üsse gerichte-ten sofortigen Beschwerden des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit [X.]uss vom 15. April 2010 zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der Schuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde wenden. I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 2 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 216 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wäre unzu-lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Der mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 in dem im Februar 2002 eröff-neten Insolvenzverfahren erneut gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Er scheitert an der Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] zwar nur durch eine vollständige Belehrung in Gang gesetzt (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 287 Rn. 15; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 287 Rn. 7), die nach Auffassung des [X.] hier fehlte. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Schuldner mit seinem vom [X.] - 4 - gericht als zulässig behandelten Antrag die Frist gewahrt hatte, diesen jedoch später aus Gründen, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu tun hatten, zurückgenommen hat. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen fehlerhaften Hinweis des Insolvenzgerichts ist nicht festzustellen. 2. Aufgrund des Fehlens eines zulässigen Antrags auf Restschuldbefrei-ung kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht in Betracht. Dem Schuldner kann damit auch kein Rechtsan-walt im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] mehr beigeordnet werden. 5 3. Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZA 10/09, [X.], 615) kommt vorliegend schon wegen des [X.] zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht. Die 6 - 5 - Beschwerde des Schuldners gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann deshalb auch keinen Erfolg haben. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2008 - 554 IN 1495/01 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 [X.]/08 -

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IX ZA 20/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZA 20/10 (REWIS RS 2010, 5270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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