Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. XII ZR 323/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3325

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 323/02
vom 5. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2004 durch die [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.] Beschluß vom 27. März 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1943, 1944 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen müs-sen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). - 3 - 1. Soweit die Beklagten geltend machen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein ge-mäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB umgedeutet werden könne, ist jedenfalls die Entschei-dungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichts darauf, ob dem Berechtigten an-stelle des Versorgungsausgleichs ein entsprechendes Äquivalent zukommt, das geeignet ist, ihn für den Fall des Alters oder der Invalidität zu sichern. Insofern ist davon auszugehen, daß allein versprochene Unterhaltsleistungen des [X.] den Berechtigten im Fall des Vorversterbens des Verpflichteten nicht hinreichend zu sichern vermögen ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 25, 27). Eine solche Fallgestaltung liegt nach den getroffe-nen Feststellungen hier indessen vor. Mit Rücksicht darauf muß - ohne ander-weitige Darlegungen - angenommen werden, daß die vereinbarte Leistung of-fensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung der Klägerin geeignet ist und die Vereinbarung demgemäß nicht [X.] genehmigt werden können. 2. Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich geltend gemachten Rechts-frage, ob ein innerhalb der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellter Schei-dungsantrag nur die Regelung über den Versorgungsausgleich oder gemäß § 139 BGB den gesamten Ehevertrag zu Fall gebracht hätte, erscheint es be-reits zweifelhaft, ob Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen werden kann. Denn ob trotz der Regelung in § 7 Abs. 2 1. Abs. des notariellen Vertrages davon auszugehen ist, daß das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorge-nommen worden wäre, hängt von dem mutmaßlichen Parteiwillen ab und richtet sich mithin maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles.

- 4 - Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Punkt ist [X.] die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich, näm-lich, daß die hinsichtlich des Zugewinnausgleichs getroffene Regelung die Klä-gerin begünstigt und ihren Ehemann benachteiligt. 3. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eventuelle künftige Versorgungsnachteile als ein gegenwärti-ger Schaden angesehen werden können, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der [X.] hat bereits ent-schieden, daß die durch schuldhaftes Handeln eingetretene Kürzung einer [X.] auf eine künftige Rente schon einen gegenwärtigen Schaden dar-stellt. Dabei ist der dem Geschädigten durch ein Feststellungsurteil zugebilligte Anspruch nicht als gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den [X.] angesehen worden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Rente zu zahlen sei, könnten sich die Verhältnisse des [X.] etwa dadurch geändert haben, daß er zahlungsunfähig geworden sei. Deshalb ist die Verur-teilung im Wege einer Leistungsklage nicht beanstandet worden ([X.] Urteil vom 8. April 1968 - [X.] - [X.] 1968, 575, 576). Diese Erwägungen lassen sich auch für den vorliegenden Fall heranziehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dose

Meta

XII ZR 323/02

05.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. XII ZR 323/02 (REWIS RS 2004, 3325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3325

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