Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZB 128/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1956

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 128/98vom11. Juli 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und [X.] einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltend-machung der [X.] der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.[X.], Beschluß vom 11. Juli 2001 - [X.] 128/98 -OLGFrankfurtAG[X.]- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluß des [X.] 2. Familiensenat in [X.] - vom 1. Oktober 1998 wird auf [X.] zurückgewiesen.Wert: bis 30.000 DM.Gründe:[X.] am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. [X.] rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. [X.] einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "[X.] Ehevertrag"zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung [X.] 4Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der [X.] der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide [X.] verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder [X.] 3 -derung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbe-züglichen Erklärungen wechselseitig an."Das [X.] hat im Scheidungsverbundurteil den [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versor-gungsanwartschaften des Antragsgegners beim [X.] [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des(damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich vorbehalten.Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, [X.] 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichdurchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 [X.] befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DMsowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu [X.]. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a [X.] auf [X.] des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der [X.] hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rentezurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Ver-mögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich [X.] Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese [X.] eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über [X.], ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei [X.] einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. [X.] er kein nennenswertes Vermögen.Die Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des [X.] aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und- 4 -habe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich gelten sollen.Das [X.] hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das [X.] zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a [X.] abgeändert sowie den [X.] verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrentevon 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen [X.] abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hates zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde derAntragstellerin hat das [X.] aufgrund aktualisierter Auskünfte [X.] den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in [X.] 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner ver-pflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 [X.] zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsansprü-che in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichenVersorgungsausgleichs hat das [X.] im wesentlichen ausgeführt:Die Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des [X.] zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigungbedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleichs-arten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des [X.] Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nichtgerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteue-rung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung desHalbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin [X.] die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine- 5 -Rolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages [X.] gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerineventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. [X.] auch der Auskunftsanspruch abzuweisen.Dagegen wendet sich die vom [X.] zugelassene weitereBeschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein [X.].I[X.] weitere Beschwerde ist nicht begründet.1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlandes-gerichts aufzuheben, den Beschluß des [X.]s abzuändern und [X.] auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahrender weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des [X.] gebunden (vgl. [X.] vom 25. September 1991 - [X.]77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten,wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der [X.] nach § 1587 c BGB ([X.]/[X.], 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a;angedeutet im [X.] vom 27. Juni 1989 - [X.] -FamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wort-lauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsan-spruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde- 6 -auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbarenVerfahrensgegenstand darstellt (vgl. [X.] [X.]Z 92, 5, 10 f).2. [X.] ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. [X.] gehindert, [X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem [X.] Versorgungsausgleich geltend zu machen.a) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] den Vertrag dahingehendausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur [X.] nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält.Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist [X.]. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch [X.]) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegungs-regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammen-hang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentli-chen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche [X.] die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des [X.] ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat essowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksich-tigt, die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des [X.] nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992geschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch ausder Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die [X.] § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 [X.] jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben [X.] der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor [X.] zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkteDurchführung des Versorgungsausgleichs legte, da "diese Position wegen der- 7 -erforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender Be-deutung" sei.Soweit die weitere Beschwerde rügt, das [X.] habe esrechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen [X.] vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also [X.] Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die zu-künftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen [X.] verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den [X.] mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffas-sung des [X.]s, auf die in das Wissen des Zeugen gestelltenBehauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlun-gen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlichnicht vorgesehene - "Anrechnung" von Vermögenserträgnissen auf den [X.] Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung desin der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. [X.] einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. [X.] hat der Antragsgegner nicht behauptet.b) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der "Ehevertrag" nicht bereitsdeshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach [X.] Scheidungsantrags geschlossen wurde.aa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des [X.] unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß desVertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über [X.] hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst(innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch- 8 -dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbe-schluß vom 4. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 467 m.N.).bb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen [X.] des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung,die im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist keinGrund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modifi-zierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen ([X.] vom28. Mai 1986 - [X.]/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter,4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; [X.]/[X.], Vereinbarungen anläßlich [X.], 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien [X.] es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, [X.] um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon istauch das [X.] ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeitdurch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt [X.] als Ehever-trag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich alsVertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. ZumZeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits [X.], es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die [X.] hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der [X.] angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig.c) Der Verzicht des [X.] auf die Geltendmachungvon [X.]n unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 oAbs. 2 Satz 3 BGB.aa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig [X.] des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten [X.] getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vorManipulationen des öffentlich-rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetzes-materialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer [X.] unter dem Druck der [X.] nicht übervorteilt werdenund die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte [X.] Existenzsicherunggewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; [X.] 60, 329, 341 =FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbe-schluß vom 17. Oktober 1984 - [X.] - NJW 1985, 315, 316). [X.] gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein [X.] schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des ande-ren zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte ver-zichten kann ([X.] aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auchdadurch eingeschränkt, daß das öffentlich-rechtliche Rentenrecht der [X.] entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder [X.] in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach§ 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten dergesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nichtmehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichenRegelung zustehen ([X.] vom 3. Juni 1981 - [X.]/80 -FamRZ 1981, 1051, 1060; [X.]/[X.], Handbuch des Scheidungsrechts,4. Aufl. [X.]. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertun-terschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Verein-barungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldie-rung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquotemittelbar erhöht ([X.] vom 7. Oktober 1987 - [X.] -FamRZ 1988, 153, 154; [X.] FamRZ 1986, 273, 274).- 10 -bb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulatio-nen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, [X.] diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weileine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick,12. Aufl., § 1587 [X.]. 25; [X.]/[X.], 13. Aufl., § 1587 [X.]. 26; [X.] FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten- oder versorgungsrechtlich nichtzulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO [X.]. 292). Diese Frage kann aberletztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der [X.] jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß [X.] Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltendmacht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch dieVereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr [X.] zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustün-den. Auf die Geltendmachung von [X.]n durch den Verpflichteten ha-ben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtlicheVersorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich be-troffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entschei-dung des Gerichts, daß solche [X.] nicht vorliegen, keine Beschwerdezu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsbe-schluß vom 12. November 1980 - [X.] 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; Jo-hannsen/ [X.]/[X.], Eherecht, 3. Aufl., § 1587 [X.]. 6 m.N.). In diesemFalle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des§ 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten.So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härte-gründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren [X.], so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem- 11 -Berechtigten verzichten ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 15; indiese Richtung bereits [X.] vom 29. September 1982 - [X.]637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahrendie Aufklärungspflicht nach § 12 [X.]. Das Gericht muß dabei aber nicht [X.] denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweitangezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfäl-tiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich umdie Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. [X.] erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umständevon Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag un-terstützt wird ([X.] vom 23. März 1988 - [X.] 51/87 - FamRZ1988, 709, 710; [X.], 652). Ebenso bleibt es [X.] unbenommen, vom [X.] vorgebrachte Gründezur Anwendung der [X.] nicht zu bestreiten, wenn die [X.] entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbe-schluß vom 24. Februar 1982 - [X.] 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.).Dies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem [X.] freisteht, den schuldrechtlichen [X.] zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeitfür eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl.[X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; [X.]/[X.]aaO [X.]. 291).Auch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berech-tigten nicht gestattet ist, einen Härtefall zu fingieren ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 15), so ist umgekehrt ein formgerechterVerzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 [X.] 12 -1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der [X.] ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. [X.]/[X.] 4. Aufl., § 1587 [X.]. 53; [X.]/[X.] 1587 [X.]. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: [X.] aaO § 1587 [X.]. 14).Danach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine [X.] der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die [X.] den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nichtgeltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsgeg-ner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Ren-ten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhängi-gen, der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen [X.] nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazudient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und siewirtschaftlich gleichzustellen ([X.], aaO S. 653).3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über [X.] der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der [X.] geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus [X.] Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch einge-schätzt, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahin-stehen, ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäreliegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antrags-gegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverstän-digenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt undeinen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 Millionen DM angenommen. Bei- 13 -dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert alssicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falschherausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung [X.] auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeizu-führen.Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige(falsche) Einschätzung des [X.] durch den Antragsgegner nichtnur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die [X.] die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiertund in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom17. Februar 1993 - [X.] ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht [X.], den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu [X.], zumal die getroffene Regelung der [X.] hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat.4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidungüber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausfüh-rungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltendgemachte Auskunftsanspruch nicht zu.- 14 -5. [X.] ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 [X.].[X.] [X.] [X.]Bundesrichterin [X.] Wagenitzist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.]

Meta

XII ZB 128/98

11.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZB 128/98 (REWIS RS 2001, 1956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1956

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.