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PDF anzeigen[X.] ZB 128/98vom11. Juli 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und [X.] einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltend-machung der [X.] der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.[X.], Beschluß vom 11. Juli 2001 - [X.] 128/98 -OLGFrankfurtAG[X.]- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluß des [X.] 2. Familiensenat in [X.] - vom 1. Oktober 1998 wird auf [X.] zurückgewiesen.Wert: bis 30.000 DM.Gründe:[X.] am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. [X.] rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. [X.] einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "[X.] Ehevertrag"zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung [X.] 4Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der [X.] der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide [X.] verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder [X.] 3 -derung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbe-züglichen Erklärungen wechselseitig an."Das [X.] hat im Scheidungsverbundurteil den [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versor-gungsanwartschaften des Antragsgegners beim [X.] [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des(damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich vorbehalten.Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, [X.] 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichdurchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 [X.] befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DMsowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu [X.]. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a [X.] auf [X.] des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der [X.] hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rentezurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Ver-mögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich [X.] Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese [X.] eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über [X.], ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei [X.] einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. [X.] er kein nennenswertes Vermögen.Die Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des [X.] aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und- 4 -habe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich gelten sollen.Das [X.] hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das [X.] zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a [X.] abgeändert sowie den [X.] verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrentevon 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen [X.] abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hates zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde derAntragstellerin hat das [X.] aufgrund aktualisierter Auskünfte [X.] den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in [X.] 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner ver-pflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 [X.] zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsansprü-che in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichenVersorgungsausgleichs hat das [X.] im wesentlichen ausgeführt:Die Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des [X.] zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigungbedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleichs-arten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des [X.] Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nichtgerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteue-rung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung desHalbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin [X.] die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine- 5 -Rolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages [X.] gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerineventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. [X.] auch der Auskunftsanspruch abzuweisen.Dagegen wendet sich die vom [X.] zugelassene weitereBeschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein [X.].I[X.] weitere Beschwerde ist nicht begründet.1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlandes-gerichts aufzuheben, den Beschluß des [X.]s abzuändern und [X.] auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahrender weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des [X.] gebunden (vgl. [X.] vom 25. September 1991 - [X.]77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten,wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der [X.] nach § 1587 c BGB ([X.]/[X.], 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a;angedeutet im [X.] vom 27. Juni 1989 - [X.] -FamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wort-lauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsan-spruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde- 6 -auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbarenVerfahrensgegenstand darstellt (vgl. [X.] [X.]Z 92, 5, 10 f).2. [X.] ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. [X.] gehindert, [X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem [X.] Versorgungsausgleich geltend zu machen.a) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] den Vertrag dahingehendausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur [X.] nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält.Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist [X.]. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch [X.]) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegungs-regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammen-hang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentli-chen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche [X.] die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des [X.] ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat essowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksich-tigt, die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des [X.] nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992geschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch ausder Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die [X.] § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 [X.] jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben [X.] der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor [X.] zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkteDurchführung des Versorgungsausgleichs legte, da "diese Position wegen der- 7 -erforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender Be-deutung" sei.Soweit die weitere Beschwerde rügt, das [X.] habe esrechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen [X.] vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also [X.] Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die zu-künftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen [X.] verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den [X.] mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffas-sung des [X.]s, auf die in das Wissen des Zeugen gestelltenBehauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlun-gen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlichnicht vorgesehene - "Anrechnung" von Vermögenserträgnissen auf den [X.] Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung desin der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. [X.] einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. [X.] hat der Antragsgegner nicht behauptet.b) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der "Ehevertrag" nicht bereitsdeshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach [X.] Scheidungsantrags geschlossen wurde.aa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des [X.] unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß desVertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über [X.] hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst(innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch- 8 -dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbe-schluß vom 4. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 467 m.N.).bb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen [X.] des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung,die im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist keinGrund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modifi-zierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen ([X.] vom28. Mai 1986 - [X.]/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter,4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; [X.]/[X.], Vereinbarungen anläßlich [X.], 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien [X.] es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, [X.] um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon istauch das [X.] ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeitdurch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt [X.] als Ehever-trag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich alsVertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. ZumZeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits [X.], es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die [X.] hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der [X.] angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig.c) Der Verzicht des [X.] auf die Geltendmachungvon [X.]n unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 oAbs. 2 Satz 3 BGB.aa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig [X.] des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten [X.] getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vorManipulationen des öffentlich-rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetzes-materialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer [X.] unter dem Druck der [X.] nicht übervorteilt werdenund die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte [X.] Existenzsicherunggewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; [X.] 60, 329, 341 =FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbe-schluß vom 17. Oktober 1984 - [X.] - NJW 1985, 315, 316). [X.] gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein [X.] schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des ande-ren zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte ver-zichten kann ([X.] aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auchdadurch eingeschränkt, daß das öffentlich-rechtliche Rentenrecht der [X.] entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder [X.] in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach§ 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten dergesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nichtmehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichenRegelung zustehen ([X.] vom 3. Juni 1981 - [X.]/80 -FamRZ 1981, 1051, 1060; [X.]/[X.], Handbuch des Scheidungsrechts,4. Aufl. [X.]. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertun-terschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Verein-barungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldie-rung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquotemittelbar erhöht ([X.] vom 7. Oktober 1987 - [X.] -FamRZ 1988, 153, 154; [X.] FamRZ 1986, 273, 274).- 10 -bb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulatio-nen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, [X.] diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weileine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick,12. Aufl., § 1587 [X.]. 25; [X.]/[X.], 13. Aufl., § 1587 [X.]. 26; [X.] FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten- oder versorgungsrechtlich nichtzulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO [X.]. 292). Diese Frage kann aberletztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der [X.] jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß [X.] Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltendmacht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch dieVereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr [X.] zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustün-den. Auf die Geltendmachung von [X.]n durch den Verpflichteten ha-ben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtlicheVersorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich be-troffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entschei-dung des Gerichts, daß solche [X.] nicht vorliegen, keine Beschwerdezu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsbe-schluß vom 12. November 1980 - [X.] 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; Jo-hannsen/ [X.]/[X.], Eherecht, 3. Aufl., § 1587 [X.]. 6 m.N.). In diesemFalle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des§ 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten.So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härte-gründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren [X.], so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem- 11 -Berechtigten verzichten ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 15; indiese Richtung bereits [X.] vom 29. September 1982 - [X.]637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahrendie Aufklärungspflicht nach § 12 [X.]. Das Gericht muß dabei aber nicht [X.] denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweitangezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfäl-tiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich umdie Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. [X.] erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umständevon Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag un-terstützt wird ([X.] vom 23. März 1988 - [X.] 51/87 - FamRZ1988, 709, 710; [X.], 652). Ebenso bleibt es [X.] unbenommen, vom [X.] vorgebrachte Gründezur Anwendung der [X.] nicht zu bestreiten, wenn die [X.] entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbe-schluß vom 24. Februar 1982 - [X.] 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.).Dies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem [X.] freisteht, den schuldrechtlichen [X.] zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeitfür eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl.[X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; [X.]/[X.]aaO [X.]. 291).Auch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berech-tigten nicht gestattet ist, einen Härtefall zu fingieren ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 15), so ist umgekehrt ein formgerechterVerzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 [X.] 12 -1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der [X.] ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. [X.]/[X.] 4. Aufl., § 1587 [X.]. 53; [X.]/[X.] 1587 [X.]. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: [X.] aaO § 1587 [X.]. 14).Danach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine [X.] der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die [X.] den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nichtgeltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsgeg-ner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Ren-ten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhängi-gen, der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen [X.] nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazudient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und siewirtschaftlich gleichzustellen ([X.], aaO S. 653).3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über [X.] der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der [X.] geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus [X.] Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch einge-schätzt, führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahin-stehen, ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäreliegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antrags-gegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverstän-digenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt undeinen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 Millionen DM angenommen. Bei- 13 -dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert alssicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falschherausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung [X.] auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeizu-führen.Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige(falsche) Einschätzung des [X.] durch den Antragsgegner nichtnur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die [X.] die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiertund in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom17. Februar 1993 - [X.] ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht [X.], den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu [X.], zumal die getroffene Regelung der [X.] hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat.4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidungüber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausfüh-rungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltendgemachte Auskunftsanspruch nicht zu.- 14 -5. [X.] ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 [X.].[X.] [X.] [X.]Bundesrichterin [X.] Wagenitzist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.]
Meta
11.07.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZB 128/98 (REWIS RS 2001, 1956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1956
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