Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2011, Az. 1 StR 501/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 392

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Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2011 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der verheiratete Angeklagte seit dem [X.] ein Verhältnis mit [X.]    . Zu Beginn des Verhältnisses lebte er noch in seiner ehelichen Wohnung. Die Beziehung zum Angeklagten wurde von [X.]    als gut empfunden. Dies änderte sich jedoch, als der Angeklagte im [X.] [X.] kennenlernte und mit ihr ein sexuelles Verhältnis einging. [X.]    beauftragte einen Detektiv, der den Angeklagten überwachen sollte. Aufgrund von dessen Erkenntnissen gelang es [X.]    , den Angeklagten im Bett mit [X.]      zu überraschen.

3

Nach einer vorübergehenden Trennung versöhnten sich beide wieder. Sein Versprechen, sich nicht mehr mit [X.]      zu treffen, hielt der Angeklagte allerdings nicht ein. Wegen der Vermutung [X.]    s, dass das Verhältnis zur neuen Freundin andauere, kam es immer wieder zum Streit zwischen beiden. Dabei wurde der Angeklagte auch handgreiflich gegen [X.]    . Auch diese ergriff bei einer solchen Gelegenheit einmal ein Messer und verletzte den Angeklagten an der Hüfte. Im Januar 2010 kam es dann zu einem Vorfall, bei dem der Angeklagte auf [X.]    einschlug und dabei sagte, sie solle "verrecken". Um dies zu erreichen, werde er sie "bis morgen früh festhalten". [X.]    gelang es jedoch zu flüchten und Strafanzeige zu erstatten. Ein behördliches Annäherungsverbot missachtete der Angeklagte mehrfach. Dabei führte er u.a., wenn sie ihm das Gesicht zuwandte, seinen Zeigefinger an seinem Hals vorbei, womit er zum Ausdruck bringen wollte, dass er ihr den Hals abschneiden wolle. Außerdem schlug er mit der Handkante mehrfach schnell auf seine Handfläche, um ihr zu verdeutlichen, dass er sie zerstückeln wolle. Nachdem [X.]    ihn deswegen angezeigt hatte und er als Beschuldigter vernommen worden war, nahm sie ihn aber auf sein Drängen hin wieder in ihrer Wohnung auf. Den gestellten Strafantrag nahm sie mit der Begründung wieder zurück, sie sei mit dem Angeklagten verlobt.

4

2. Zum Tatgeschehen hat das [X.] Folgendes festgestellt: Der Angeklagte wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22. und 26. März 2010 auf [X.]    in deren Wohnung wütend, weil sie verlangt hatte, dass er aus ihrer Wohnung ausziehe. Er vermutete, dass sie eine Beziehung zu [X.] habe. Dies wollte er sich nicht gefallen lassen. Er bezichtigte [X.]    der Untreue und packte sie, als sie dies bestritt, mit beiden Händen am Hals. Dann drückte er sie der Länge nach auf das Sofa, so dass sie auf dem Rücken zum liegen kam, kniete sich über sie, fixierte ihre Arme, indem er seine Knie auf ihren Oberarmen aufstützte, und drückte mit beiden Händen mindestens dreimal ihren Hals zu. Dabei legte er die Handflächen seitlich an ihren Hals und die Daumen auf ihre Halsvorderseite an den [X.]. Beim [X.] drückte er so heftig und so lange zu, nämlich mindestens 10 bis 15 Sekunden, dass [X.]    das Bewusstsein verlor. Als sie entgegen seiner Erwartung wieder aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachte, sagte er zu ihr: "[X.] noch immer nicht verreckt", nahm aber von ihm möglichen, weiteren tätlichen Angriffen auf [X.]    Abstand. Während sie seinem Würgegriff ausgesetzt war, erlebte [X.]    Schmerzen und Todesangst. Nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit musste sie sich übergeben. Danach hatte sie am Hals Druckstellen sowie zwei Tage lang Hautrötungen und litt mehrere Tage unter Schluckbeschwerden. Seitdem kann sie aus Angst nicht mehr alleine schlafen.

5

[X.] vor dem Angeklagten wagte sie zunächst nicht, zum Arzt zu gehen, Anzeige zu erstatten oder jemandem von dem Vorfall zu berichten. Erst am 11. April 2010 vertraute sie sich ihrer Freundin [X.]      an und erstattete dann Strafanzeige gegen den Angeklagten, weil er ihr in der Woche vom 22. bis 26. März 2010 im Streit die Kehle zugedrückt habe, bis sie ohnmächtig geworden sei. Am Tag nach der Strafanzeige flog [X.]    mit ihren beiden Kindern in die [X.] und kehrte erst im Juni 2010 wieder nach [X.] zurück.

6

Der Angeklagte nahm in der Folge mit [X.]    eine gemeinsame Wohnung. Nach [X.]     s Rückkehr aus der [X.] traf er auch mit dieser bei wenigen Gelegenheiten nochmals zusammen. [X.]. besuchten sie gemeinsam ein Spielkasino. Dabei wusste der Angeklagte noch nicht, dass er von [X.]    angezeigt worden war; sie ließ sich auch nichts anmerken. Erst am 12. Juli 2010 wurde der Angeklagte angesichts einer Vorladung bei der Polizei mit dem Tatvorwurf konfrontiert.

7

3. Nachdem der Angeklagte zunächst gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache gemacht hatte, bestritt er in der Hauptverhandlung, seine damalige Freundin [X.]    gewürgt zu haben. Er habe sich wegen [X.]    von [X.]    getrennt, sei aber dann mit ihr wieder zusammengekommen und habe sich mit ihr verlobt. Am 11. April 2010 habe er sich dann erneut von ihr getrennt, wobei sie geweint und ihn bedroht habe. Nach zwei bis drei Monaten habe er dann Anrufe von [X.]    erhalten, die sich wieder mit ihm versöhnen wollte, was er aber abgelehnt habe. Dann sei er überraschend von der Polizei festgenommen worden. Die Anschuldigungen von [X.]    träfen nicht zu. Sie habe diese nur erhoben, weil er eine viel hübschere und viel intelligentere neue Freundin habe.

8

4. Demgegenüber hat [X.]    in der Hauptverhandlung den Sachverhalt wie vom [X.] festgestellt geschildert. Als sie den Angeklagten aufgefordert habe, aus ihrer Wohnung auszuziehen, habe er "durchgedreht" und geschrien "Du hast [X.] betrogen!". Er habe sich dann mit seinen Knien auf ihre Arme gesetzt und sie dreimal gewürgt, bis sie bewusstlos geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe er gesagt: "[X.] noch immer nicht verreckt". Sie habe durch das Würgen rote Druckstellen am Hals gehabt, die zwei Tage sichtbar gewesen seien. Allerdings habe sie einen Schal um den Hals getragen; die Druckstellen habe sie niemandem gezeigt.

9

Nach der Tat habe sie weiter mit dem Angeklagten in der Wohnung gelebt. Sie habe ihn auch chauffiert, da er keinen Führerschein gehabt habe. Am Tag nach der Tat habe sie zwar zum Arzt gehen wollen, der Angeklagte habe ihr dies aber verboten. [X.] vor dem Angeklagten sei sie auch nicht zur Polizei gegangen. Erst am 11. April 2010 habe sie den Mut gefunden, den Angeklagten zu verlassen und habe sich drei Freundinnen offenbart. Ihre Freundin [X.]   habe sie dabei aufgefordert Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, was sie dann auch getan habe. Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei sei sie für mehrere Wochen in die [X.] geflogen.

5. Das [X.] hält den Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise, insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin [X.]    , für überführt. Es ist davon überzeugt, dass deren Angaben einem tatsächlichen Erleben entsprechen und glaubhaft sind, zumal sie schon in der Vergangenheit vom Angeklagten misshandelt worden war. Auch die Beobachtungen von Zeugen, welche [X.]    am [X.] erlebt hatten, sprächen dafür, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe.

II.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; sie ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch und die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten Sachrüge hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Einer Erörterung bedarf Folgendes:

Soweit die Revision im Rahmen einer Aufklärungsrüge die Behauptung aufstellt, das [X.] habe die von der Zeugin [X.]    im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben in wesentlichen Teilen nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen (zu den Voraussetzungen einer solchen Rüge vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01), trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das [X.] in den Urteilsgründen nach der Schilderung der Angaben der Zeugin Ö.    in der Hauptverhandlung ([X.]) die "[X.]" einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Dabei hat es auch die Aussagen der Zeugin in der Hauptverhandlung mit denen bei der Anzeigeerstattung am 11. April 2010 und mit denen bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 29. Juni 2010 verglichen. Hierzu hat es ausweislich der Urteilsgründe die jeweiligen Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen und deren Angaben in den Urteilsgründen wiedergegeben ([X.]). Die auf der Basis des Vergleichs der Angaben der Zeugin [X.]    vorgenommene Wertung des [X.]s, deren Aussage sei "von Anfang an logisch, konsistent und detailliert gewesen, (habe) Einzelheiten und psychische Vorgänge enthalten und (sei) konstant gewesen", ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es keinen "Wechsel in der Beschreibung, wie es zur Tat gekommen" ist, dar, wenn [X.]    bei der ersten Vernehmung als Grund für die Tat lediglich angegeben hat, der Angeklagte habe ihr "im Streit" die Kehle zugedrückt, und die Eifersucht des Angeklagten als Tatmotiv erst bei späteren Vernehmungen erwähnt hat.

2. Auch die Sachrüge, mit der im Wesentlichen die Beweiswürdigung des [X.]s beanstandet wird, deckt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ([X.]St 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind ([X.]St 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; [X.], Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 [X.], [X.] 1994, 580). Derartige Rechtsfehler werden durch die Revision nicht aufgedeckt.

b) Das [X.] hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch in den Blick genommen, dass für das eigentliche Tatgeschehen außer der Belastungszeugin [X.]    keine weiteren Tatzeugen vorhanden waren und die von ihr geschilderten ([X.]) Druckstellen am Hals von [X.] nicht wahrgenommen worden waren ([X.] 37).

In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13; StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 14; [X.], Beschluss vom 12. November 1998 - 4 StR 511/98, [X.], 139). Dies hat das [X.] hier rechtsfehlerfrei getan.

aa) Das [X.] hat die Aussage der Belastungszeugin [X.]    "auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale wie logische Konsistenz, quantitativen Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, deliktsspezifische Aussageelemente, auf [X.] und Motivation unter Berücksichtigung der Persönlichkeit" überprüft und hat dabei die Überzeugung gewonnen, dass ihre Angaben einem persönlichen Erleben entsprechen und deshalb glaubhaft sind.

Zur Überprüfung der Qualität der Aussage der [X.]    hat das [X.] deren Aussagen im Ermittlungsverfahren mit den Angaben in der Hauptverhandlung verglichen. Es hat dabei festgestellt, dass die Angaben von Anfang an detailreich und konstant gewesen waren. Zu keinem Zeitpunkt habe [X.]    Angaben, die sie gegenüber dritten Personen oder gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht habe, korrigiert oder auch nur korrigieren wollen ([X.] 58). Den erkennbar fehlenden Belastungseifer von [X.]    hat das [X.] ebenso in die Gesamtwürdigung einbezogen wie die "rechtsmedizinische Plausibilität" der von ihr geschilderten Verletzungen und den Umstand, dass der Angeklagte [X.]    bereits mehrfach verletzt und - unter Zeugen - auch mit Gesten bedroht hatte.

bb) Den bedeutsamen Umstand, dass objektive Spuren für das Würgen nicht gesichert werden konnten, hat das [X.] eingehend erörtert. Es hat dabei berücksichtigt, dass [X.]    angeben hatte, die durch das Würgen entstandenen Hautrötungen seien zwei Tage sichtbar gewesen. Um diese zu verbergen, habe sie ein Halstuch getragen. Die Tatsache, dass [X.]    tatsächlich einen Schal getragen habe, hat deren Mutter als Zeugin bestätigt.

cc) Mit dem Umstand, dass [X.]    auch anhand eines [X.]lenders den Zeitpunkt der Tatbegehung nicht genauer eingrenzen konnte als durch Angabe der Woche vom 22. bis 26. März 2010, hat das [X.] ebenfalls eingehend erörtert ([X.] 43 ff.). Es hat dabei ebenso berücksichtigt, dass die Tage der [X.]    als Hausfrau eintönig verlaufen waren, wie, dass die [X.] bei der Anzeigeerstattung nicht den Versuch unternommen hatte, sie zu einer näheren Festlegung zu veranlassen. Samstag und Sonntag konnte [X.]    als Tattag ausschließen, weil ihre Kinder in der Schule gewesen seien.

dd) Die Möglichkeit einer Falschbelastung des Angeklagten durch [X.]    hat das [X.] ebenfalls erörtert und im Rahmen der Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei verneint. Es hat dabei nicht nur Eifersucht, sondern auch finanzielle Gründe als mögliches Falschbelastungsmotiv in den Blick genommen. Dabei hat das [X.] auch berücksichtigt, dass [X.]    den Angeklagten nicht nur be-, sondern auch entlastet habe, indem sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass der Angeklagte sie nicht habe umbringen wollen, weil er sie "doch so geliebt habe". Auch habe sie geschildert, dass der Angeklagte, "nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, nicht mehr tätlich geworden sei, obwohl er ohne weiteres die Gelegenheit dazu gehabt hätte".

ee) Schließlich hat das [X.] in die Gesamtwürdigung der für und gegen eine Tatbegehung des Angeklagten sprechenden Umstände auch einbezogen, dass der Angeklagte [X.]    bereits im Januar 2010 geschlagen, getreten und später auch noch bedroht hatte und von [X.]    wegen dieser Vorgänge zu Recht angezeigt worden war.

ff) Den Grund für den "auffälligen" ([X.] 45) Umstand, dass [X.]    mit dem Angeklagten nach dessen "Würgeangriff" weiter in einer Wohnung zusammengelebt und ihn - weil er im [X.] seinen Führerschein verloren hatte - abends und nachts zu den Gaststätten gefahren hat, in denen der Angeklagte als Automatenaufsteller Geldspielautomaten aufgestellt hatte, hat das [X.] ebenso wie den Grund für die späte Anzeigeerstattung in ihrer Einschüchterung durch den Angeklagten gesehen ([X.] 45). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich die Angabe der [X.]    , sie habe erst am 11. April 2010 den Mut gefunden, den Angeklagten anzuzeigen, weil ihr an diesem Tag die Hilfe und Unterstützung der Familie und ihrer Freundinnen zuteil geworden sei, mit den Wahrnehmungen der Zeuginnen [X.]sowie [X.]und [X.].    [X.]deckte ([X.] 41).

c) Die von der Revision behaupteten Lücken in der Beweiswürdigung liegen nicht vor.

aa) Den Umstand, dass [X.]    nach der Tat und auch noch nach ihrer im unmittelbaren [X.] an die Anzeigeerstattung am 11. April 2010 angetretenen Reise in die [X.] Angst vor dem Angeklagten hatte, hat das [X.] gesehen ([X.] 16) und auch mit Blick auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erörtert. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass [X.]    in den Tagen nach der Tat die Möglichkeit hatte, Zeiten der Abwesenheit des Angeklagten zum Arztbesuch auszunutzen oder um eine Strafanzeige zu erstatten. Das [X.] hat sich dabei rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass das zögerliche Verhalten der Zeugin auf deren Angst vor dem Angeklagten zurückzuführen war ([X.] 45). Insbesondere angesichts der vom [X.] in den Blick genommenen Erfahrungen der Zeugin [X.]    nach der Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls im Januar 2010 ([X.] 46), ist diese Überzeugung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte [X.]    nach jener Strafanzeige bedroht und bedrängt, bis sie ihn schließlich wieder in ihre Wohnung aufnahm und den Strafantrag zurücknahm ([X.] 12).

bb) Das [X.] hat auch erörtert, dass sich [X.]    noch nach ihrer Rückkehr aus der [X.] mit dem Angeklagten traf, obwohl sie bereits Anzeige gegen ihn erstattet hatte ([X.] 15, 56). Es musste diese Treffen auch nicht als gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Zeugin Ö.    sprechenden Umstand werten. Denn nach den Feststellungen des [X.]s wusste der Angeklagte bei diesen Treffen noch nicht, dass [X.]    Anzeige gegen ihn erstattet hatte; sie hat ihn davon auch nicht unterrichtet. Dass die Initiative zu diesen Treffen von der Zeugin ausgegangen sei, hat das [X.] nicht festgestellt. Vielmehr hat ihr das [X.] geglaubt, dass sie keine Versuche unternommen hat, den Angeklagten wieder für sich zu gewinnen ([X.] 56). Diese - [X.] - Erwägungen belegen auch, dass das [X.] entgegen der Annahme der Revision bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben [X.]    s im Blick hatte, dass diese auch nach ihrer Rückkehr aus der [X.] noch Angst vor dem Angeklagten hatte.

cc) Auch den Umstand, dass [X.]    die von ihr beschriebenen und nur kurze Zeit sichtbaren ([X.] 28) Druckstellen am Hals niemandem - und damit auch nicht ihren Kindern - zeigte und im Übrigen ein Halstuch trug, hat das [X.] ausdrücklich erörtert. Eine Aufklärungsrüge zu den Wahrnehmungen ihrer Kinder ist nicht erhoben. Mit den Angaben der Schwester der [X.]    , sie habe keine Verletzungen am Hals ihrer Schwester gesehen, hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt ([X.] 38).

Nack                          [X.]

                 Elf                                [X.]

Meta

1 StR 501/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 24. Mai 2011, Az: 1 Ks 24 Js 72352/10

§ 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2011, Az. 1 StR 501/11 (REWIS RS 2011, 392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 392

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