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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 224/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Stadt M., Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen [X.], M., Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
[X.] hat am 21. Dezember 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des [X.] gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ([X.] ff) liegt nicht vor (vgl. dazu [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H. Streitwert: 7.553.796,11 • [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 31.10.2003 - 8 O 450/96 - [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 12 U 131/03 -
Meta
21.12.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. III ZR 224/05 (REWIS RS 2006, 69)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 69
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