Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. III ZR 295/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1568

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[X.] BESCHLUSS [X.] vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB § 658 Abs. 1 Die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur [X.], sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.] - [X.]

LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.]lägers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2005 - U ([X.]) 1834/05 - wird [X.]. Die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens hat der [X.]läger zu tragen. Streitwert: 40.940 • Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Insbesondere bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Perso-nen widerrufen werden kann, keiner [X.]lärung durch ein Urteil des [X.]. Sie ist unter Berücksichtigung der [X.] zu § 658 2 - 3 - Abs. 1 BGB (Prot. II S. 347 f) und der [X.]ommentarliteratur eindeutig zum Nach-teil des [X.]lägers zu beantworten. Auch den Ausführungen von [X.] (Münch-[X.]ommBGB, 4. Aufl., § 658 Rn. 3 f) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nichts zugunsten der Rechtsauffassung des [X.]lägers zu entnehmen. Die in Randnummer vier der [X.]ommentierung enthaltenen Fallbeispiele für die Anwen-dung von § 658 Abs. 1 Satz 2, [X.]. BGB sind nicht abschließend. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 33 O 15954/04 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - U([X.]) 1834/05 -

Meta

III ZR 295/05

28.09.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. III ZR 295/05 (REWIS RS 2006, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1568

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