Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZR 205/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5693

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit [X.], Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [X.]. - gegen Dr. [X.] von der [X.].-W., Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwälte [X.], S. & Kollegen, -

Der I[X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 18. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit [X.]reiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit [X.]reiben des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht [X.] wie erforderlich [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Streitwert: 200.000 • [X.]lick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - 6 O 1435/04 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2006 - 7 U 58/05 -

Meta

III ZR 205/06

18.01.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZR 205/06 (REWIS RS 2007, 5693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5693

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