Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 85/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5019

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Januar 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1a) Ein [X.], der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Be-zugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, [X.] wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung [X.] entnehmen [X.]) Vereinbart der Schuldner mit einem [X.], dieser solle die geschuldete Zahlungan den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Bei-tragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruenteDeckung.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Frankfurt ([X.] 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.]Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 21. März 2002aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] (Oder) vom 31. Januar 2001 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung [X.], welche ein Dritter für [X.](nachfol-gend: Schuldner) an die Beklagte abgeführt hat.[X.]schuldete der Beklagten für die bei ihm beschäftigten [X.] Sozialversicherungsbeiträge aus den Monaten August bis November 1998- 4 -in Höhe von 13.451,14 DM. Durch Vertrag vom 17. Dezember 1998 verkaufteer an die [X.] zwei Kleintransporter und verschiedene Büroein-richtungsgegenstände zum Preise von insgesamt 11.615,14 DM. [X.] er drei Nutzfahrzeuge für das [X.] zu einem monatlichenMietzins von 50 DM je Fahrzeug. Die Zahlung des Kaufpreises und der [X.] durch Begleichung der Forderung der Beklagten bis spätestens 31. März1999 zu erfolgen.Am 27. Januar 1999 unternahm die Beklagte beim Schuldner einenPfändungsversuch, der fruchtlos verlief. Darauf beantragte sie mit [X.] 2. Februar 1999, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] zu eröffnen. Am 16. Februar 1999 zahlte die [X.]GmbH den [X.]. Auf Antrag der Beklagten stellte das Amtsgericht die [X.] fest.Aufgrund eines Antrags der [X.], der nach [X.] des [X.] am 26. April 1999 gestellt wurde, unterzeichnete [X.] des [X.] (Oder) am 1. November 1999 [X.], das den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in sei-nem Eingangssatz lautet:"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö-gen des ([X.]) wird ... das Insolvenzverfahren [X.] Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namendes Schuldners. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. [X.] vom 21. Dezember 2001 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbe-- 5 -schluß in der Weise "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung des [X.] angegeben hat.Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei im [X.]punkt der Zahlungder [X.] GmbH zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekanntgewesen sei. Das [X.] hat der auf Zahlung von 13.451,14 DM gerich-teten Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben, das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrtder Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat sein Urteil (veröffentlicht in [X.], 1097 mitkrit. [X.]. [X.] EWiR 2002, 723) wie folgt begründet:Zwar erfülle die Zahlung der [X.] an sich alle Merkmale [X.] nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbaren Rechtshandlung. Die Leistungsei innerhalb des [X.]raums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag er-folgt. Die Beklagte habe dadurch eine inkongruente Befriedigung erhalten, weilihr kein Anspruch auf Zahlung durch einen [X.] zugestanden habe. [X.] sei damals bereits zahlungsunfähig [X.] 6 -Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet [X.]. Der [X.] enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zwin-gend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb [X.] der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seinerBedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des [X.]s gleichzusetzen.Dieser Mangel sei weder durch den [X.]alt der erteilten Ausfertigungen nochdurch den Beschluß vom 21. Dezember 2001 geheilt worden.[X.] wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung [X.] ist das Insolvenzverfahren seit dem 1. November 1999 er-öffnet.1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach [X.] nicht den gesetzlichen Vorgaben.Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat der [X.] selbst diePerson des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesonderedessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche [X.] Wohnung anzugeben. Bezugnahmen auf Teile der Akten oder [X.] sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige Bezeichnung [X.] muß aus dem Text des vom [X.] unterzeichneten Eröffnungsbe-schlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die vielfältigen- 7 -und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein Gebot der Rechts-klarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist daher streng wörtlich entsprechend demeindeutigen [X.]alt der Norm zu verstehen, welcher keine Verweisung auf [X.] oder andere Urkunden vorsieht.Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die [X.] und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungendes Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funkti-on dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtigwiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten [X.] richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,Mängel des [X.] zu ersetzen ([X.]Z 137, 49, 53; [X.], 1343, 1349).2. Der [X.] ist trotz des beschriebenen [X.]) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des [X.] ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,wenn er [X.] ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehe-nen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüberjedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,der zur Nichtigkeit führt ([X.]Z 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für [X.] grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung [X.] ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur [X.] selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolgedes festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei-- 8 -dung wesentliches Merkmal fehlt ([X.]Z 138, 40, 44). Dies folgt auch aus [X.], daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksamsind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. [X.]Z 114,315, 326; [X.], Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 1888, 1892,z.[X.]. in [X.]Z). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-chung den [X.] über das Vermögen einer nach [X.] nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen ([X.]Z113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsge-richts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als demangewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen([X.]Z 138, 40). Der [X.] ist bisher lediglich dann als nichtigangesehen worden, wenn die Unterschrift des [X.]s als für jede gerichtlicheEntscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war ([X.]Z 137,49).b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt [X.] nicht vor.aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 1. November 1999 aufeine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 15 der Akten [X.]. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-richtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:"A. [X.], [X.]. der [X.], [X.] Sanitär, [X.]-Straße ,[X.]."- 9 [X.] ist der Schuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung alsauch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 [X.]) eindeutig undzutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-nen [X.] ([X.]Z 137, 49) auch zu. Während jedoch dort dasnicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich [X.] unverbindlichen Entwurf darstellte ([X.]Z 137, 49, 51) und daher [X.] einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige[X.] im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unterEinbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,alle in § 27 Abs. 2 [X.] genannten Merkmale umfassenden [X.]alt hat. [X.] ist der dem [X.] unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwerenicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-beschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-ters fehlt.bb) Das Gesetz räumt dem [X.] in bestimmten Verfahrensarten aus-drücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durchBezugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein [X.], Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mitder Klageschrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen [X.] Urteil keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in [X.] nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klagean-trag, darf die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2Satz 3 und 4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Ak-ten enthält, ist daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, woeine solche Vereinfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genaufestliegen muß. Da der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des [X.] -nungsbeschlusses zwar eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfah-rensordnung an dieser Stelle nicht gestattet, der [X.]alt der ergangenen Ent-scheidung sich aber eindeutig bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene [X.] Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-[X.], 2. Aufl. § 27 Rn. 26; MünchKomm-[X.]/[X.], §§ 27-29 Rn. 129). [X.] nichts daran, daß das Insolvenzverfahren bereits mit [X.] inhaltlich unzureichenden Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. [X.] Berichtigung hat das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom21. Dezember 2001 vollzogen.II[X.] angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als [X.] zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfer-tigt, hält der Nachprüfung stand.Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, dieeinem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Artzu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung innerhalbdes zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen [X.] ist und der Schuldner zur [X.] der Handlung zahlungsunfähig war. Die tat-bestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm hat das Berufungsge-richt bejaht; dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.- 11 -1. Die Deckung, die die Beklagte durch Zahlung der [X.] GmbHaufgrund der mit dem Schuldner am 17. Dezember 1998 getroffenen Vereinba-rung erhalten hat, war inkongruent. Der Beklagten stand damals allerdings einfälliger Anspruch gegen den Schuldner zu. Dieser wurde jedoch in einer Weiseerfüllt, die die Gläubigerin nicht zu beanspruchen hatte.a) Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im [X.] der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen([X.]Z 33, 389, 393; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 11). Lediglich ge-ringfügige Abweichungen von der nach dem [X.]alt des [X.] gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) [X.] (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht ([X.], in HK-[X.],2. Aufl. § 130 Rn. 10, § 131 Rn. 9, 17). So sind Leistungen durch [X.] und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungenim Lastschriftverfahren aufgrund einer Einziehungsermächtigung des [X.] (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO). Bei der Bewertung sonstiger Leistun-gen durch Dritte ist dagegen zu beachten, daß Schuldner erfahrungsgemäß [X.] nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren alsdas, wozu sie rechtlich verpflichtet sind ([X.], Urt. v. 30. Januar 1997 - [X.], [X.], 513, 515; v. 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 2008,2011). Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anwei-sungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise,sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nachinkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht [X.] begründet wurde (vgl. [X.], Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO;- 12 -Beschl. v. 6. Juni 2002 - [X.], Z[X.] 2002, 766; OLG DresdenZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 35).b) Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand ein gesetzlichesSchuldverhältnis, das die Verpflichtung zur Leistung der [X.] begründete (§ 253 SGB V i.V.m. § 28e [X.]). Die fälligen Zahlun-gen werden üblicher- und typischerweise durch den Arbeitgeber selbst er-bracht. Die [X.] hatte - anders als etwa ein [X.] - nach dem [X.]alt der Rechtsbeziehungen zum Schuldner an [X.] zu tun mit der Erfüllung dieser Verpflichtung, die im [X.]punkt des [X.] vom 17. Dezember 1998 bereits fällig geworden war. [X.], den Kaufpreis und Mietzins zur Tilgung der [X.] an die [X.] zu verwenden, stärkte zudem deren wirtschaftliche Position zum Nach-teil der [X.], was besonders daran deutlich wird, daß [X.] knapp drei Wochen vor Erhalt dieses Betrages einen erfolglosen[X.] bei dem Schuldner unternommen hat.2. Die Zahlungsunfähigkeit im [X.]punkt der Leistung entnimmt das Be-rufungsgericht dem Umstand, daß der [X.] vom 27. [X.] fruchtlos verlaufen, als Begründung im Pfändungsprotokoll "[X.]" angegeben ist und die Beklagte ihren anschließenden Insolvenzer-öffnungsantrag vom 2. Februar 1999 ebenfalls auf diese Begründung gestützthat. Das beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichenWürdigung; denn die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, daß das Berufungs-gericht wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen unbeachtet [X.]. Der Vortrag der Beklagten enthält nichts, was geeignet wäre, diese Fest-stellungen in Zweifel zu ziehen.- 13 -Durch die vereinzelt gebliebene Zahlung an die Beklagte wurde die [X.] eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt ([X.]Z 149, 178, 188).3. Die Rechtshandlung fiel in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] maß-geblichen [X.]raum; denn der Antrag der [X.], der zur Er-öffnung des Verfahrens geführt hat, ist nach den Feststellungen des [X.]s am 28. April 1999 eingegangen. Die dagegen gerichtete Verfah-rensrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch. Die Akten des [X.] lagen dem Berufungsgericht vor und waren Gegenstand der mündli-chen Verhandlung, wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 13. [X.] 2001 ergibt. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehin-dert, diesen Akten das Eingangsdatum des Eintrags zu entnehmen; denn [X.] hat nichts vorgetragen, was geeignet sein könnte, Zweifel an dersachlichen Richtigkeit des Eingangsstempels zu begründen.[X.] es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungenmehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das erstin-stanzliche Urteil wiederherzustellen. Der vom [X.] zuerkannte [X.] % seit dem 23. Februar 2000 ist aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGBa.[X.] begründet.Die Kostenentscheidung für die [X.] beruht auf §§ 91Abs. 1, 97 Abs. 1 [X.] 14 -[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 85/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 85/02 (REWIS RS 2003, 5019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5019

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.