Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 175/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5015

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Januar 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 130 Abs. 2Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seitmehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlungund bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen [X.] alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, diezwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.]Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivil-senats des [X.] vom 18. Juli2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] 19. Dezember 2001 aufgehoben.Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage [X.].Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einerSteuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000- 3 -ins Handelsregister eingetragene [X.] (nachfolgend:Schuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.Am 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuld-nerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuernaus dem Zeitraum November/Dezember 1999 in Höhe von [X.]. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in [X.] bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000brachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.Am 16. Mai 2000 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11. September 2000 unterzeichneteder Insolvenzrichter des [X.] (Oder) ein Beschlußformular,das die Schuldnerin nicht namentlich erwähnt und in seinem Eingangssatz lau-tet:"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö-gen der [X.]) vertreten durch den Geschäftsführer [X.]wird ... das Insolvenzverfahren [X.] Ausfertigungen des Beschlusses enthalten die vollständige Firma [X.]. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der [X.] Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit [X.] vom 5. Juni 2002 hat der Insolvenzrichter den [X.] in [X.] "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung der Schuldnerin [X.] -Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei Leistung der angefor-derten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die zuständigen Beamten des [X.] hätten Umstände gekannt, aus denen sie zwingend die Zahlungsunfä-higkeit hätten entnehmen können, weil die Schuldnerin ihre Steuerverbindlich-keiten ständig verspätet und für den Zeitraum ab Januar 2000 überhaupt nichtmehr entrichtet habe. Die auf Zahlung von [X.] zuzüglich Zinsen ge-richtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit folgendenErwägungen begründet:Zwar erfülle die Zahlung der Schuldnerin an sich alle Merkmale einernach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] anfechtbaren Rechtshandlung. Zu dem fürdie Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt habe die Schuldnerin die [X.] gehabt, so daß von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. [X.] seien zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt gewesen, die zwin-gend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.- 5 -Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet [X.]. Der [X.] enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zwin-gend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb [X.] der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seinerBedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des [X.]s gleichzusetzen.Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen nochdurch den Beschluß vom 5. Juni 2002 geheilt worden.[X.] wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung [X.] ist das Insolvenzverfahren seit dem 11. September 2000 er-öffnet.1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach [X.] nicht den gesetzlichen Vorgaben.Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat der [X.] selbst diePerson des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesonderedessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche [X.] Wohnung anzugeben. Allein die Angabe des gesetzlichen Vertreters derinsolvent gewordenen Gesellschaft genügt nicht. Bezugnahmen auf Teile [X.] oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutigeBezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom [X.] unterzeich-neten [X.] unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im [X.] die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein- 6 -Gebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist daher streng wörtlich ent-sprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine [X.] auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die [X.] und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungendes Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die [X.] Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtigwiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten [X.] richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,Mängel des [X.] zu ersetzen ([X.]Z 137, 49, 53; [X.], 1343, 1349).2. Der [X.] ist trotz des beschriebenen [X.]) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des [X.] ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,wenn er [X.] ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenenVerfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber [X.], sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,der zur Nichtigkeit führt ([X.]Z 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für [X.] grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung [X.] ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlichselten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge desfestgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidungwesentliches Merkmal fehlt ([X.]Z 138, 40, 44). Dies folgt auch aus [X.], daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam- 7 -sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. [X.]Z 114,315, 326; [X.], Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 1888, 1892,z.[X.]. in [X.]Z). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-chung den [X.] über das Vermögen einer nach [X.] nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen ([X.]Z113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts,obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem ange-wandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen ([X.]Z138, 40). Der [X.] ist bisher lediglich dann als nichtig angese-hen worden, wenn die Unterschrift des [X.]s als für jede gerichtliche Ent-scheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war ([X.]Z 137, 49).b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt [X.] nicht vor.aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 11. September 2000 aufeine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 5 der Akten [X.]. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-richtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:"K. GmbH,[X.]weg 3, 15 M. ."Hiernach ist die Schuldnerin sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung alsauch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 [X.]) eindeutig undzutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-nen [X.] ([X.]Z 137, 49) auch zu. Während jedoch dort dasnicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich- 8 -einen unverbindlichen Entwurf darstellte ([X.]Z 137, 49, 51) und daher [X.] einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige[X.] im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unterEinbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,alle in § 27 Abs. 2 [X.] genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. [X.] ist der dem [X.] unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwerenicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-beschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-ters fehlt.bb) Das Gesetz räumt dem [X.] in bestimmten Verfahrensarten aus-drücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Be-zugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der [X.] verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das [X.] Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der [X.] nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darfdie Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, istdaher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Ver-einfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. [X.] Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des [X.] zwareine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stellenicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutigbestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der [X.] § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-[X.], 2. Aufl. § 27 Rn. 26;MünchKomm-[X.]/[X.], §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daßdas Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichen-- 9 -den Beschlusses wirksam eröffnet worden i[X.] Die gebotene Berichtigung hatdas Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 5. Juni 2002 vollzogen.II[X.] angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als [X.] zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt,hält der Nachprüfung stand.Dabei kann der Senat ebenso wie das Berufungsgericht dahingestelltsein lassen, ob von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist, weil der [X.] Zahlung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagtenvorausgegangen ist; denn der Tatrichter hat die erhöhten Anforderungen füreine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtsfehlerfrei bejaht.1. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als die Beklagte den mit [X.] geltend gemachten Betrag erhielt.a) Das Berufungsgericht ist von § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgegangen,wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldnerseine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des§ 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.]Z 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist ein nachaußen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweiseausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an [X.] seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann ([X.], [X.]. 25. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1650, 1651; [X.] Rspr.).- 10 -b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] die erst im September 1999 gegründete Schuldnerin bereits ab [X.] auflaufen lassen. Die Lohn- und Kirchensteuern für diesenMonat wurden nach Mahnung erst im Januar 2000 bezahlt. Als der streitbefan-gene Betrag von [X.] bezahlt wurde, hatten die rückständigen Steu-erforderungen einschließlich Säumniszuschlägen bereits eine Summe von23.870,40 DM erreicht. Außerdem standen zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnfor-derungen der Arbeitnehmer von mehr als 8.000 DM offen. Die [X.] verweist zwar zu Recht darauf, daß nach dem eigenen Vortrag des [X.] der Schuldnerin damals innerhalb von zwei bis drei Wochen zu realisie-rende Forderungen von 316.800 DM zustanden. Demgegenüber beliefen [X.] die sofort fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf über545.000 DM.c) Eine bloß vorübergehende [X.] lag nicht vor; denn [X.] der angefochtenen Rechtshandlung war es der Schuldnerin schonseit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten späte-stens innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Die rückständigen [X.] insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslückenkeine Rede sein kann (vgl. dazu [X.]Z 149, 178, 186 f).2. [X.] befaßten Finanzbeamten des beklagten Landeswußten von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit [X.] schließen ließen (§ 130 Abs. 2 [X.]).a) Die Vorschrift verlangt, daß der Empfänger der Leistung die Tatsa-chen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die [X.] -lungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sichder in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß [X.] den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogenhabe ([X.]Z 149, 178, 185).b) Die Finanzbeamten kannten den Betrag der offenstehenden [X.]. Sie wußten, daß die Schuldnerin mit den Zahlungen von [X.] und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Aus diesen Grün-den war Anfang Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung er-lassen worden. Die erhaltene Zahlung stellte lediglich eine Teilleistung dar, diesich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die imJahr 2000 fällig gewordenen [X.] hatte die Schuldnerin nochnichts geleistet, als die Überweisung vom 10. März 2000 einging. Es [X.] Anzeichen dafür, daß die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein [X.], ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Danach rechtfertigtendie dem beklagten Land als bekannt zuzurechnenden Tatsachen zwingend [X.] auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.[X.] es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehrbedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Kläger [X.] gemachte [X.] ist begründet.Zinsen hat der Beklagte seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen, jedoch nurin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 284 Abs. 1 Satz 1,288 Abs. 1 Satz 1 BGB); denn Tatsachen, die den geltend gemachten [X.] -von 12 % rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat sich [X.] berufen, die Finanzverwaltung und die [X.] im Rahmen des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge von 12 %jährlich geltend. Das genügt nicht.[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 175/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 175/02 (REWIS RS 2003, 5015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5015

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