Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 348/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 328

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BETRIEBSRAT KÜNDIGUNG

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Gegenstand

Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung - Vollmachtsstatut - Betriebsübergang - Sonderliquidationsverfahren nach griechischem Recht


Leitsatz

Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers nicht entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, wenn der Anhörung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des [X.] vom 25. März 2011 - 7 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2010 - 14 [X.] - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, auf betriebliche [X.]ründe gestützte Kündigung beendet wurde. [X.]ie Klägerin hat die Klage ausweislich der Klageschrift gegen zwei [X.]eklagte - die [X.] ([X.]eklagte oder [sog.] [X.]eklagte zu 1.) und die [X.] ([sog.] [X.]eklagte zu 2.) - gerichtet.

2

[X.]ie mit der Klageschrift zu 1. beklagte [X.], eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts mit [X.]itz in [X.], ist eine ehemalige [X.]luggesellschaft, deren Hauptanteilseigner der [X.] ist. [X.]ie unterhielt in [X.] eine Niederlassung in [X.] mit 36 Arbeitnehmern. [X.]aneben beschäftigte sie weitere 33 Arbeitnehmer in den [X.]tationen [X.], [X.], M und [X.] Keiner dieser Arbeitnehmer war im [X.]lugbetrieb eingesetzt. [X.]ie betreuten vielmehr den [X.]odenbetrieb des [X.]lugverkehrs der [X.]eklagten von und nach [X.]. [X.]azu gehörte ein Teil der Aufgaben der flughafenbezogenen Abfertigung von Passagieren und [X.]racht. [X.]ie Arbeitnehmer gaben z[X.] Tickets aus, reservierten [X.]itzplätze, betreuten die Passagiere und Reisebüros und rechneten gegenüber [X.]rachtkunden ab. An allen [X.]tandorten bestand ein [X.]etriebsrat, zudem war ein [X.]esamtbetriebsrat gebildet.

3

[X.]er [X.] erbrachte gegenüber der [X.]eklagten (zu 1.) wiederholt Leistungen, um den [X.]lugbetrieb aufrechtzuerhalten. [X.]ie [X.] leitete deshalb mehrere Verfahren wegen unionsrechtswidriger [X.]eihilfen ein. [X.] unterrichtete [X.] die [X.] nach Art. 88 Abs. 3 [X.] (jetzt: Art. 108 Abs. 3 A[X.]UV) über Pläne, bestimmte Vermögenswerte ua. der [X.]eklagten (zu 1.) an die [X.] zu verkaufen und die [X.]eklagte (zu 1.) danach zu liquidieren. Im [X.]eptember 2008 entschied die [X.], dass die gemeldete [X.]ßnahme keine staatliche [X.]eihilfe i[X.]v. Art. 87 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 107 Abs. 1 A[X.]UV) sei.

4

[X.]er [X.] [X.]esetzgeber verabschiedete mit Wirkung vom 23. Oktober 2008 das [X.]2008. Mit dessen Art. 40 wurde in das [X.]esetz 3429/2005 Art. 14 A eingefügt. Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 lautet in der beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

        

„[X.] öffentlicher Unternehmen

        

1.    

Öffentliche Unternehmen, die vermehrt:

        

a)    

schweren wirtschaftlichen [X.]chwierigkeiten oder Problemen bei der [X.]trukturierung ihres [X.]igenkapitals gegenüberstehen oder offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetzten Zahlungsfristen einzuhalten, oder bei denen sich der Wert des [X.]igenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten [X.]ilanz in einer Weise gemindert hat, dass der Artikel 48 des kodifizierten [X.]esetzes k.n. 2190/1920 Anwendung findet, und

        

b)    

in der Vergangenheit bereits staatliche [X.]eihilfen bezogen haben, weshalb die [X.]ewährung weiterer [X.]eihilfen einen Verstoß gegen die [X.]estimmungen des [X.]emeinschaftsrechts bedeuten würde, können sich in Abweichung von den [X.]estimmungen des [X.] einer [X.] unterziehen. In diesem [X.]all wird ein [X.] bestimmt. [X.] darf jede natürliche oder juristische Person sein, die von den die Liquidation [X.]eantragenden vorgeschlagen wird; Letztere reichen bei dem gemäß dem nachstehenden Absatz zuständigen [X.]ericht die von der als [X.] vorgeschlagenen Person abgegebene [X.]rklärung darüber ein, dass sie diesen Vorschlag annimmt.

        

…       

        
        

4.    

[X.]ie [X.] bildet für das Unternehmen keinen [X.]rund, sich aufzulösen, sie impliziert auch weder den [X.]etriebsstillstand noch die Auflösung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art noch stellt sie einen [X.]rund zur Auflösung dieser Verträge dar. In jedem [X.]alle bildet sie jedoch allein für den [X.] einen [X.]rund, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen. [X.]er [X.] führt die [X.]eschäfte des Unternehmens, er verwaltet und vertritt es. [X.]er [X.] darf den sofortigen [X.]etriebsstillstand oder die allmähliche [X.]inschränkung oder [X.]tilllegung des [X.]etriebs des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder die [X.]eendung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art beschließen: Insbesondere die mit dem Personal, das mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen oder unabhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses oder durch die [X.]rbringung von Leistungen der Rechtsberatung oder der juristischen Vertretung verbunden ist, bestehenden Arbeits-, Honorar- oder Werkverträge können nach der [X.]ekanntgabe des entsprechenden [X.]eschlusses des [X.] [[X.]erufungsgerichtes] und nach der von dem [X.] erfolgenden [X.]inschätzung sowie nach im Interesse der Liquidation liegenden [X.]eschlüssen des [X.]s und je nach Notwendigkeit allesamt oder teilweise durch Auflösung gekündigt oder vorläufig außer [X.] gesetzt werden, ohne dass sich hieraus [X.]trafzahlungen für das Unternehmen ergeben. ...

        

...     

        
        

20.     

[X.]ür die [X.]auer von achtzehn Monaten ab der Veröffentlichung des durch das [X.] [[X.]erufungsgericht] erlassenen [X.]eschlusses über die [X.] des Unternehmens werden alle gegen das Unternehmen ergriffenen [X.]ßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie [X.]icherungsmaßnahmen vorläufig außer [X.] gesetzt.“

5

Im Rahmen des Privatisierungsverfahrens stellte die [X.]eklagte (zu 1.) den [X.]lugbetrieb weltweit [X.]nde [X.]eptember 2009 ein. Anschließend nahm die [X.] den [X.]lugbetrieb in [X.] auf, ohne Ziele von und nach [X.] anzusteuern. [X.]ie [X.] firmierte Anfang Oktober 2009 in [X.] um. [X.]ie beschäftigt in [X.] keine Arbeitnehmer und unterhält in der [X.]undesrepublik keine [X.]etriebsräume. [X.]ie bietet auch keine [X.]lugverbindungen von, in und nach [X.] an, bediente jedoch seit 29. [X.]eptember 2009 einige der zuvor von der [X.]eklagten (zu 1.) im Ausland angebotenen [X.]lugverbindungen. [X.]ie [X.] erwarb vom [X.] [X.]taat die Lizenzrechte an der [X.]rke „O“.

6

Auf Antrag der [X.] vom 24. [X.]eptember 2009 unterstellte das [X.]erufungsgericht [X.] ([X.]) die [X.]eklagte (zu 1.) mit [X.]eschluss vom 2. Oktober 2009 der [X.] nach dem durch Art. 40 des [X.] eingefügten Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005. [X.]as [X.]ericht setzte die ausweislich der Klageschrift zu 2. beklagte [X.], eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts mit [X.]itz in [X.], als [X.]in ein. [X.]ereits am 27. [X.]i 2009 war in der Zeitung der Regierung der [X.] ([X.]and Aktiengesellschaften und [X.]esellschaften mit beschränkter Haftung, [X.]l. Nr. 3847) ein Protokoll des Verwaltungsrats der [X.] veröffentlicht worden. [X.]anach hatte dieser entschieden, dem [X.]irektor T und dem geschäftsführenden Ratsmitglied [X.] die volle Verwaltungs- und Vertretungsmacht der [X.]esellschaft zu übertragen. [X.]as sollte für alle [X.]ragen außer denjenigen gelten, die nach dem [X.]esetz eine kollektive Handlung des Verwaltungsrats erforderten. [X.]ie beiden Verwaltungsratsmitglieder sollten jeder getrennt handeln können. Im Rahmen ihrer Handlungsmacht sollten sie das Recht haben, unter [X.]ewährung von notariellen Vollmachten oder [X.] die Ausführung konkreter Aufträge zur Vertretung der [X.] oder gegenüber [X.]ritten an Angestellte der [X.]esellschaft oder andere zu übertragen.

7

Von August bis [X.]ezember 2009 fanden in [X.] zwischen der [X.]eklagten (zu 1.) und dem [X.]esamtbetriebsrat [X.] vor der [X.] statt. [X.]ie Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten, der [X.]ozialplan vom 4. [X.]ezember 2009 kam durch [X.]pruch der [X.] zustande.

8

[X.]ie Klägerin war seit Oktober 1993 bei der [X.]eklagten (zu 1.) bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.], tätig, zuletzt als „[X.]ales Representative“ in der [X.]tation [X.] In dieser [X.]tation waren neun Arbeitnehmer beschäftigt, darunter mehr als fünf schon vor dem 1. Januar 2004. [X.]ie maßgeblichen Arbeitsbedingungen ergaben sich aus den im Arbeitsvertrag in [X.]ezug genommenen [X.]eschäftigungsbedingungen. Nach Nr. 20 dieser [X.]estimmungen galten sie für die im Anhang 1 aufgeführten Personengruppen, die örtlich in [X.] durch die [X.]eklagte (zu 1.) angestellt wurden. [X.]azu gehörten auch „[X.]ales Representatives“.

9

Mit [X.]chreiben vom 15. [X.]ezember 2009 leitete Rechtsanwalt [X.], der spätere Prozessbevollmächtigte der [X.]eklagten, die Anhörung des [X.]etriebsrats der [X.]tation [X.] zu der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ein. In diesem [X.]chreiben ist ua. wörtlich ausgeführt:

        

„[X.]etriebsratsanhörung im [X.]inne des § 102 [X.]etrV[X.]

        

Mitteilung im [X.]inne von § 17 Abs. 2 K[X.]ch[X.]

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

[X.]ehr geehrter Herr …,

        

wie bereits aus dem [X.]nverfahren aktenkundig, vertrete ich die [X.]irma [X.], …, als [X.]onderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.] Ordnungsgemäße [X.]evollmächtigung wird anwaltlich versichert.

        

Ich nehme [X.]ezug insbesondere auf die im Rahmen des [X.]nverfahrens geführten [X.]espräche und das Ihnen sicherlich zugeleitete [X.]itzungsprotokoll nebst [X.]ozialplan vom 04.12.09. Wie daraus ersichtlich ist, sind die Interessenausgleichsgespräche leider gescheitert; ein [X.]ozialplan ist im Wege des [X.]pruchs zustande gekommen.

        

Zu den Hintergründen vorliegender Anhörung teile ich mit, dass nachdem der [X.]lugbetrieb des Unternehmens [X.]nde [X.]eptember 2009 eingestellt wurde, die vollständige [X.]etriebsstilllegung in der [X.]undesrepublik [X.] beschlossen und nunmehr in die Wege geleitet ist. Ich überreiche in Anlage das [X.]chreiben meiner Partei vom [X.] nebst amtlicher Übersetzung. [X.]ieses [X.]chreiben wurde dem [X.]esamtbetriebsrat am 04.12.09 bereits übergeben.

        

Wie daraus ersichtlich ist, wurde das Unternehmen mit [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts [X.] vom 02.10.09 unter [X.] im [X.]inne von Art. 1 der [X.]. 1346/2000 nebst Anhängen I und II gestellt, somit dieses Verfahren einem Insolvenzverfahren gleichzustellen ist.

        

[X.]olglich gilt es, sämtliche derzeit in der [X.]undesrepublik [X.] bestehenden 69 Arbeitsverhältnisse unter [X.]inhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten, gem. § 113 [X.], zu kündigen. [X.]ie [X.]undesagentur für Arbeit wurde über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt.

        

Vorliegend ist mitzuteilen, dass beabsichtigt ist folgendes Arbeitsverhältnis mit der o.g. 3-monatigen Kündigungsfrist zum [X.] zu kündigen:

        

...“   

[X.]s folgten Angaben zur Person der Klägerin (Name, Adresse, [X.]eburtsdatum, [X.]amilienstand, Unterhaltspflichten, [X.]etriebszugehörigkeit, ausgeübte Tätigkeit, [X.]ruttoentgelt). [X.]iesem [X.]chreiben war das [X.]chreiben der [X.]eklagten (zu 1.) an den Vorsitzenden des [X.]esamtbetriebsrats in englischer [X.]prache und beglaubigter [X.] Übersetzung beigefügt.

Mit [X.]chreiben vom 21. [X.]ezember 2009 wies der örtliche [X.]etriebsrat die Anhörung analog § 174 [X.][X.][X.] zurück.

[X.]ie [X.]eklagte (zu 1.) teilte der [X.] [X.] die in der [X.]tation [X.] geplanten [X.]ntlassungen mit. [X.]ie [X.] erwiderte mit [X.]chreiben vom 30. [X.]ezember 2009, dass der Nebenbetrieb in [X.] aufgrund der weiten räumlichen [X.]ntfernung zum Hauptbetrieb in [X.] als selbständiger [X.]etrieb gelte. [X.]ie [X.]eklagte (zu 1.) sei zu keiner Anzeige von [X.]ntlassungen nach § 17 K[X.]ch[X.] verpflichtet, weil sie in [X.] in der Regel nur neun Arbeitnehmer beschäftige.

Mit [X.]chreiben vom 29. [X.]ezember 2009, das der Klägerin am 30. [X.]ezember 2009 zuging, kündigte Rechtsanwalt [X.] „namens und in Vollmacht des [X.]onderliquidators“ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2010. [X.]as [X.]chreiben lautet auszugsweise:

        

„[X.] ./. …

        

hier: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

        

[X.]ehr geehrte [X.]rau T,

        

wie bereits aktenkundig vertrete ich die [X.]irma [X.], gesetzlich vertreten durch den [X.]eschäftsführer Herrn [X.], …, als [X.]onderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.]

        

Ich bin beauftragt, unter Vorlage einer [X.] folgende [X.]rklärungen abzugeben:

        

Namens und in Vollmacht des [X.]onderliquidators kündige ich …“

[X.]em [X.] war eine von Herrn [X.] für die [X.] unterzeichnete [X.] vom 11. [X.]ezember 2009 zugunsten von Rechtsanwalt [X.] beigefügt. [X.]arin heißt es:

        

„…    

        

Hiermit bevollmächtige ich,

        

[X.]irma [X.], gesetzlich vertreten durch den Vorstand, [X.], [X.],

        

als [X.]onderliquidator über das Vermögen der ‚[X.]irma [X.]’ nach OL[X.] [X.], Urteil 5714/2009,

        

Herrn Rechtsanwalt [X.],

        

das Arbeitsverhältnis mit

        

[X.]rau T

        

zu kündigen.

        

…“    

Rechtsanwalt [X.] kündigte auch alle anderen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der [X.]eklagten in [X.].

[X.]ie Klägerin ließ die Kündigung mit [X.]chreiben vom 12. Januar 2010 zurückweisen, weil keine ordnungsgemäßen Haupt- und Untervollmachtsurkunden vorgelegt worden seien. Vorsorglich werde die Kündigung auch mangels ordnungsgemäßer [X.]evollmächtigung zurückgewiesen. [X.]ieses [X.]chreiben ging Rechtsanwalt [X.] am selben Tag zu.

Mit ihrer am 20. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses. In der Klageschrift ist als [X.]eklagte zu 1. die „[X.], Hauptniederlassung [X.]“ und als [X.]eklagte zu 2. die „[X.] - Administration of assets and liabilities [X.]A., … gesetzlich vertreten durch den Vorstand, handelnd als [X.]onderliquidator über das Vermögen der [X.]eklagten Ziff. 1“ angegeben. Als Klageantrag ist in der [X.] ua. die erstrebte [X.]eststellung angekündigt gewesen, „dass das zwischen der [X.]eklagten Ziff. 1 und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.12.2009 nicht zum [X.] aufgelöst werden wird“. [X.]er Klageschrift sind ua. Ablichtungen der [X.]ntgeltbescheinigung „12.2009“ der zu 1. beklagten [X.] und des [X.]s beigefügt.

[X.]ie Klägerin hat zur [X.]egründung der gewählten Parteirollen und des Antrags in erster Instanz ausgeführt, sie stelle gleichlautende Anträge gegen beide [X.]eklagte. [X.]ie gehe zwar davon aus, dass die [X.]eklagte zu 1. passivlegitimiert sei. Nach Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 id[X.] von Art. 40 des [X.] vertrete der [X.] das Unternehmen lediglich. Zudem handle es sich bei dem [X.]sverfahren um kein Insolvenzverfahren i[X.]d. Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. [X.]i 2000 über Insolvenzverfahren ([X.]uInsVO). Tatsächlich handle es sich bei dem mit dem [X.]2008 eingeführten [X.]sverfahren um ein neues Verfahren, das anderen [X.]röffnungsbedingungen unterliege und andere Verfahrensabläufe habe als das in [X.] bereits seit 1956 bestehende [X.]sverfahren. [X.]ür den [X.]all, dass das [X.]ericht dennoch einen Übergang der Prozessführungsbefugnis auf die [X.] annehme, werde die Klage vorsorglich „unbedingt (ohne unzulässige außerprozessuale [X.]edingung) mit gleichlautenden Anträgen auch gegen die [X.]eklagte Ziff. 2 gerichtet“. [X.]ie Anträge seien einheitlich formuliert worden, weil in diesem [X.]all nur die Prozessführungsbefugnis - nicht auch die Arbeitgebereigenschaft - auf die [X.] übergegangen sei.

[X.]ie Kündigung könne das Arbeitsverhältnis nicht beenden, weil sie wirksam nach § 174 [X.][X.][X.] zurückgewiesen worden sei. [X.]ie Kündigung sei auch nach § 102 [X.]etrV[X.] unwirksam, weil der [X.]etriebsrat das [X.] in entsprechender Anwendung von § 174 [X.][X.][X.] habe zurückweisen dürfen. [X.]ie [X.]ssenentlassung sei nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. In [X.] habe ein einheitlicher [X.]etrieb der [X.]eklagten (zu 1.) bestanden. [X.]ie bedeutsamen [X.]ntscheidungen seien in der zentralen Verwaltung der [X.]eklagten (zu 1.) in [X.] getroffen worden. [X.]ie Kündigung sei ferner sozial nicht gerechtfertigt. Als sie erklärt worden sei, sei die [X.]tilllegung noch nicht endgültig beabsichtigt gewesen. [X.]ine [X.]ozialauswahl sei nicht getroffen worden. Jedenfalls sei die Kündigungsfrist unzutreffend berechnet. [X.]ßgeblich sei die vertragliche Kündigungsfrist, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit dem 31. [X.]ezember 2010 beendet worden sei.

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen ihr und der [X.]eklagten (zu 1.) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29. [X.]ezember 2009 nicht zum 31. März 2010 aufgelöst worden ist.

[X.]ie sog. [X.]eklagten zu 1. und zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]er Anwendungsbereich der [X.]uInsVO sei eröffnet. [X.]eshalb sei auf das Arbeitsverhältnis [X.] Recht anzuwenden. Jedenfalls liege ein nach § 343 [X.] anzuerkennendes ausländisches Insolvenzverfahren vor. [X.]ei der zugunsten von Herrn [X.] ausgestellten Vollmacht handle es sich um eine Hauptvollmacht. Herr [X.] sei ausweislich des amtlich veröffentlichen Protokolls des Verwaltungsrats alleinvertretungsberechtigt gewesen. § 174 [X.][X.][X.] gelte für die [X.]etriebsratsanhörung nach § 102 [X.]etrV[X.] nicht. Jedenfalls sei dem [X.]etriebsrat die Vollmacht von Rechtsanwalt [X.] ua. aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt gewesen, an denen die örtlichen [X.]etriebsräte teilgenommen hätten. [X.]ine [X.]ssenentlassungsanzeige sei nicht erforderlich gewesen, weil für die [X.]tation [X.] der [X.]chwellenwert nicht erreicht gewesen sei. [X.]ine [X.]ozialauswahl sei nicht zu treffen gewesen. [X.]ie nötigen Abwicklungsarbeiten seien nur von einem Arbeitnehmer aus der [X.]uchhaltung und dem [X.]inanzdirektor vorgenommen worden, mit denen die Klägerin nicht vergleichbar sei und die nicht in [X.] beschäftigt gewesen seien.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]s hat die Zurückweisung der Kündigung entsprechend § 174 [X.]atz 1 [X.][X.][X.] ua. deswegen für unbeachtlich gehalten, weil die Klägerin die Kündigung erst 13 Tage nach Zugang des [X.]s und damit nicht unverzüglich zurückgewiesen habe. [X.]agegen hat die Klägerin in der [X.]olge keine [X.] erhoben. [X.]as [X.] hat auf die [X.]erufung der Klägerin in [X.]ezug auf die sog. [X.]eklagte zu 2. festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der [X.]eklagten zu 2. vom 29. [X.]ezember 2009 nicht aufgelöst worden ist. In [X.]ezug auf die sog. [X.]eklagte zu 1. hat es die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision will die Klägerin festgestellt wissen, dass das zwischen ihr und der [X.]eklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29. [X.]ezember 2009 nicht zum 31. März 2010 aufgelöst worden ist. [X.]ie ausweislich der Klageschrift zu 2. beklagte [X.] hat mit der vom [X.] zugelassenen Revision die vollständige Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der in Wirklichkeit ausschließlich Beklagten (zu 1.) ist begründet. Die Revision der Klägerin hat in der [X.]ache keinen Erfolg.

A. Die [X.] [X.]erichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. [X.]rundlage ist die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]). Der für die Anwendung der [X.] erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu [X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 29, NJW 2012, 1199) ergibt sich daraus, dass die sog. Beklagten zu 1. und zu 2. ihren [X.]itz in einem anderen Mitgliedstaat haben (vgl. [X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, [X.]lg. 2005, [X.]). Der allgemeine Feststellungs- und der Kündigungsschutzantrag sind keine Annexverfahren i[X.]v. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Bei ihnen wäre die internationale Zuständigkeit aufgrund der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buch[X.]b [X.] den [X.]erichten des [X.]taats der Verfahrenseröffnung, hier also den [X.] [X.]erichten, zugeordnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das über das Vermögen der Beklagten (zu 1.) mit Beschluss des Berufungsgerichts [X.] vom 2. Oktober 2009 eröffnete [X.]sverfahren nach Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 idF von Art. 40 des [X.] (künftig: [X.]sverfahren) ein Insolvenzverfahren i[X.]v. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO i[X.] Kündigungsschutzklagen gegen eine - wie hier - nach [X.] Recht erklärte Kündigung fehlt der spezifische Insolvenzbezug, um den für die Annahme eines Annexverfahrens erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu bejahen. Das gilt auch dann, wenn die kurze Kündigungsfrist des § 113 [X.]atz 2 [X.] maßgeblich sein soll. [X.]olche Klagen haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht. Für sie bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deshalb nach der [X.] und nicht nach der EuInsVO (vgl. ausführlich [X.] 20. [X.]eptember 2012 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] 2012, 2312). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung der sog. Beklagten zu 1. und zu 2. jedenfalls aus Art. 24 [X.], wenn sie nicht schon nach Art. 19 Nr. 2 Buch[X.]a [X.] aus dem [X.]erichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts folgt.

B. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig.

I. Die Zulässigkeit der Rechtsmittel bestimmt sich nach [X.] Zivilprozessrecht. Nach den Regeln des [X.] Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in Fällen mit Auslandsberührung nach der lex fori, dh. dem Recht des angerufenen [X.]erichts und damit nach den inländischen Prozessvorschriften (vgl. [X.] 14. Oktober 1981 - [X.] [X.] - zu III 3 b aa der [X.]ründe, [X.]Z 82, 34; 21. Dezember 1976 - III ZR 83/74 - zu II 1 der [X.]ründe, [X.] 1977, 332).

II. Die beiden Revisionsklägerinnen, die Klägerin und die Beklagte, sind durch die angefochtene Entscheidung auch dann beschwert, wenn die Beschwer anhand der von der Klägerin gewählten [X.]bezeichnungen auf Beklagtenseite beurteilt wird.

1. Die Klägerin hat durch das Berufungsurteil ihr Klageziel der Feststellung erreicht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29. Dezember 2009 nicht aufgelöst wurde. [X.]ie hat gegen beide von ihr als Beklagte bezeichnete juristische Personen nur einen einheitlichen Klageantrag gerichtet. Das beruht darauf, dass die Klägerin nicht von einem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2., sondern ausschließlich von einem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1. ausgegangen ist und die Beklagte zu 2. lediglich als Prozessstandschafterin in Anspruch genommen hat. Mit ihrer Revision erstrebt sie damit im Ausgangspunkt die erneute Bestätigung dieses Ausspruchs. [X.]ie will festgestellt wissen, dass die Kündigung vom 29. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis nicht auflöste. Mit dem Antrag, die Revision der Beklagten zu 2. zurückzuweisen, begehrt sie zugleich die Bestätigung der vom [X.] getroffenen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 29. Dezember 2009 nicht aufgelöst wurde. In der [X.]esamtschau der Revisionsanträge will die Klägerin also zweimal festgestellt wissen, dass die Kündigung vom 29. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis nicht auflöste. Das ist prozessual nicht möglich. Die erforderliche Beschwer besteht dennoch.

a) Für das Rechtsmittel der klagenden [X.] ist eine formelle Beschwer erforderlich (vgl. [X.] 20. Dezember 2005 - [X.]/05 - Rn. 14, NJW-RR 2007, 138). [X.]ie ist zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung von dem gestellten Antrag nachteilig abweicht. Ausreichend ist bereits die (teilweise) Abweisung der Klage, auch wenn die Abweisung nicht materiell rechtskräftig wird und „ins Leere geht“, weil nach der angefochtenen Entscheidung kein Raum für eine Teilabweisung war. Bereits der Anschein einer Beschwer eröffnet der mit dem unrichtigen Urteil belasteten klagenden [X.] den Zugang zur Rechtsmittelinstanz (vgl. [X.] 20. Dezember 2005 - [X.]/05 - Rn. 15, aaO; 10. März 1993 - [X.]/92 - zu II 1 b der [X.]ründe, NJW 1993, 2052).

b) Nach diesen [X.]rundsätzen besteht die nötige Beschwer. Das [X.] hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit bestätigt, als die Klage gegen die Beklagte zu 1. als unzulässig abzuweisen gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 2. hat das [X.] festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 29. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht auflöste.

c) Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision, dass diese Beschwer beseitigt wird. Dafür genügt es, dass die Klägerin die Klageabweisung beseitigen will, auch wenn dieses Vorgehen mit dem prozessual nicht erreichbaren Ziel verbunden ist, eine Feststellung zu erreichen, die bereits getroffen i[X.] Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus der mit der Revision zugleich verlangten Abänderung der Kostenentscheidung (vgl. [X.] 10. März 1993 - [X.]/92 - zu II 1 b der [X.]ründe, NJW 1993, 2052).

2. Auch die für die Zulässigkeit der Revision der sog. Beklagten zu 2. erforderliche materielle Beschwer ist zu bejahen. Dafür genügt jeder nachteilige, der Rechtskraft fähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung (vgl. [X.] 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - Rn. 6, NJW-RR 2007, 765; 15. November 2001 - I [X.] - zu II der [X.]ründe, NJW-RR 2002, 932). Hierfür reicht die Beschwer im Kostenpunkt zwar nicht aus (vgl. [X.] 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - Rn. 5, aaO). Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts aber ausdrücklich „in Bezug auf die Beklagte zu 2.“ abgeändert und neu gefas[X.] Das beschwert die sog. Beklagte zu 2.

[X.]. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten dagegen begründet. Die Kündigung vom 29. Dezember 2009 beendete das Arbeitsverhältnis mit dem 31. März 2010.

I. Der [X.]ache nach war von Anfang an nur eine Beklagte, die [X.] unter [X.], vertreten durch die [X.], verklagt. Die Beklagtenbezeichnung war daher richtigzustellen.

1. Die Klägerin hat nur einen einheitlichen Kündigungsschutzantrag gegen beide Beklagte gerichtet. [X.]ie hat Klage ausdrücklich „unbedingt (ohne unzulässige außerprozessuale Bedingung) mit gleichlautenden Anträgen auch gegen die Beklagte Ziff. 2“ erhoben. Damit hat sie die Klage - anwaltlich vertreten - ausdrücklich subjektiv gehäuft.

a) Eine solche unbedingte subjektive Klagehäufung ist [X.] in Fällen zulässig, in denen unklar ist, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist (vgl. [X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.]/03 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe mwN, [X.] § 613a Nr. 278 = EzA B[X.]B 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 25. April 1996 - 5 [X.] - zu II der [X.]ründe, [X.] ZPO § 59 Nr. 1).

b) Dagegen ist eine bedingte subjektive Klagehäufung, die die Einbeziehung eines oder mehrerer weiterer Beklagter davon abhängig macht, dass eine außerprozessuale Bedingung eintritt, unzulässig (vgl. [X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.]/03 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.] § 613a Nr. 278 = EzA B[X.]B 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 31. März 1993 - 2 [X.] - zu [X.]I 2 b der [X.]ründe, [X.]E 73, 30, jeweils mwN). Demnach ist es unzulässig, die Klage gegen einen Beklagten von dem Ausgang des Rechtsstreits gegen einen anderen Beklagten abhängig zu machen. Es darf nicht von einer Bedingung abhängen, ob zu einer [X.] ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird oder nicht (vgl. [X.] 11. [X.]eptember 1980 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der [X.]ründe, [X.]E 34, 146). Zulässig sind lediglich - jedenfalls im Rahmen einer hier nicht gegebenen objektiven Klagehäufung - innerprozessuale Bedingungen, etwa bei [X.] (vgl. [X.] 8. Dezember 1988 - 2 [X.] - zu I 1 der [X.]ründe, [X.] AÜ[X.] § 10 Fiktion Nr. 60).

2. Diese Rechtsprechung war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ersichtlich bekannt. Er hat deshalb ausdrücklich erklärt, die Klagen gegen die beiden Beklagten würden jeweils unbedingt erhoben. Der Klägervertreter hat die Prozessrechtsverhältnisse zu den beiden Beklagten gleichwohl in eine bedingte Beziehung gesetzt. Danach ist die Klage gegen die sog. Beklagte zu 2. vorsorglich für den Fall erhoben worden, dass das [X.]ericht wider Erwarten ungeachtet der an[X.]lautenden Argumentation der Klägerin einen Übergang der Prozessführungsbefugnis auf die sog. Beklagte zu 2. annehme. Das ist nichts anderes als eine außerprozessuale Bedingung. Werden Rechtsstreitigkeiten gegen mehrere Beklagte - wie hier - nur äußerlich im Weg der einfachen [X.]treitgenossenschaft verbunden, ist jeder [X.]treitgenosse so zu behandeln, als prozessierte er allein mit dem [X.]egner. Macht die [X.] eine Prozesshandlung gegen den einen [X.]treitgenossen vom Ausgang des Prozesses gegen den anderen [X.]treitgenossen abhängig, handelt es sich bezogen auf den ersten [X.]treitgenossen um eine außerprozessuale Bedingung (vgl. [X.] 22. [X.]eptember 2004 - 31 [X.] - zu II 2 der [X.]ründe mwN, [X.] 2005, 533).

3. Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung, die Klageerhebung erfolge unbedingt, ist aufgrund der Rechtskunde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Auslegung dahin, dass tatsächlich eine eventuelle subjektive Klagehäufung beabsichtigt war, ausgeschlossen (vgl. [X.] 31. März 1993 - 2 [X.] - zu [X.]I 2 a der [X.]ründe, [X.]E 73, 30). Es ist ein [X.]ebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige bei solchen Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. [X.] in [X.]. seit 9. Juni 1986 - IX [X.]/85 - [X.]E 146, 395; BVerw[X.] 30. April 1985 - 3 [X.] 35.84 - [X.] 310 Vw[X.]O § 132 Nr. 231).

4. Nicht ausgeschlossen ist jedoch eine Auslegung der [X.]stellung, die uneingeschränkt noch in der Revisionsinstanz erfolgen kann. Diese Auslegung führt dazu, dass einzige Beklagte die [X.] in [X.], vertreten durch die [X.], i[X.]

a) Ist eine [X.]bezeichnung nicht eindeutig, ist die [X.] durch Auslegung zu ermitteln. [X.]elbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] angesprochen, die durch die [X.]bezeichnung erkennbar betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher [X.]inn der von der klagenden [X.] in der Klageschrift gewählten [X.]bezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] beizulegen i[X.] Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte [X.] gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Klageschrift das [X.] beigefügt ist, aus dem sich ergibt, von wem die Kündigung erklärt i[X.] Entscheidend ist, dass die rechtliche Identität gewahrt bleibt. Bleibt die [X.] nicht dieselbe, handelt es sich um eine [X.]änderung. Eine ungenaue oder erkennbar falsche [X.]bezeichnung kann dagegen jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Das kann auch noch durch das Revisionsgericht geschehen (vgl. für die [X.]. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 18 f.; 27. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] 1 a cc der [X.]ründe, [X.]E 109, 47; siehe auch [X.] 28. März 1995 - [X.] - zu II der [X.]ründe, [X.] ZPO § 50 Nr. 8). Die [X.]bezeichnung ist rechtsschutzgewährend auszulegen (vgl. [X.] 17. Januar 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der [X.]ründe, [X.]E 198, 1). Die Vorschriften des Verfahrensrechts sind kein [X.]elbstzweck. Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] verbietet, den Zugang zu den [X.]erichten in einer aus [X.] nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. [X.] 9. August 1991 - 1 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, NJW 1991, 3140; [X.] 27. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] 1 a cc (1) der [X.]ründe, aaO).

b) Nach diesen [X.]rundsätzen ist die unrichtige Bezeichnung der sog. Beklagten zu 1. und zu 2. in der Klageschrift dahin auszulegen, dass sich die Klage von vornherein nur gegen die [X.] unter [X.], vertreten durch die [X.], richtete und mit ihr die Dreiwochenfrist des § 4 [X.]atz 1 K[X.]ch[X.] gewahrt wurde. Durch eine solche Auslegung werden schutzwürdige Belange der Prozessgegnerin, der [X.], nicht verletzt (vgl. [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 753/09 - Rn. 12, [X.]E 133, 28; [X.] 11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - zu II der [X.]ründe, NJW 2003, 3203).

aa) Die Besonderheit dieses Rechtsstreits besteht darin, dass die sog. Beklagte zu 2. zwar eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, aber unstreitig nicht Arbeitgeberin der Klägerin wurde. [X.]ie ist lediglich als [X.]in über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin eingesetzt. Es besteht unstreitig nur ein Arbeitsverhältnis mit der sog. Beklagten zu 1. Fraglich ist nach Auffassung der Klägerin allein, ob die sog. Beklagte zu 1. - abweichend vom [X.] Recht - noch selbst handeln kann und dabei durch die sog. Beklagte zu 2. vertreten wird oder ob sie jedenfalls die Prozessführungsbefugnis verloren hat und diese auf die sog. Beklagte zu 2. übergegangen i[X.] Es gibt auch nur eine Kündigung, diejenige vom 29. Dezember 2009. Die Kündigung wurde auch nach Auffassung der Klägerin von der sog. Beklagten zu 2. nicht als Arbeitgeberin, sondern nur in ihrer Eigenschaft als [X.]in erklärt. Aus diesem [X.]rund hat die Klägerin die sog. Beklagte zu 2. ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als [X.]in in Anspruch genommen („handelnd als [X.] über das Vermögen der Beklagten Ziff. 1“).

bb) Die sowohl gegen die Arbeitgeberin als auch die [X.]in erhobene Klage und die dafür gewählten [X.]bezeichnungen folgen aus diesen Besonderheiten, insbesondere aus der Unsicherheit über die Rechtsstellung von [X.]chuldner und [X.] nach [X.] Recht. Für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem bei Übertragung des Mandats und Klageerhebung die [X.] Übersetzung des Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 idF von Art. 40 des [X.] noch nicht bekannt war, war nicht erkennbar, ob die [X.] als [X.]chuldnerin ihre Handlungsfähigkeit entsprechend dem [X.] Recht mit der Insolvenzeröffnung verloren hatte und welche Rechtsstellung die [X.]in hatte. Das [X.], mit dem die Kündigung darin „in Vollmacht des [X.]“ erklärt wurde, räumte diese Zweifel nicht vollständig aus.

cc) Trotz dieser Unsicherheiten stand bereits bei Klageerhebung fest, dass nur über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das zwischen der Klägerin und der [X.] bestand, gestritten werden sollte und die [X.] die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses in ihrer Eigenschaft als [X.]in erklärt hatte. Es ging nicht um die Frage, ob die sog. Beklagte zu 1. oder die sog. Beklagte zu 2. Arbeitgeberin der Klägerin war, sondern nur darum, wer prozessführungsbefugt für die [X.] war, die [X.] selbst oder die [X.] Dieser Unsicherheit wollte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Beklagtenbezeichnung begegnen. Für die sog. Beklagte zu 1. war erkennbar, dass die Kündigungsschutzklage allein gegen sie erhoben werden sollte. Dafür spricht insbesondere das der Klageschrift beigefügte [X.]. Daraus geht hervor, dass die Kündigung unter dem Betreff „[X.] ./. ... hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ erklärt wurde und der Unterzeichner den [X.]eschäftsführer der [X.]in [X.] vertrat. Damit konnten bei objektiver Würdigung keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klage von Anfang an gegen die [X.] und nicht gegen die [X.] richten sollte, die die Kündigung nur als Vertreterin erklären ließ. Der [X.]enat hat die ungenaue [X.]bezeichnung daher in der Urteilsformel richtiggestellt und im [X.] kenntlich gemacht, dass Beklagte nur die [X.] i[X.]

dd) Durch diese „Berichtigung“ wird die Identität der [X.] gewahrt. Es wird keine andere [X.] in das Verfahren eingeführt, sondern die von Anfang an beklagte Arbeitgeberin unter Beachtung der sich aus Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 idF von Art. 40 des [X.] ergebenden gesetzlichen Vertretungsverhältnisse in Anspruch genommen.

ee) [X.]chutzwürdige Belange der nominell verklagten Beklagten zu 1. und zu 2. werden durch diese Auslegung nicht verletzt. Insbesondere werden ihnen keine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten oder der Anspruch auf rechtliches [X.]ehör genommen. Die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Dezember 2009 wird uneingeschränkt überprüft. Die richtig bezeichnete Beklagte, die [X.], war, vertreten durch Rechtsanwalt [X.], von Anfang an am Rechtsstreit beteiligt.

II. Die [X.] als [X.]chuldnerin ist, vertreten durch die [X.] als [X.]in, passivlegitimiert. Die Auswirkungen der Bestellung der [X.] zur [X.]in über das Vermögen der Beklagten als [X.]chuldnerin sowie ihre Befugnisse und ihre Rechtsstellung als [X.]in beurteilen sich nach [X.] Recht. Das gilt unabhängig davon, ob das [X.]sverfahren ein Insolvenzverfahren i[X.]v. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO i[X.] Der [X.]enat musste den [X.]erichtshof der [X.] deswegen nicht nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersuchen, um die Frage zu klären.

1. Nach Art. 14 A Nr. 4 [X.]atz 1 des [X.]esetzes 3429/2005 hat die [X.] nicht die Auflösung des [X.]chuldnerunternehmens zur Folge. Der [X.] wird nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens. Vielmehr werden nach Art. 14 A Nr. 4 [X.]atz 3 des [X.]esetzes 3429/2005 nur die [X.]eschäfte dieses Unternehmens von dem [X.], der das Unternehmen vertritt, geführt. An[X.] als nach [X.] Recht verbleibt die Arbeitgeberstellung bei dem [X.]chuldnerunternehmen.

2. Diese sich aus dem [X.] Recht ergebende Rechtsstellung von [X.]chuldnerunternehmen und [X.] ist hier zugrunde zu legen.

a) [X.]ollte das [X.]sverfahren nach Maßgabe der Art. 16 und 17 EuInsVO anzuerkennen sein, weil für [X.]riechenland das [X.]sverfahren im Anhang A zur EuInsVO und der [X.] im Anhang [X.] aufgeführt sind (in diesem [X.]inn wohl [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877), wäre für die Befugnisse der Beklagten als [X.]chuldnerin und der [X.] als [X.]in nach Art. 4, 18 Abs. 1 EuInsVO [X.] Recht anzuwenden (lex fori concursus).

b) Wäre das [X.]sverfahren vom closed-list-system der EuInsVO nicht erfasst und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet, bestimmten sich die Befugnisse von [X.]chuldnerin und [X.]in ebenfalls nach [X.] Recht (§ 335 [X.]).

aa) In diesem Fall käme eine Anerkennung des Verfahrens nach dem in §§ 335 ff. [X.] normierten [X.] autonomen Internationalen Insolvenzrecht in Betracht (vgl. [X.] 3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - Rn. 11, [X.]Z 188, 177; [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877; [X.]. [X.] 2011, 1201, 1202; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. Vor §§ 335 ff. Rn. 18 ff.; [X.]/[X.]. Vorbemerkungen zu §§ 335 ff. [X.] Rn. 15). Die EuInsVO verdrängt das autonome nationale Recht außerhalb ihres Anwendungsbereichs nicht. Wird ein nationales Insolvenzverfahren von den Anhängen der EuInsVO nicht erfasst, bleibt ein [X.]pielraum, den das [X.] nutzen kann (vgl. [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877). Das nimmt den Definitionen der EuInsVO als speziellerer Regelung des [X.] Insolvenzrechts und deren Anhängen nicht die praktische Wirksamkeit (aA [X.]ranshaw [X.] 2012, 133, 134). Für die von ihren Anhängen nicht erfassten Verfahren reklamiert die EuInsVO keine [X.]eltung und entfaltet deswegen keine Regelungssperre für das [X.] Insolvenzrecht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO (vgl. dazu MünchKommB[X.]B/[X.] 5. Aufl. Bd. 11 Vor §§ 335 ff. [X.] Rn. 3).

bb) Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, bestimmten sich die Befugnisse von [X.]chuldnerin und [X.]in nach § 335 [X.] ebenfalls nach [X.] Recht als der lex fori concursus (vgl. MünchKomm[X.]/Reinhart 2. Aufl. § 335 Rn. 65; [X.]/[X.] Internationales Insolvenzrecht 2. Aufl. [X.] § 335 Rn. 8).

cc) [X.]ollte das [X.]sverfahren dagegen nicht als Insolvenzverfahren i[X.]d. §§ 335 ff. [X.] zu qualifizieren sein, sodass eine Anerkennung nach § 343 [X.] ausschiede, wäre die gesellschaftsrechtliche Frage, wie die Beklagte als [X.]chuldnerin (organschaftlich) vertreten ist, gleichwohl nach [X.] Recht zu beantworten. Das [X.]esellschaftsstatut richtet sich nach dem [X.]ründungsstatut und damit für die in [X.]riechenland gegründete Beklagte nach [X.] Recht. Nach allgemeiner Auffassung, die sich auf die Entscheidungen des [X.]erichtshofs der [X.] in den [X.]achen [X.]entros (9. März 1999 - [X.]-212/97 - [X.]lg. 1999, [X.]), Überseering (5. November 2002 - [X.]-208/00 - [X.]lg. 2002, [X.]) und [X.] (30. [X.]eptember 2003 - [X.]-167/01 - [X.]lg. 2003, [X.]) stützt, richtet sich das [X.]esellschaftsstatut von [X.]esellschaften, die in einem Mitgliedstaat der [X.] gegründet wurden, nicht nach ihrem Verwaltungssitz, sondern nach ihrem [X.]ründungsort. Die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit kann nur auf diese Weise gewährleistet werden (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 - Rn. 22, [X.]Z 190, 364).

III. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten bestimmt sich nach [X.] Arbeitsrecht. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das [X.]sverfahren der EuInsVO unterfällt. Zur Klärung der Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, ist daher keine Vorlage an den [X.]erichtshof der [X.] erforderlich.

1. Ist der Anwendungsbereich der EuInsVO eröffnet, ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis nach Art. 10 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (lex causae). Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, wäre nach § 337 [X.] ebenfalls das [X.] maßgeblich. Die Bestimmung des § 337 [X.] ist Art. 10 EuInsVO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/16 [X.]. 18). Das Recht des [X.]taats, dem das Arbeitsverhältnis unterliegt, soll auch die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese Rechtsbeziehung bestimmen (vgl. Braun/Tashiro [X.] 5. Aufl. § 337 Rn. 3). Handelte es sich überhaupt nicht um ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren, wäre nach den [X.]rundsätzen des Internationalen Privatrechts zu bestimmen, welches Recht Anwendung fände.

2. In allen drei denkbaren Konstellationen ist nach den hier noch maßgeblichen Art. 27, 30 und 34 [X.]B[X.]B zu ermitteln, welches Recht Anwendung findet. Das [X.] hat angenommen, dass nach diesen Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts [X.]s Arbeitsrecht für das Arbeitsverhältnis der [X.]en maßgeblich i[X.] Rechtsfehler sind auf der [X.]rundlage von Art. 30 Abs. 2 [X.]B[X.]B nicht ersichtlich.

IV. Die Kündigung vom 29. Dezember 2009 beendete das Arbeitsverhältnis der [X.]en mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2010.

1. Die Kündigung ist nicht unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt worden wäre. Rechtsanwalt [X.] wurde von Herrn [X.] erteilt.

a) Die Erteilung einer Vollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, deren Inhalt durch Auslegung nach § 133 B[X.]B zu ermitteln ist (vgl. [X.] 10. August 1977 - 5 [X.] - zu I 1 a bb der [X.]ründe, [X.] ZPO § 81 Nr. 2 = EzA ZPO § 81 Nr. 1). Maßgeblich ist bei einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht die Verständnismöglichkeit des [X.]eschäftsgegners, hier der Klägerin. Dabei können auch Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden [X.]eschäfts berücksichtigt werden, sofern es sich um Umstände handelt, die dem [X.]eschäftsgegner bekannt sind (vgl. [X.] 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - zu 2 a der [X.]ründe, [X.] 1991, 2233).

b) In der Vollmachtsurkunde vom 11. Dezember 2009 heißt es unmissverständlich, dass die [X.], vertreten durch den Vorstand, als „[X.]“ über das Vermögen der [X.] Rechtsanwalt [X.] bevollmächtige, die Kündigung zu erklären. Der Name der [X.] ist durch [X.]roßbuchstaben hervorgehoben. [X.]ie wird bereits dadurch eindeutig als Vollmachtgeberin gekennzeichnet.

c) Welches Recht auf die Probleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden [X.]achverhalten anzuwenden ist ([X.]), ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die hier noch nicht anwendbare [X.] I-Verordnung bestimmt dazu nichts. Zum [X.]chutz des Verkehrsinteresses muss das [X.] nach eigenen Anknüpfungsregeln ermittelt werden. Die Vollmacht wird nicht generell dem Recht, das für das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft gilt, unterstellt (vgl. [X.] [X.] [X.]. 5; [X.]/Thorn B[X.]B 72. Aufl. [X.]. zu Art. 10 [X.]B[X.]B Rn. 1). Die Vollmacht ist nicht Bestandteil des [X.], sondern in ihren Voraussetzungen und Wirkungen von diesem unabhängig. [X.]ie kann deshalb [X.]egenstand eigenständiger kollisionsrechtlicher Interessen sein (vgl. Heinz aaO [X.]. 14 mwN). Das [X.] bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des [X.]taats, in dem von der Vollmacht [X.]ebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des [X.] (vgl. [X.] 17. November 1994 - III ZR 70/93 - zu II 2 b der [X.]ründe, [X.]Z 128, 41; 26. April 1990 - VII ZR 218/89 - zu II 1 c der [X.]ründe, NJW 1990, 3088).

d) Das [X.] bestimmt sich hier nach [X.] Recht. Die auf Rechtsanwalt [X.] lautende Vollmacht wurde zwar in [X.] ausgestellt. Von ihr sollte aber [X.]ebrauch gemacht werden, um in der [X.] eine Kündigung zu erklären. Die Kündigungserklärung sollte mit Wirkung für und gegen die [X.] als gesetzliche Vertreterin der Beklagten in [X.] abgegeben werden und erfolgte auch dort.

e) Das [X.] ist für alle Fragen maßgeblich, die die Vollmacht selbst betreffen. Es erstreckt sich auf das Bestehen der Vollmacht, insbesondere die Frage der wirksamen Erteilung der Vollmacht, auf ihren Inhalt, ihren Umfang und ihre Auslegung sowie ihre Dauer und Beendigung. Auch die Wirksamkeit erteilter Untervollmachten und die Frage, ob die Vollmacht überschritten oder missbraucht wurde, richtet sich nach dem [X.] (vgl. [X.] [X.] [X.]. 28 f.; [X.] 1998, 257, 258; [X.]/Thorn B[X.]B 72. Aufl. [X.]. zu Art. 10 [X.]B[X.]B Rn. 3).

f) Herr Ma war ausweislich des in der Zeitung der Regierung der [X.]riechischen Republik vom 27. Mai 2009 veröffentlichten Protokolls des Verwaltungsrats der [X.] alleinvertretungsberechtigt und befugt, Untervollmacht zu erteilen. Die Klägerin hat zwar die Kündigung auch nach § 180 B[X.]B zurückgewiesen, hat die Kündigungsvollmacht von Rechtsanwalt [X.], die ihm von [X.] erteilt wurde, im Verfahren entsprechend der Rechtslage aber nicht mehr bestritten.

2. Die Kündigung ist auch nicht mangels [X.] nach § 174 [X.]atz 1 B[X.]B unwirksam. Die Klägerin rügte die Vollmacht von Rechtsanwalt [X.] nicht unverzüglich, sondern erst mit [X.]chreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2010 und damit deutlich über eine Woche nach Zugang der Kündigung am 30. Dezember 2009.

a) Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche nicht unverzüglich i[X.]v. § 174 [X.]atz 1 B[X.]B, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Die Wochenfrist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung. Es soll schnell geklärt werden, ob er die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen [X.]esichtspunkten infrage stellt. Die Rüge ist an keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse gebunden und erfordert auch keinen schwierigen Abwägungsprozess. Eine Zeitspanne von einer Woche reicht daher unter gewöhnlichen Umständen aus, um die Entscheidung über die Rüge zu treffen (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.] § 174 Nr. 22 = EzA B[X.]B 2002 § 174 Nr. 7).

b) Die Klägerin hat hier nicht vorgebracht, von der Kündigung nicht bereits am Tag ihres Zugangs am 30. Dezember 2009 Kenntnis erlangt zu haben. [X.]ie hat auch keine besonderen Umstände für die Überschreitung der Wochenfrist geltend gemacht. Damit war die Rüge des [X.] nicht unverzüglich i[X.]v. § 174 [X.]atz 1 B[X.]B.

3. Die Kündigung verstößt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht gegen § 102 BetrV[X.].

a) Der Betriebsrat der [X.]tation [X.] konnte das [X.] vom 15. Dezember 2009 nicht in entsprechender Anwendung von § 174 B[X.]B mit [X.]chreiben vom 21. Dezember 2009 zurückweisen. § 174 B[X.]B erfasst weder unmittelbar noch analog eine solche Konstellation.

aa) Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrV[X.] ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Für solche Handlungen ist die analoge Anwendung des § 174 B[X.]B grundsätzlich geboten (vgl. schon [X.] 25. November 1982 - III [X.]/81 - zu II 2 der [X.]ründe, [X.] 1983, 381).

(1) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft [X.]esetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. [X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.]V 1 b cc der [X.]ründe, [X.]E 101, 298; siehe [X.] auch 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 48, [X.] BetrV[X.] 1972 § 99 Nr. 139; 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 130, 1). In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - [X.] - zu II 1 b bb der [X.]ründe, [X.]Z 145, 343).

(2) Der [X.]iebte [X.]enat des [X.] hat offengelassen, ob die Mitteilung i[X.]v. § 102 Abs. 1 BetrV[X.] wegen ihres fristauslösenden [X.]harakters bereits eine Willenserklärung oder (nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. [X.] 27. August 1982 - 7 [X.] - zu I 2 b bb der [X.]ründe, [X.]E 40, 95). Im Hinblick darauf, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrats erklärte Kündigung nach der gesetzlichen Anordnung des § 102 Abs. 1 [X.]atz 3 BetrV[X.] unwirksam ist, ist zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzunehmen.

bb) Eine analoge Anwendung des § 174 B[X.]B auf die Anhörung des Betriebsrats ist nach dem Zweck des Anhörungserfordernisses in § 102 Abs. 1 BetrV[X.] und dem Zweck der Zurückweisungsmöglichkeit des § 174 [X.]atz 1 B[X.]B gleichwohl ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - eine betriebsfremde Person als Botin des Arbeitgebers das Anhörungsverfahren eingeleitet hat.

(1) Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrV[X.] zielt nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen. [X.]ie beschränkt sich vielmehr darauf, dem Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung die Möglichkeit zu geben, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. [X.] 22. [X.]eptember 1994 - 2 [X.] - zu II 2 der [X.]ründe, [X.]E 78, 39). [X.]inn des Anhörungserfordernisses ist es, dem Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Ermittlungen [X.]elegenheit zu geben, dem Arbeitgeber seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht zur Kenntnis zu bringen. Der Arbeitgeber soll die [X.]tellungnahme des Betriebsrats - insbesondere dessen Bedenken und dessen Wi[X.]pruch gegen die beabsichtigte Kündigung - bei seiner Entscheidung über die Kündigung berücksichtigen können ([X.]., vgl. nur [X.] 31. Mai 1990 - 2 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe). Das Verfahren nach § 102 BetrV[X.] ist kein formalisiertes, an bestimmte Formvorschriften gebundenes Verfahren. Deswegen genügt auch eine mündliche oder fernmündliche Anhörung des Betriebsrats den Anforderungen des § 102 BetrV[X.] (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 2 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 131, 155).

(2) § 174 B[X.]B dient dem [X.]ewissheitsinteresse des [X.]egners eines einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfts oder einer geschäftsähnlichen Handlung. Die Bestimmung soll klare Verhältnisse schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung berechtigt, wenn er keine [X.]ewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung soll nicht nachforschen müssen, welche [X.]tellung der Erklärende hat. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (vgl. [X.] 14. April 2011 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 137, 347).

(3) Bei einer [X.]esamtschau dieser Zwecke ergibt sich, dass der Zweck des § 174 B[X.]B seine analoge Anwendung auf das [X.] i[X.]v. § 102 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] nicht erfordert.

(a) Der [X.]esetzgeber misst dadurch, dass er das Anhörungsverfahren nicht formalisiert ausgestaltet und eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen hat, dem [X.]ewissheitsinteresse im Zusammenhang mit § 102 BetrV[X.] keine schützenswerte Bedeutung bei. Bei einer telefonischen Anhörung ist ein Nachweis i[X.]v. § 174 B[X.]B ausgeschlossen. Dennoch soll durch eine solche Anhörung die Frist des § 102 Abs. 2 [X.]atz 1 BetrV[X.] in Lauf gesetzt werden können. Der [X.]esetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass das [X.]ebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit i[X.]v. § 2 Abs. 1 BetrV[X.], das auch im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrV[X.] zu beachten ist, ausreicht, um den Betriebsrat zu schützen, wenn er Zweifel daran hat, ob die ihm gegenüber Auftretenden berechtigt sind, für den Arbeitgeber tätig zu werden (vgl. [X.] 14. August 1986 - 2 [X.] - zu [X.]I 1 a der [X.]ründe, [X.]E 52, 346). Das [X.]ebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Offenheit und Ehrlichkeit gewährleisten. Beide [X.]eiten sind verpflichtet, ihre Rechte so auszuüben, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich bleibt. Daraus folgt die Verpflichtung, sich bei der Verfolgung der uU unterschiedlichen Interessen an die Regeln zu halten, die Vertrauen erst ermöglichen (vgl. Franzen [X.]K-BetrV[X.] 9. Aufl. § 2 Rn. 13, 15).

(b) Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat bei Fehlen näherer Anhaltspunkte davon ausgehen muss, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrV[X.] nur ordnungsgemäß bevollmächtigter oder beauftragter Personen bedient. Jedenfalls ist dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrV[X.] auch genügt, wenn der Bote oder Vertreter des Arbeitgebers keinen Nachweis seiner Botenmacht oder keine Vollmacht vorlegt. Der Betriebsrat ist auch in einem solchen Fall nicht gehindert, seine Auffassung zu der Kündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. Hessisches LA[X.] 25. Juli 2011 - 17 [X.]a 123/11 - zu [X.]I 1 d bb (2) (v) der [X.]ründe). Hat er Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung desjenigen, der ihm gegenüber bei der Anhörung aufgetreten ist, oder bezweifelt er, dass dieser seine Einwände zur Kenntnis nimmt und/oder an den Arbeitgeber weiterleitet, kann er seine Einwände dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und den ([X.]) [X.] umgehen. Ein abstrakt schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen und sicher zu sein, dass die [X.]tellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 [X.]atz 1 BetrV[X.] zu laufen beginnt oder begonnen hat, hat der Betriebsrat vor dem Hintergrund des Zwecks des § 102 BetrV[X.] nicht (aA LA[X.] Baden-Württemberg 28. März 2012 - 20 [X.]a 47/11 - zu II 1 b bb (1) der [X.]ründe, LA[X.]E BetrV[X.] 2001 § 102 Nr. 16).

b) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte ihren [X.] im Zeitpunkt der Anhörung abschließend gefasst hatte, wie sich aus dem [X.] ergibt. Es genügt, dass die Kündigung den Einflussbereich der Beklagten bei der Anhörung noch nicht verlassen hatte. Damit war nicht auszuschließen, dass es dem Betriebsrat gelingen konnte, auf den [X.] der Arbeitgeberin einzuwirken (vgl. die [X.] Rspr. seit [X.] 13. November 1975 - 2 [X.] - zu 3 a der [X.]ründe, [X.]E 27, 331).

c) Die Betriebsratsanhörung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrV[X.]. [X.]egen diese Würdigung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz [X.] erhoben. Die Beklagte hat insbesondere unwi[X.]prochen vorgetragen, dass [X.] nur von einem Arbeitnehmer der Buchhaltung und dem Finanzdirektor durchgeführt worden seien, die mit der Klägerin nicht vergleichbar und nicht in [X.] beschäftigt gewesen seien. Eine [X.]ozialauswahl war bezogen auf die in der [X.]tation [X.] beschäftigte Klägerin aus [X.]icht der Beklagten nicht zu treffen.

4. Die Kündigungen der Beklagten in der [X.]tation [X.] waren nicht nach § 17 K[X.]ch[X.] anzeigepflichtig.

a) Für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 K[X.]ch[X.] ist die Zahl der in einem Betrieb erfolgenden Entlassungen, dh. Kündigungen, im Verhältnis zu der Zahl der in der Regel in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausschlaggebend (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 134, 176). Der Begriff des Betriebs in § 17 K[X.]ch[X.] entspricht dabei dem der §§ 1, 4 BetrV[X.] ([X.]., vgl. nur [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN). Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. [X.]ilt ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 BetrV[X.] als selbständig, müssen die [X.]chwellenwerte des § 17 Abs. 1 K[X.]ch[X.] in diesem Betriebsteil überschritten sein, um die Anzeigepflicht auszulösen (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 74, EzA B[X.]B 2002 § 613a Nr. 132). Damit ist für die Berechnung des [X.]chwellenwerts auf die [X.]tation [X.] abzustellen. Der [X.]chwellenwert des § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1 K[X.]ch[X.] war dort nicht erreicht.

b) Nichts anderes folgt aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] ist für den Begriff des „Betriebs“ nicht entscheidend, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - [X.]-270/05 - [Athinaïki [X.]hartopoiïa] Rn. 28 f., [X.]lg. 2007, [X.]). Auch das Unionsrecht lässt es daher zu, für die Frage des Betriebs auf die [X.]tation [X.] abzustellen.

5. Die Kündigung ist nicht nach § 1 K[X.]ch[X.] sozial ungerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe eine ernsthafte [X.]tilllegungsabsicht im Zeitpunkt der Kündigung dargelegt; eine [X.]ozialauswahl sei wegen der Kündigung aller Arbeitnehmer nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls habe die Klägerin keinen vergleichbaren, sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer benannt. Diesen rechtlich zutreffenden Ausführungen ist die Klägerin weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz entgegengetreten.

6. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs auf die [X.] nicht dargelegt. Die Kündigung ist deshalb auch nicht nach § 613a Abs. 4 [X.]atz 1 B[X.]B unwirksam.

a) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 B[X.]B verlangt, dass die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen [X.]esamtheit von Personen und/oder [X.]achen, die auf Dauer angelegt wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausüben soll. Handelt es sich nach diesen [X.]rundsätzen um einen Betriebs(-teil)übergang, betrifft er nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen [X.]truktur eingebunden gewesen zu sein ([X.]., vgl. [X.] [X.] 12. November 1992 - [X.]-209/91 - [[X.] und [X.]] Rn. 16 mwN, [X.]lg. 1992, [X.]; [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 42; 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 75 mwN, [X.] 2012, 3144).

b) Die Klägerin war keiner ggf. auf die [X.] übergegangenen wirtschaftlichen Einheit zugeordnet. [X.]ie betreute gemeinsam mit den übrigen acht Arbeitnehmern der [X.]tation [X.] und zusammen mit den anderen Arbeitnehmern der Beklagten in [X.] im [X.] den Flugverkehr der Beklagten von [X.] aus und nach [X.]. In die [X.]truktur des Flugbetriebs war sie nicht eingebunden. Der [X.] wird von der [X.] für den [X.] Markt nach den Feststellungen des [X.]s nicht fortgeführt.

7. Das Arbeitsverhältnis wurde mit der Frist des § 113 [X.]atz 2 [X.] am 31. März 2010 beendet.

a) Die Klägerin nimmt an, bei dem [X.]sverfahren handle es sich nicht um ein Verfahren i[X.]d. EuInsVO, weil es insbesondere nicht zu einem [X.] gekommen sei.

b) Diese Angriffe sind nicht geeignet, ein Insolvenzverfahren und damit die abgekürzte Kündigungsfrist des § 113 [X.]atz 2 [X.] infrage zu stellen. Dabei kann offenbleiben, ob das in [X.]riechenland eröffnete [X.]sverfahren ein Verfahren ist, das in den Anhängen A und [X.] der EuInsVO erwähnt i[X.] Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, läge ein Insolvenzverfahren i[X.]d. §§ 335 ff. [X.] vor, dessen Wirkungen in [X.] von den [X.] [X.]erichten nach § 343 [X.] anzuerkennen sind.

aa) Ob es sich um ein Insolvenzverfahren i[X.]v. §§ 335 ff. [X.] handelt, ist im Weg der Qualifikation zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass das ausländische Verfahren im Wesentlichen den gleichen Zielen wie das [X.] Insolvenzverfahren verpflichtet ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 - Rn. 9, [X.] 2009, 2217). Das lässt sich jedenfalls durch den Rückgriff auf die Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO überprüfen (vgl. Kölner [X.]chrift/[X.] 3. Aufl. [X.]. 46 Rn. 34, 71). Das Leitbild der EuInsVO ist zwar nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittstaaten anzusehen (vgl. [X.] 27. Februar 2007 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 121, 309). Insolvenzverfahren i[X.]v. §§ 335 ff. [X.] sind aber jedenfalls [X.]esamtverfahren, die die Insolvenz, dh. die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Krediterschütterung des [X.]chuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen [X.] gegen ihn sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben (vgl. Kölner [X.]chrift/[X.] [X.]. 47 Rn. 5 f.). [X.] bedeutet, dass der [X.]chuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert (vgl. [X.] 2. Mai 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood IF[X.][X.]] Rn. 54, [X.]lg. 2006, I-3813).

bb) Diese Voraussetzungen sind nach dem durch Art. 40 des [X.] eingefügten Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 erfüllt. Erforderlich für die Bestellung eines [X.]s sind nach Art. 14 A Nr. 1 Buch[X.]a und Buch[X.]b des [X.]esetzes 3429/2005 wirtschaftliche [X.]chwierigkeiten, die zumindest eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Nach Art. 14 A Nr. 4 des [X.]esetzes 3429/2005 führt der [X.] die [X.]eschäfte, er verwaltet und vertritt das Unternehmen. Das führt zu einem [X.], weil die [X.]chuldnerin die Befugnis zur Verwaltung ihres Vermögens verliert. Nicht sie oder ihre [X.]eschäftsführung, sondern der gerichtlich eingesetzte [X.] ist vertretungs- und entscheidungsbefugt. Nach Art. 14 A Nr. 5 und Nr. 6 des [X.]esetzes 3429/2005 hat der [X.] die Aktiva des Unternehmens zu verwerten oder das Unternehmen zu veräußern. Das macht deutlich, welche [X.] die Regelung des Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 verfolgt. Nach Art. 14 A Nr. 20 des [X.]esetzes 3429/2005 sind für eine Zeit von 18 Monaten alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und [X.]icherungsmaßnahmen gegen das in [X.] befindliche Unternehmen ausgesetzt.

cc) Die [X.] [X.]erichte sind deswegen jedenfalls nach § 343 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] gebunden.

dd) Ungeachtet der Anerkennungswirkung findet [X.]s Arbeitsrecht Anwendung. Teil des [X.] Arbeitsrechts ist auch die Verkürzung der Kündigungsfrist bei Insolvenzkündigungen (vgl. [X.] 20. [X.]eptember 2012 - 6 [X.] - Rn. 66, [X.] 2012, 2312).

D. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    [X.]allner    

        

    [X.]pelge    

        

        

        

    [X.]chäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 348/11

13.12.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 22. September 2010, Az: 14 Ca 532/10, Urteil

§ 102 Abs 1 BetrVG, § 102 Abs 2 S 1 BetrVG, § 174 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 348/11 (REWIS RS 2012, 328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 328

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