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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 106/10vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2010 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der [X.] der Beklagten getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte (§§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. [X.]) für wirksam erachtet (Urteile vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101; vom 2. Dezember 2009 - [X.], NVwZ-RR 2010, 487; vom 16. Dezember 2009 - [X.], NVwZ-RR 2010, 325). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Ob das [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es kei-nen Beweis zu seiner Behauptung erhoben hat, durch die - 3 -
Systemumstellung habe er eine Einbuße von 35% seiner Rente hinnehmen müssen, kann offen bleiben. Hierauf be-ruht die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kläger [X.] sich im wesentlichen darauf, bei der Bemessung [X.] seien Gehaltssteigerungen zwischen 2001 und 2008 sowie die [X.] 2008 nicht berück-sichtigt worden. Der [X.] hat aber bereits in seinem Ur-teil vom 2. Dezember 2009 ausgeführt, dass ein früheres, vor dem [X.] gefasstes Vertrauen des Versicherten darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde (§§ 40-43 [X.] a.F.), nicht den besonderen Schutz eines erdien-ten Besitzstandes genieße ([X.], NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20). Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwart-schaftsbetrag. Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Darüber hinaus rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine kor-rigierende Einzelfallentscheidung nach § 242 BGB jeden-falls nicht ([X.]surteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 21 bei juris; vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 13; vom 10. März 2001 - [X.], Rn. 16 bei juris). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, liegen nicht vor. Die Verfahrensrügen im übrigen hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 4 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 40.000 •
[X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2009 - 6 O 191/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 U 160/09 -
Meta
25.11.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. IV ZR 106/10 (REWIS RS 2010, 1053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1053
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