Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. II ZR 227/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10195

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Gegenstand

Publikums-GbR: Gesellschafterliche Treuepflicht zur Zustimmung zu einer Sanierungsregelung und damit verbunden dem eigenen Ausscheiden aus der Gesellschaft


Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2014 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.

Streitwert: 53.136,66 €

Gründe

1

Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

I. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]s. Dass die [X.]sverträge von [X.] objektiv auszulegen sind, ist geklärt (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 17 [X.]). Die Frage, wie die einschlägigen [X.] auszulegen sind, stellt sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des [X.] in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2013 - [X.], juris Rn. 3 [X.]). Dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl denselben oder vergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung eines Publikumsgesellschaftsvertrages von derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (hier zudem von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des [X.], [X.], 1172 ff., die der [X.] mit Urteil vom heutigen Tage [II ZR 420/13] aufgehoben hat), rechtfertigt ohne Hinzutreten eines - hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen - tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 192) mangels Vorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen Divergenz nicht.

3

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4

1. Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29. Juni 2011 sanierungsbedürftig und sanierungsfähig war, dass der Beschluss mit der nach dem Vertrag erforderlichen vertragsändernden Mehrheit gefasst worden ist, dass der Beklagte infolge des bei seinem Ausscheiden zu zahlenden Auseinan[X.]etzungsfehlbetrags nicht schlechter steht, als er im Falle der sofortigen Zerschlagung der [X.] stehen würde, sowie gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des zu zahlenden Auseinan[X.]etzungsfehlbetrags wendet sich die Revision nicht. Sie rügt lediglich die Auslegung des [X.]svertrags durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, das angenommen hat, aus dem [X.]svertrag ergebe sich, dass die sanierungswilligen [X.]er die berechtigte Erwartung haben durften, die anderen [X.]er würden sich entweder ihrerseits an der Sanierung beteiligen oder ihrem Ausschluss zustimmen. Damit hat sie keinen Erfolg.

5

2. An[X.] als die Revision meint, war der Beklagte aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der von der [X.]erversammlung mit der erforderlichen Mehrheit von über 75 % beschlossenen Sanierungsregelung und der damit verbundenen [X.] verpflichtet und muss sich daher so behandeln lassen, als hätte er ihr zugestimmt. Der Beklagte handelt treupflichtwidrig, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen der Klägerin nicht teilnehmen, aber in der [X.] bleiben will.

6

a) Der Entzug der [X.]erstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen [X.]ers möglich. Die Zustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eindeutige Regelung im [X.]svertrag erfolgen als auch durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den [X.]svertrag eingefügt wird ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.]Z 183, 1 Rn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.], [X.], 768 Rn. 18). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder enthielt der ursprüngliche [X.]svertrag eine Regelung über das Ausscheiden bei der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung noch hat der Beklagte einer solchen Regelung nachträglich zugestimmt.

7

b) Der [X.]er ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine [X.]erstellung aufhebenden Änderung des [X.]svertrags zuzustimmen. Der [X.] geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen [X.]er aus der [X.] Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Eine Zustimmungspflicht kommt danach in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende [X.]sverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der [X.]er untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des [X.]svertrags dem [X.]er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen [X.]ers, einer notwendig gewordenen Änderung des [X.]svertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen [X.]ers nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.]Z 183, 1 Rn. 23 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.], [X.], 768 Rn. 20 jew. [X.]; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 104 f.; [X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 57; Olzen/Loschelder in [X.], BGB [2015], § 242 Rn. 1006; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch der Personengesellschaften, Stand: 05/2015, § 26 Rn. 587b; grds. zustimmend auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 707 Rn. 11 jew. [X.]; s. auch Grunewald, Festschrift [X.], 2011, [X.] ff.; [X.], [X.], 125 ff.; a.[X.], [X.], 501 ff.; [X.]., GmbHR 2015, 337 ff.).

8

c) Der [X.]svertrag bildet die Grundlage der [X.] Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der einzelne [X.]er ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im [X.]svertrag versprochen hat ([X.], Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.], [X.], 768 Rn. 21 [X.]). Der [X.]svertrag muss jedoch für eine Zustimmungspflicht des [X.]ers zu seinem Ausscheiden aus gesellschafterlicher Treuepflicht in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen keine ausdrückliche Regelung enthalten. Diese Treupflicht ist jedem [X.]sverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent. Ein [X.]svertrag kann allerdings diese Treuepflicht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung konkretisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht für bestimmte Sachverhalte einschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Enthält ein [X.]svertrag solche die Zustimmungspflicht einschränkende oder modifizierende Regelungen, dürfen die Mitgesellschafter nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie einen [X.]er ohne seine Zustimmung ausschließen können. Erlaubt das eingegangene [X.]sverhältnis insoweit keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen [X.]ern, besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen.

9

Eine die Zustimmungspflicht des nicht sanierungswilligen [X.]ers ausschließende Regelung hat der [X.] im Wege der Auslegung den Bestimmungen des [X.]svertrages entnommen, der seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 ([X.], [X.], 768 ff.) zugrunde lag.

d) Im [X.]svertrag der Klägerin fehlt eine solche, der Zustimmungspflicht des Beklagten zu seinem Ausscheiden entgegenstehende Regelung. Dies kann der [X.] feststellen, da die Auslegung des [X.]svertrags einer Publikumsgesellschaft objektiv zu erfolgen hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 17 [X.]).

aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass einer berechtigten Erwartungshaltung der übrigen [X.]er auf eine Zustimmung der nicht zu [X.] bereiten [X.]er zum Beschluss vom 29. Juni 2011 die Regelungen in § 4 Nr. 2, Nr. 5 [X.] nicht entgegenstehen. Die Regelungen in § 4 [X.] betreffen lediglich eine 10%ige Erhöhung des Eigenkapitals und deren Auswirkung auf die [X.] der beigetretenen [X.]er in der Bauerrichtungsphase, die sich nicht auf eine später erforderliche Kapitalerhöhung in einer [X.] übertragen lassen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 [X.] und ergibt sich zudem auch aus dem Vertragszusammenhang.

In § 4 Nr. 2 [X.] wird eine Verbindung hergestellt zwischen dem in der [X.] aufgrund einer Planungsrechnung für erforderlich, aber auch ausreichend gehaltenen, von den [X.]ern aufzubringenden Eigenkapital und einem in dieser Phase notwendig werdenden [X.], sollte sich die Planungsrechnung als fehlerhaft erweisen und deshalb ein höheres Eigenkapital erforderlich werden. Pflichten der [X.]er werden in § 4 [X.] nicht geregelt - weder die Pflicht zur Beitragszahlung, die sich in § 3 Nr. 1 [X.] findet, noch die Pflicht, sich an der [X.] zu beteiligen. Vielmehr enthält § 4 [X.] eine bloße Beschreibung dessen, was im Falle einer erforderlichen [X.], im Falle eines [X.]erwechsels und infolge sukzessiver [X.]erbeitritte auf die [X.]er hinsichtlich ihrer nach der grundsätzlichen Regelung in § 4 Nr. 1 [X.] ermittelten Beteiligungsquote an Änderungen zukommen kann. Lediglich für die eventuell erforderliche [X.], also für eine Kapitalerhöhung in der Bauerrichtungsphase, wird dem schon beigetretenen [X.]er erläutert, dass er in diesem Fall mit einer Verwässerung seiner Beteiligungsquote um bis zu 10 % rechnen muss - z.B. wegen des Beitritts neuer [X.]er. Dabei erklärt sich entgegen der Ansicht der Revision die 10 %-Grenze nicht im Zusammenhang mit den Mehrheitsregelungen des [X.]svertrags. Die Revision verkennt bereits, dass es für diese [X.] gar keines [X.]erbeschlusses bedurfte. Vielmehr erfolgte - da Höhe und Durchführung der Kapitalerhöhung bereits im [X.]svertrag selbst geregelt waren - das Einfordern weiterer Mittel ohne [X.]erbeschluss allein durch den [X.], falls dieser einen [X.] feststellte.

Demgegenüber befasst sich § 3 [X.] allgemein mit den Pflichten der [X.]er - einerseits zur Beitragsleistung, d.h. zur Aufbringung des Eigenkapitals, die, wie aus § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 und 2 [X.] folgt, in der [X.] zu erfüllen ist, andererseits zur Leistung von [X.]n bei fehlender Liquidität - und trifft in § 3 Nr. 3 [X.] mit dem Ausschluss nichtzahlender [X.]er nach § 14 [X.] eine eigenständige Regelung zu den Folgen der Nichtzahlung der Beiträge und der [X.]. An[X.] als im Fall der [X.]sentscheidung vom 25. Januar 2011 ([X.], [X.], 768 ff.) wird in § 3 [X.] hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Nichtzahlung nicht auf § 4 Nr. 5 [X.] verwiesen und umgekehrt verweist § 4 [X.] für die Rechtsfolgen der nicht als [X.]erpflicht ausgestalteten [X.] nicht auf die Rechtsfolgen des § 3 [X.]. Regelungen zu einer nach der Bauerrichtungsphase erforderlich werdenden Kapitalerhöhung finden sich weder in § 3 noch in § 4 [X.].

Die Auslegung, dass § 4 [X.] lediglich eine allein eine begrenzte Kapitalerhöhung in der Bauerrichtungsphase betreffende Regelung enthält, ergibt sich über den Wortlaut hinaus auch aus dem Vertragszusammenhang. § 11 Nr. 2 [X.] befasst sich ausdrücklich mit der Aufbringung des [X.]s in der Bauerrichtungsphase und durch den Bezug zu § 4 Nr. 4 [X.] mit den Folgen für die in dieser Phase sukzessive beitretenden [X.]er bzw. durch Bezug zu § 4 Nr. 3 [X.] für die für Ausgeschiedene aufgenommenen Neugesellschafter. § 5 Nr. 3 [X.]I bestimmt, dass der [X.] im Rahmen der von ihm nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu erstellenden Schlussabrechnung berechtigt sein soll, das [X.] - wie in § 4 Nr. 2 [X.] geregelt - ohne besonderen [X.]erbeschluss durch Aufnahme neuer [X.]er zu erhöhen. Dadurch, dass den bereits [X.] dort ein Vorzeichnungsrecht eingeräumt wird, wird erneut bestätigt, dass eine Pflicht zur Beteiligung an der 10%igen Kapitalerhöhung nicht besteht.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen, die Regelung in § 4 Nr. 5 [X.] auf den im [X.]svertrag nicht geregelten Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung in der [X.] entsprechend anzuwenden. Fehlt - wie hier - im [X.]svertrag jegliche Regelung zu einer Kapitalerhöhung im Sanierungsfall, bleibt es bei dem unter Rn. 8 dargestellten Grundsatz, dass die aus gesellschafterlicher Treuepflicht bestehende Zustimmungspflicht eines [X.]ers zu seinem Ausscheiden in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen jedem [X.]sverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. Für eine Analogie wäre angesichts dessen nur Raum, wenn sich aus dem Vertragszusammenhang - etwa durch Verweisungen - Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die [X.]er den Fall einer nachträglichen Kapitalerhöhung bedacht und (auch) in diesem Fall dem nicht zahlungsbereiten [X.]er nur eine Verwässerung, wie in § 4 Nr. 5 [X.] beschrieben, zumuten wollten. Daran fehlt es hier.

cc) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 3 [X.] jeder [X.]er damit rechnen musste, im Falle der Weigerung, bei fehlender Liquidität [X.] zu leisten, aus der [X.] ausgeschlossen zu werden, womit spiegelbildlich die, eine Treuepflicht des Beklagten rechtfertigende Erwartungshaltung der übrigen [X.]er begründet wurde, dass der Beklagte sich bei einer finanziellen Schieflage der [X.] einem finanziellen Beitrag entweder nicht verweigern oder ausscheiden würde.

Die gesellschafterliche Treuepflicht des Beklagten, seinem Ausscheiden zuzustimmen, ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Regelung über die Verpflichtung zur Nachschusszahlung in § 3 Nr. 1 [X.], gemessen an den Grundsätzen der [X.]srechtsprechung (vgl. nur [X.], Urteil vom 25. Mai 2009 - [X.], [X.], 1373 Rn. 18 [X.]), den Anforderungen an eine hinreichende Grundlage für die Einforderung von [X.]n nicht genügt, wenn ein [X.]er einem darauf gerichteten Beschluss der [X.]erversammlung nicht zustimmt oder - hier - der Aufforderung des [X.]s nicht nachkommt. Darauf, dass ein auf dieser Grundlage mit der nach dem [X.]svertrag erforderlichen Mehrheit gefasster Nachschussbeschluss zwar den zustimmenden [X.]ern gegenüber wirksam ist, die zustimmende [X.]ermehrheit aber nicht berechtigt, die nicht zustimmenden [X.]er wegen der Nichtzahlung auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.]Z 183, 1 Rn. 17 ff. - Sanieren oder Ausscheiden), kommt es hier nicht an.

Der Umstand, dass die Nachschussregelung des [X.]svertrags aus dem Jahre 1995 nach der Rechtsprechung des [X.]s (grundlegend: [X.], Urteil vom 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456) - für alle [X.]er unerkannt - keine hinreichende Grundlage für die Einforderung von [X.]n ohne Zustimmung der [X.]er bietet, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Zum einem geht es im vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin die Zahlung des Auseinan[X.]etzungsfehlbetrags fordert, nicht um die Frage einer (wirksamen) Erhöhung der Beitragspflicht durch antizipierte Zustimmung im [X.]svertrag, sondern um die Folgen des Ausscheidens des Beklagten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.]/08, [X.]Z 183, 1 Rn. 21 - Sanieren oder Ausscheiden). Zum anderen enthält der [X.]svertrag der Klägerin zwar auch keine den Anforderungen an eine antizipierte Zustimmung genügende Regelung zur Ausschließung eines nicht zahlungsbereiten [X.]ers bei einer finanziellen Schieflage der [X.]. Wenn aber, wie oben unter Rn. 8 ausgeführt, die Zustimmungspflicht auch ohne eine (ausdrückliche) Regelung im [X.]svertrag unter den in der [X.]srechtsprechung genannten Voraussetzungen schon aus der allgemeinen [X.] Treuepflicht folgt, dann ist es unschädlich, wenn der [X.]svertrag zwar Regelungen zur Nachschusspflicht und zum Ausschluss bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht enthält, diese den Anforderungen an eine antizipierte Zustimmung aber nicht genügen. Allein dadurch werden Umfang und Inhalt der sich aus der [X.] Treuepflicht ergebenden Verpflichtungen des einzelnen [X.]ers in der Krisensituation der [X.] nicht verändert. Jedenfalls kann ihnen keine die aus der [X.] Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht einschränkende Wirkung zukommen. Solange der [X.]svertrag, wie hier - an[X.] als im Fall der [X.]sentscheidung vom 25. Januar 2011 ([X.], [X.], 768 ff.) - keine die Erwartungshaltung der sanierungswilligen [X.]er einschränkende Regelung bezüglich der Zustimmung der nicht sanierungswilligen [X.]er zu ihrem Ausscheiden enthält, bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die gesellschafterliche Treuepflicht in jedem [X.]sverhältnis auch ohne entsprechende Regelung ergeben kann, dass die [X.]er in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen verpflichtet sind, einem ihre [X.]erstellung aufhebenden Beschluss der [X.]erversammlung zuzustimmen.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten auch nicht die Regelung in § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 [X.] entgegen, wonach dann, wenn ein [X.]er seinen Nachschusspflichten aus § 3 Nr. 1 [X.] nicht nachkommt, sein Ausscheiden erst an demjenigen Tag wirksam wird, an dem ein Dritter an der Stelle des Ausgeschlossenen in die [X.] aufgenommen wurde. Es geht - wie ausgeführt - nicht um nicht geleistete [X.]. Diese Regelung ist auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens im Zusammenhang mit einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung nicht anwendbar. Für den - im [X.]svertrag bislang nicht geregelten - Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung konnten die [X.]er mit der erforderlichen satzungsändernden Mehrheit den Zeitpunkt des Ausscheidens unabhängig von § 14 [X.] regeln.

Dass § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 [X.] keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des Inhalts enthält, dass die gleichzeitige Stellung eines Folgegesellschafters in jedem Fall des Ausscheidens eines [X.]ers als zusätzlich gesellschaftsvertraglich vereinbartes Erfordernis für das Wirksamwerden des Ausscheidens vorliegen müsse, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.

Bergmann                           Strohn                           Caliebe

                       Born                             Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erle digt worden.

Meta

II ZR 227/14

09.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Juni 2014, Az: I-16 U 149/13, Urteil

§ 242 BGB, § 705 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. II ZR 227/14 (REWIS RS 2015, 10195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10195


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 227/14

Bundesgerichtshof, II ZR 227/14, 09.06.2015.


Az. I-16 U 149/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 149/13, 27.06.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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