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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
227/14
vom
9. Juni 2015
in dem Re[X.]htsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juni 2015
dur[X.]h den
Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann, [X.] Dr. Strohn, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] und Sunder
einstimmig bes[X.]hlossen:
Der [X.] weist die Parteien darauf hin, dass er beabsi[X.]htigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2014 dur[X.]h Bes[X.]hluss gemäß §
552a ZPO auf Kosten des [X.] [X.].
Streitwert: 53.136,66
Gründe:
Zulassungsgründe liegen ni[X.]ht vor, die Revision des [X.] hat au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg.
I.
Zulassungsgründe liegen ni[X.]ht vor. Weder hat der Re[X.]htsstreit grund-sätzli[X.]he Bedeutung no[X.]h erfordern die Fortbildung des Re[X.]hts und die Si[X.]he-rung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.]s. Dass die Gesells[X.]haftsverträge von [X.] objektiv aus-zulegen sind, ist geklärt
(st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 15.
November 2011 -
II
ZR
266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 17 [X.]).
Die Frage, wie die [X.] auszulegen sind, stellt si[X.]h ni[X.]ht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitli[X.]he Ents[X.]heidung des 1
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Revisionsgeri[X.]hts in mehreren denselben Sa[X.]hverhalt betreffenden Parallelver-fahren angestrebt wird, gibt der Sa[X.]he keine allgemeine, mithin grundsätzli[X.]he Bedeutung ([X.], Bes[X.]hluss vom 15.
Januar 2013 -
II
ZR
43/12, juris Rn.
3 [X.]). Dass ein Oberlandesgeri[X.]ht in einem eine große Anzahl denselben oder verglei[X.]hbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung eines Publikumsgesells[X.]haftsvertrages von derjenigen eines anderen Oberlan-desgeri[X.]hts abwei[X.]ht (hier zudem von der vereinzelt gebliebenen Ents[X.]heidung des [X.], ZIP
2014, 1172
ff., die der [X.] mit Urteil vom heutigen
Tage [II
ZR
420/13] aufgehoben hat), re[X.]htfertigt ohne Hinzutre-ten eines -
hier ni[X.]ht dargelegten und au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]hen
-
tatsä[X.]hli-[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Gewi[X.]hts für Allgemeininteressen (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 1.
Oktober 2002 -
IX
ZR
71/02, [X.]Z
152, 182, 192) mangels Vorliegens einer abwei[X.]hend ents[X.]hiedenen Re[X.]htsfrage die Zulassung wegen Divergenz ni[X.]ht.
II.
Die Revision hat au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg.
1.
Gegen die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Klägerin
im Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassung am 29.
Juni 2011 sanierungsbedürftig und sa-nierungsfähig war, dass der Bes[X.]hluss mit der na[X.]h dem Vertrag erforderli[X.]hen vertragsändernden Mehrheit gefasst worden ist, dass der Beklagte infolge des bei seinem Auss[X.]heiden zu zahlenden Auseinan[X.]etzungsfehlbetrags ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter steht, als er im Falle der sofortigen Zers[X.]hlagung der Gesells[X.]haft stehen würde, sowie gegen die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zur Höhe des zu zahlenden Auseinan[X.]etzungsfehlbetrags wendet si[X.]h die Revision ni[X.]ht. Sie rügt ledigli[X.]h die Auslegung des Gesells[X.]haftsvertrags dur[X.]h das [X.] als re[X.]htsfehlerhaft, das angenommen hat, aus dem [X.] ergebe si[X.]h, dass die sanierungswilligen Gesells[X.]hafter die be-3
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4
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re[X.]htigte Erwartung haben durften, die anderen Gesells[X.]hafter würden si[X.]h entweder ihrerseits an der Sanierung beteiligen oder ihrem Auss[X.]hluss zustim-men. Damit hat sie keinen Erfolg.
2.
An[X.] als die Revision meint, war der Beklagte aus gesells[X.]hafterli-[X.]her Treuepfli[X.]ht zur Zustimmung zu der von der Gesells[X.]hafterversammlung mit der erforderli[X.]hen Mehrheit von über 75 % bes[X.]hlossenen Sanierungsrege-lung und der damit verbundenen [X.] verpfli[X.]htet und muss si[X.]h daher so behandeln lassen, als hätte er
ihr zugestimmt. Der Beklagte handelt treupfli[X.]htwidrig, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen der Klägerin ni[X.]ht teilnehmen, aber in der Gesells[X.]haft bleiben will.
a) Der Entzug der Gesells[X.]hafterstellung dur[X.]h zwangsweises Auss[X.]hei-den ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesells[X.]hafters mögli[X.]h. Die [X.] kann dabei sowohl antizipiert dur[X.]h eindeutige Regelung im [X.] erfolgen als au[X.]h dur[X.]h Zustimmung zu einem Bes[X.]hluss, dur[X.]h den -
na[X.]hträgli[X.]h
-
eine Auss[X.]hlussregelung in den Gesells[X.]haftsvertrag [X.] wird ([X.], Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II
ZR
240/08, [X.]Z
183, 1 Rn.
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Sanieren oder Auss[X.]heiden; Urteil vom 25.
Januar 2011 -
II
ZR
122/09, ZIP
2011, 768 Rn.
18). Beide Voraussetzungen liegen hier ni[X.]ht vor. Weder enthielt der ursprüngli[X.]he Gesells[X.]haftsvertrag eine Regelung über das [X.] bei der Ni[X.]htteilnahme an einer Kapitalerhöhung no[X.]h hat der [X.] einer sol[X.]hen Regelung na[X.]hträgli[X.]h zugestimmt.
b)
Der Gesells[X.]hafter ist zwar im Allgemeinen ni[X.]ht verpfli[X.]htet, einer seine Gesells[X.]hafterstellung aufhebenden Änderung des Gesells[X.]haftsvertrags zuzustimmen. Der [X.] geht aber in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass si[X.]h in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesell-5
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s[X.]hafter aus der
gesells[X.]hafterli[X.]hen Treuepfli[X.]ht etwas Abwei[X.]hendes ergeben kann. Eine Zustimmungspfli[X.]ht kommt dana[X.]h in Betra[X.]ht, wenn sie mit [X.] auf das bestehende Gesells[X.]haftsverhältnis oder auf die bestehenden Re[X.]htsbeziehungen der Gesells[X.]hafter untereinander dringend erforderli[X.]h ist und die Änderung des Gesells[X.]haftsvertrags dem Gesells[X.]hafter unter Berü[X.]k-si[X.]htigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpfli[X.]htung eines [X.] Gesells[X.]hafters, einer notwendig gewordenen Änderung des [X.]s zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem [X.] ni[X.]ht entgegenstehen (vgl. [X.],
Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II
ZR
240/08, [X.]Z
183, 1 Rn.
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Sanieren oder Auss[X.]heiden; Urteil vom 25.
Januar 2011
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II
ZR
122/09, ZIP
2011, 768 Rn.
20 jew. [X.]; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., § 105 Rn. 104 f.; [X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 57;
Olzen/Los[X.]helder in [X.], BGB [2015], § 242 Rn. 1006; [X.] in [X.]/[X.], Handbu[X.]h der Personengesells[X.]haften, Stand: 05/2015, § 26 Rn. 587b; grds. zustimmend au[X.]h [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 707 Rn. 11 jew. [X.]; s. au[X.]h Grunewald, Fests[X.]hrift [X.], 2011, [X.] ff.; K.
S[X.]hmidt, [X.], 125 ff.; a.[X.], [X.], 501 ff.; [X.]., GmbHR 2015, 337 ff.).
[X.]) Der Gesells[X.]haftsvertrag bildet die Grundlage der gesells[X.]hafterli[X.]hen Treuepfli[X.]ht und bestimmt damit au[X.]h deren Inhalt und Umfang; der einzelne Gesells[X.]hafter ist nur insoweit verpfli[X.]htet, wie er es im Gesells[X.]haftsvertrag verspro[X.]hen hat ([X.], Urteil vom 25.
Januar 2011 -
II
ZR
122/09, ZIP
2011, 768 Rn.
21 [X.]). Der Gesells[X.]haftsvertrag muss jedo[X.]h für eine Zustim-mungspfli[X.]ht des Gesells[X.]hafters zu seinem Auss[X.]heiden aus gesells[X.]hafterli-[X.]her Treuepfli[X.]ht in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen keine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung enthalten. Diese Treupfli[X.]ht ist jedem Gesells[X.]haftsverhältnis ohne 8
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ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung immanent. Ein Gesells[X.]haftsvertrag kann allerdings diese Treuepfli[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h oder im Wege der Auslegung konkretisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepfli[X.]ht folgende [X.]spfli[X.]ht für bestimmte Sa[X.]hverhalte eins[X.]hränken oder an weitere Vo-raussetzungen knüpfen. Enthält ein Gesells[X.]haftsvertrag sol[X.]he die Zustim-mungspfli[X.]ht eins[X.]hränkende oder modifizierende Regelungen, dürfen die Mit-gesells[X.]hafter ni[X.]ht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie einen Gesell-s[X.]hafter ohne seine Zustimmung auss[X.]hließen können. Erlaubt das eingegan-gene Gesells[X.]haftsverhältnis insoweit keine bere[X.]htigte Erwartungshaltung ge-genüber einzelnen Gesells[X.]haftern, besteht au[X.]h keine Treuepfli[X.]ht, diese zu erfüllen.
Eine die Zustimmungspfli[X.]ht des ni[X.]ht sanierungswilligen Gesells[X.]hafters auss[X.]hließende Regelung hat der [X.] im Wege der Auslegung den Bestim-mungen des Gesells[X.]haftsvertrages entnommen, der seiner Ents[X.]heidung vom 25.
Januar 2011 (II
ZR
122/09, ZIP
2011, 768 ff.) zugrunde lag.
d) Im Gesells[X.]haftsvertrag der Klägerin fehlt eine sol[X.]he, der Zustim-mungspfli[X.]ht des
[X.] zu seinem Auss[X.]heiden entgegenstehende Rege-lung. Dies kann der [X.] feststellen, da die Auslegung des Gesells[X.]haftsver-trags einer Publikumsgesells[X.]haft objektiv zu erfolgen hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 15. November 2011 -
II ZR 266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 17 [X.]).
aa)
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht zutref-fend erkannt, dass einer bere[X.]htigten Erwartungshaltung der übrigen Gesell-s[X.]hafter auf eine Zustimmung der ni[X.]ht zu Sanierungsbeiträgen bereiten Ge-sells[X.]hafter zum Bes[X.]hluss vom 29. Juni 2011 die Regelungen in §
4 Nr.
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Nr.
5 [X.] ni[X.]ht entgegenstehen. Die Regelungen in §
4 [X.] betreffen le-digli[X.]h eine 10%ige Erhöhung des Eigenkapitals und deren Auswirkung auf die [X.] der beigetretenen Gesells[X.]hafter in der Bauerri[X.]htungspha-se, die si[X.]h ni[X.]ht auf eine später erforderli[X.]he Kapitalerhöhung in einer Sanie-rungssituation übertragen lassen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des §
4 [X.] und ergibt si[X.]h zudem au[X.]h aus dem Vertragszusammenhang.
In § 4 Nr. 2 [X.] wird eine Verbindung hergestellt zwis[X.]hen dem in der [X.] aufgrund einer Planungsre[X.]hnung für erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend gehaltenen, von den Gesells[X.]haftern aufzubringenden Eigenkapi-tal und einem in dieser Phase notwendig werdenden Na[X.]hfinanzierungsbedarf, sollte si[X.]h die Planungsre[X.]hnung als fehlerhaft erweisen und deshalb ein höhe-res Eigenkapital erforderli[X.]h werden. Pfli[X.]hten der Gesells[X.]hafter werden in § 4 [X.] ni[X.]ht geregelt -
weder die Pfli[X.]ht zur
Beitragszahlung, die si[X.]h in § 3 Nr.
1 [X.] findet, no[X.]h die Pfli[X.]ht, si[X.]h an der Na[X.]hfinanzierung zu beteiligen. Vielmehr enthält § 4 [X.] eine bloße Bes[X.]hreibung dessen, was im Falle ei-ner erforderli[X.]hen Na[X.]hfinanzierung, im Falle eines Gesells[X.]hafterwe[X.]hsels und infolge sukzessiver Gesells[X.]hafterbeitritte auf die Gesells[X.]hafter hinsi[X.]htli[X.]h ihrer na[X.]h der grundsätzli[X.]hen Regelung in § 4 Nr. 1 [X.] ermittelten Beteili-gungsquote an Änderungen zukommen kann. Ledigli[X.]h für die eventuell erfor-derli[X.]he Na[X.]hfinanzierung, also für eine Kapitalerhöhung in der Bauerri[X.]h-tungsphase, wird dem s[X.]hon beigetretenen Gesells[X.]hafter erläutert, dass er in diesem Fall mit einer Verwässerung seiner Beteiligungsquote um bis zu 10 % re[X.]hnen muss -
z.B. wegen des Beitritts
neuer Gesells[X.]hafter. Dabei erklärt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision die 10
%-Grenze ni[X.]ht im Zusammenhang mit den Mehrheitsregelungen des Gesells[X.]haftsvertrags. Die Revision verkennt bereits, dass es für diese Na[X.]hfinanzierung gar keines Gesells[X.]hafterbes[X.]hlus-ses bedurfte. Vielmehr erfolgte -
da Höhe und Dur[X.]hführung der Kapitalerhö-12
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8
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hung bereits im Gesells[X.]haftsvertrag selbst geregelt waren
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das Einfordern weiterer Mittel ohne Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss allein dur[X.]h den Ges[X.]häftsbesor-ger, falls dieser einen Na[X.]hfinanzierungsbedarf feststellte.
Demgegenüber befasst si[X.]h § 3 [X.] allgemein mit den Pfli[X.]hten der Gesells[X.]hafter -
einerseits zur Beitragsleistung, d.h. zur Aufbringung des Eigen-kapitals, die, wie aus § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 und 2 [X.] folgt, in der [X.] zu erfüllen ist, andererseits zur Leistung von Na[X.]hs[X.]hüssen bei fehlender Liquidität
-
und trifft in § 3 Nr. 3 [X.] mit dem Auss[X.]hluss ni[X.]htzah-lender Gesells[X.]hafter na[X.]h § 14 [X.] eine eigenständige Regelung zu den Folgen der Ni[X.]htzahlung der Beiträge und der Na[X.]hs[X.]hüsse. An[X.] als im Fall der [X.]sents[X.]heidung vom 25. Januar 2011 ([X.], [X.], 768 ff.) wird in § 3 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsfolgen einer Ni[X.]htzahlung ni[X.]ht auf § 4 Nr. 5 [X.] verwiesen und umgekehrt verweist § 4 [X.] für die Re[X.]htsfolgen der ni[X.]ht als Gesells[X.]hafterpfli[X.]ht ausgestalteten Na[X.]hfinanzierung ni[X.]ht auf die Re[X.]htsfolgen des § 3 [X.]. Regelungen zu einer na[X.]h der Bauerri[X.]htungs-phase erforderli[X.]h werdenden Kapitalerhöhung finden si[X.]h weder in § 3 no[X.]h in § 4 [X.].
Die Auslegung, dass § 4 [X.] ledigli[X.]h eine allein eine begrenzte Kapi-talerhöhung in der Bauerri[X.]htungsphase betreffende Regelung enthält, ergibt si[X.]h über den Wortlaut hinaus au[X.]h aus dem Vertragszusammenhang. § 11 Nr.
2 [X.] befasst si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h mit der Aufbringung des [X.]s in der Bauerri[X.]htungsphase und dur[X.]h den Bezug zu § 4 Nr. 4 [X.] mit den Folgen für die in dieser Phase sukzessive beitretenden Gesells[X.]hafter bzw. dur[X.]h Bezug zu § 4 Nr. 3 [X.] für die für Ausges[X.]hiedene aufgenommenen Neugesells[X.]hafter. § 5 Nr. 3 [X.]I bestimmt, dass der Ges[X.]häftsbesorger im Rahmen der von ihm na[X.]h Fertigstellung des Bauvorhabens zu erstellenden 13
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S[X.]hlussabre[X.]hnung bere[X.]htigt sein soll, das [X.] -
wie in § 4 Nr. 2 [X.] geregelt
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ohne besonderen Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss dur[X.]h Aufnahme neuer Gesells[X.]hafter zu erhöhen. Dadur[X.]h, dass den bereits [X.] dort ein Vorzei[X.]hnungsre[X.]ht eingeräumt wird, wird erneut bestätigt, dass eine Pfli[X.]ht
zur Beteiligung an der 10%igen Kapitalerhöhung ni[X.]ht besteht.
bb)
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]hts-fehlerfrei davon abgesehen, die Regelung in §
4 Nr.
5 [X.] auf den im [X.] ni[X.]ht geregelten Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung in der Bewirts[X.]haftungsphase entspre[X.]hend anzuwenden. Fehlt -
wie hier
-
im Gesells[X.]haftsvertrag jegli[X.]he Regelung zu einer Kapitalerhöhung im Sanie-rungsfall, bleibt es bei dem unter Rn.
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dargestellten Grundsatz, dass die aus gesells[X.]hafterli[X.]her Treuepfli[X.]ht bestehende Zustimmungspfli[X.]ht eines Gesell-s[X.]hafters zu seinem Auss[X.]heiden in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen je-dem Gesells[X.]haftsverhältnis ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung immanent ist. Für eine Analogie wäre angesi[X.]hts dessen nur Raum, wenn si[X.]h aus dem [X.] -
etwa dur[X.]h Verweisungen
-
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Gesells[X.]hafter den Fall einer na[X.]hträgli[X.]hen Kapitalerhöhung beda[X.]ht und (au[X.]h) in diesem Fall dem ni[X.]ht zahlungsbereiten Gesells[X.]hafter nur eine Verwässerung, wie in § 4 Nr. 5 [X.] bes[X.]hrieben, zumuten wollten. Daran fehlt es hier.
[X.][X.])
Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter zutreffend erkannt, dass aufgrund der Regelung in §
3 Nr.
3 [X.] jeder Gesells[X.]hafter damit re[X.]hnen musste, im Falle der Weigerung, bei fehlender Liquidität Na[X.]hs[X.]hüsse zu leisten, aus der Gesells[X.]haft ausges[X.]hlossen zu werden, womit spiegelbildli[X.]h die, eine Treue-pfli[X.]ht des [X.] re[X.]htfertigende Erwartungshaltung der übrigen Gesell-s[X.]hafter begründet wurde, dass der Beklagte si[X.]h bei einer finanziellen S[X.]hief-15
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lage der Gesells[X.]haft einem finanziellen Beitrag entweder ni[X.]ht verweigern oder auss[X.]heiden würde.
Die gesells[X.]hafterli[X.]he Treuepfli[X.]ht des [X.], seinem Auss[X.]heiden zuzustimmen, ist ni[X.]ht deshalb zu verneinen, weil die Regelung über die Ver-pfli[X.]htung zur Na[X.]hs[X.]husszahlung in § 3 Nr. 1 [X.], gemessen an den Grundsätzen der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung (vgl. nur [X.], Urteil vom 25. Mai 2009 -
II ZR 259/07, [X.], 1373 Rn. 18 [X.]), den Anforderungen an eine hin-rei[X.]hende Grundlage für die Einforderung von Na[X.]hs[X.]hüssen ni[X.]ht genügt, wenn ein Gesells[X.]hafter einem darauf geri[X.]hteten Bes[X.]hluss der Gesells[X.]haf-terversammlung ni[X.]ht zustimmt oder -
hier
-
der Aufforderung des Ges[X.]häftsbe-sorgers ni[X.]ht na[X.]hkommt. Darauf, dass ein auf dieser Grundlage mit der na[X.]h dem Gesells[X.]haftsvertrag erforderli[X.]hen Mehrheit gefasster Na[X.]hs[X.]hussbe-s[X.]hluss zwar den zustimmenden Gesells[X.]haftern gegenüber wirksam ist, die zustimmende Gesells[X.]haftermehrheit aber ni[X.]ht bere[X.]htigt, die ni[X.]ht zustim-menden Gesells[X.]hafter wegen der Ni[X.]htzahlung auszus[X.]hließen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 -
II ZR 240/08, [X.]Z 183, 1 Rn. 17 ff. -
Sanieren oder Auss[X.]heiden), kommt es hier ni[X.]ht an.
Der Umstand, dass die Na[X.]hs[X.]hussregelung des Gesells[X.]haftsvertrags aus dem Jahre 1995 na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (grundlegend: [X.], Urteil vom 4. Juli 2005 -
II ZR 342/03, [X.], 1455, 1456) -
für alle Gesell-s[X.]hafter unerkannt
-
keine hinrei[X.]hende Grundlage für die Einforderung von Na[X.]hs[X.]hüssen ohne Zustimmung der Gesells[X.]hafter bietet, ist in diesem Zu-sammenhang bedeutungslos. Zum einem geht es im vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin die Zahlung des Auseinan[X.]etzungsfehlbetrags fordert, ni[X.]ht um die Frage einer (wirksamen) Erhöhung der Beitragspfli[X.]ht dur[X.]h antizi-pierte Zustimmung im Gesells[X.]haftsvertrag, sondern um die Folgen des Aus-17
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s[X.]heidens des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II
ZR
240/08, [X.]Z 183, 1 Rn. 21 -
Sanieren oder Auss[X.]heiden).
Zum ande-ren enthält
der Gesells[X.]haftsvertrag der Klägerin zwar au[X.]h keine den [X.] an eine antizipierte Zustimmung genügende Regelung zur Auss[X.]hlie-ßung eines ni[X.]ht zahlungsbereiten Gesells[X.]hafters bei einer finanziellen S[X.]hief-lage der Gesells[X.]haft. Wenn aber, wie oben unter Rn.
8
ausgeführt, die [X.]spfli[X.]ht au[X.]h ohne eine (ausdrü[X.]kli[X.]he) Regelung im Gesells[X.]hafts-vertrag unter den in der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung genannten Voraussetzungen s[X.]hon aus der allgemeinen gesells[X.]hafterli[X.]hen Treuepfli[X.]ht folgt, dann ist es
uns[X.]hädli[X.]h, wenn der Gesells[X.]haftsvertrag zwar Regelungen zur Na[X.]hs[X.]huss-pfli[X.]ht und zum Auss[X.]hluss bei Ni[X.]hterfüllung der Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht enthält, diese den Anforderungen an eine antizipierte Zustimmung aber ni[X.]ht genügen. Allein dadur[X.]h werden Umfang und Inhalt der si[X.]h aus der gesells[X.]hafterli[X.]hen Treuepfli[X.]ht ergebenden Verpfli[X.]htungen des einzelnen Gesells[X.]hafters in der Krisensituation der Gesells[X.]haft ni[X.]ht verändert. Jedenfalls kann ihnen keine die aus der gesells[X.]hafterli[X.]hen Treuepfli[X.]ht folgende Zustimmungspfli[X.]ht ein-s[X.]hränkende Wirkung zukommen. Solange der Gesells[X.]haftsvertrag, wie hier -
an[X.] als im Fall der [X.]sents[X.]heidung vom 25.
Januar 2011 ([X.], [X.], 768 ff.)
-
keine die Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesells[X.]hafter eins[X.]hränkende Regelung bezügli[X.]h der Zustimmung der ni[X.]ht sanierungswilligen Gesells[X.]hafter zu ihrem Auss[X.]heiden enthält, bleibt es viel-mehr bei dem Grundsatz, dass die gesells[X.]hafterli[X.]he Treuepfli[X.]ht in jedem Gesells[X.]haftsverhältnis au[X.]h ohne entspre[X.]hende Regelung ergeben kann, dass die Gesells[X.]hafter in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen verpfli[X.]htet sind, einem ihre Gesells[X.]hafterstellung aufhebenden Bes[X.]hluss der Gesell-s[X.]hafterversammlung zuzustimmen.
-
12
-
dd)
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision steht der Wirksamkeit des Aus-s[X.]hlusses des [X.] au[X.]h ni[X.]ht die Regelung in §
14 Nr.
3 Spiegelstri[X.]h 2 [X.] entgegen, wona[X.]h dann, wenn ein Gesells[X.]hafter seinen Na[X.]hs[X.]huss-pfli[X.]hten aus §
3 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht na[X.]hkommt, sein Auss[X.]heiden erst an dem-jenigen Tag wirksam wird, an dem ein Dritter an der Stelle des Ausges[X.]hlosse-nen in die Gesells[X.]haft aufgenommen wurde. Es geht -
wie ausgeführt
-
ni[X.]ht um ni[X.]ht geleistete Na[X.]hs[X.]hüsse. Diese Regelung ist auf den hier vorliegenden Fall des Auss[X.]heidens im Zusammenhang mit einer sanierungsbedingten Kapi-talerhöhung ni[X.]ht anwendbar. Für den -
im Gesells[X.]haftsvertrag bislang ni[X.]ht geregelten
-
Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung konnten die Ge-sells[X.]hafter mit der erforderli[X.]hen satzungsändernden Mehrheit den Zeitpunkt des Auss[X.]heidens unabhängig von §
14 [X.] regeln.
Dass §
14 Nr.
3 Spiegelstri[X.]h 2 [X.] keinen verallgemeinerungsfähigen Re[X.]htsgedanken des Inhalts enthält, dass die glei[X.]hzeitige Stellung eines Fol-gegesells[X.]hafters in jedem Fall des Auss[X.]heidens eines Gesells[X.]hafters als
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zusätzli[X.]h gesells[X.]haftsvertragli[X.]h vereinbartes Erfordernis für das Wirksam-werden des Auss[X.]heidens vorliegen müsse, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]hts-fehlerfrei festgestellt. Hiergegen wird von der Revision ni[X.]hts erinnert.
Bergmann
Strohn
[X.]
[X.]
Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist dur[X.]h
Revisionsrü[X.]knahme erle-digt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 09.07.2013 -
9 [X.]/12 -
O[X.], Ents[X.]heidung vom 27.06.2014 -
I-16 [X.] -
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. II ZR 227/14 (REWIS RS 2015, 10180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10180
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 420/13 (Bundesgerichtshof)
II ZR 110/14 (Bundesgerichtshof)
II ZR 227/14 (Bundesgerichtshof)
Publikums-GbR: Gesellschafterliche Treuepflicht zur Zustimmung zu einer Sanierungsregelung und damit verbunden dem eigenen Ausscheiden aus …
II ZR 420/13 (Bundesgerichtshof)
Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Regelung über die Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschafterlicher Treuepflicht
II ZR 122/09 (Bundesgerichtshof)