Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 132/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2913

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] privater [X.] §§ 12, 13 Abs. 3, § 16 Abs. 4 Satz 3a)Dem [X.], das den Inhalt eines [X.] nach § 12[X.] zwischen einer Verwe[X.]ungsgesellschaft und einer [X.]rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.Grundlage für die [X.]erechnung der angemessenen Vergütung sind die mit [X.] erzielten geldwe[X.]en Vo[X.]eile (§ 13 Abs. 3 [X.]). Im einzelnenhat sich das [X.] an [X.]üheren Vereinbarungen zwischen [X.] sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwer-tungsgesellschaft mit anderen [X.]en für vergleichbare Nutzun-gen vereinba[X.] hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bie-tet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten [X.] nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c [X.].b)Die Festsetzung eines [X.] kann im Revisionsverfahren [X.] von gerügten [X.] nur darauf überprüft werden, obdas [X.] sein Ermessen fehler[X.]ei ausgeübt hat. Die [X.]egrün-dung der festsetzenden Entscheidung muß dem [X.] Möglichkeit geben, in eine solche Œ eingeschrän[X.] Œ Überprüfung [X.]. Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von [X.] in [X.]ren oder anderen Gesamtve[X.]rwichen oderVorschlr Schiedsstelle nicht gefolgt wird.[X.], [X.]. v. 5. April 2001 ± [X.] ± [X.] Mchen- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 5. April 2001 durch [X.] [X.]scher und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] des[X.]s Mchen vom 26. Mrz 1998 unter [X.] der [X.]eklagten im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben,± als in § 2 des festgesetzten [X.] sowie in Ziffer 3 [X.] (Anlage [X.] zum Gesamtve[X.]rag) ein [X.]in [X.] 20 % vorgesehen ist,± als in Ziffer 1 des genannten [X.] die do[X.] aufge[X.]ten [X.] (lit. a bis c) Ve[X.]ungsstze von 7,23 %, 4,52 % und2,25 % genannt sind und± als in Ziffer 2 des genannten Tarifs keine Pauschalierung [X.] die do[X.]genannten [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision und [X.], an das [X.] Mchen zurckverwie-sen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] ist die [X.], eine Verwe[X.]ungsgesellschaft, die u.a. die [X.] der [X.] und [X.] aus § 76 Abs. 2, § 86 [X.]. Sie begeh[X.] mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines [X.]es nach § [X.]. Die [X.]eklagten sind Vereinigungen [X.]. Zu ihren Mitgliedern zlen fast alle entsprechenden Sendeun-ternehmen; zusammengerechnet hatten die [X.]eklagten zur [X.] der Einleitung desvorliegenden Verfahrens 224 Mitglieder.Zwischen der [X.] und den Vereinigungen der privaten Sendeunter-nehmen bestand schon in der Vergangenheit ein Gesamtve[X.]rag, den die [X.][X.]istgerecht zum 31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekigt hat, eine Reihe [X.] zu vereinbaren. Dem [X.] dieses [X.] war 1988ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 2 [X.]) vorausgegangen.Danach sollte die an die [X.] zu zahlende Ve[X.]ung nach dem Musikanteilan der Sendezeit und den [X.] bemessen werden; bei einem Musikan-teil von weniger als 25 % sollte die Ve[X.]ung 1,125 %, bei einem [X.] 25 % und unter 50 % 2,25 % und bei einem Musikanteil von 50 % undmehr 4,5 % der [X.] betragen; [X.] die Mitglieder der beteiligten [X.] war der liche Gesamtve[X.]ragsnachlaû von 20 % vorgesehen.Dieses Grundschema [X.] die [X.]erechnung der Ve[X.]ungsstze wurde im Gesamt-ve[X.]rrnommen. Dagegen wurde von dem Vorschlag der Schiedsstelle inso-weit abgewichen, als einerseits nicht von den [X.]rutto-, sondern von den [X.] (nach [X.]ug von Agenturprovisionen bis chstens 15 %, von [X.] und [X.] sowie von Handelsve[X.]reterprovisionen) ausgegangen und an-dererseits dadurch eine [X.]egrenzung der Ve[X.]ung nach unten vereinba[X.] [X.] -[X.] [X.] von mindestens 500.000 DM zugrunde zu legen waren; auchder von der Schiedsstelle vorgeschlagene Ein[X.]ungsrabatt [X.] die ersten [X.] wurde nicht vereinba[X.]. Der Inhalt des [X.] stimmt mitdem Tarif der [X.] vom 28. November 1988 [X.] die Verwendung erschienenerTontrr in privaten Hrfunkprogrammrein.Die [X.] hat geltend gemacht, die Musik und damit auch die von ihr ver-tretenen Rechte der Interpreten und Produzenttten [X.] die privaten Senderin den letzten Jahren eine grûere [X.]edeutung und damit auch eire Wer-tigkeit erlangt. [X.] sei [X.] nicht nur die gestiegene Qualitt der Wieder-gabe, sondern auch der Umstand, [X.] sich viele Sender r die A[X.] der [X.] Musik definie[X.]en. [X.] seien die Musikanteile an der [X.], was eine Anpassung erforderlich mache. Ferner seien die [X.] [X.]ruttoeinnahmen [X.] als ursprlich erwa[X.]et. [X.] die Einnahmen aus Sponsoring bei Ermittlung der [X.] mitgerechnetwerden.Die [X.] hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der [X.] und den [X.] eines neuen [X.] begeh[X.]. Ihr Vorschlag [X.]einen neuen Ve[X.]rag zeichnete sich vor allem durch zwei Pun[X.] aus: Um den h-heren Musikanteilen Rechnung zu tragen, sollten zwei zustzliche Staffelungeneinge[X.]t werden, so [X.] sich insgesamt ff Stufen er(von 8 % Verg-tung bei mindestens 80 % r 6,5 % bei mindestens 65 %, 5 % bei [X.] %, 2,5 % bei mindestens 25 % bis zu 1,25 % bei unter 25 % Musikanteil). [X.] sollten die [X.] den [X.] ([X.], [X.], Provisionen)pauschal mit 15 % festgesetzt werden. Die [X.]eklagten sind dem Antrag der Kle-rin vor der Schiedsstelle entgegengetreten. Sie haben die Ansicht ve[X.]reten, diebisherige Staffelung sei angemessen; der Musikanteil der privaten Hrfunksender- 6 -liege im Durchschnitt keineswegs bei [X.] %, sondern deutlich darunter. [X.] mit dem ARD-Hrfunk zeige jedoch, [X.] die im alten Gesamtvergleichvorgesehenen Ve[X.]ungsstze zu hoch seien. Die [X.]eklagten haben daher [X.] Grundlage der bisherigen Staffelung niedrigere Ve[X.]ungsstze von 3 %(Musikanteil mindestens 50 %), 1,5 % (Musikanteil mindestens 25 %) und 0,75 %(Musikanteil unter 25 %) vorgeschlagen.In ihrem den Pa[X.]eien nach § 14a Abs. 2 [X.] unterbreiteten Einigungs-vorschlag vom 29. Februar 1996 ist die Schiedsstelle von einem als angemessenanzusehenden mittleren [X.] von 4,52 % bei einem Musikanteil vonmindestens 50 % ausgegangen. Dabei hat sich die Schiedsstelle an den [X.] orientie[X.], die schon seit langem [X.] diffentlich-rechtlichen Hrfunksen-der gelten und die [X.] die werbefinanzie[X.]en Sendungen generell einen Verg-tungssatz von 4,52 % vorsehen (vgl. auch den Einigungsvorschlag der [X.] vom 1. Mrz 1996 im Parallelverfahren [X.]). Ausgehend von diesemMittelwe[X.] hat die Schiedsstelle zwei weitere Staffelungen ± 2,25 % bei einemMusikanteil von mindestens 25 % und 7,23 % bei einem Musikanteil von minde-stens 80 % vorgeschlagen. Ferner hat die Schiedsstelle ± dem Anliegen der [X.] entsprechend ± in ihrem Vorschlag eine Pauschalierung der [X.][X.] Ra-batte, [X.] und Provisionen vorgesehen, diese Pauschale allerdings anders alsdie [X.] nicht mit 15 %, sondern mit 20 % angesetzt. [X.] von 20 %, keine Mindestve[X.]ung, kein Ein[X.]ungsra-batt in den ersten [X.]etriebsjahren eines neuen Senders ± entspricht der Eini-gungsvorschlag den [X.] Pa[X.]eien. Dem Einigungsvorschlag haben [X.] widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 [X.]).Das Klageziel, das die [X.] mit ihrer Klage auf Festsetzung eines [X.]es verfolgt, baut auf dem Vorschlag der Schiedsstelle auf. Der Ge-- 7 -samtve[X.]rag, dessen Festsetzung sie beantragt hat, sieht jedoch ± entgegen [X.] der Schiedsstelle ± keinen [X.] in [X.] 20 % [X.]die Mitglieder der beklagten [X.]en vor. Die [X.] hat die [X.] ve[X.]reten, der Vorschlag der Schiedsstelle sei widersprchlich, weil er sicheinerseits an den [X.]edingungen [X.] ffentlich-rechtlichen Hrfunk orientiere,andererseits aber [X.] acht lasse, [X.] es do[X.] einen [X.] nichtgebe. Es msse daher der von der Schiedsstelle vorgesehene Rabatt gestrichenoder von einem ren Mittelwe[X.] (5,65 % statt 4,52 %) ausgegangen werden.Der Gesamtve[X.]rag, dessen Festsetzung die [X.] beantragt hat, [X.]als Anlage [X.] den nachstehend wiedergegebenen Tarif:[X.]-Tarif[X.] die Verwendung erschienener Tontrr in privaten Hrfunkprogrammen1.Die Ve[X.]ung [X.] die Verwendung erschienener Tontrr in [X.] % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,b)4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,c)2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] mindestens 25 % der gesamten [X.] im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschafterzielten [X.]rutto-[X.]. Soweit die Einnahmen aus einer anderen Ttigkeit derSender als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nichtzu bercksichtigen, wenn diese Ttigkeit eine selbstige abgeschlossene [X.]e-triebseinheit bildet, bei der Einnahmen und Ausgaben gesonde[X.] abgerechnetwerden.Die Einnahmen gemû Satz 1 vermindern sich pauschal um 20 % [X.] [X.],[X.], Agentur- und Handelsve[X.]reterprovisionen. Dies gilt nicht [X.] Einnahmenvon [X.], von denen diese Aufwendungen ve[X.]raglichvereinba[X.] einbehalten [X.] [X.] um die jeweils ltige [X.] tritt am 1. Januar 1994 in [X.].- 8 -Die [X.]eklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich u.a. gegen [X.] gewandt; das Gebot der Gleichbehandlung gebiete es,die privaten Sender nicht strker zu belasten als [X.], die im Durchschnitt aller ihrer Einnahmen ± Gren und [X.] ±nur mit 1,7 % belastet wrden. Ferner sind sie [X.] eingetreten, [X.] Provisionen,[X.] und [X.] nach wie vor un[X.] abgezogen werden [X.]n, [X.]keine zustzlichen Ve[X.]ungsstaffeln einge[X.]t und der [X.]beibehalten werden. Die [X.]eklagten haben ihrerseits die Festsetzung eines [X.]es beantragt, der als Anlage [X.] den nachfolgend wiedergegebenenTarif [X.]:[X.]-Tarif[X.] die Verwendung erschienener Tontrr in privaten Hrfunkprogrammen1.Die Ve[X.]ung [X.] die Verwendung erschienener Tontrr in Hrfunkprogrammenbet[X.]1.11,70 % der [X.], wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] aus dem Repe[X.]oire der [X.] mindestens 50 % der gesamten Sendezeitausmacht,1.20,85 % der [X.], wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] aus dem Repe[X.]oire der [X.] mindestens 25 % der gesamten Sendezeitausmacht.2.[X.] im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung im Programm und [X.] am Programm erzielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Agentur-ve[X.]ungen ([X.]) ren nicht zu diesen Einnahmen. [X.] gew[X.]eMengenrabatte und [X.], soweit sie bei der Auftragse[X.]eilung vom Veranstalterin seiner Preisliste nachweisbar verffentlicht oder branclich waren, sindkeine Einnahmen. Der Einbehalt von [X.], die [X.] eineVielzahl von Radiostationen Ansprechpa[X.]ner [X.] Werbungtreibende und Werbe-agenturen sind ([X.]), ist den tatschlichen Einnahmen nicht hinzuzu-rechnen, soweit er ve[X.]raglich vereinba[X.] ist. [X.] hinaus sind [X.] der Handelsve[X.]reter nach dem HG[X.] nicht [X.]estandteil der [X.], wenn ihre Entstehung urkundlich nachgewiesen wird.3.Die Ve[X.]ungsbetrrmûigen sich im ersten [X.]etriebsjahr eines [X.], im zweiten auf zwei Fftel, im dritten auf drei Fftel, im vie[X.]en [X.]. Dies gilt ig davon, ob der Sender vor oder nach [X.] Januar 1994 seinen [X.]etrieb aufgenommen [X.] um die jeweils ltige Mehrwe[X.]steuer.- 9 -5.Fr Mitglieder einer Verwe[X.]ervereinigung, mit der ein Gesamtve[X.]rag abgeschlos-sen ist, ermûigen sie sich um 20 %.6.Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in [X.].Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage ei-nen Gesamtve[X.]rag festgesetzt, der ± dem Vorschlag der Schiedsstelle und [X.] folgend ± drei Staffeln (mindestens 80 %, mindestens 50 % und [X.] 25 % Musikanteil) mit den Ve[X.]ungsstzen in [X.] 7,23 %, 4,52 %und 2,25 % [X.], der jedoch ± insoweit dem Antrag der [X.]eklagten folgend ± ei-nen [X.] vorsieht und [X.][X.] [X.], [X.] und Provisio-nen [X.]. Die den Tarif enthaltende Anlage [X.] zum Gesamtver-trag lautet nach der Festsetzung durch das [X.] wie folgt:[X.]-Tarif[X.] die Verwendung erschienener Tontrr in privaten Hrfunkprogrammen1.Die Ve[X.]ung [X.] die Verwendung erschienener Tontrr in [X.] % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,b)4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,c)2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen [X.] mindestens 25 % der gesamten [X.] im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschafterzielten [X.] ohne Umsatzsteuer.Die [X.] vermindern sich± um die [X.] ([X.]),± um tatschlich gew[X.]e Mengenrabatte und [X.], soweit sie bei der [X.] vom Veranstalter in seinen Preislisten nachweisbar verffentlichtoder branclich waren und tatschlich gew[X.] wurden,± um umsatzbezogene Ansprche der Handelsve[X.]reter nach dem HG[X.], wenn ih-re Entstehung urkundlich nachgewiesen wird,± um den Einbehalt von [X.], die [X.] eine Vielzahl [X.] Ansprechpa[X.]ner [X.] Werbungtreibende und Werbeagenturensind ([X.]), soweit er ve[X.]raglich vereinba[X.] ist.- 10 -Soweit [X.] aus einer anderen Ttigkeit der Sendeunternehmen als dem [X.] und der unmittelbaren Vermarktung von Sendezeit dieserProgramme stammen, sind diese [X.] nicht zu bercksichtigen.3.Fr Mitglieder einer Verwe[X.]ervereinigung, mit der ein Gesamtve[X.]rag abgeschlos-sen ist, ermûigen sich die [X.] 20 %.4.Die [X.] um die jeweils ltige [X.] Tarif tritt am 1. Januar 1994 in [X.].Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie das [X.]eil des[X.]s in zweierlei Hinsicht angreift: Zum einen wendet sie sich ge-gen die [X.] und beantragt eine Festsetzung auf 9,04 %,5,65 % und 2,81 %, so [X.] sich nach [X.]ug des [X.]s [X.] von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % ergeben. Zum anderen begeh[X.] sie einepauschale [X.]eschrkung der [X.] 2 des Tarifs bis zu einem Er-lsanteil von 20 %. Die [X.]eklagten treten der Revision der [X.] entgegen. Mitihrer Anschluûrevision, deren Zurckweisung die [X.] beantragt, [X.] im wesentlichen ihren vor dem [X.] gestellten Antrag weiter(Ve[X.]ungsstze von 1,7 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % und von0,85 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 %; niedrigere Ve[X.]ungsstzein den ersten vier [X.]etriebsjahren eines neuen [X.]:I.Das [X.] hat zur [X.]egrr Festsetzung des [X.]es ausge[X.]t:Fr die [X.]estimmung der angemessenen Ve[X.]ung als Entgelt [X.] die Nut-zung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwe[X.]en Vo[X.]eilen auszugehen,- 11 -die durch die Verwe[X.]ung erzielt wrden. [X.] sei dabei der [X.], soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des ge-sctzten Guts stehe. Angemessen sei in der Regel, was lich sei, wobei eineVerrung der Orientierungsmaûstseit [X.]ren Festlegungen zu berck-sichtigen sei. Ferner sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wobei [X.] vor allem [X.]ei vereinba[X.]e Regelungen geeignet seien. [X.] der [X.] gekigte Gesamtve[X.]rag, der auf der Grundlage eines Eini-gungsvorschlags der Schiedsstelle von den Ve[X.]ragspa[X.]eien ausgehandelt [X.] sei, stelle danach die maûgebliche Grundlage [X.] die Neufestsetzung dar.Die von der [X.] erstrebte Err mittleren Ve[X.]ungsstze rechtfe[X.]i-ge sich nicht durch eine seitherige Verrung der maûgeblichen Umst.Der Einsatz moderner Aufnahme-, Herstellungs- und Wiedergabetechniken habedie [X.] nicht dera[X.] gesteige[X.], [X.] von einer ren We[X.]igkeit [X.] ausgegangen werden k. [X.] der Musikstil heute strker als [X.]-her zur Chara[X.]risierung des jeweiligen Senders, zur Ausrichtung auf [X.] und damit verbunden auch zu e[X.]en Werbeeinnahmen beitrage,sei eher die Leistung des Senders. Dagegen beruhe die Steigerung der Werbe-einnahmen sehr wohl auf der Steigerung des Musikanteils, was sich auf die [X.] auswirken msse.Fr die Angemessenheit eines mittleren [X.]es von 4,52 % spre-che nicht nur die bisherige Gesamtve[X.]ragsregelung, sondern vor allem auch [X.], [X.] die Ve[X.]ung der [X.] [X.] die Nutzung im ffentlich-rechtlichenHrfunk, soweit es um das Werberahmenprogramm gehe, ebenfalls mit diesemProzentsatz der Werbeeinnahmen berechnet werde. Der Gleichbehandlungs-grundsatz erfordere es, [X.] diese beiden Flle die gleichen Ve[X.]ungen vorzuse-hen. Nicht abzustellen sei dagegen auf den [X.] von 1,7 %, der sich bei [X.] Zusammenrechnung aller Einnahmen der ffentlich-rechtlichen Sender erge-- 12 -be. Denn bei den [X.] und den Werbeeinnahmen handele essich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die Ein[X.]ung einer weiteren Staffelbei einem Musikanteil v[X.] % sei im Hinblick auf die Sender mit hohemMusikanteil angemessen. Zwar kenne der Gesamtve[X.]rag [X.] ffentlich-rechtlichen Hrfunk eine solche Staffelung nicht; diese sei aber im [X.] im Durchschnitt ren Musikanteil der privaten Sender gerechtfe[X.]igt. Eine[X.]eschrkung oder Pauschalierung der [X.][X.] [X.], [X.], [X.] sei nicht geboten. Denn es handele sich hierbei [X.] um echte Erlsschmlerungen, teilweise um Vermarktungskosten, deren [X.] aber auch in der Vergangenheit lich gewesen sei. Ferner liege in der [X.] den [X.] kein Verstoû gegen das [X.]. Zwar enthalte der Tarif [X.] [X.] keineentsprechende Regelung. Dies habe aber darin seinen Grund, [X.] sich durchden Gesamtve[X.]rag mit den [X.]eklagten der Arbeitsaufwand der [X.] ganz er-heblich reduziere, wrend bei ffentlich-rechtlichen Sendern durch den [X.] keine solche Ersparnis eintrete. Es [X.] nicht davon [X.] werden, [X.] der [X.] in dem do[X.] geltenden Verg-tungssatz von 4,52 % bereits eingerechnet sei.Eine Kappung oder pauschale [X.]ercksichtigung der [X.] 15 % ± wievon der [X.] ursprlich geforde[X.] ± oder auf 20 % ± wie von der [X.] vorgeschlagen und nunmehr von der [X.] beantragt ± erscheine nichtangezeigt. Die Abrechnung nach Aufwand entspreche am ehesten der [X.], weil sich auf diese Weise je nach Grûe, Marktstellung und [X.] unterschiedliche Stze bei den einzelnen Sendeunternehmen [X.] der Musikanteil damit individuell gewichtet werden k. Im Hinblick auf dierechnerische Erfaûbarkeit der [X.]etrr Kontrollbefugnis der [X.]- 13 -sprchen auch [X.] nicht gegen die bisherige Regelung. [X.] willkrliche Neuschaffung abzugsfiger Kosten sei nicht zu be[X.]chten.[X.] sei auch ein besonderer Ein[X.]ungstarif [X.] junge Sender nichtgeboten, zumal auch der alte Ve[X.]rag ± trotz eines entsprechenden Vorschlagsder Schiedsstelle ± eine solche Verstigung nicht enthalten habe.[X.] gegen diese [X.]eu[X.]eilung gerichteten Angriffe der Revision der [X.] haben Erfolg. Sie [X.]en zur Aufhebung und Zurckverweisung. Dagegen istdie Anschluûrevision der [X.]eklagten unbeg[X.].1.Zum Umfang der Anfechtung:Die Pa[X.]eien haben die Revision und die Anschluûrevision jeweils in [X.] [X.].Allerdings ist eine [X.]eschrkung des Streitstoffs durch das Rechtsmittel [X.] nur insoweit mlich, als es sich um einen rechtlich und tatschlichselbstigen und abtrennbaren Teil des [X.] handelt, der in [X.] und tatschlicher Hinsicht ig von dem rigen Prozeûstoff behan-delt werden kann ([X.]Z 45, 287, 289; 53, 152, 155; 76, 397, 398 f.; Mller-Rabe,NJW 1990, 283 f. m.w.[X.]). Im Hinblick hierauf ist bei der Festsetzung des [X.] zu beachten, [X.] ve[X.]ragliche [X.]estimmfig imZusammenhang mit anderen stehen und die Angemessenheit des [X.] in der Summe der [X.] liegt, die die einzelnen ver-traglichen [X.]estimmungen jeder Ve[X.]ragspa[X.]ei bieten. Gleichwohl verlt es [X.] so, [X.] die Festsetzung des [X.] nur im ganzen [X.] [X.] und mit der Anfechtung eines noch so unbedeutenden Teils der- 14 -Ve[X.]ragsfestsetzung der vollstige Gesamtve[X.]rag Gegenstand des [X.]. Es gibt vielmehr eine Reihe von Regelungen, deren [X.] aucig von anderen ve[X.]raglichen [X.]estimmungen beu[X.]eilt wer-den kann. [X.]ei jedem einzelnen Revisionsangriff, mit dem ein Teil des Streits vordas Revisionsgericht getragen wird, ist jedoch darauf zu achten, [X.] die Anfech-tung sowie die eventuell gebotene ([X.] ineinem Umfang erfolgt, der eine umfassende Entscheidung erlaubt, und zwar auchr ve[X.]ragliche Regelungen, auf die die angegriffene [X.]estimmung nur [X.]. Die [X.]eschrkung des Rechtsmittels ist immer nur insoweit zulssig, alsauch im Falle einer Zurckverweisung ausgeschlossen werden kann, [X.] die Än-derung des einen Teils auch die Änderung eines anderen, nicht angefochtenenTeils erforderlich macht. Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] dem Tatrichter im Falleder Festsetzung eines [X.] eine Rechtsgestaltung obliegt und [X.] ein besonders weites Ermessen eingermt ist (dazu unten unterII.2.a)[X.]:a)Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, [X.] das Ober-landesgericht von einem mittleren [X.] in [X.] 4,52 % [X.] ist.aa)Die Entscheidung, durch die das [X.] den Inhalt des [X.]es festsetzt, ist im Revisionsverfahren nur [X.] § [X.] ist die [X.] als Verwe[X.]ungsgesellschaft ver-pflichtet, mit den [X.]eklagten einen Gesamtve[X.]rag zu angemessenen [X.]edingungenr die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprche abzuschlieûen. [X.] 15 -dem sich die [X.] einen [X.] eines solchen [X.] nichtgeeinigt hatten, konnte jeder [X.]eteiligte ± also nicht nur die nach § [X.] an-spruchsberechtigten [X.]eklagten, sondern auch die [X.] (vgl. [X.]/Rein-bothe, [X.], 2. Aufl., § 16 [X.] Rdn. 2) ± nach vorausgegangener [X.] (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 16 Abs. 1 [X.]) vor dem [X.]den Sitz der Schiedsstelle zustigen [X.], also vor dem Oberlan-desgericht Mchen, Klage auf Festsetzung des [X.] erheben (§ 16Abs. 1 und 4 [X.]).Die Festsetzung eines [X.] durch das [X.] er-folgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Diese Entscheidung ist± wie auch die Anschluûrevision nicht verkennt ± der eines Gerichts vergleichbar,das im Falle des § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]G[X.] [X.] die hierzu an sich berufene [X.] die ve[X.]raglich geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu be-stimmen hat. Ebenso wie das Gericht bei der Leistungsbestimmung nach § 315Abs. 3 [X.]G[X.] nicht rechtsfeststellend, sondern rechtsgestaltend ttig wird (vgl.[X.]/[X.], [X.]G[X.], 3. Aufl., § 315 Rdn. 17), handelt es sich bei [X.] von [X.] das [X.] um eine rechts-gestaltende Entscheidung ([X.]/[X.] aaO § 16 [X.] Rdn. 8; a.[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 16 [X.] Rdn. 7; [X.],[X.]. 1973, 306, 307 f.). Dies ergibt sich schon daraus, [X.] nicht nur eineinziger Ve[X.]ragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemes-sen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Ve[X.]ragstexte,die jeweils [X.] sich genommen angemessene [X.]edingungen i.S. von § [X.]enthalten. Angesichts des vielfltigen [X.] kann ohne weiteres derNachteil, den eine [X.]estimmung [X.] eine Ve[X.]ragspa[X.]ei bewirkt, durch den [X.] einer anderen [X.]estimmung ausgeglichen werden. Je komplexer der Gegen-stand eines solchen [X.] ist, desto mehr Mlichkeiten sind [X.] einen- 16 -angemessenen Ausgleich denkbar und desto grûer ist das Ermessen, das dem-jenigen eingermt ist, der den Inhalt des Ve[X.]rages festzusetzen hat.Ebenso wie im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315Abs. 3 [X.]G[X.] kie tatrichterlichen Aus[X.]ungen zur Festsetzung eines [X.]es vom Revisionsgericht ± abgesehen von ge[X.]en Verfahrensver-stûen ± nur darauf rprft werden, ob das [X.] den [X.]egriff der[X.]illigkeit verkannt (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 21.3.1961 ± I ZR 133/59, GRUR 1961,432, 435 ± Klebemittel), ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens r-schritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermchtigung nichtentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich un-zutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehler[X.]eienErmessensausversper[X.] hat (zu § 315 [X.]G[X.] vgl. [X.]Z 115, 311, 321m.w.[X.]). Hinzu kommt allerdings, [X.] die [X.]egrr festsetzenden Ent-scheidung dem Revisionsgericht die Mlichkeit geben [X.], in eine solche ± ein-geschr[X.] ± Überprfung einzutreten.(2)Was die gesetzlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung angeht,[X.] sich die Überprfung in der Revisionsinstanz unter diesen Umstraufbeschrken, ob das [X.] die gesetzlichen Vorgaben der § 16Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 3 [X.] bercksichtigt hat. [X.] hinaus darf dasangefochtene [X.]eil nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstzeverstoûen.Einen Hinweis darauf, was billigem Ermessen entspricht, gibt das Gesetz in-soweit, als es bestimmt, [X.] in der Regel die geldwe[X.]en Vo[X.]eile, die durch [X.] erzielt werden, die [X.]erechnungsgrundlage [X.] die Tarife sein sollen(§ 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Da ein abgeschlossener Gesamtve[X.]rag die [X.] 17 -eines Tarifs hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]), gilt diese [X.]estimmung auch [X.] dieGesamtve[X.]r. [X.]ei der Ermittlung der geldwe[X.]en Vo[X.]eile kann sich das Ober-landesgericht zum einen an Vereinbarungen orientieren, die [X.]r zwischen [X.] gegolten haben. Zum anderen kann es auf andere gesamtve[X.]raglicheRegelungen zurckgreifen, die diese oder eine andere Verwe[X.]ungsgesellschaftmit anderen [X.]en [X.] vergleichbare Nutzungen abgeschlossenhat. Damit wird nicht zuletzt auch dem [X.], dem die Verwe[X.]ungsgesellschaften nicht nur durch das [X.], 13 [X.], sondern auch als Normadressaten des § 20 Abs. 1GW[X.] unterliegen.[X.] kann und [X.] sich das [X.] auch danach richten,was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten Verfahren vorgeschlagen hat. [X.] ist wesentlicfiger als das [X.] mit dera[X.]igenVerfahren und mit der berprfung von [X.]. Der Gesetzgeber hat dieAnrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung [X.] die [X.] Klage auf Festsetzung eines [X.] gemacht, um sicherzustellen,[X.] vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundigeSchiedsstelle in einem justiz[X.]migen Verfahren ein Votum abgibt, an dem [X.] nur die Pa[X.]eien, sondern auch das [X.] orientieren k(vgl. [X.]T-Drucks. 10/837, [X.]). [X.] beg[X.]er Einigungsvor-schlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit[X.] sich.bb)Die Festsetzung eines mittleren [X.]es von 4,52 % kann un-ter diesen Umsticht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.- 18 -Dieser [X.] orientie[X.] sich [X.] an dem Satz (vonebenfalls 4,52 %), den di[X.]anstalten aus ihrenWerbeeinnahmen an die [X.] entrichten. Die [X.] [X.] gleichwohl [X.] unangemessen, weil sich [X.] diffentlich-rechtlichen Senderinsgesamt, also bezogen auf Werbe- und [X.], nur ein Verg-tungssatz von 1,7 % ergebe.Der Anschluûrevision ist einzurmen, [X.] das [X.] nur eineganz unzureichende [X.]egr[X.] diesen Unterschied gegeben hat, indem esallein darauf abgestellt hat, [X.] es sich bei [X.] auf dereirenfinanzie[X.]em Rundfunk auf der anderen Seite um nicht ver-gleichbare Sachverhalte handele. Es drsich jedoch aus dem [X.] eine Reihe weiterer Gesichtspun[X.] auf, die es jedenfalls derzeit nicht als ge-rechtfe[X.]igt erscheinen lassen, die vorgenommene Differenzierung als [X.] [X.] ist darauf hinzuweisen, [X.] die Zweiteilung des [X.] dieVerwendung erschienener Tontrr im [X.] ± Pro-zentsatz der Werbeeinnahmen auf der einen Seite und eine an der Zahl der [X.] bemessene Ve[X.]ung auf der anderen Seite ± seit vielen [X.] ist.Erst im Zuge des parallelen Gesamtve[X.]ragsverfahrens, das die [X.] gegendie [X.] der [X.] angestrengt hat ([X.] Mchen6 AR 22/96 ± [X.] [X.]), wird erstmals auch der zweite Teil der [X.] ein Prozentsatz der Einnahmen definie[X.], wobei auch der nunmehr im Parallel-verfahren vom [X.] festgesetzte, gering erscheinende Prozentsatzvon 0,66674 % der Hrfunkren die [X.] wesentlich strker an den Ge-samteinnahmen pa[X.]izipieren [X.] als die in der Vergangenheit geschuldete, von- 19 -[X.] zu [X.] angehobene Ve[X.]ung, die sich nach der Zahl der angemeldetenRadioge[X.]e [X.] auf der eirenfinanzie[X.]erRundfunk auf der anderen Seite unterscheiden sich in ihrem Verltnis zu der [X.] stehenden Verwendung erschienener Tontrr deutlich. Diese [X.] rechtfe[X.]igen und gebieten es, [X.] beide Einnahmequellen unterschiedli-che Regelungen zu treffen.Dabei geht es nicht darum, [X.] der [X.] wegender zu erfllffentlichen Aufgaben Vorzugsbedingungen [X.] sich [X.] [X.] (vgl. hierzu aus[X.]lich ± auf dem von der Anschluûrevision vorge-legten Gutachten beruhend ± [X.]ullinger, ZUM 2001, 1, 4 ff.). Vielmehr werden mitHilfe der [X.] vor allem besonders kostentrchtige Sendeformenfinanzie[X.], bei denen die Verwendung erschienener Tontrr eine verltnism-ûig geringe Rolle spielt (vgl. [X.]ullinger aaO S. 10 f.). Zu nennen sind hier nur [X.] von besonders kostentrchtigen Rundfunkorchestern und [X.], die hohen Kosten [X.] Live-be[X.]ragungen und andere Konze[X.]mit-schnitte sowie der [X.] Aufwand, der [X.] die Redaktionen [X.] (z.[X.]. [X.] politische Redaktionen und Hrspielstudios) betriebenwird. Dabei schlagen erfahrungsgemû gerade die Sendungen besonders zu[X.]uch, in denen keine oder nur wenig Musik von erschienenen Tontrrn gespieltwird. [X.] Einnahmen der ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten korrespondie-ren daher nicht mit einer intensiveren Nutzung der von der [X.] wahrgenom-menen Rechte.(3)Ob die genannten Unterschiede nicht nur eine Ungleichbehandlung,sondern auch die besonders deutliche Differenz der Ve[X.]ungsstze [X.] 20 -gen, kann im Revisionsverfahren nicht beu[X.]eilt werden. Erforderlich wre es in-sofern, Vergleichsberechnungen anzustellen, aus denen sich ergibt, welche [X.] damit welche Grenanteile bei ffentlich-rechtlichen Anstalten indiejenigen Sendeformen [X.], die ihrer Struktur nach am ehesten mit den [X.] der privaten Sender vergleichbar sind, weil sie ilichem UmfangMusik von erschienenen Tontrrn senden und auch in vergleichbarem [X.] [X.] die anderen Programmanteile aufwenden. Es ist beim gegenw[X.]igenSach- und Streitstand nicht zu beanstanden, [X.] sich das [X.],dem dera[X.]ige Erhebungen nicht vorlagen, wie in der Vergangenheit allein an [X.] der ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten orientie[X.] und weite-ren Vo[X.]rag zur Vergleichbarkeit der beiden Sendeformen nicht angeregt hat. [X.], stellt sich die Frage der Vergleichbarkeit der Tarife [X.] den privaten[X.] in dieser Deutlichkeit erst seit [X.] in der Vergangenheit wurde die angemessene Ve[X.]ung bei ffentlich-rechtlichen Anstalten nicht anhand der [X.] berechnet. Ferner [X.], [X.] es im Streitfall um einen Gesamtve[X.]rag geht, dessen In-halt nur [X.] die [X.] von 1994 bis 1999 festgeschrieben sein soll. Es bleibt den[X.]eklagten daher unbenommen, den Gesamtve[X.]rag zu kigen (was ihnen [X.] zum 31. Dezember 1999 mlich war), wenn sir Erkenntnisse verf-gen, die in dem beschriebenen Sinne ein Miûverltnis zwischen den Tarifen [X.]ffentlich-rechtliche und private Sendeunternehmen [X.])Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision gegen die Ein-[X.]ung einer weiteren Tarifstufe [X.] Sender mit einem besonders hohen Musi-kanteil. Im Hinblick darauf, [X.] der Musikanteil bei den privaten Radiosendern [X.] bei 70 % liegt, stellt der bisherige Tarif, der lediglich bei Sendern miteinem Musikanteil von unter 50 % differenzie[X.]e (1. Stufe: unter 25 %, 2. Stufe: 25bis unter 50 %) und alle Sender mit einem ren Anteil (50 % und mehr) in die- 21 -chste Gruppe einstufte, keine angemessene Regelung dar. Unter diesen [X.] es nicht zu beanstanden, [X.] das [X.] [X.] Sender miteinem rdurchschnittlich hohen Musikanteil (80 % und mehr) eine gesonde[X.]eVe[X.]ungsstufe vorgesehen hat. Dem steht nicht entgegen, [X.] der Tarif [X.] dieffentlich-rechtlichen Sender keine entsprechende Ve[X.]ungsstufe kennt. [X.] liegt der Musikanteil nach dem Vo[X.]rag der [X.]eklagten bei [X.] % und damit deutlicr am Mittelwe[X.]. Im rigen kennt der Tarif [X.] die[X.]anstalten auch keine [X.]stigung [X.] Sender miteinem Musikanteil von unter 50 %.c)[X.] geht auch die [X.] fehl, mit der siesich dagegen wendet, [X.] das [X.] keinen Ein[X.]ungsrabatt [X.]neue Sender vorgesehen hat. Ein Ermessensfehler liegt hierin jedenfalls nicht. [X.] nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsschutzberechtigten verpflichtet seinsollten, neu geg[X.]e Sendeunternehmen in den ersten vier Jahren in dem be-antragten erheblichen Umfang zu subventionieren.3.Zur Revision:a)Das [X.] hat einen mittleren [X.] von 4,52 %[X.] angemessen gehalten und [X.] die Mitglieder der beklagten [X.] einen [X.] vorgesehen. Diese Festsetzung [X.] mit Erfolg als rechtsfehlerhaft; denn das [X.]eil des [X.]sleidet in diesem Punkt an einem [X.]egrsmangel.aa)Zur [X.]egrr Festsetzung eines Mittelwe[X.]es von 4,52 % hat sichdas [X.] maûgeblich darauf gesttzt, [X.] dieser Prozentsatz [X.] auch dem gekigten Gesamtve[X.]rag mit der [X.] -vereinigung der [X.] zugrunde gelegen habe und ± da in diesem [X.] den Pa[X.]eien des [X.] Einigkeit bestehe ± liegen werde.Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete die Anwendung dieses Satzes beimprivaten Hrfunk; auch die Wahrung des Gleichgewichts im Wettbewerb [X.] erforderlich, [X.] keiner dadurch benachteiligt werde, [X.] dem Mitbewerber einstigerer [X.] eingermt werde. Auf die so ermittelten [X.] hat das [X.] den [X.] in fiseit langem [X.] [X.] 20 %[X.]. Den Einwand der [X.], der vergleichbare Tarif[X.] diffentlich-rechtlichen Sender kenne keinen [X.], vielmehrsei do[X.] der entsprechende Rabatt bereits in den [X.] von 4,52 % ein-gerechnet, hat das [X.] nicht gelten lassen. Zum einen trete durchden Gesamtve[X.]rag bei ffentlich-rechtlichen Anstalten keine entsprechendeErsparnis wie bei den privaten Sendern ein. [X.] kicht davon [X.] werden, [X.] der Rabatt bereits bei der Ve[X.]ungsregelung von 4,52 %einbezogen sei; der Regelung liege kein gedachter rer We[X.] zugrunde, vondem der Rabatt bereits abgezogen sei.bb)Die Revision [X.] mit Erfolg, [X.] das [X.] hierbei erhebli-ches Vorbringen der [X.] unbercksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Die[X.] hat vor dem [X.] wiederholt dargelegt, [X.] die Vo[X.]eile,die sich [X.] sie aus dem [X.] der Gesamtve[X.]rr, hier wie do[X.]gleichwe[X.]ig seien und [X.] keinerlei verftiger Grund bestehe, insofern unter-schiedliche Regelungen vorzusehen ([X.], [X.] = [X.], SchrSv. 22.5.1997, S. 28 f. = [X.]). Unter diesen Umsttte das [X.] es dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtete ± die[X.] auf seine gegenteilige Einsctzung hinweisen und ihr Gelegenheit ge-ben mssen, im einzelnen darzulegen, worin [X.] sie die Vo[X.]eile des [X.] bei ffentlich-rechtlichen Sendern liegen (§§ 139, 278- 23 -Abs. 3 ZPO). Mit der entsprechenden Rrlte[X.] die Revision, [X.] [X.] sie dieVo[X.]eile aus dem Gesamtve[X.]rag mit der [X.] der [X.]sogar grûer seien als aus dem Ve[X.]rag mit den [X.]eklagten, weil die Nutzerverei-nigung ihre Mitglieder verbindlich ve[X.]rete und daher mit der [X.] unmittelbarVe[X.]rschlieûe. Dieses Vorbringen ist ± entgegen der Ansicht der [X.] nicht unerheblich. Auch wenn die [X.] der [X.] ihre Mitglieder verbindlich ve[X.]ritt mit der Folge, [X.] mit den [X.] keine Ve[X.]rmehr abgeschlossen zu werden brauchen, handelt essich um einen Gesamtve[X.]rag. Die verbindliche Ve[X.]retung erkl[X.], weshalb eingesonde[X.]er Rabatt nicht vereinba[X.] ist; denn es [X.] nicht erst der Anreiz ge-schaffen werden, sich den [X.]edingungen des [X.] zu unterwerfen.Der Gesamtve[X.]ragschara[X.]r wird hierdurch jedoch nicht ber[X.].Auch die zweite Erws [X.]s greift die Revision [X.] an (§ 286 ZPO). Sie verweist darauf, [X.] die [X.] unwidersprochenvorgetragen hatte, [X.] fider Satz von 4,52 % bereits der Nettosatz ist und aus ei-nem vergleichbaren [X.]ruttove[X.]ungssatz von 5,65 % vor [X.]abgeleitet istfl ([X.] 21.11.1997, S. 3 = [X.]). Dementsprechend findet sichauch in dem vom [X.] in der [X.] festgesetzten Gesamt-ve[X.]rag der Passus, wonach die do[X.] genannten Ve[X.]ungsstze einen zwanzig-prozentigen [X.] enthielten ([X.] Mchen, [X.]. v. 19.11.1998 ±6 AR 22/96, [X.]. S. 3 u. 11 [Gesamtve[X.]rag Teil A und [X.] jeweils § 1 Abs. 1 a.[X.]. auch Senatsu[X.]eil vom [X.] in der [X.] [X.], [X.]. S. 5).Damit ist dem [X.]eil des [X.]s die [X.]egr[X.] die unter-schiedliche [X.]ehandlung der beiden Gesamtve[X.][X.]zogen. Dem kann nichtmit der Revisionserwiderung entgegengehalten werden, bei dem [X.] mit ffentlich-rechtlichen Anstalten handele es sich lediglich um- 24 -eine Hilfsbegrs [X.]s, das sich [X.] die [X.] auch auf die bisherige Ve[X.]ragsgestaltung berufen hat. Gerade weildas [X.] bei der gestaltenden Ve[X.]ragsfestsetzung [X.]ei ist, kommtder gegebenen [X.]egr[X.]edeutung zu. [X.] sie ersatzlos weg, fehlt ein er-kl[X.]er Faktor [X.] die Auss Ermessens. Hinzu kommt, [X.] bei [X.]erck-sichtigung des rgangenen Vorbringens der [X.] eine [X.]egr[X.] dieUngleichbehandlung notwendig gewesen wre.b)Das [X.] hat ferner eine Pauschalierung der [X.], die nach dem festgesetzten Ve[X.]rag die [X.] der [X.]. Auch in diesem Punkt greift die Revision das [X.]eil des[X.]s mit Erfolg an. Das [X.] hat das aus[X.]lich be-grdete [X.]egehren der [X.] ohne nachvollziehbare [X.]egrlehnt.Insbesondere [X.] das angefochtene [X.]eil eine Auseinandersetzung mit dem [X.], die in diesem Punkt der [X.]gefolgt war.aa)Nach dem Vorbringen der [X.] hat sie den alten Gesamtve[X.]rag u.a.deswegen gekigt, weil die maûgeblichen [X.] einen immer geringerenAnteil der [X.]ruttoerlse ausmachten. Es ist zwischen den Pa[X.]eien nicht im Streit,[X.] Mengenrabatte, [X.] u.. abzuziehen sind. Vereinba[X.] war und ist fernerder [X.]ug der Werbeagenturve[X.]ungen; zwar handelt es sich hierbei um Ko-sten der werbenden Unternehmen, denen es jedoch gelungen ist, diese Kostenauf die Sendeunternehmen abzuwlzen. Ferner entspricht es der blichkeit, [X.]die Sendeunternehmen die Provisionen ihrer Handelsve[X.]reter abziehen, [X.] sich hierbei um typische Vermarktungskosten der Sendeunternehmen handelt.[X.] haben sich Sendeunternehmen zur Vermarktung ihrer Werbezeitenzusammengeschlossen. Sie beauftragen vorgeschaltete [X.] 25 -tionen, sog. [X.], mit der gemeinsamen Vermarktung der Sendezeit. Die[X.] hat vorgetragen, diese Praxis sei besonders angreifbar, wenn die Sen-deunternehmen eigene fi[X.]fl betrieben und auf diese Weise ohneSchmlerung der eigenen Spanne zu einer Senkung der [X.] beitr.Die [X.] hat schlieûlich ± von den [X.]eklagten mit Nichtwissen bestritten ±geltend gemacht, [X.] in [X.] der [X.] nur noch etwas mehr als [X.] der [X.]ruttoerlse betragen habe. Insgesamt seien die [X.]wrend [X.] des bisherigen [X.] von anfangs 21,9 % auf 28,9 % gestie-gen (zu allem [X.] 22.5.1997, S. 26 = [X.]). Dieses Vorbringen hatte [X.] dazu [X.], die Erlsminderungen mit 20 % zu pauschalieren.bb)Die Revision [X.] mit Erfolg, [X.] sich das [X.] mit dieserArgumentation der [X.] nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor allemtte [X.] bestanden, im einzelnen darzulegen, weshalb das [X.]in diesem Punkt von dem sorgfltig beg[X.]en Einigungsvorschlag [X.] abgewichen ist. Die Schiedsstelle hatte darauf abgehoben, [X.] das± auch sonst liche ± Zugrundelegen der [X.] Mlichkeiten der Umge-hung schaffe, etwa durch die Ausgliederung von [X.]ereichen aus dem Organisati-onsge[X.] einzelnen Sender und durch die Verlagerung von Einnahmen [X.]. Durch eine Pauschalierung errige sich die aufwendige und [X.] Kontrolle der [X.]. Unter diesen Umstsei ein fester [X.]ug ± [X.] wurden 20 % ± sachgerecht.I[X.] Revision der [X.] [X.]t danach zur Aufhebung des angefochte-nen [X.]eils, soweit in dem festgesetzten Gesamtve[X.]rag ein [X.]vorgesehen und eine Pauschalierung der [X.]lehnt worden ist. Soweit esum den [X.] geht, wird [X.] hinaus auch die Festsetzung dereinzelnen Ve[X.]ungsstze von der Aufhebung [X.]. Denn bei der erneut [X.] 26 -zunehmenden Festlegung der entsprechenden gesamtve[X.]raglichen [X.]estimmun-gen mssen alle gedanklichen Mlichkeiten [X.] eine angemessene Regelungoffenstehen. In [X.]etracht kommen insofern neben der Heilung des [X.]egrs-mangels, unter dem das angefochtene [X.]eil leidet, eine Heraufsetzung der Ver-tungsstze oder eine Streichung des Rabatts.Da die in der Ve[X.]ragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichtervorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der [X.] Teils des [X.] an das [X.] zurckzuver-weisen.Was die Frage des [X.]s angeht, wird im wiedererffnetenVerfahren vor dem [X.] zchst zu klren sein, ob ± wie die [X.] geltend gemacht hat ± der Gesamtve[X.]rag mit den [X.]eklagten [X.] die [X.]liche Vo[X.]eile bietet wie der Gesamtve[X.]rag mit der [X.] der[X.]. Ist diese Frage zu bejahen, wird zu erwsein, in [X.] der bestehende Widerspruch ± hier ein mittlerer [X.] von4,52 %, von dem der [X.] von 20 % noch abzuziehen ist, do[X.]derselbe [X.], in den ein entsprechender Rabatt bereits eingerechnetist ± aufgelst werden kann. Da eine Streichung des Rabatts, der eine wichtigeFunktion erfllt und auch sonst in Gesamtve[X.]rlich ist, nicht ernsthaft in[X.]etracht kommen wird, kann dies auf zweierlei Weise geschehen: zum einen [X.], [X.] der Anspruch der Gleichbehandlffentlich-rechtlicher und privaterRundfunkanstalten aufgegeben wird, oder zum anderen dadurch, [X.] im [X.] Gesamtve[X.]rag die Ve[X.]ungsstze heraufgesetzt werden. [X.] nicht in einem Schritt erfolgen; zu [X.] auch eine stufenweiseAnpassung, die sich etwr die (Mindest-)Laufzeit des [X.] er-strecken [X.].- 27 -Was die Frage der Pauschalierung der [X.]t, gibt der Senat auf-grund der Er[X.]erung in der mlichen Verhandlung folgendes zu bedenken:Grundlage [X.] die [X.]erechnung der der [X.] zustehenden angemessenen Ver-tung sollten die den Sendeunternehmen tatschlich zu[X.]den [X.]etrsein.Dies bedeutet, [X.] die in Rede stehenden [X.]icht einheitlich einer Pau-schalierung unterworfen werden sollten. [X.] und [X.] mindern unmittelbarden Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel [X.], diese [X.]e-schrkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen.Soweit es lich ist, [X.] die Sendeanstalten die Provisirnehmen, die [X.] werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog.[X.]), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des [X.], so [X.] auch insoweit ein [X.]ug nicht als unangemessen ange-sehen werden [X.]; denn in der bernahme dera[X.]iger ([X.]emder) Kosten [X.] Sendeunternehmen liegt eine ± vom Markt diktie[X.]e ± Minderung des Preises,den die Sendeunternehmen [X.] die Radiowerbung erzielen k. Dagegen sinddie Handelsve[X.]reterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten [X.] Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es lich ge[X.] sein, diese Kosten bei der Ermittlung der [X.] ebenfalls in [X.]ug zu- 28 -bringen. Hier spricht jedoch vieles [X.] eine [X.]egrenzung oder Pauschalierung, [X.] die Grundlage [X.] die [X.]erechnung der Ve[X.]ung nicht allein durch [X.] Maûnahmen der Sendeunternehmen geschmle[X.] werden kann.ErdmannStarck[X.]ornkamm [X.]scher Schaffe[X.]

Meta

I ZR 132/98

05.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 132/98 (REWIS RS 2001, 2913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2913

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