9. Senat | REWIS RS 2010, 626
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei sich nicht aufdrängender Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge
1. NV: Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß dann nicht gegeben, wenn sich dem FG aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit nicht aufdrängt .
2. NV: Ist spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigt und unterlassen die Kläger gleichwohl trotz umstrittener Sachlage und/oder Rechtslage einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder auf ihn hinzuwirken, haben sie --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertreten-- rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch ([X.], ist dieser Verstoß nicht gegeben. Insbesondere musste sich dem Finanzgericht ([X.]) aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests ("intensive Diagnostik", "körperlich als auch nervlich eine erhebliche Leistungseinschränkung") die Einholung eines (psychiatrischen) [X.] wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit (§ 79 der Abgabenordnung) nicht aufdrängen. Ausweislich des [X.] wurde "der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert", ohne dass die Kläger --in der gut vierzigminütigen mündlichen [X.] einen entsprechenden Beweisantrag gestellt oder auf ihn hingewirkt hätten. Zudem war spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das [X.] eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte. Im Übrigen muss ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (s. Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, [X.], 1084; vom 14. Oktober 2009 [X.]/09, [X.], 222, m.w.[X.]). Gleichwohl haben die --in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] anwaltlich vertretenen-- Kläger [X.] zur Sache verhandelt und damit ihr [X.] durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. [X.] vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, [X.], 1647; vom 27. August 2008 IX [X.]/07, [X.], 2022, m.w.[X.]). Gleiches gilt für die Frage der Einkommenslosigkeit der Kläger im fraglichen Zeitraum.
b) Letztlich rügen die Kläger mit ihrem Vorbringen eine (angeblich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das [X.], also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. [X.] vom 24. September 2008 [X.]/08, [X.], 39, und in [X.], 1647).
c) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 8. November 2010 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. [X.] vom 5. Juni 2008 [X.]/07, [X.], 1512, unter 4.b; vom 25. September 2006 [X.], [X.], 83, unter 3., m.w.[X.]).
Meta
08.12.2010
Beschluss
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 1. Juni 2010, Az: 3 K 89/09, Urteil
§ 79 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 94 FGO, § 155 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. IX B 102/10 (REWIS RS 2010, 626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 626
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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