9. Senat | REWIS RS 2010, 9018
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Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag - Vermietungsabsicht und gleichzeitige Verkaufsabsicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht als verzichtbarer Verfahrensmangel
1. NV: Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine nur bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet; auch sind neben der Vermietung erfolgte, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht nicht notwendig schädlich .
2. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung ist nicht gegeben, wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sachlage und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde, ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Zeugenvernehmung) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den [X.] des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]) entspricht; jedenfalls liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. [X.] ist nicht erforderlich; die sinngemäß gerügten Divergenzen liegen nicht vor. Das Finanzgericht ([X.]) weicht nicht von dem (zu gewerblichen Einkünften ergangenen) [X.]-Urteil vom 17. November 2004 [X.]/01 ([X.]E 208, 522, [X.], 336) ab.
Zutreffend geht das [X.] nach Maßgabe der [X.]-Rechtsprechung davon aus, dass nur im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietung regelmäßig vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden kann. Zwar rechtfertigt --entgegen der Annahme des [X.]-- allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine nur bestimmte [X.] noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet (so [X.]-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, [X.]E 208, 235, [X.], 211; vom 9. Oktober 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 150, unter [X.]); auch sind neben der Vermietung erfolgte, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht nicht notwendig schädlich (vgl. [X.]-Urteile vom 9. Juli 2003 [X.]/00, [X.]E 203, 86, [X.] 2003, 940, und [X.]/00, [X.]/NV 2004, 1382). Indes hat das [X.] nicht nur die seit Erwerb des Objekts im Jahr 1988 bis einschließlich 2001 angefallenen Verluste, die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts im Mietvertrag mit M/F und die nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach Vertragsbeginn erfolgte Kündigung des [X.] berücksichtigt. Es hat vielmehr die Verpachtung auch an die anderen Pächter und insbesondere die Tatsache der "unveränderten Fortführung der bisherigen Nutzungsart" ("Verpachtung des nicht modernisierten Objekts mit geringer Hotelkapazität" und "unzureichenden [X.]") als gewichtige Indizien gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Dies entspricht auch der [X.]-Rechtsprechung (Urteil in [X.]E 208, 522, [X.], 336, unter II.1.b(2); s.a. [X.]-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, [X.]E 205, 243, [X.] 2004, 455; [X.]-Beschluss vom 5. Juli 2002 [X.], [X.]/NV 2002, 1447), wonach das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich schon dafür spricht, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. So verlangt auch der erkennende Senat vom Steuerpflichtigen im Fall der Nichtvermietbarkeit seiner Immobilie, dass er --will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken muss, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen; bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder --sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben-- für deren Aufgabe (Urteil vom 25. Juni 2009 [X.], [X.]E 226, 216, [X.] 2010, 124).
2. Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.] durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den [X.] vgl. [X.]-Beschluss vom 27. August 2008 IX [X.]/07, [X.]/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.) rügen, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Ausweislich des [X.] (zu dessen Beweiskraft s. § 94 [X.] i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde "die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert", ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das [X.] eine mögliche Beweiserhebung (durch Vernehmung des Maklers als Zeugen) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte; auch die sog. [X.] wurde nicht vorgelegt. Gleichwohl haben die --in der einstündigen mündlichen Verhandlung vor dem [X.] fachkundig vertretenen-- Kläger dazu wie auch hinsichtlich der (vermeintlich) fehlenden Feststellung persönlicher Neigungen rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr [X.] durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 [X.] i.V.m. § 295 ZPO; vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2008, 2022, m.w.N.). Zudem fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise bzw. die unterlassene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. [X.]-Beschluss vom 15. März 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1179).
3. Im Übrigen rügen die Kläger nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens (zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht wie insbesondere hinsichtlich des Fremdvergleichs) lediglich eine (am Einzelfall orientierte) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte ("unrichtige") Rechtsanwendung durch das [X.], mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 30. August 2007 [X.]/07, [X.]/NV 2007, 2144).
Meta
24.02.2010
Beschluss
vorgehend FG München, 10. Februar 2009, Az: 2 K 1335/06, Urteil
§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.02.2010, Az. IX B 53/09 (REWIS RS 2010, 9018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9018
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