Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.10.2010, Az. V B 10/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 2663

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Gegenstand

Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht


Leitsatz

NV: Der durch einen Steuerberater fachkundig vertretene Kläger kann im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen, das FG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, wenn er dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zuzulassen, da die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des [X.] ([X.]) vom 17. Dezember 2008 [X.] ([X.]E 224, 162, [X.], 208) nicht vorliegt. Der [X.] hat in diesem Urteil unter II.2. ausgeführt, dass nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls keine einheitliche steuerpflichtige Leistung ist. Sie sei mit den Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage, der eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen erbringt, nicht vergleichbar, da bei der Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen die "passive" Zurverfügungstellung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtung und damit die steuerfreie Grundstücksvermietung der Leistung das maßgebliche Gepräge gibt.

3

Das Finanzgericht ([X.]) hat seine Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das [X.]-Urteil in [X.]E 224, 162, [X.], 208 darauf gestützt, dass der im vorliegenden Fall streitige Betrieb eines Golfplatzes nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten umfasse. Somit liegt die geltend gemachte Abweichung nicht vor, da der vom [X.] beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch einen vom [X.] in der angeblichen Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des [X.] nicht als mitentschieden gelten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht).

4

2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung rügt, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Ausweislich des [X.] (zu dessen Beweiskraft s. § 94 [X.]O i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder einen Beweisantrag gestellt noch auf ihn oder anderweitige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das [X.] eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl hat die --in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch einen Steuerberater fachkundig vertretene-- Klägerin [X.] zur Sache verhandelt und damit ihr [X.] durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 27. August 2008 IX [X.]/07, [X.]/NV 2008, 2022, m.w.N.).

5

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

V B 10/10

06.10.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Dezember 2009, Az: 6 K 401/07, Urteil

§ 155 FGO, § 295 ZPO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.10.2010, Az. V B 10/10 (REWIS RS 2010, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2663

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