(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 79: Zur Anwendung vgl. § 14b +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
05.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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