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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Tötungsversuch mit einem Pkw auf einem Privatgelände
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil hält auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen hat. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt entsprechend zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. [X.] [1978], 120) und überwiegender Auffassung im Schrifttum (eingehend [X.]/[X.], 12. Aufl., § 69 Rn. 24; ebenso [X.]/[X.]/[X.], 29. Aufl., § 44 Rn. 3; [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69 StGB Rn. 3a; a.M. z. B. Schönke/[X.]/Kinzig, StGB 30. Aufl., § 69 Rn. 14) nicht voraus, dass die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübte Tat im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Der mit der Maßregel verfolgte Zweck, fahrungeeignete Täter von einer Teilnahme als Kraftfahrer am Straßenverkehr auszuschließen, streitet gegen sie. Wie das [X.] sorgfältig dargelegt hat, lässt eine Tat, mit der der Täter sein fahrendes Kraftfahrzeug gezielt als Mittel zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung oder gar Tötung eingesetzt hat (hier [X.] durch Zufahren mit einem Transporter auf die Nebenklägerin im Hof eines Wohnhauses), auf tiefgreifende charakterliche Eignungsmängel schließen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade zur Sicherung des Straßenverkehrs gebietet (implizit wohl auch etwa [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, [X.], 389 m. Anm. [X.]; vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98, [X.], 418). Es könnte nicht überzeugen, die Anordnung der Maßregel von der oftmals durch Zufälligkeiten bedingten Frage abhängig zu machen, ob sich der Täter noch oder schon im öffentlichen Verkehrsraum zur Pervertierung seines Kraftfahrzeugs als Waffe entschließt.
Sander |
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Schneider |
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König |
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[X.] |
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Köhler |
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Meta
08.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 3. April 2019, Az: 21 Ks 14/18
§ 23 StGB, § 69 Abs 1 S 1 StGB, § 212 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. 5 StR 441/19 (REWIS RS 2019, 2919)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2919
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 443/22 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist
4 StR 85/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 85/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 161/03 (Bundesgerichtshof)
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