Aktenzeichen 4 StR 401/11

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ECLI:
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RCN:
RCNWLEVQ6A37N53DR7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.10.2011

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Abstrakte Gefährdung des Geschädigten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes als Tatbestandsmerkmal

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