Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. 4 StR 85/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1648

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 85/034 [X.]/034 [X.]/03vom16. September 2003in den Strafsachengegen1.2.3.wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 [X.]- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2003 be-schlossen:Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibtsich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn ausdieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß [X.] bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen ei-genen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicherspezifischer Zusammenhang zwischen Tat und [X.] Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des [X.] an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung [X.] wird.Gründe:I.Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den [X.] Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In [X.] hat der [X.] beantragt, die jeweilige Revision durchBeschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründetzu verwerfen, daß der [X.] entfällt. Zur Begründung hat er [X.], die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil esan dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" zwischen den- 3 -abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetztenKraftfahrzeugs fehle.Die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des [X.] geben dem Senat Anlaß, die Rechtsprechung des [X.] zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu struktu-rieren und einzugrenzen (§ 132 Abs. 3 [X.]); er hält dies auch für eine Fragevon grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 [X.]. Der Senat [X.] drei Verfahren zur Durchführung des [X.] nach § 132 [X.]verbunden, um durch die Zugrundelegung verschiedener Fallgestaltungen einebreitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]am 10. [X.] u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Einbeziehung der [X.] einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerscheineingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zweiJahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültigeKreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällenmit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrteKreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte.Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das [X.] wie [X.] [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen,dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur [X.] verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu [X.] fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen- 4 -von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. [X.] hält es insofern für angemessen, dem [X.] Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zweiJahren zu verhängen."Zu der - einschlägigen - Vorverurteilung teilt das [X.] mit, daßsich der Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tank-stelle fahren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufenwollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete [X.] in den Pkw des Mittäters, der sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das"Fluchtfahrzeug" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einemPolizeifahrzeug gestellt.2. Im Verfahren 4 [X.]/03 hat das [X.] den [X.] am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpres-sung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnisentzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde an-gewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrer-laubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen4.00 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit ei-nem Mittäter zu überfallen und aus dem Haus wertvolle [X.] [X.] erbeuten. Er bedrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ [X.] aushändigen, entnahm aus einer Schatulle Schmuck und stellte [X.] [X.] Figuren zum Abtransport bereit. Nachdem er die Geschädigtegefesselt hatte, packte er die Figuren in eine Sporttasche und begab sich [X.] Pkw, wobei ihm der Mittäter beim Abtransport der Beute half. [X.] er mit dieser zu seiner Wohnung.- 5 -Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begrün-dung:"Dem Angeklagten [X.]war gem. §§ 69, 69 a StGB - wiegeschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinemFahrzeug zum [X.] gefahren und hat es damit zur [X.] benutzt. Damit hat er sich zum Führen von [X.] ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die [X.] zu entziehen [X.] In dem dritten Verfahren (4 [X.]/03) hat das [X.] [X.] Angeklagten [X.]am 20. November 2002 u.a. wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm [X.] entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet,daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue [X.] erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte [X.] und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Ha-schisch, wobei er für die einzelnen [X.] seinen Pkw benutzte.Nach der Übergabe der letzten Lieferung an ihn wurde der Angeklagte [X.]. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden975 g Haschisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz [X.] transportierte, sichergestellt. Das [X.] hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet:"Die Entscheidung über die Entziehung der [X.] die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiederertei-lung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten be-nutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als- 6 -ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im [X.] erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt soschwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist."- 7 -[X.]Die bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrer-laubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB [X.] Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei [X.] im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen [X.] anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-ren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-zeugführers begangen wurden (vgl. [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8;[X.] NZV 2003, 199, 200). Dabei wird der Begriff des "Zusammenhangs" weitgefaßt; er wird regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich"bei Gelegenheit der Fahrt" begangen hat (vgl. [X.]St 22, 328, 329; [X.] Aufl. § 69 [X.]. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Füh-ren von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässig-keit beruhen (st. Rspr., vgl. nur [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10,11, 13). Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines [X.] begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führenvon Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifi-schen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse [X.] nicht feststellen ([X.], Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]/03[S. 3, 7]). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit [X.] der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegen-den Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines [X.] -zeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere [X.]" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]/03 [S. 7 f.]). a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der [X.] als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte [X.] "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Grün-den der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die [X.] eines [X.] im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines[X.] (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = [X.]St5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtertoder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 [X.]/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = [X.], 91 f.[Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2StR 782/75 = [X.] 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte [X.] zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten [X.] abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [[X.]) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberi-schen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zuläs-sig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutztwurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 [X.] = [X.] 1988, [X.]]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366[Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]/03 [Überfall auf [X.] eines Hotels]; s. auch [X.]St 10, 333, 336 [2. Strafsenat: [X.]]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = [X.] 1979, 185 f.,- 9 -Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der [X.]e; Ab-transport der [X.]) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäu-bungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis [X.] regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz beson-deren Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. [X.] 30. Juli 1991 - 1 [X.] = [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-teil vom 23. Juni 1992 - 1 [X.] = [X.], 586; Urteil vom29. September 1999 - 2 [X.] = [X.], 26 f.; Beschluß vom 14. Mai2003 - 1 [X.]/03 [S. 7]; s. auch [X.]/[X.] NStZ-RR 2003, 161, 163).2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat [X.] in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Miß-brauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993- 1 StR 553/93 (= [X.], 314, 315) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit [X.] aufgehoben, daß "vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfah-rerpflichten zu befürchten (sein müssen)", was das [X.] nicht [X.] habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatteu.a. abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungenvorzunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erschei-nung getreten. Die Gefahr künftiger Taten liege auch nicht auf der Hand. Das[X.] habe daher "anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müs-sen, worauf sich (seine) Besorgnis stütze, daß vom Angeklagten künftig [X.] Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)"; das habe [X.] nicht getan. Im Beschluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= [X.]RStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffen-- 10 -transports in einem Pkw betraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechungbestätigt: "Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom [X.] zu erwarten sind ..." (in [X.] auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5StR 289/03). Da es nicht "[X.]" (zu den "Kraftfahrerpflichten" vgl.[X.] in [X.] [X.]O § 69 [X.]. 46 f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zubegehen, muß damit gemeint sein, daß die Belassung der Fahrerlaubnis [X.] berühren würde.In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= [X.]R StGB§ 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Recht-sprechung des [X.] geäußert, daß bei der Durchführung [X.] unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die cha-rakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse. Damit [X.] nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wieden Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen,daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur [X.]RStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).3. Der Senat beabsichtigt, den Anträgen des [X.]s je-denfalls insoweit zu entsprechen, als sie die Aufhebung der Maßregelaussprü-che in den angefochtenen Urteilen betreffen, weil es hierzu jeweils an den not-wendigen Feststellungen für einen vom Senat für erforderlich gehaltenen "ver-- 11 -kehrsspezifischen Zusammenhang" fehlt. So zu entscheiden, sieht er sich [X.] durch die unter [X.] 1 wiedergegebene Rechtsprechung gehindert. Daß diebeabsichtigten Entscheidungen möglicherweise mit der unter [X.] 2 dargestelltenRechtsprechung in Einklang stünden, weil die angefochtenen Urteile insbeson-dere eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen lassen, stünde [X.] nicht entgegen.I[X.]Der Senat möchte - berechtigte Kritik in der Literatur berücksichtigend(vgl. etwa [X.] in [X.] [X.]O § 69 [X.]. 104 ff.; [X.], [X.]. § 69 StGB [X.]. 5; Kulemeier, Fahrverbot [§ 44 StGB] und [X.] der Fahrerlaubnis [§§ 69 ff. StGB], 1991, S. 295 f.; [X.]. [X.], 212,214 f.) - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der [X.] ([X.] [X.], 247, 251), uneinheitlichen und weithin [X.] Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der [X.], dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen ge-ben. Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann für zulässig, wennaus der [X.] konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täterbereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellenInteressen unterzuordnen. Nach Auffassung des Senats sprechen sowohl Ge-setzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 StGB (1.) alsauch der Wortlaut der Vorschrift (2.) für eine solche restriktive, verfassungs-konforme (3.) Auslegung. 1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der [X.]a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregelder Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB). Sie hat ihre Rechtfertigung [X.] der Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dientsie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen,in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein"dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen [X.], speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. [X.] in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]/03 [[X.] ff.]). So [X.] das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahrenschützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durchden Täter verbunden sind ([X.], Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 [X.]/03;Hanack in [X.] 11. Aufl. § 70 [X.]. 1). § 69 StGB soll Kraftfahrer, die durch einerechtswidrige Tat Anzeichen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahr-zeugen gezeigt haben, vom Straßenverkehr fernhalten (vgl. [X.] in [X.] [X.]O§ 69 [X.]. 2; [X.]. [X.], 288 f.; [X.], 262, 263). Ergibt die[X.] keinen konkreten Hinweis darauf, daß der Täter (auch) in Zukunft [X.] eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrsstellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrerRechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Cha-rakter einer (Neben-) Strafe. Dies wird deutlich beim Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in§ 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung - genau wie § 69 Abs. 1StGB - daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat "bei oder im Zusammen-hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der [X.] begangen hat". Die Verwendung eines [X.] bei Begehung einer (auch schwerwiegenden) allgemeinen Straftat - und- 13 -damit ein in der Straftat zum Ausdruck kommender "allgemeiner Charakter-mangel" - begründet somit für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach§ 69 Abs. 1 StGB - über § 44 StGB hinausgehend - weiter vorausgesetztefehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in einem "zweiten [X.]. I[X.] 2 a) vom Tatrichter gesondert festzustellen.b) Die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB stützt den vom Senat ge-forderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und [X.] des Straßenverkehrs:[X.]) Bis zum Inkrafttreten des [X.] des [X.]s vom 19. Dezember 1952 ([X.] 832) konnte die Fahrerlaubnis [X.] die Verwaltungsbehörde entzogen werden. Da sich diese Beschränkungder Zuständigkeit "als Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Be-kämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen" erwiesen hatte und "die [X.] über die Persönlichkeit des Beschuldigten und [X.] der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrer-laubnis nutzbar (gemacht werden sollten)", wurde in § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGBa.[X.] - der inhaltlich mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmt - auch demStrafrichter eine Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (als [X.]) zugewiesen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Geset-zes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, [X.]. [1. Wahlp.]Nr. 2674 S. 8, 12, 24 f.). Dieser sollte aufgrund des ebenfalls neu eingefügten§ 111 a StPO - was die Verwaltungsbehörde nicht durfte - "in dringenden Fäl-len" die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen können ([X.] 8, 16, 24). Grund für die Neuregelung war die "sprunghaft zugenommene"Zahl der Verkehrsunfälle und die deshalb erforderlich gewordene "Hebung der- 14 -Verkehrssicherheit auf den Straßen" (Entwurfsbegründung S. 7, 8; [X.].Nr. 3774 [Bericht des Verkehrsausschusses] [X.]). Ungeeignete Führer [X.] sollten mit Hilfe der Neuregelungen wirksam vom [X.] "ausgeschaltet" werden.Aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz, in der darauf hingewie-sen wird, daß zum Beispiel auch einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen [X.]n könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum [X.] begeben oder der dasKraftfahrzeug zum Wegschaffen der [X.] benutzt hat (auch dann stehedie Tat "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs", [X.].Nr. 2674 [X.]2; s. auch [X.]. Nr. 3774 [X.]), hat der 3. Strafsenat in[X.]St 5, 179, 180 hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht [X.] im engeren Sinne" beschränkt bleiben sollte. Auch charak-terliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten, könnten zur Entziehung [X.] führen. Das Gesetz wolle über den eigentlichen Verkehrssiche-rungszweck hinaus "den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwor-tungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch nur gegenandere Rechtsgüter nachteilig (wirke)" ([X.]St [X.]O [X.]81).Diese Rechtsprechung ist die Grundlage dafür, daß die Maßregel in [X.] häufig als Mittel zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung angesehenwird. Daß sie sich auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Sicherung [X.] von 1952 stützen könne, wird in der Literatur zu Rechtbestritten (vgl. etwa [X.] [X.], 137, 138 f.; s. auch [X.] in [X.] [X.]O§ 69 [X.]. 33 m.w.[X.] -bb) Mit dem [X.] des Straßenverkehrs vom26. November 1964 ([X.] 921) wurden - als neue Nebenstrafe - das Fahr-verbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.[X.]) und der Regelkatalog des § 69 Abs. 2StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.[X.]) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Zur [X.] heißt es in dem Gesetzesentwurf, daß es "für dieHebung der Verkehrssicherheit ... wichtig (sei), nicht nur die [X.] auszuschalten, sondern schon diejenigen, die lediglich in [X.] Weise versagt haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können,das mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)" ([X.].IV/651 [X.]2). Im Hinblick auf den erforderlichen Eignungsmangel ("unter [X.] der Verkehrssicherheit", [X.]. [X.]O) bei der Entziehung [X.] wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewie-sen, daß die Maßnahme keine Strafe sei und für sie nicht die Schwere des [X.] und der Schuld, sondern die Größe der vom Täter für den Verkehr aus-gehenden Gefahren maßgebend sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts,daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für den Eignungsmangel herangezo-gen werden müßten und daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfundenwerde. Es gehe bei ungeeigneten Fahrzeugführern nicht darum, eine zusätzli-che Strafe zu verhängen, d.h. deren komplexe Wirkungen durch [X.] schuldhaft begangenen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general-oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Es komme vielmehr darauf an,ohne Rücksicht auf Unrecht und Schuld den ungeeigneten Fahrzeugführer solange aus dem Kraftverkehr auszuschalten, wie er voraussichtlich dessen An-forderungen nicht gewachsen sein werde. Dies sei eine unabdingbare Forde-rung der Verkehrssicherheit. Als Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob diestrafgerichtliche Entziehung im Einzelfall geboten sei, kämen nur die [X.] Tat und darüber hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der [X.] -keit des [X.] in Betracht, "die mit der Tat irgendwie zusammenhängen"([X.]. IV/651 [X.]6, 17).Die Einfügung des Regelkatalogs (§ 42 m Abs. 2 StGB a.[X.], der inhalt-lich § 69 Abs. 2 StGB entspricht) wurde als "bedeutsame Fortentwicklung desgeltenden Rechts" damit begründet, daß es unbestreitbare Erfahrungstatsa-chen gebe, "daß bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich alleindie Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am [X.]". Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Rich-ter "einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit [X.] festere Führung durch das Gesetz". Die Vorschrift sei auch deshalb wich-tig, weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab er-kennen lasse, der für die Eignung zum Führen von [X.] ([X.]. IV/651 [X.]7 f.).cc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des [X.] am 2. Januar 1965 dürfte die Entscheidung [X.]St5, 179 ff. überholt sein, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) [X.] Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze. Aus den [X.] läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der [X.] der Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der"begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal- und ver-kehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergän-zung (erfahren sollte)" ([X.]. IV/651 [X.]5; s. auch [X.]2, 16, 19). Im [X.] auf die Auslegung des Merkmals der "Ungeeignetheit" zum Führen [X.] belegen die Gesetzesmaterialien, daß diese am [X.] § 69 Abs. 2 StGB zu messen ist. Gleichwohl wurde [X.]St 5, 179 nicht- 17 -aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom14. Mai 2003 - 1 [X.]/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung. 2. Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB.a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, derwegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit demFühren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft-fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird,weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die [X.], wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeu-gen ungeeignet ist.Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Tatrichter somit (worauf auchin den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen wird: [X.]. Nr.2674 [X.]2; [X.]. IV/651 [X.]7) zwei [X.] vorzunehmen: [X.] zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhangmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten ei-nes Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu [X.], ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahr-zeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten istes grundsätzlich unzulässig, schon aus der Tat auf die Ungeeignetheit [X.] von Kraftfahrzeugen zu schließen.b) Die bisherige Rechtsprechung trennt - wie auch die der Anfragezugrunde gelegten Fälle zeigen (... Er ist ... zum [X.] gefahren ... Damit hater sich ... als ungeeignet erwiesen ...) - zumeist nicht beide Voraussetzungen.- 18 -Bei Straftaten, die der Täter "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-zeugführers" begangen hat, ist dies in der Regel unproblematisch, weil sich [X.] der Belange der Verkehrssicherheit durch den Täter aus demUmstand der Tatbegehung ergeben wird, ohne daß dies eingehender Erörte-rung bedarf. Die Rechtsprechung schließt aber auch aus dem "Zusammen-hangs-" Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führenvon Kraftfahrzeugen, weil sie - mit [X.]St 5, 179, 181 - davon ausgeht, daßdas Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will,wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die [X.] wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können,die Anordnung der [X.] an die Begehung einer mit der Füh-rung eines Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Straftat von bestimmterSchwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaß-regel erhalten hätte (so zutreffend [X.]St 7, 165, 173).c) Die weite Auslegung des Begriffs des "Zusammenhangs" (oben [X.] 1)führt in Verbindung mit der nicht für erforderlich gehaltenen Trennung zweier[X.] dazu, daß die Rechtsprechung die strafgerichtliche [X.] der Fahrerlaubnis etwa auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraft-fahrzeug lediglich betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit einge-setzt wird ([X.]St 5, 179, 181 [Zechpreller!]) oder wenn sich der Täter den [X.] des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat ([X.]St 17, 218,220). Diese Judikatur wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen als gegenden Wortlaut des Gesetzes verstoßend kritisiert (vgl. nur [X.] in [X.] [X.]O§ 69 [X.]. 40; Kulemeier [X.], 212, 214 jeweils m.w.[X.]). Daß ein Betrü-ger, der ein Kraftfahrzeug deliktisch erwirbt, deshalb zum Führen von [X.] sein soll, ist auch kaum [X.] -3. Verfassungskonforme Auslegung.Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 [X.] die Fälle einer Negativprognose in bezug auf [X.] zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisiertenStraßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem ver-fassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit ange-zeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 [X.] = [X.], 200). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff indie Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazuführt, daß die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben [X.]n muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem Straftäter kann sie dessenResozialisierung nachhaltig stören. Vor diesem Hintergrund hat das Bundes-verfassungsgericht zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der [X.] die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel (nur)dann als gegeben erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse [X.] an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen ei-genen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oderBeeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (Beschluß vom 20. Juni2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378, 2380). Wenn dieser Gesichtspunktfür die umfassende Prüfung der Ungeeignetheit durch die [X.], ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maß-regel nach § 69 StGB Anwendung finden soll (vgl. [X.], [X.] - Fahrverbot 9. Aufl. [2003] [X.]. 601).IV.- 20 -1. Nach Auffassung des Senats besteht daher - entgegen bisherigerRechtsprechung und an[X.] als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 [X.]geführten Taten - keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum Führen [X.] im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bei allgemeinen Straf-taten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-fahrzeugs begangen hat. Aus der Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich [X.] gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (indiesem Sinne auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl.[X.] NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; [X.],Straßenverkehrsrecht [X.]O § 2 StVG [X.]. 15 m.w.[X.]). Dazu bedarf es nochnicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muß aber die Bereitschaft [X.], sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hin-wegzusetzen. Dies muß bei einer im Urteil vorzunehmenden [X.] Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt [X.]n.2. Für die Fälle, die der Anfrage zugrunde liegen, ergibt sich hieraus [X.]:a) Die Begehung von Betrugshandlungen im Zusammenhang mit [X.] eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht die Ungeeignetheit [X.] von Kraftfahrzeugen. Allerdings könnte das Verhalten des [X.] einer der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Betrugstaten (riskanteFluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben,daß der Angeklagte (dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl.[X.]St 10, 333, 335 f.) bereit ist, sich über Belange der [X.]. Insofern bedürfte es weiterer [X.] -b) Der [X.] gegen 4.00 Uhr morgens unterBenutzung des Kraftfahrzeugs zum Abtransport der auffälligen Beute mit gela-dener Schußwaffe könnte auf die charakterliche Ungeeignetheit des Ange-klagten zur Führung von Kraftfahrzeugen hinweisen, wenn - aufgrund weitereraufzuklärender Umstände - die konkrete Gefahr bestand, daß er sich einerKontrolle oder Verfolgung unter Mißachtung der Verkehrsinteressen andererentzogen hätte. Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden - Gesamtwürdi-gung insbesondere der [X.]) Der Transport erheblicher Mengen leicht zu entdeckenden Rausch-gifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die Gefahr hindeuten, daß sich [X.] bei einer Kontrolle über die Sicherheit des Straßenverkehrs hin-wegsetzen würde. Die [X.] könnte jedoch gegen eine derartigeBereitschaft des Angeklagten sprechen. Da hierzu nähere Feststellungen [X.], müßten diese nachgeholt werden.[X.] die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheits-lücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oderbestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung [X.] von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber- an[X.] als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugenumfassend zu prüfen (vgl. [X.] 20, 365, 369, 371; [X.]E 77, 40, 42;80, 43, 46; [X.] VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb darf sie auch eine abgeur-teilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die [X.] 22 -geeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des [X.] liegender Entziehungsgründe mit heranziehen (vgl. [X.] NZV1988, 37; 1989, 125 f.; 1996, 292; [X.], Straßenverkehrsrecht [X.]O § 3StVG [X.]. 29 m.w.[X.]).- 23 -VI.Nach alledem erscheint dem Senat eine restriktivere und vorhersehbare-re Handhabung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt.Er fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob an dem Anfragetenor ent-gegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.[X.] M[X.]tz Kuckein Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 85/03

16.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. 4 StR 85/03 (REWIS RS 2003, 1648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1648

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.