Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 StR 161/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1469

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 161/03vom26. September 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. September 2003, an denenteilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],die Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. Fischer,die Richterin am [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten [X.]- beide in der Verhandlung -Justizangestellte in der VerhandlungJustizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.]eil [X.] Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft,im [X.] mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie [X.] des Angeklagten [X.]gegen das vorbezeichnete[X.]eil werden verworfen.4. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Wohnungsein-bruchsdiebstahls in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten [X.] in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt, den Angeklagten [X.] wegen Wohnungseinbruchsdieb-- 4 -stahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.Dem Angeklagten [X.]wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerscheinwurde eingezogen. Das [X.] hat eine Sperrfrist von zwei Jahren undsechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.Gegen dieses [X.]eil wendet sich der Angeklagte [X.]mit der in [X.] auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Ange-klagte [X.]wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allemgegen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine [X.] zur Aufhebung des [X.]s; die Revision des Angeklagten[X.]ist unbegründet.I.Nach den Feststellungen des [X.]s hielten sich die Angeklagtenin der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis [X.] regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten [X.]auf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Pla-nung zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Strafta-ten, vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligtenmit dem PKW des Angeklagten [X.] umher, um nach lohnenden Objektenfür einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten sie auch [X.] ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten [X.] , der [X.] Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der Angeklagte [X.] gemeinsam mit [X.] mindestens sechs Taten zwischen dem 15. [X.] und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des [X.] sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte Gegenstände,- 5 -überwiegend [X.], entwendeten und mit dem PKW des Ange-klagten [X.]abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zuVerkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das [X.]Feststellungen nicht getroffen.[X.] auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten[X.]ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das [X.] die An-nahme einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzungzur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.I[X.] Revision des Angeklagten [X.]ist, soweit sie sich gegen [X.] und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69aStGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB einebei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unterVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene [X.] voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß [X.] nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welcheals solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlichauch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur [X.], [X.] 14. Mai 2003 - 1 [X.]; so auch schon Entwurf der Bundesregierungzum [X.], BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu- 6 -§ 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des [X.], BT-Drucks. I/3774, S. 4;vgl. auch Entwurf des [X.], BT-Drucks. [X.], S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichendeAnhaltspunkte für die Ungeeignetheit des [X.] ergeben.Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeherweit ausgelegt (krit. [X.] in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.[X.]), seine [X.] allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtspre-chung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die [X.] entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durchden Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn dieAusführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht odergefördert wurde (vgl. z. B. [X.]St 22, 328, 329; [X.], [X.], 229; [X.][X.], 271; [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der [X.] ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher [X.] auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zwei-ten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. [X.], S. 13);ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehensreicht nicht aus.Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte [X.] die Taten [X.] Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn erbenutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen [X.] undfür Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa [X.]St 22, 328, 329; [X.],[X.]. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, [X.], 271), sondernsetzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeig-neter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die an[X.] nicht oder- 7 -nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden [X.] Weitere Voraussetzung der [X.] ist zum einen [X.] der Ungeeignetheit des [X.], zum anderen die Feststellung, daßsich die Ungeeignetheit aus der [X.] ergibt, diese sich also im Rahmen derder [X.] zugrunde liegenden Prognose zugleich alsSymptomtat erweist.a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus [X.] des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel derBesserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2 [X.] Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen [X.]. Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eineWürdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzun-gen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstän-de ergibt, daß die Teilnahme des [X.] am Kraftfahrzeugverkehr zu einernicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. [X.] auf körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen des [X.] beruhen,aber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehlein-stellungen, welche dazu führen, daß der Täter dazu neigt, bei der [X.] die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer [X.] eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnenund insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zunehmen.Während für die [X.] entweder ein Zusammenhang mit dem [X.] oder eine Verletzung der Pflichten eines [X.] 8 -führers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69Abs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der [X.] zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicher-heitsbelange beeinträchtigen würde (so auch [X.], [X.]üsse [X.] September 1993 - 1 StR 553/93, [X.] 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 -1 [X.], [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom 12. August 2003 - 5StR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftigBetrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine[X.] nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kasko-versicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ([X.],[X.]. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; an[X.] [X.]St 5, 179, 182).Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem Füh-ren eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nurdann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des [X.]. Zwar hat der 3. Strafsenat im [X.]eil vom 5. November 1953 ([X.]St 5,179) aus dem Umstand, daß als [X.] auch eine nicht verkehrsspezifischeStraftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängelnberuhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssi-cherheit beziehen ([X.]St 5, 179, 180; vgl. auch [X.], [X.]. vom 27. [X.] - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der [X.] Rechtsprechung des [X.] aber nicht angewandt [X.]; er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2StGB und des § 44 StGB durch das [X.] 26. November 1964 ([X.] I, 921) überholt.b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 Abs. 2 a.F.) ent-halten nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen ab-- 9 -schließenden Tatkatalog (vgl. schon oben [X.]), geben aber Anhaltspunkte fürden Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nichtaufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allge-meinen Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69aStGB grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von [X.] nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtetsind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des [X.] (§ 70StGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische [X.] § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemei-nen Schutz vor rechtswidrigen Taten ([X.]. vom 14. Mai 2003 - 1 StR113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständigerRechtsprechung des [X.] einen solchen allgemeinen Schutz(gleichfalls) nicht bezweckt.c) Die Rechtsprechung des [X.] hat, ausgehend von [X.] [X.]St 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilichnicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwi-schen [X.] und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Er-gebnis aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenanntercharakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am wei-testen gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben,daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichenStraftat eingesetzt hat (so ausdrücklich [X.]St 5, 179, 180 f. und die hieraufBezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt [X.]uß des 1. Strafsenats [X.] Mai 2003 - 1 [X.]). So hat der [X.] [X.] entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal ingrößerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässig-keit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er-- 10 -gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführthat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 [X.], [X.], 26; [X.], [X.]. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, [X.], [X.] 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998- 1 StR 328/98, [X.] 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 [X.], [X.] 1999,18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung [X.], namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. [X.]St10, 333, 336; [X.], [X.]. vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]; [X.]. vom 25. Mai2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehungvon Sexualdelikten (vgl. schon [X.]St 7, 165; Überblick über die Rechtspre-chung bei [X.], 383 m.w.[X.]).Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in [X.] aus der [X.] Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftigein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrau-chen, hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nichttragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. [X.] [X.]-RR 2003, 74;2003, 311; [X.]üsse vom 17. Dezember 2002 - 4 [X.]; 4 StR 409/02;4 [X.]; vom 9. Januar 2003 - 4 [X.]; vom 16. Januar 2003 - 4 StR264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu [X.] [X.], 288ff.; Detter [X.], 471, 476; [X.] [X.], 247, 251; kritisch [X.]in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; [X.]. [X.], 288 f.; [X.], [X.] Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, [X.] ff., 282 ff.; [X.]. [X.], 212;Molketin [X.] 1999, 536 ff.; [X.] [X.] 2002, 262 f.; einschränkend [X.], Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003,Rdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im [X.]uß vom 14. Mai2003 - 1 [X.] - entgegengetreten.- 11 -Der Senat vertritt folgende Auffassung:aa) Die in der Entscheidung [X.]St 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) ver-tretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifi-schen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des [X.] unab-hängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftigeGefährdung der Verkehrssicherheit ergebe ([X.]St 5, 179, 181), konnte [X.] zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgeberskaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregelandere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten(so [X.]St 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl.BT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solcheallgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich [X.] weiteres schon daraus, daß [X.]en nicht allein solche sein können,durch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. [X.] durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 mAbs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsge-setzes die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks.[X.], [X.], 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem [X.]uß vom 14. Mai2003 - 1 [X.] - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Be-zug zu [X.] bestimmen lasse; vielmehr setzt danachdie Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eineabstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhungder "Betriebsgefahr" - voraus.bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang fürnicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfah-rungen stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel- 12 -oder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen [X.] kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei derÜberwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres über-zeugend: Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, soist eine konkrete Gefährdung von [X.] gegeben, sodaß sich die Ungeeignetheit des [X.] unproblematisch im Sinne des § 69Abs. 1 StGB "aus der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstel-lens auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz [X.] unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des [X.]nicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie [X.] oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung derGefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, [X.] oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu ver-kehrsgefährdender Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legtvielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffälligund regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß für [X.] zu geben. Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus [X.]n Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa [X.] von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier [X.] verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen unter-nimmt, nicht vorgehalten werden, "aus der Tat" ergebe sich, daß er dies [X.] hätte tun [X.]) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) "Mißbrauch" einesKraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielleGefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der [X.] von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit inbedenklichem Maße von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel- 13 -und nähert diese einer (Neben-)Strafe für die begangene [X.] an; die Un-geeignetheit des [X.] ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den konkre-ten Umständen der [X.], sondern schon aus der Verwirklichung ihres [X.] als solcher.Hieraus ergeben sich Wi[X.]prüche im Hinblick auf die [X.] der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegteiner großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich(auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist,könnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mitdem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. [X.] mit dem Fahr-rad; Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicher-heitsinteressen Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter [X.] Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Füh-ren eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichenMängel noch allein die Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsin-teressen ausreichen; sie müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder im Zu-sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker[X.], 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein auf [X.] bestimmter Tatbestände und eine - eher generalpräventiv for-mulierte - "potentielle Gefährdung" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihreinnere Berechtigung; die [X.] wird ihrem Wesen nach zur Zu-satzstrafe für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen.Ein solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mitderen Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des [X.] gerade nicht vor-aussetzt, nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung ge-mäß § 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend [X.] in [X.] 69 Rdn. 34).- 14 -Nicht wi[X.]pruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der ge-nannten Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusam-menhangs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des[X.] etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung einesKraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zu-sammenhang nicht ergibt (vgl. [X.] [X.], 229; [X.] [X.], 271;jeweils m.w.[X.]). [X.] man aber eine potentielle Gefahr der Verletzung von [X.] im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhtenBetriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer Berechtigung,denn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor einer überra-schenden Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigungbegangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs vom [X.] zu-rückfährt, nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen [X.] verborgen sind.dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - unddamit dem Gesetzeszweck wi[X.]prechende - Charakter der Maßregelanord-nung zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für er-forderlich gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit [X.] von Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. [X.] etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. [X.],[X.]. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter au-ßer der [X.] noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem [X.] begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September1991 - 2 [X.], [X.] 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Be-deutung; ein maßregel-spezifischer [X.] kommt diesen Umständenhingegen nicht ohne weiteres zu.- 15 -Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des [X.] gemäß § 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der [X.] die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots undder Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer Strafzumessungs-Entscheidung von "Mehr" oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht wederdem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. [X.], S. 12 f.) noch [X.] des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als "Denkzettel"-Strafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondernerschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der [X.] Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe imallgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist [X.] schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffendeSanktion eines bloßen Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhangmit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auchPiesker [X.], 297 ff.).Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des [X.] bestätigen dies.ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenenstrafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. [X.]Gsowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 [X.]G ergangenen verwaltungsgerichtli-chen Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint [X.] darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Ver-waltungsbehörde für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2Abs. 4 [X.]G und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3[X.]G wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks.I/2674, [X.] f.).- 16 -ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - [X.] der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von [X.] gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außer-gesetzliche "Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischenMerkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten,sondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterlicheMängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe [X.] größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignet-heit des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. [X.], [X.]. vom 30. Juli1991 - 1 StR 404/91, [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; [X.]. vom 23. [X.] - 1 StR 211/92, [X.] 1992, 586; [X.]. vom 29. September 1999 - 2 StR167/99, [X.] 2000, 26 f.; [X.]. vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]), auchsystematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es gibt keinenempirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle [X.] [X.] sei ungeeigneter zum Führen [X.] als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine falschenSteueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen Höchst-geschwindigkeit zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.Eine Tendenz zur Schaffung verkehrs-unspezifischer "Regel"-Vermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zu den Begründungsanforderungen an eine [X.]bei verkehrsfremden [X.]en. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdi-gung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des[X.] nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen [X.] ergeben können (vgl. etwa [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6,10; [X.], [X.]. vom 14. Mai 2003 - 1 [X.]; a.A. [X.] in LK § 69Rdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Er-- 17 -gebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort aufgeführten [X.] grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt sich ausdem Gesetz nicht.d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßigvollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei [X.]en der verkehrs-unspezifischen allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senatsder Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der [X.] als bisher beachtet und eine zuverlässigere systematische und prakti-sche Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kri-terium hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu finden,daß sich die Ungeeignetheit des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen, [X.] von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahrfür die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat ergibt". Eine solche Feststellungkann weder schon darauf gestützt werden, daß der Täter die - verkehrsunspe-zifische - [X.] überhaupt begangen hat, noch darauf, daß er hierzu - ohneGefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die [X.] Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten potentiell dazuneigen könnten, auch [X.] zu verletzen, rechtfertigtdie allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzun-gen nicht.Die Ungeeignetheit des [X.] kann sich nur dann "aus der Tat erge-ben", wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einerGesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür erge-ben, daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner - auch [X.] die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststel-lung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforder-- 18 -lich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit demKraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wennzugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit [X.], [X.]. [X.] Mai 2003 - 1 [X.]). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanord-nung bei "Zusammenhangs"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben,wenn festgestellt werden kann, daß eine verkehrsgefährdende Verwendungdes Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in Kauf genommen wurde(z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem Kraft-fahrzeug zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen Benutzungeines Kraftfahrzeugs zur Suche nach [X.] oder [X.] liegt dies hin-gegen nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen" Mißbrauchs eines [X.] zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die Verhän-gung eines Fahrverbots geboten [X.] Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senatdennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sa-che dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vor-zulegen. Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des [X.]ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahls-taten wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenneinzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oderpauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung [X.]St 5, 179 der tatrichterli-chen Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter Zugrunde-legung des bisher angewendeten Maßstabs für die Feststellung der Ungeeig-netheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der [X.] hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der [X.] im [X.] Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ge-- 19 -stützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine Gesamtwürdigung der Tatenund der Täterpersönlichkeit erforderlich.Das [X.] hat die [X.] auf folgende - abschlie-ßende - Erwägungen gestützt: "Der Angeklagte hat sich durch seine [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benut-zung eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute,in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs füreine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche [X.], die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-zeugen macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis warangesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate festzuset-zen ..." ([X.] 37).Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs" beschränkten -Erwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregelhier nicht hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das[X.] die in sonstigen Ausführungen der [X.]eilsgründe, namentlich zuden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte,welche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen [X.] in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründungder Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das [X.]habe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist un-ter Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maß-stäben der Strafzumessung behandelt. Über die [X.] ist daherneu zu entscheiden.Rissing-van Saan [X.] [X.]- 20 - Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 161/03

26.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 StR 161/03 (REWIS RS 2003, 1469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1469

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