Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. VI ZR 183/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 793

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 18. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 231 § 6; [X.]:ZGB §§ 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1 Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadenser-satzansprüchen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen [X.] gegen die [X.] aus Unfällen vor Inkrafttreten des [X.]. [X.], Urteil vom 18. November 2008 - [X.]/07 - [X.] (Oder) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 und unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]Oder vom 16. Dezember 2005 wird insgesamt zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der [X.] der ehemaligen [X.] aus nach § 116 [X.] übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Leistungen in 1 - 3 - Anspruch, die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des [X.] an den Geschädigten [X.] zu erbringen habe. Der damals neun Jahre alte [X.] erlitt am 22. September 1988 während der Benutzung einer [X.] der [X.] auf dem Gelände des [X.] einen Unfall, als er bei bereits geschlossenen Tü-ren beim Anfahren auf den Zug aufspringen wollte, sich dazu am Türgriff fest-hielt und mit dem linken Fuß zwischen [X.] und Bahnsteigkante geriet, [X.] er zu Boden fiel und sich schwere Verletzungen zuzog. 2 Mit Schreiben vom 19. Januar erkannte die [X.] ihre Einstandspflicht an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: 3 — – haben wir davon Kenntnis erhalten, dass Ihr Kind – am [X.] auf dem [X.] einen Unfall erlitten hat und körperlich zu Schaden gekommen ist. Im Ergebnis geführter Ermittlungen zu dem Unfallereignis teilen wir Ihnen mit, dass die [X.] ihre Verantwortlichkeit anerkennt. Das Anerkenntnis der [X.] beinhaltet gegenwärtige und auch Folgeschäden des Unfalles. – Wir bitten Sie, uns die Forderungen zu beziffern und nach Möglichkeit durch [X.] nachzuweisen. Die [X.] ist bemüht, berechtigte Ansprüche un-verzüglich zu [X.]Mit Schreiben vom 17. Juli 1990 teilte die [X.] mit, sie halte nach Auswertung des ärztlichen Gutachtens eine Ausgleichszahlung ge-mäß § 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der [X.] vom 19. Juni 1975 (GBl. [X.] I 1975 Nr. 27 S. 465; im Folgenden: ZGB) in Höhe von [X.] für [X.]. 4 - 4 - Mit ihrer im Jahr 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung von ihr an den Verletzten wegen dessen bleibender Schäden bis zum 14. [X.] 2005 angeblich erbrachter Leistungen in Höhe von [X.] • sowie Fest-stellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Das [X.] hat die [X.] auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin sämtliche nach § 116 [X.] übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese auf Grund des [X.] an den Geschädigten erbracht hat oder zukünftig erbringt. Es hat die Revi-sion zugelassen, weil die analoge Anwendung von § 116 [X.] auf rechtsge-schäftliche Ansprüche von grundsätzlicher Bedeutung sei. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht stützt den Feststellungsausspruch auf das Schrei-ben der [X.] vom 19. Januar 1989. Dieses enthalte ein schriftliches Schuldanerkenntnis [X.]. § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB und nicht nur ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis [X.]. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Die Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis seien analog § 116 [X.] auf die Klägerin als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überge-gangen. § 116 [X.] finde seit dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet [X.] und erfasse auch Schadensersatzansprüche auf Grund von Unfällen, die sich zuvor ereignet hätten. Die Vorschrift sei auch auf rechtsgeschäftliche [X.] aus einem Schuldanerkenntnis anzuwenden. Zu einem früheren [X.] der Schadensersatzansprüche auf etwa zuständige Leistungsträger der ehemaligen [X.] sei es mangels tatsächlicher Erbringung von Leistungen nicht gekommen. 6 - 5 - Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die am 19. Januar 1989 in Gang ge-setzte zehnjährige Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB sei gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EG[X.] mit Wirksamwerden des Beitritts durch die dreißig-jährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] in der Fassung bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138; im Folgenden: a.F.) ersetzt worden. [X.] könne, ob ein Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ein konstitutives Schuld-anerkenntnis [X.]. § 781 [X.] darstelle oder ob es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des ZGB handle, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehens einer kürzeren Verjährungsfrist nach dem [X.] für ein derartiges Rechtsgebil-de - die dreißigjährige Regelfrist nach § 195 [X.] a.F. anzuwenden sei. Diese Frist sei zwar durch das [X.] auf eine dreijährige Frist verkürzt worden, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe und grundsätzlich zum 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Doch sei wegen außergerichtlicher Ver-handlungen der Parteien die Verjährung jedenfalls zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 2. Juni 2003 nach § 203 [X.] gehemmt gewesen, so dass die Klage noch vor Vollendung der Verjährung zugestellt sei. 7 Der [X.] sei dagegen unbegründet, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet zu haben. 8 - 6 -
I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landge-richts, das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Es bedarf keiner Entschei-dung, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls be-stehen und nach § 116 [X.] auf die Klägerin übergegangen sind. Es kann auch auf sich beruhen, dass, sollte ein Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgt sein, das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden könnte, weil es insoweit nur auf die Leistungsverpflichtung der Klägerin und nicht darauf an-kommt, ob die Klägerin die Zahlungen tatsächlich erbracht hat (vgl. etwa [X.] 48, 181, 184; Senatsurteile [X.] 155, 342, 346 ff.; vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.], 600, 601; [X.], [X.] 1996, 263; [X.] Kommentar/Kater, 58. Erg. [X.]., § 116 [X.] Rn. 27). Denn etwaige Scha-densersatzansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf die streitge-genständlichen Ansprüche nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] die Vor-schrift des § 195 [X.] a.F. nicht anzuwenden. 10 a) Art. 231 § 6 EG[X.] beruft die Vorschriften des [X.] a.F. über die Verjährung zur Anwendung, die für diejenigen Ansprüche nach dem [X.] a.F. maßgebend sind, welche den im Streitfall möglicherweise begründeten Ansprü-chen entsprechen oder ihnen wenigstens funktionell vergleichbar sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2003, Art. 231 § 6 EG[X.] Rn. 66). Da nach Art. 232 § 1 EG[X.] für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwer-den des Beitritts der ehemaligen [X.] zur [X.] ent-11 - 7 - standen ist, das Recht der ehemaligen [X.] maßgebend bleibt, sind für die [X.] rechtliche Einordnung des in dem Schreiben der [X.] vom 19. Januar 1989 enthaltenen Anerkenntnisses die Vorschriften des ZGB maßgebend. Für die Einordnung etwaiger auf Grund des Unfallereignisses gegen die [X.] bestehender Schadensersatzansprüche gilt nach Art. 232 § 10 EG[X.] Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus einer unerlaubten Handlung (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.], 699) oder aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung (vgl. [X.] Kommentar/Wagner, [X.], 4. Aufl., Art. 232 § 10 EG[X.] Rn. 8) folgt. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der [X.] hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen [X.] zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der [X.] angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile [X.] 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.]O, [X.]). [X.] Bedenken gegen die Anwendung der im Streitfall in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. b) Auf einen Anspruch aus einem selbstständigen abstrakten Schuldan-erkenntnis nach § 781 [X.] war nach dem bis zum [X.] geltenden Recht zwar die Verjährungsvorschrift des § 195 [X.] a.F. anzuwenden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 780 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., [X.]. 38 Rn. 17). Im Streitfall [X.] jedoch keine einem Schuldanerkenntnis nach § 781 [X.] entsprechenden oder vergleichbaren Ansprüche in Betracht; denn die mit Schreiben vom 19. Januar 1989 abgegebene Erklärung stellt nach dem ZGB kein selbstständi-ges abstraktes Schuldanerkenntnis dar. 12 - 8 - [X.]) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der [X.] war das abstrakte Schuldanerkenntnis dem ZGB fremd und mit Inhalt und Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 45 Abs. 3 ZGB) unvereinbar (OG, [X.] 1987, 385, 386); die In-stanzrechtsprechung ist dem gefolgt (vgl. [X.], [X.] 1989, 338 f.; vgl. auch [X.], [X.] 1997, 204, 208; ebenso [X.]/[X.], [X.] 1989, 321, 322) und Entsprechendes galt im Anwendungsbereich des Gesetzes über das [X.] in der [X.] Wirtschaft vom 25. März 1982 (GBl. [X.] I 1982 Nr. 14 S. 293; vgl. [X.], Wirtschaftsrecht 1975/3, Beilage, [X.]). Dem lag wohl die Vorstellung zu Grunde, eine absolute Verselbstständi-gung eines Rechtsgrundes für eine Verpflichtung durch Anerkenntnis sei nicht wirksam; vielmehr bedürfe es stets einer bestimmten Verbindung zum konkre-ten, den Anlass für die Abgabe des Anerkenntnisses bildenden Schuldgrund (vgl. [X.], [X.] 1985, 332; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, [X.] unter 3.5.1.4.; Westen/[X.], Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, [X.]), um zu verhindern, dass durch Vertragsgestaltung gesetzlich gewährte Rechte beein-trächtigt oder einem Partner im Gesetz nicht vorgesehene Pflichten auferlegt würden, was einen Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB nach dessen § 45 Abs. 3 darstelle (vgl. Kommentar zum ZGB, 1985, [X.]. 3 zu § 45 ZGB; Uebe-ler, [X.] 1990, 225, 227; vgl. auch [X.] [X.]O). Für diese Beurteilung spricht, dass das ZGB den §§ 780, 781 [X.] entsprechende Vorschriften nicht enthält (vgl. [X.], [X.]Z 1996, 611, 613; Westen/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O, [X.]); rechtsst[X.]tliche Bedenken gegen eine solche Behandlung des abstrakten [X.] bestünden grund-sätzlich nicht. 13 Andererseits geht auch die Zivilrechtsordnung der [X.], wie etwa §§ 474 Abs. 1 Nr. 4 und 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zeigen, von der rechtlichen Möglichkeit eines [X.] aus (vgl. OG, [X.] 1981, 570, 571; Lehrbuch Zivil-recht [X.]O; vgl. auch [X.], [X.] 1994, 220, 221 f.; [X.] 14 - 9 - [X.]O; [X.], [X.] 1997, 204, 208). Im [X.] daran hat ein Teil der Rechtsliteratur zum ZGB u.a. unter Rückgriff auf den Wortlaut des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Existenz und grundsätzliche Zulässigkeit des abstrakten Schuldaner-kenntnisses auch für das Zivilrecht der [X.] hergeleitet (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O), allerdings ebenfalls nur in den durch § 45 Abs. 3 ZGB gesetzten Grenzen ([X.] [X.]O; [X.] [X.]O; vgl. auch Westen/[X.] [X.]O; [X.], [X.] 1997, 204, 208). Ob diese im Streitfall eingehalten wären, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. [X.]) Denn schon der Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 19. Januar 1989 enthalte ein Schuldanerkenntnis, das selbstständige [X.] auf Schadensausgleich rechtsgeschäftlich begründe, kann aus [X.] nicht gefolgt werden. Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinba-rungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf über-prüft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-sätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen [X.] außer acht gelassen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Ja-nuar 2002 - [X.] ZR 230/01 - [X.], 474 m.w.N.; vom 28. Januar 2003 - [X.] ZR 263/02 - VersR 2003, 452). Solche Fehler liegen hier aber vor. 15 (1) Nach den im Streitfall gemäß Art. 232 § 1 EG[X.] anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen des Rechts der ehemaligen [X.] ist das Erklärte in seiner objektiven Bedeutung maßgebend (vgl. Lehrbuch Zivilrecht [X.]O, [X.] unter 3.3.2.1.; [X.], [X.] 1994, 220, 221). Ob eine Einigung zwischen Parteien, die auch das Anerkenntnis eines Partners über das Bestehen seiner Verpflichtung beinhalten konnte, nur eine Klarstellung, Präzisierung oder ver-tragliche Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses beinhalten oder ob mit ihr ein neues Rechtsverhältnis begründet werden sollte, entschied sich auch 16 - 10 - unter Geltung des ZGB grundsätzlich nach dem Willen des Anerkennenden bzw. dem der Parteien; in der Regel begründete eine Einigung kein neues Rechtsverhältnis (vgl. Lehrbuch Zivilrecht [X.]O, [X.] unter 3.5.1.4.; [X.], Allgemeines Vertragsrecht, 1977, [X.] f. unter 5.1.4.; [X.] [X.]O). An das Zustandekommen einer neuen selbstständigen Verpflichtung knüpfte das ZGB folglich keine grundsätzlich anderen Anforderungen als sie die Rechtsprechung für das abstrakte Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis [X.]. §§ 780, 781 [X.] aufgestellt hat. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit ihm übernom-mene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen bzw. Anerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners ge-stellt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1998 - [X.] - [X.]W 1999, 574, 575; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 780 Rn. 4). (2) An[X.] als das Berufungsgericht meint, spricht bereits der Wortlaut der Erklärung vom 19. Januar 1989 gegen die Annahme, mit ihr sei eine selbst-ständige Verpflichtung rechtsgeschäftlich begründet worden. Wenn die [X.] ihre "Verantwortlichkeit" für den Unfall "im Ergebnis geführter Ermittlungen" anerkennt, legt schon dies nahe, dass eine als bestehend erkann-te Verpflichtung zum Schadensersatz bestätigt und damit außer Streit gestellt, nicht aber eine von der bereits bestehenden Haftung verschiedene Einstands-pflicht neu begründet werden sollte. 17 (3) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu §§ 780, 781 [X.] ist ein selbstständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzuneh-men, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angege-ben ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Oktober 1998 - [X.] - [X.]O; Se-natsurteile vom 26. Februar 2002 - [X.] ZR 288/00 - [X.], 996, 997; vom 28. Januar 2003 - [X.] ZR 263/02 - [X.]O). Diese Auslegungsregel kann auch unter 18 - 11 - der Geltung des ZGB Anwendung finden, da dieses ebenfalls entscheidend auf den Parteiwillen abstellt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt die Erklärung den Grund der Haftung, den die [X.] anerkannte, zwei-felsfrei erkennen, indem sie ausdrücklich und mehrfach auf den Unfall vom 22. September 1988 Bezug nimmt. Damit war für jeden mit der Sache [X.] eine eindeutige Zuordnung der Anerkenntniserklärung zu dem Unfallereignis hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung war so konkret angegeben, dass die Wertung der Erklärung als rechtsgeschäftlich neu begründete, selbstständi-ge Verpflichtung auch aus diesem Grund fern liegt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1998 - [X.] - [X.]O; Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - [X.] ZR 263/02 - [X.]O). Zusätzliches Indiz dafür, dass der Verpflichtungswille der [X.] über die bloße Bestätigung ihrer sich aus den Bestimmungen des ZGB nach ihrer Auffassung ergebenden Schadensersatzhaftung bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht hinausreichte, ist außerdem die Erwähnung der Vor-schrift des § 338 Abs. 3 ZGB in dem Schreiben vom 17. Juli 1990. (4) Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, mit der Erklärung vom 19. Januar 1989 sei eine von dem in ihr genannten Schuldgrund losgelöste selbstständige Zahlungsverpflichtung begründet [X.], sind demgegenüber weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revisi-onserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Der Erklärung keine selbstständige Verpflichtung zu entnehmen, reduziert sie auch nicht zwangsläu-fig auf ein allein der Unterbrechung der Verjährung dienendes Anerkenntnis [X.]. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Denn auch ihre Einordnung als bloße Klarstel-lung, Präzisierung oder vertragliche Änderung möglicherweise bestehender Schadensersatzansprüche schließt nicht aus, dass sie Unsicherheit über Be-stehen und Umfang solcher Ansprüche beseitigte, etwa indem die [X.] ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigte und sich damit zugleich ihrer etwaigen Einwände begab, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereig-19 - 12 - nis verursacht worden (vgl. §§ 232 Abs. 1, 345 Abs. 1, 343 Abs. 1 und 2 ZGB; [X.]/[X.], Zeitschrift für den [X.] 85 [1977], 99 f.) oder der Verletzte sei für den Schaden mitverantwortlich gewesen (vgl. §§ 341, 348 Abs. 2 ZGB; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]). Da mithin Ansprüche, die solchen aus einem selbstständigen abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 [X.] entsprechen, nach den [X.] nicht in Betracht kommen, ist § 195 [X.] a.F. auch nicht aus diesem Grund die nach Art. 231 § 6 EG[X.] maßgebende Verjährungs-vorschrift des [X.]. 20 c) § 195 [X.] a.F. ist im Streitfall im Rahmen des Art. 231 § 6 EG[X.] auch nicht deshalb anzuwenden, weil den auf Grund des Unfalls vom 22. Sep-tember 1988 gegen die [X.] etwa begründeten Schadensersatzansprü-chen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Beförderungsvertrags nach dem [X.] a.F. entsprächen. Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der Verletzte den Unfall als Fahrgast der [X.] erlitten hat, es sich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit maßgebenden Recht der ehemaligen [X.] (Art. 232 § 1 EG[X.]; vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.]O, [X.]) während einer Personenbeförderung auf vertraglicher Grundlage entstanden (§ 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der [X.] durch die [X.] als zivilrechtliche Vertrags-beziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; Lübchen, [X.] 1975, 181, 187; [X.]/[X.] [X.]O, [X.] ff.; Westen, Das neue Zivil-recht der [X.], 1977, [X.]). Nach dem [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung haftete die Eisenbahn für Personenschäden, die Fahrgäste bei der Beförderung erlitten, u.a. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. [X.], Eisenbahntransport-recht, Stand: 1999, vor §§ 8-19 EVO [X.]. 6 a und [X.]; [X.], [X.] - 13 - rung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 322 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 12 [X.] Rn. 133); diese Ansprüche unterlagen der allgemeinen Verjährung nach § 195 [X.] a.F. (vgl. [X.] [X.]O, vor §§ 8-19 EVO [X.]. 7 a). Die im Streitfall etwa bestehende Haftung der [X.] für den Unfall ent-spricht jedoch nicht einer solchen Einstandspflicht. Sie ist vielmehr aus Sicht des [X.] einer Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. dem Haftpflichtgesetz vergleichbar mit der Folge, dass insoweit nicht § 195 [X.] a.F., sondern § 852 [X.] a.F. im Rahmen des Art. 231 § 6 EG[X.] heranzuziehen ist. [X.]) Eine Haftung der [X.] für die Unfallfolgen kommt im Streitfall aus der erweiterten Verantwortlichkeit nach §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB in Betracht, bei der es nach §§ 335, 343 Abs. 1 ZGB auf ein Verschulden nicht ankommt, weil eine Haftungsbefreiung nach §§ 333, 334 ZGB ausge-schlossen ist (vgl. Kommentar zum ZGB [X.]O, [X.]. 1.1 zu § 232 ZGB; Lehr-buch Zivilrecht [X.]O, S. 82 unter 6.8.2.2.; [X.]/[X.], [X.] 1976, 708, 711; [X.]/[X.] [X.]O, [X.] f.; [X.]/[X.]/[X.], Wissenschaftliche Zeitschrift der [X.], 1978, [X.], 230 f.), und die folglich grundsätzlich bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses bestand (vgl. § 343 Abs. 2 ZGB; [X.]/[X.] [X.]O, S. 100; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, S. 231). Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Se-natsurteile [X.] 126, 87, 93 f.; vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.]O, [X.]). Die Regelungen des [X.] (u.a. §§ 330 ff., 343 ff. ZGB) waren auf die Haftung innerhalb von Vertragsbeziehungen grundsätzlich unanwendbar, soweit nicht das Vertragsrecht (§§ 93, 232 Abs. 1 ZGB) ihre [X.] beson[X.] bestimmte (vgl. Kommentar zum ZGB [X.]O, [X.]. 0 zu § 93 ZPO, [X.]. zu §§ 323 ff. ZGB; [X.], Schutz des Lebens, der Ge-sundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, 1979, S. 15; Macke, [X.] - 14 - schrift für [X.], 1995, [X.], 295). Das spricht dafür, dass nach dem ZGB im Streitfall nur eine Haftung aus einem Anspruch aus den über die Verweisung in § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB anwendbaren Bestimmungen der §§ 330 ff. ZGB in Betracht kam und keine Anspruchskonkurrenz aus vertraglicher und außerver-traglicher Haftung bestand (vgl. [X.] [X.]O; in Bezug auf § 93 ZGB [X.], [X.] 1974, 726, 731; [X.]., [X.] 1975, 207, 215; [X.]., [X.] 1977, 10, 11; [X.], [X.] 1979, 136 f.; Roggemann, Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der [X.] mit Nebengesetzen, 1976, [X.]; Westen [X.]O, [X.]). Obwohl das Zivil-recht der ehemaligen [X.] Verletzungen von Fahrgästen bei der [X.] als Schäden aus nicht gehöriger Erfüllung des [X.] ansah (vgl. [X.]/[X.] [X.]O, [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 1988, 72, 74), unterstellt § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Haftung den Bestimmungen über die erweiterte Verant-wortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (§§ 330 ff., 343 ff. ZGB). Das legt nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Anspruch aus Sicht des ZGB um einen außervertraglichen handelte (vgl. [X.], [X.] 1975, 207, 215, 217). Nach dem [X.] wäre er dann verjährungsrechtlich ebenso ein-zuordnen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.]O; [X.], [X.]W 1998, 237, 239). [X.]) Abgesehen davon ist auf den im Streitfall in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB ab dem Wirksamwerden des Beitritts schon deshalb nicht die dreißigjährige Frist des § 195 [X.] a.F., sondern die dreijährige des § 852 [X.] a.F. anzuwenden, weil die mögliche Einstandspflicht unabhängig von Verschulden bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses besteht (soeben unter [X.]) und damit funktionell eine Gefährdungshaftung darstellt, jedenfalls soweit es, wie im Streitfall, um die Verursachung von Gesundheitsschäden geht. Zumindest in diesem Umfang ist sie der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz vergleichbar, obwohl diese - an[X.] 23 - 15 - als die über § 232 Abs. 1 ZGB begründete Einstandspflicht (vgl. [X.]/[X.] [X.]O, S. 100 f.; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, S. 231) - erst an der Grenze hö-herer Gewalt endet (§ 1 Abs. 2 HaftPflG) und durch Haftungshöchstgrenzen beschränkt ist (§ 9 [X.]). Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt es, auf die im Streitfall in Betracht kommenden Ansprüche die Verjährungsvorschrift des § 852 [X.] a.F. anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich nach dem ZGB um vertragliche oder außervertragliche Ansprüche handelt. Entsprechend hat der Senat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.]O, [X.]; vgl. auch [X.] [X.]O, S. 239 f.) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB wegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit dem sich aus § 847 Abs. 1 [X.] a.F. ergebenden Anspruch allein der Verjährungsvorschrift des § 852 [X.] a.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche oder außervertragliche einzustufen war. d) Das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 veränderte die infolge des [X.] möglicherweise nach dem ZGB entstandenen Schadensersatzansprüche nicht in einer Weise, die ab Wirksamwerden des Beitritts die Anwendung von § 195 [X.] a.F. erlaubt hätte. Dass mit dem Anerkenntnis, an[X.] als es das Berufungsgericht für möglich hält, kein selbstständiger, dem [X.] unbekannter Anspruch rechtsgeschäftlich neu begründet worden ist, ergibt sich schon aus früheren Darlegungen (oben unter b [X.]). Es ist ferner nichts dafür ersichtlich oder festgestellt, dass das Anerkenntnis den Rechtsgrund der etwa [X.] Haftung in einer Art und Weise verändert hätte, die die möglichen Scha-densersatzansprüche einem in der Frist des § 195 [X.] a.F. verjährenden ver-gleichbar gemacht hätte oder dazu zwänge, sie mangels Vergleichbarkeit zu einem dem [X.] a.F. bekannten Institut der allgemeinen Verjährung nach § 195 [X.] a.F. zu unterstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats verändern ins-besondere Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte 24 - 16 - betreffen, lassen es im Übrigen aber, auch hinsichtlich der Verjährungsfrist, nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - [X.] ZR 197/07 - [X.], 1350, 1351 m.w.N.); dass für die [X.] nach dem ZGB anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der [X.] in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b [X.] [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverän-dert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - [X.] ZR 101/04 - [X.]O, S. 702; vom 20. Juni 2006 - [X.] ZR 78/04 - [X.], 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die Anwendbarkeit von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf [X.] von Zahlungsverpflichtungen beschränkte, mit denen - soweit darin nicht ein Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB lag (s. oben [X.]) - ein neu-er Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung begründet und nicht nur eine bereits bestehende Verpflichtung lediglich bestätigt oder bekräftigt wurde (so [X.] [X.]O; [X.] [X.]O, [X.]), was hier nicht der Fall war. Denn selbst wenn § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB neben § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB auf das hier vorliegende, allenfalls bestätigende Anerkenntnis anzuwenden wäre (vgl. OG, [X.] 1981, 570, 571; [X.], [X.] 1994, 220, 221 f.; [X.], [X.]Z 1996, 611, 613; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, [X.] unter 3.5.1.4.; [X.], Allgemeines Vertragsrecht, 1977, [X.]), ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung dieser Vor-schrift über die Inkraftsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist hinausgehen sollte. - 17 - 2. Ist § 195 [X.] a.F. ab Wirksamwerden des Beitritts demnach nicht an-zuwenden, sind die geltend gemachten Ansprüche, sollten sie bestehen und auf die Klägerin übergegangen sein, jedenfalls verjährt. 25 a) Unabhängig davon, ob auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach dem Recht der ehemaligen [X.] die Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB oder auf Grund des Anerkenntnisses vom 19. Januar 1989 die des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Anwendung fand, waren die Ansprüche nach diesem Recht am [X.] noch nicht verjährt. Weshalb fanden nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des [X.] Anwendung, wobei sich der Verjährungsbeginn gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] weiterhin nach den Vorschriften des ZGB bestimmte. Da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. kürzer ist als die nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZGB in Betracht kommenden Fristen von vier bzw. zehn Jahren, konnte sie jedoch frühestens am 3. Oktober 1990 beginnen (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EG[X.]) und lief von dem Zeitpunkt an, in welchem Kenntnis von dem Schaden und der Person des [X.] vorlag (vgl. § 852 Abs. 1 [X.] a.F.). Wann dies der Fall war und ob es [X.] auf die Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ankommt oder ob sie sich eine etwa früher von dem Verletzten bzw. seiner Familie erlangte Kenntnis entgegenhalten lassen muss, bedarf aber dann keiner Entscheidung, wenn jedenfalls die nach dem ZGB maßgebende längere Verjährungsfrist voll-endet ist (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EG[X.]; vgl. [X.] 156, 232, 241). 26 b) Das ist hier der Fall, selbst wenn durch die Schreiben der [X.] vom 19. Januar 1989 und vom 17. Juli 1990 nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB die Verjährung unterbrochen worden sein sollte (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]) mit der Folge des Neubeginns der Verjährung am 1. Februar 1989 bzw. am 1. August 1990 (vgl. § 476 Abs. 2 ZGB): Sollte das Anerkenntnis vom 27 - 18 - 19. Januar 1989 die Voraussetzungen von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB erfüllt haben (dazu oben 1 d), so war die Zehnjahresfrist nach dieser Vorschrift spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 unabhängig davon abgelaufen, ob sich der Beginn der Verjährung nach § 475 Nr. 2 ZGB oder nach § 475 Nr. 3 ZGB bestimmte. Denn im ersten Fall wäre jedenfalls die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB (vgl. Senatsurteil [X.] 126, 87, 95) längstens in diesem Zeitraum vollendet gewesen, im zweiten Fall wäre die Zehnjahresfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB kenntnisunabhängig spätestens in dem von § 476 Abs. 2 ZGB bestimmten Zeitpunkt angelaufen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Ansprüche ab dem 1. Februar 1989 bzw. dem 1. August 1990 nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil [X.]O, [X.]). War § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 dagegen nicht anwendbar, so war die Verjährungsfrist spätestens mit dem [X.] der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Frist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB und damit ebenfalls spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 vollendet. c) Tatsachen, die Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände im Zeit-raum bis 1. Februar 1999 bzw. 1. August 2000 ausfüllen könnten, hat das [X.], von der Klägerin unbeanstandet, nicht festgestellt. Etwa beste-hende Ansprüche sind mithin - auch bereits im Zeitpunkt der vom [X.] - richt angenommenen Verhandlungen - verjährt, so dass es auf die Frage eines Übergangs der Ansprüche auf die Klägerin nicht mehr ankommt. 3. [X.] beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. 29 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 16.12.2005 - 11 O 104/05 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 12 U 4/06 -

Meta

VI ZR 183/07

18.11.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. VI ZR 183/07 (REWIS RS 2008, 793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 793

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